Eingabe an ein Verwaltungsgericht, bei der undeutlich ist, ob es sich um eine Revision handelt
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, vertreten durch ***1***, vertreten durch ***2***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom betreffend 1. Gebühren und 2. Gebührenerhöhung, ***3***, ***4***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt und Verfahrensgang
Mit Bescheid der ***5*** vom , gerichtet an die Beschwerdeführerin (Bf), Frau ***6***, wurde der Tochter ***Bf1*** die Teilnahme am häuslichen Unterricht untersagt. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom ***7***, als unbegründet abgewiesen. Am langte beim Bundesverwaltungsgericht folgendes, von ***6*** "i. A." unterfertigtes Schreiben ein:
" Betreff: ***8***
Hiermit erhebe ich Einspruch gegen den Bescheid ***8***."
Am erließ der Verwaltungsgerichtshof an Frau ***6*** eine "Verfahrensleitende Anordnung", womit der beiliegende Revisionsschriftsatz gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung folgender Mängel zurückgestellt wurde.
"1. Es ist der Sachverhalt in einer zeitlich geordneten Darstellung wiederzugeben (§ 28 Abs. I Z 3 VwGG).
2. Es sind die Rechte, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte, § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), zu bezeichnen.
3. Es sind die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzufuhren (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG).
4. Es ist ein bestimmtes Begehren (§ 28 Abs. 1 Z 6 in Verbindung mit § 42 Abs. 2 VwGG) zu stellen.
5. Es ist der Tag, an dem das angefochtene Erkenntnis/der angefochtene Beschluss zugestellt wurde, anzugeben (§ 28 Abs. 1 Z 7 VwGG).
6. Es ist die Revision durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin/einen) bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. In Abgaben- und Abgabenstrafverfahren sowie in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen kann die Revision auch durch eine Steuerberaterin/einen Steuerberater abgefasst und eingebracht werden (§ 24 Abs. 2 VwGG)."
Mit Beschluss vom , ***9***, stellte der Verwaltungsgerichtshof schlussendlich das Verfahren ein, da die Revisionswerberin der Aufforderung die Mängel der Revision zu beheben, nicht (fristgerecht) nachgekommen ist.
Am wurde vom BVwG ein amtlicher Befund über die Verkürzung der Gebühr gemäß § 24a VwGG ausgefertigt und an das Finanzamt Österreich, ***10***, übermittelt. Demzufolge wurde hinsichtlich der Revision vom , beim BVwG eingelangt am , bis dato von der Antragstellerin kein Nachweis über die ordnungsgemäße Entrichtung der Gebühr gemäß § 24a Z 4 VwGG vorgelegt. Entsprechend erfolge die Mitteilung gemäß § 34 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 iVm § 24a Z 7 VwGG. Der Befund nennt als Antragstellerin "***6*** als Erziehungsberechtigte der ***11***".
Das Finanzamt erließ am sowohl einen Gebührenbescheid als auch einen Bescheid über eine Gebührenerhöhung und setzte die Gebühr gemäß § 24a VwGG mit 240,00 Euro sowie die Erhöhung mit 120,00 Euro fest. Gerichtet ist der Bescheid an "***12***".
Dagegen wurde mit Schreiben vom , beim Finanzamt Österreich eingelangt am , von Frau ***6*** in Vertretung ihrer Tochter ***13*** Beschwerde eingebracht.
Die Bf bringt vor, da kein Verfahren mit einem Anwalt eingeleitet worden sei, sondern nur ein Einspruch erhoben wurde, sehe sie keinen Grund, eine Gebühr für ein Verfahren zu zahlen. Gleichzeitig ersuchte die Bf um Aussetzung der Einhebung bis zur Erledigung.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Gegen die Beschwerdevorentscheidung vom wurde mit Schriftsatz vom durch ***14***, vertreten durch ***15***, vertreten durch die ***16*** als Parteienvertreterin (PV) Beschwerde und Antrag auf aufschiebende Wirkung eingebracht.
