Parkometerabgabe; Frage der freien Beweiswürdigung, ob auf dem Parkschein Entwertungen entfernt wurden
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Stanek in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/236701612742/2023, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 28,00 € zu entrichten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (28,00 €) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (140,00 €) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (14,00 €), insgesamt 182,00 €, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete der Beschwerdeführerin (Bf.) unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien mit Strafverfügung vom an, sie habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1220 Wien, Bernoullistraße nächst ONr. 6, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 14:45 Uhr gültigen Parkschein abgestellt, da der Parkschein Nr. 123 Spuren von entfernten Entwertungen aufgewiesen habe. Demnach habe die Bf. die Parkometerabgabe hinterzogen.
Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv 140,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 9 Stunden festgesetzt.
Die Bf. brachte in ihrem Einspruch vom (E-Mail) - soweit relevant - vor, dass ihre Tochter auf dem Parkschein herumgekratzt habe. Sie habe den Parkschein nicht einfach wegschmeißen wollen, da dieser ja auch nicht wenig koste. Die Behörde möge ihr kulanterweise entgegenkommen.
Mit Straferkenntnis vom wurde die Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig befunden und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 140,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 9 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von € 14,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens zunächst fest, dass die Lenkereigenschaft der Bf. als auch die Abstellung des ggstl. Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit unbestritten geblieben sei.
Die Anzeige sei als taugliches Beweismittel anzusehen (Verweis auf das Erkenntnis des ).
Es sei im Zuge der Anzeige vom Meldungsleger ein Foto des Parkscheines Nr. 123 angefertigt worden und seien die sichtbar entfernten Entwertungen in der Rubrik Monat, Kästchen Dezember, in der Rubrik Tag, Kästchen 6, in der Rubrik Stunde, Kästchen 19 und in der Rubrik Minuten, Kästchen 30, klar zu erkennen.
Die Behauptung, dass die Tochter der Bf. auf dem ggstl. Parkschein herumgekratzt habe und die Bf. den Parkschein nicht wegschmeißen habe wollen, da dieser genug koste, erscheine offensichtlich als Schutzbehauptung, da lediglich genau in den Entwertungskästchen der einzelnen Rubriken "herumgekratzt" worden sei und nirgends außerhalb, weswegen die entfernten Entwertungen eindeutig für eine Parkscheinmanipulation sprechen würden.
Der Meldungsleger unterliege auf Grund seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht und es würden ihn im Falle einer Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen treffen. Es bestehe für die Behörde kein Anlass, an seinen Angaben zu zweifeln, zumal diese klar, schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar seien.
Somit sei als erwiesen anzusehen, dass der betreffende Parkschein bewusst einer mehrfachen Verwendung zugeführt worden sei.
Es seien im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen hätten können.
Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung müsse jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten.
Dieser Verpflichtung sei der Bf. nicht nachgekommen.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), und erläutert diese näher.
Die Bf. bringt in ihrer Beschwerde vom - soweit relevant - vor, dass sie alleinerziehende Mutter von zwei Kindern im Alter von 5 und 8 Jahren sei. Ihre kleine Tochter habe "anscheinend mal" mit dem einem defekten Kugelschreiber auf dem Parkschein herumgekratzt, weil sie malen wollte. Sie habe sich dabei nichts gedacht, da es nur ein bisschen war und ja nicht darauf gemalt worden sei, also habe sie den Parkschein ganz normal angekreuzt und in die Scheibe gelegt. Leider sei ihr auch nicht die Idee gekommen, den Parkschein bei einer Trafik auszutauschen. So etwas werde auf alle Fälle nicht mehr vorkommen und sie wolle fragen, ob man die Strafe nicht kulanterweise erlassen könnte. Es gehe ihr im Moment finanziell nicht sehr gut und es sei auch wirklich keine Absicht gewesen. Sie würde nie einen Parkschein "fälschen". Sie habe ja auch die App "EasyPark", aber dadurch, dass sie ja den Parkschein noch gehabt habe, habe sie sich gedacht, wieso zahlen, wenn sie einmal einen gekauft habe.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtslage:
Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Feststellungen:
Die Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna unstrittig am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1220 Wien, Bernoullistraße nächst ONr. 6, abgestellt.
Die Beanstandung durch das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung erfolgte um 14:45 Uhr.
Der im ggstl. Fahrzeug hinter der Windschutzscheibe eingelegte Parkschein Nr. 123 wies Spuren von entfernten Entwertungen auf.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den eigenen Wahrnehmungen des Kontrollorgans der Parkraumüberwachung, dessen Anzeigedaten und den drei zur Beanstandungszeit angefertigten Fotos.
Der Parkschein Nr. 123 wies nach den eigenen Wahrnehmungen des Meldungslegers in folgenden Rubriken Entfernungen von Entwertungen auf: Tag 16, 18, Monat 12, Stunde 14, 19, Minute 30, 45.
