Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.02.2024, RV/4100150/2023

Eingabegebühr - Beschwerde Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Cornelia Pretis-Pösinger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Gebühren und Gebührenerhöhung, ErfNr. ***1***, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang
  1. Amtlicher Befund vom betreffend die Beschwerde vom

Mit amtlichen Befund vom teilte die Bezirkshauptmannschaft ***8*** dem Finanzamt Österreich (FA) mit, dass für die von ***Bf1*** am eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***8***, Zl. ***2*** vom , eine Gebühr nach § 14 TP 6 Abs. 5 GebG, in Höhe von € 30,00 zu entrichten gewesen wäre. Der Befund wurde vom FA unter der ErfNr. ***1*** und StNr. ***3*** erfasst.

  1. Gebührenbescheid und Bescheid über Gebührenerhöhung vom

In der Folge erließ das FA am gegenüber dem Bf. unter ErfNr. ***1*** einen Gebührenbescheid und einen Bescheid über eine Gebührenerhöhung und setzte für die o.a. Beschwerde
1. eine Gebühr gemäß § 14 GebG 1957 iVm der dazu ergangenen VO, BGBl II Nr. 128/2007 über die Valorisierung der festen Gebührensätze des § 14 GebG (GebG-ValV 2007) von € 30,00 und
2. eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 in Höhe von € 15 (50 % der nicht entrichteten Gebühr) fest.

Die Bescheide enthalten folgende Begründungen:
1.) Gebührenbescheid:
"Die Festsetzung erfolgt, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde."

2.) Bescheid über eine Gebührenerhöhung:
"Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."

  1. Beschwerde vom

In der gegen den Gebührenbescheid erhobenen Beschwerde, datiert mit , führte der Bf. begründend aus:

1.
"Grundsätzlich halte ich "rechtlich fest", dass das Finanzamt Österreich, hier nur seiner damit verbundenen "rechtliche Pflicht" nachgeht, zu welcher diese einen "Befund" durch die BH ***8*** erhalten hat zum Bescheid vom und dem damit verbundenen "wasserrechtlichen Verfahren" zu Zahl: ***2*** (***4***) einer Hochwasserverbauung am ***5***erbach, zu welcher "ich" eine Parteistellung inne hatte und bei der mündlichen Verhandlung, meine "schriftliche Stellungnahme" zu diesen Verbauungsmaßnahmen (durch die Wildbach- und Lawinenverbauung) am ***6*** im Vorfeld einbrachte bzw. zu Protokoll erklärte und sohin zum damit verbundenen "wasserrechtlichen Bescheid" zum vorgenannten Verfahren, wirken sollte.

Fest steht, "ich" als Partei zu diesem "wasserrechtlichen Verfahren" erhielt KEINEN damit verbundenen Bescheid zugestellt und wurde bewusst nach der mündlichen öffentlichen Verhandlung ignoriert, als gäbe es mich als "Partei" nicht!

2.
Im Zuge des Kollaudierungsverfahrens, (nach den Baumaßnahmen am
***7***) erstattete "ich" eine Säumnisbeschwerde an das BVG (in Wien) zu welchen dieses "mir" als antragstellende Partei zwar "das Recht eingeräumte, dass "ich" eine "Parteienstellung" zum gegenständlichen wasserrechtlichen Verfahren hätte bzw. besitze, jedoch durch einen neuerlichen "Bescheid vom Zahl: ***2*** (***4***) BH ***8***, diese wiederum die Parteistellung "verweigerte und nicht zusprach sohin ablehnte". Sohin wurden alle Anträge zurückgewiesen.

Nach erfolgter "Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten" und durch Antragstellung zu einer "öffentlichen mündlichen Verhandlung", hat dieses einerseits "nicht durchgeführt und anderseits die "Beschwerde" abgewiesen.

In weiterer Folge, hat der VwGH und der VfGH, sich "NICHT" bereit erklärt zum schriftlichen Vorbringen und gestützt auf die bisherigen Rechtsentscheidungen zum WRG-1959, eine REVISION bzw. BESCHWERDE zuzulassen bzw. diese vorzubringen, meinerseits.

Daraus resultiert "rechtlich- und sachlich";
in der "
Republik Österreich" können Parteien, welche eine Parteistellung inne haben zu jeglichen Verwaltungsverfahren, "zu jedem damit beliebigen ZEITPUNKT", von diesem ausgeschlossen werden, welche durch berechtigte Anträge im Vorfeld von dieser an die Behörde erging, damit die besagte "Behörde", einen kürzeren Verwaltungsaufwand (bezogen auf den verwaltungsrechtlichen Instanzenzug) hat und nicht sich mit dem Vorbringen einer Partei, auseinander setzen muß in ihrem Bescheid,
stellt diese wissentlich dann auch "KEINEN BESCHEID" dieser Partei, zu.