Die PV wendet ein, die Beschwerdeführerin habe zu keinem Zeitpunkt eine gebührenauslösende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde eingebracht. Am sei gegen die Beschwerdeführerin eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur GZ ***8*** ergangen. Die Revision hiergegen sei für unzulässig erklärt worden. In einer Reaktion hierauf habe die erziehungsberechtigte Mutter am einen Brief an das Bundesverwaltungsgericht geschrieben, in dem sie die Geschäftszahl der gegen die Beschwerdeführerin ergangenen Entscheidung angeführt und angegeben habe, gegen den Bescheid zu dieser GZ "Einspruch" zu erheben. Basierend auf diesem Schreiben scheine die belangte Behörde die Gebühr gegen die Beschwerdeführerin festgesetzt zu haben. Diese Gebührenvorschreibung sei jedoch jedenfalls aus mehreren Gründen zu Unrecht erfolgt:
Das genannte Schreiben der Mutter
sei im eigenen Namen verfasst und nicht für die Beschwerdeführerin als Verfahrenspartei eingebracht worden,
als "Einspruch" tituliert und nicht als Beschwerde/(außerordentliche) Revision ein gebracht worden,
beziehe sich nicht darauf, ob hiermit ein Rechtsmittel an den VfGH oder VwGH gemeint sein solle,
enthalte keinerlei Ausführungen zur Zulässigkeit einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof,
weise weder die für eine Beschwerde erforderliche Unterschrift eines Rechtsanwaltes auf noch enthielte es die verfahrensnotwendige Beilage der bezuggenommenen Entscheidung,
erfülle generell weder die rudimentärsten formalen noch materiellen Voraussetzungen eines Rechtsmittels an eines der Höchstgerichte.
Das diesbezügliche Schreiben der Mutter wäre sohin als "Nicht-Beschwerde" bzw. "Nicht-Rechtsmittel" bereits vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu berücksichtigen und definitiv nicht an einen Gerichtshof zur Behandlung weiter zu verweisen gewesen.
Mangels Anspruchsgrundlage sei der angefochtene Bescheid sohin jedenfalls aufzuheben.
Weiters bringt die PV vor, der angefochtene Bescheid sei von der belangten Behörde nicht ausreichend begründet worden. Es mangle diesem Bescheid sohin an einer grundlegenden Voraussetzung zur Rechtswirksamkeit. Auf den fehlenden Bezug auf eine Anspruchsgrundlage sei unter Punkt 1. dieser Beschwerde bereits verwiesen worden. In weiterer Folge sei aber lediglich lapidar auf das angebliche Bestehen einer Abgabenschuldigkeit verwiesen worden. Generell habe es die belangte Behörde sohin unterlassen, den angefochtenen Bescheid ausreichend zu begründen, sodass dieser nicht wirksam sein könne und unter Beachtung der rechtsstaatlichen Grundsätze wieder aufzuheben sei.
Die PV verweist auf den bezughabenden Verwaltungsakt und beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Zeugeneinvernahme der erziehungsberechtigten Mutter.
II. Beweiserhebung
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die auf elektronischem Wege vorgelegten Akten des Finanzamtes samt den relevanten Aktenteilen des Verwaltungsaktes.
III. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
III.1. Beweiswürdigung
Die sachverhaltsrelevanten Feststellungen wurden seitens des Bundesfinanzgerichts im Rahmen der freien Beweiswürdigung als erwiesen angenommen. Das Bundesfinanzgericht konnte sich dabei auf die vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Verwaltungsakten stützen.
III.2. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 34 (1) GebG sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hie bei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt Österreich zu übersenden.
Gemäß § 24a VwGG in der auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren anzuwendenden Fassung ist u.a. für Revisionen einschließlich der Beilagen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:
"§ 24a Für Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:
1. Die Gebühr beträgt 240 Euro.
2. (…)
3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe oder, wenn diese im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wird, mit dem Zeitpunkt der Einbringung beim Verwaltungsgerichtshof gemäß § 75 Abs. 1. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.
4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes Österreich zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle des Verwaltungsgerichtes oder des Verwaltungsgerichtshofes hat den Beleg dem Revisionswerber (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.
5. Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so ist die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten.
6. Für die Erhebung der Gebühr (Z 4 und 5) ist das Finanzamt Österreich zuständig.
7. Im Übrigen sind auf die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, über Eingaben mit Ausnahme der §§ 11 Z 1 und 14 anzuwenden."
