Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.02.2024, RV/4100019/2024

Feststellungsbescheid ohne Antrag

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Maga. Ulrike Nussbaumer LL.M. M.B.L. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch TAUTSCHNIG MEIXNER KNIRSCH Rechtsanwälte GmbH, Villacher Straße 1A Tür 7, 9020 Klagenfurt/Wörthersee, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Feststellung vom (Steuernummer ***BF1StNr1***) zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird - ersatzlos - aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Zwischen den Streitteilen ist die Frage der Abweisung eines Feststellungsantrages strittig.

Mit Eingabe vom begehrte der Bf. die Feststellung, dass darin konkret genannte Wertpapiere Altvermögen darstellen würden. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom den Antrag "betreffend Feststellungsantrag Neuvermögen im Sinne des § 27 EStG" ab. Dagegen richtet sich die mit datierende Beschwerde, die am mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen wurde. Der Bf. beantragte folglich am deren Vorlage an das Bundesfinanzgericht, dem die belangte Behörde am nachkam.

II. Sachverhalt

Der Bf. stellte in seinem verfahrenseinleitenden Schriftsatz vom , in dessen Betreff er die Formulierung "Feststellungsantrag Neuvermögen im Sinne des § 27 EStG" verwendete, nach Darlegung der Sachlage auf S. 2f nachfolgenden Antrag:

[...]

Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet hingegen, wie folgt:

[...]

III. Beweiswürdigung

Der vorstehende Sachverhalt geht unzweifelhaft aus den ohnedies zitierten Unterlagen des vorgelegten Veranlagungsaktes hervor.

IV. Rechtliche Beurteilung

1.1. Zu Spruchpunkt I. (Aufhebung)

Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Bundesfinanzgericht - von hier nicht betroffenen Fällen abgesehen - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Die bei der Entscheidung über die Bescheidbeschwerde bestehende Änderungsbefugnis im Sinne des zweiten Satzes der leg .cit. - nach jeder Richtung - ist jedoch durch die Sache nach § 279 Abs. 1 erster Satz BAO begrenzt: Sache ist im Beschwerdeverfahren die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des bekämpften Bescheides erster Instanz gebildet hat (so etwa und ,2012/15/0161). Somit bildet die "Sache" im gegenständlichen Verfahren die Abweisung des Antrages auf Feststellung von "Neuvermögen im Sinne des § 27 EStG". Ein Antrag auf Feststellung von Neuvermögen wurde jedoch - wie aus dem im Sachverhalt festgestellten Inhalt des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes vom hervorgeht - tatsächlich nie gestellt. In Wahrheit begehrte der Bf. - wie auch aus dessen Antragsbegründung unzweifelhaft hervorgeht - die Feststellung, dass (namentlich genannte Wertpapiere) "im Rahmen der KESt als Altbestand nicht steuerverfangen", und somit Altvermögen seien. Offenbar hat die belangte Behörde irrtümlicherweise in ihren Spruch die Formulierung des Betreffs gemäß Schriftsatz zum übernommen, der sich jedoch weder mit dem tatsächlich gestellten Begehren des Bf. noch dessen Antragsbegründung deckt.

Soweit es sich um Feststellungen wie der gegenständlichen handelt, ist das Verfahren zwingend antragsgebunden. Ein - von der belangten Behörde abgewiesener - Feststellungsantrag "Neuvermögen im Sinne des § 27 EStG" wurde vom Bf. - wie soeben dargelegt - zu keinem Zeitpunkt gestellt. Somit hat die belangte Behörde einen antragsgebundenen Verwaltungsantrag (nämlich die abgewiesene Feststellung "Neuvermögen im Sinne des § 27 EStG") ohne entsprechenden Antrag erlassen. Die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes ohne Vorliegen eines Antrages belastet den Bescheid jedoch mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde (; ). In einem solchen Fall hat nach der ständigen Rechtsprechung eine - ersatzlose - Bescheidaufhebung zu erfolgen (so etwa ). Dem Verwaltungsgericht ist es nämlich verwehrt über den tatsächlich gestellten Antrag auf Feststellung "als Altbestand" zu entscheiden, zumal dieser nicht die "Sache" im Sinne des § 279 Abs. 1 BAO bildet. Das Gericht würde darüberhinaus dann erstmals über den in Wahrheit eingebrachten Antrag absprechen und somit dem Bf. die Möglichkeit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht nehmen. Die belangte Behörde wird nunmehr über den tatsächlich gestellten Feststellungsantrag erstmals abzusprechen haben.

Der Beschwerde war somit Folge zu geben und der Erstbescheid ersatzlos aufzuheben.

1.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt im Gegenstand nicht vor, zumal sich das Verwaltungsgericht an die (ohnedies zitierte) höchstgerichtliche Rechtsprechung gehalten hat.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Feststellung ohne Antrag
Sache
ersatzlose Aufhebung
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.4100019.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at