Ob Entwertungen von einem Parkschein entfernt worden sind oder nicht, handelt es sich um eine Frage der Beweiswürdigung.
Parkraumüberwachungsorgane sind besonders geschult, weshalb ihnen die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte zugemutet werden kann. Aus dem Akt ergibt sich kein Anhaltspunkt, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte. Meldungsleger sind auf Grund des abgelegten Diensteides der Wahrheit verpflichtet. Im Fall der Verletzung dieser Pflicht treffen sie straf- und dienstrechtliche Sanktionen.
Das Bundesfinanzgericht hat somit keinen Grund an den Feststellungen des Meldungslegers zu zweifeln.
Das Vorbringen der Bf., dass ihre 5-jährige Tochter malen habe wollen und auf dem Parkschein - weil der Kugelschreiber "nicht ging" - herumgekratzt habe, erscheint dem Gericht als reine Schutzbehauptung. Ein nicht funktionierender Kugelschreiber würde auf einem Parkschein nicht zu dem Erscheinungsbild führen, wie auf dem ggstl. Parkschein, wo zB in der Rubrik Stunde "19" und in der Rubrik Minute "30" die jeweilige Zahl nur mehr teilweise erkennbar sind. Durch die Verwendung eines "kratzenden" Kugelschreibers würde mit großer Wahrscheinlichkeit im Papier ein Riss oder Loch entstehen.
Aber selbst wenn man dem Vorbringen der Bf. Glauben schenken würde, hätte ihr bewusst sein müssen, dass sie durch die Verwendung des ggstl. Papierparkscheines bestraft werden kann.
Die Internetseite https://www.wien.gv.at/verkehr/parken/kurzparkzonen/entwertung/ enthält zB folgende Information:
"Wenn Sie den Parkschein irrtümlich falsch ausfüllen, so müssen Sie ihn wegwerfen. Eine Korrektur ist nicht erlaubt."
Bei Abwägung der Angaben des anzeigelegenden Organes und dem Vorbringen der Bf. als Beschuldigte, die in der Wahl ihrer Verteidigung völlig frei ist, nimmt das Gericht in freier Beweiswürdigung als erwiesen an, dass der im ggstl. Fahrzeug zur Beanstandungszeit hinter der Windschutzscheibe eingelegte Parkschein mehrfach verwendet und damit die Parkometerabgabe hinterzogen wurde.
Es waren somit die objektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.
Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB).
§ 5 StGB normiert:
"(1) Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
(2) Der Täter handelt absichtlich, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.
(3) Der Täter handelt wissentlich, wenn er den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiß hält."
Die Verwendung eines bereits mehrfach entwerteten Parkscheins stellt nicht lediglich eine fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe dar. Die Abgabenhinterziehung durch Verwendung eines manipulierten Parkscheines weist in der Regel schon allein aus der Tat an sich auf eine vorsätzliche Handlungsweise hin, da jedenfalls davon auszugehen ist, dass eine Person, die einen bereits entwerteten Parkschein - nach Entfernung bereits vorgenommener Eintragungen - nochmals verwendet, sich der Tragweite ihrer Handlungen wohl bewusst sein muss.
Der Akteninhalt und das Vorbringen der Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass sie nach ihren persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihr verursachen Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass ihr rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.
Es waren daher sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (, ) und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl. , ).
Da der im Fahrzeug hinterlegte Parkschein Spuren von entfernten Entwertungen aufwies, lag eine vorsätzliche Verkürzung der Parkometerabgabe vor. Aus diesem Grund sind der objektive Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden hoch.
Mildernd wurde berücksichtigt, dass die Bf. in verwaltungsstrafrechtlichen Angelegenheiten nach dem Wiener Parkometergesetz unbescholten ist.
Bei den Einkommens- und Vermögensverhältnissen ging die belangte Behörde von durchschnittlichen Verhältnissen aus, da die Bf. im Zuge ihres Einspruches hierzu keine Informationen gemacht hat.
Zum Beschwerdevorbringen der Bf., dass sie Alleinerzieherin von zwei mj. Kindern ist und es ihr im Moment finanziell nicht sehr gut gehe, wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl ). Es besteht auch bei Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse kein Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe (vgl ) und die Geldstrafe ist auch dann zu verhängen, wenn die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen ().
Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde nach den Regeln der Strafbemessung bei einem bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmen mit € 140,00 verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 1 Tag und 9 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen und nicht überhöht. Eine Herabsetzung der Geldstrafe und der für den Fall der Uneinbringlichkeit verhängten Ersatzfreiheitsstrafe kam aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht, da die Strafe geeignet sein soll, die Bf. von der erneuten Begehung einer gleichartigen Verwaltungsübertretung wirksam abzuhalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Gemäß § 64 VStG sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10% der Strafe festzusetzen; sie wurden somit in Höhe von € 14,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 28,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor, da die Entscheidung aufgrund der festgestellten Sachverhaltselemente zu treffen war und der Sachverhalt in freier Beweiswürdigung zu würdigen war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500184.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at