§ 34 (2) VwGG lautet:
"(2) Revisionen, denen keiner der im Abs. 1 bezeichneten Umstände entgegensteht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, sind zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung. Dem Revisionswerber steht es frei, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Revision einzubringen ."
Mängelbehaftete Revisionen berechtigen also nicht zur sofortigen Zurückweisung. Dementsprechend hat der VwGH die Revisionswerberin zur Behebung der Mängel aufgefordert, welcher Aufforderung sie nicht nachgekommen ist, was zur Einstellung des Verfahrens geführt hat. Der VwGH hat im Spruch seines Einstellungsbeschlusses vom über "die Revision der ***6***….gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom ***7***, betreffend Erfüllung der Schulpflicht und Versagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: ***5***),…" abgesprochen und in der Begründung ausgeführt:
"Die Revisionswerberin ist der am an sie ergangenen Aufforderung, die Mängel der gegen das vorbezeichnete Erkenntnis eingebrachten Revision zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen. Das Verfahren war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen."
Demzufolge ist gegenständliche Eingabe vom Verwaltungsgerichtshof als Revision behandelt worden und kann dem Finanzamt nicht entgegengetreten werden, dass es sich dieser Würdigung anschließt, lässt die Formulierung des Einspruches gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts doch eindeutig einen Revisionswillen erkennen. Hinsichtlich der Argumentation der PV, die Beschwerdeführerin hätte bloß auf die Nichtzulassung der Revision reagiert ist zu sagen, dass der Rechtsmittelbelehrung regelmäßig zu entnehmen ist, dass die Erhebung einer (außerordentlichen) Revision dennoch möglich ist.
Zu der Frage des in § 24a Z 3 VwGG 1985 genannten Zeitpunkts der "Überreichung der Eingabe" vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass diese zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Eingabe bei der Stelle einlangt, bei der sie nach den Verfahrensvorschriften einzubringen ist (). Unter Überreichung iSd § 24a VwGG ist somit bei einer Revision das Einlangen beim Verwaltungsgericht zu verstehen.
Gemäß der der Bestimmung des § 24a Z 1 iVm Z 3 VwGG war daher für diese Revision spätestens im Zeitpunkt der Einbringung () eine Gebühr in Höhe von € 240,00 zu entrichten.
Die Gebührenschuld entsteht unabhängig davon, ob und wie der Gerichtshof die Eingabe behandelt. So vermag zB insbesondere der Umstand, dass das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingestellt wurde nichts daran zu ändern, dass die Gebührenschuld nach § 24a Z 3 VwGG 1985 im Zeitpunkt der Überreichung entstanden ist (Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren Bd. I, § 14 TP 6 GebG 1957, Rz 161, mit Hinweis auf ua ; ). Die Tatsache, dass die Revision Mängel aufwies, die die Bf trotz Aufforderung nicht behoben hat, was letztendlich zur Einstellung des Verfahrens geführt hat, ist daher unerheblich.
Damit ist die Gebührenschuld iSd § 24a VwGG im Zeitpunkt des Einlangens der gegenständlichen Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht am entstanden und gleichzeitig fällig geworden.
Wird eine Abgabe nicht spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet, so ist die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet ().
Gemäß § 13 Abs.1 Z 1 GebG ist zur Entrichtung der Stempelgebühren bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird.
Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelgebühr zwei oder mehrere Personen, so sind sie gemäß Abs. 2 leg. cit. zur ungeteilten Hand verpflichtet.
Das heißt, die Bf ist als Gesamtschuldnerin in jedem Fall zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet.
Nach § 24a Z 7 VwGG 1985 gelten für die Gebühr neben Bestimmungen des Gebührengesetzes auch die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 BAO. Nach § 203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist. Nach § 3 Abs 2 Z 1 letzter Satz GebG 1957 gilt § 203 BAO sinngemäß für die festen Gebühren, die durch Barzahlung, durch Einzahlung mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten sind.
Die Nichtentrichtung der Gebühr zum Fälligkeitszeitpunkt ist unbestritten und liegt damit die Voraussetzung für die Erlassung eines Abgabenbescheides nach § 203 BAO als einen Akt der Abgabenbemessung vor (zB 501/77).
Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.
Ist die Gebühr im Sinne des § 203 BAO bescheidmäßig vorzuschreiben, so tritt die Gebührenerhöhung akzessorisch hinzu. Zufolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 als objektive Säumnisfolge bleibt für eine Berücksichtigung von Billigkeitsüberlegungen kein Raum. Auf die Erkennbarkeit der Gebührenpflicht durch den Abgabepflichtigen kommt es nicht an (). Der nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 zu verhängende Mehrbetrag ist keine Strafe, sondern als objektive Säumnisfolge eine akzessorisch zur Gebühr hinzutretende Gebührenerhöhung, die vom Bestand der Hauptschuld abhängig ist ().
Zum Einwand der mangelnden Bescheidbegründung ist zu sagen, dass gemäß § 93 Abs. 2 BAO jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen ist; er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
Gemäß § 93 Abs. 3 lit. a BAO hat der Bescheid ferner eine Begründung zu enthalten, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird.
Nach Maßgabe des § 93 Abs. 3 lit. a BAO ist eine Bescheidbegründung notwendig. Die Bedeutung der Begründung für das Rechtsstaatsprinzip betont Beiser (Steuern17, Tz 761, in Ritz) wie folgt: "Erst die Begründung macht den Bescheid für den Abgabepflichtigen nachvollziehbar und kontrollierbar. Die Bescheidbegründung ist für einen effizienten Rechtsschutz des Abgabepflichtigen von grundlegender Bedeutung: Der Abgabepflichtige soll nicht rätseln müssen, warum ihm eine Abgabe vorgeschrieben wird." [Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 93, II. Erfordernisse des § 93 [Rz 4 - 20a]].
Ein zentrales Begründungselement ist die Anführung des Sachverhaltes, den die Behörde (als Ergebnis ihrer Überlegungen zur Beweiswürdigung) als erwiesen annimmt (vgl zB ; , 2009/15/0021; , 2007/15/0229; , 2007/15/0226; , 2012/15/0023; , Ra 2020/13/0108). Aus der Begründung hat weiters hervorzugehen, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass gerade der festgestellte Sachverhalt vorliegt (zB ; , 2007/15/0016; , 2008/13/0243; , 2009/13/0080; , 2011/15/0140).
Die Bescheidbegründung hat überdies in der Darstellung der rechtlichen Beurteilung zu bestehen, nach welcher die Behörde die Verwirklichung welcher abgabenrechtlicher Tatbestände durch den in der Begründung angeführten Sachverhalt für gegeben erachtet (zB ; , 2008/15/0089; , 2004/13/0092; , 2007/15/0226; LVwG Kärnten , KLVwG-812/14/2020; ) [Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 93, II. Erfordernisse des § 93 [Rz 4 - 20a]].
Der beschwerdegegenständliche Gebührenbescheid bezeichnet unmissverständlich den Gegenstand der festgesetzten Gebühr. Im Betreff wird ausgeführt: "Revision vom , eingebracht bei Bundesverwaltungsgericht zu GZ ***8***". Im Spruch ist § 24a VwGG zitiert und begründet, dass die Festsetzung erfolgt, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde.
Der Bescheid über die Gebührenerhöhung begründet unter Zitierung von § 9 (1) GebG, dass eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde und daher mit Bescheid festgesetzt wird, eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr nach sich zieht.
Der Bescheid ist daher definitiv ausreichend begründet worden.
Im Übrigen können Begründungsmängel im Abgabenverfahren im Rechtsmittelverfahren saniert werden (zB ; , 2001/13/0281, 0282; , Ra 2020/13/0056).
Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte auf Grund des zu beachtenden Gebotes der Verwaltungsökonomie unterbleiben, da der Sachverhalt ausreichend geklärt ist und das gefertigte Gericht auch bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu keinem anderen Ergebnis gelangen hätte können.
Der Beschwerde war somit insgesamt ein Erfolg zu versagen.
IV. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die vorliegende Entscheidung kann sich auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen. Es musste daher der Revisionsausschluss zum Tragen kommen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 24a Z 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 24a Z 7 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 24a VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100605.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at