Aus diesem "GRUND" des damit verbundenen Vorbringens, resultiert die damit verbundenen "GEBÜHR" von € 30,00 an das Finanzamt Österreich, weil der "Rechtsstaat Österreich" 1. BH- ***8***, 2. Landesverwaltungsgericht Kärnten, 3. VwGH, 4. VfGH, sich dezidiert weigert, die Rechtsnormen und deren Gesetzte zu AVG-1991; WRG-1959; VwGVG; und BVwGG, umzusetzen.

Aus diesem Grund stelle "ich" (***Bf1***) als verpflichtete Partei/Person nachstehende
II. Antragstellung zu
§ 236 BAO; auf Nachsicht an das Finanzamt Österreich
da ich "nicht" in der Lage bin seit diese genannte Gebühr in der Höhe
von € 30,00 zzgl. der Gebührenerhöhung in Höhe von € 15,00 zu bezahlen,
weil ich ab diesem Zeitpunkt ab - März 2022 über "KEIN EINKOMMEN" verfüge und auch sonst keine verwertbaren Eigenmittel besitze, diese beiden Beträge zu einem
Gesamtbetrag von € 45,00 an das Finanzamt zu bezahlen,
erlaube ich mir "
***Bf1***" als verpflichtete Partei den Antrag auf § 236 (Abs. 1 und 3) BAO zu stellen "auf Nachsicht der Abgabenschuldigkeiten diese Einhebung" nachzusehen…"

  1. Beschwerdevorentscheidung vom

Das FA wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom ab. Im Einzelnen führte es aus:

"Die Gebührenschuld entsteht nach Absatz 2 der Verordnung BuLVwG-EGebG im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und die Gebühr wird mit dem Entstehen der Gebührenschuld fällig.
Die Höhe der Pauschalgebühr beträgt laut § 2 BuLVwG-EGebV für Beschwerden 30 Euro.
Am wurde Beschwerde gegen den Bescheid der BH ***8*** (***2***) eingebracht und ist zu diesem Zeitpunkt die Gebührenschuld entstanden.
Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben. Nicht vorschriftsmäßig entrichtet ist eine feste Gebühr dann, wenn sie im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld nicht auf eine der gesetzlich zulässigen Arten gemäß § 3 Abs. 2 GebG bezahlt wurde.
Die Gebühr für die Beschwerde vom wurde nicht bezahlt. Darüber wurde das Finanzamt von der BH ***8*** durch Übermittlung eines amtlichen Befundes informiert, woraufhin der Bescheid über die Gebühr und der Bescheid über die Gebührenerhöhung erlassen wurden.

Da die Beschwerdegebühr nicht bezahlt worden ist und die Gebührenerhöhung im § 9 Abs. 1 GebG zwingend angeordnet ist, erfolgten die Vorschreibungen zu Recht und ist die
Beschwerde abzuweisen.
Zur Information darf mitgeteilt werden, dass Ihre Eingabe an das Finanzamt Österreich betreffend Antragstellung auf Nachsicht an die zuständige Stelle weitergeleitet wurde."

  1. Vorlageantrag vom

"Bezugnehmend zur vorliegenden "Beschwerdevorentscheidung" vom , welche "ich" ***Bf1*** diese mit postalisch erhalten habe, möchte ich in der damit verbundenen Frist von 1 Monat dahingehend diese dahingehende Beschwerdevorentscheidung "sachlich und rechtlich" bekämpfen, beim damit verbundenen Bundesfinanzgericht.
Grundsätzlich kann zu meiner damit verbundenen "BESCHWERDE" vom festgehalten werden, gegenüber der vorliegenden Beschwerdevorentscheidung, dass zwar das Finanzamt Österreich, absolut NICHTS dafür kann, dass der "rechtliche NICHTIGE Aspekt" bei der BH
***8*** liegt, welche sich seit dem Jahr 2014 dahingehend sich ausnahmslos verweigert, "mir" als Partei (war bei der damit verbundenen wasserrechtlichen Parteienverhandlung auch anwesend und habe schriftliche Einwände erhoben) zu einem wasserrechtlichen Hochwasserschutzverfahren einen/diesen BESCHEID zuzustellen zum weiteren Rechtsweg meinerseits in diesem Rechtsstaat Österreich, unabhängig davon das ich in einer "roten Hochwasserzone" mein Wohnhaus habe bzw. dieses steht.

Jedoch habe ich "***Bf1***", zur besagten vorgenannten Beschwerde vom auch einen "ANTRAG zu § 236 BAO gestellt und dieser Rechtsaspekt wurde in der "gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung" vom auch NICHT berücksichtigt.

Demzufolge kann ich als "Partei und Antragsteller" zu meiner Beschwerde vom 28.März 2022, diese vorliegende Beschwerdevorentscheidung in Bezug zur Information der "Seite2" auch NICHT beim übergeordneten Bundesfinanzgericht anhängig machen, denn eine RECHTSENTSCHEIDUNG durch eine damit verbundene BEHÖRDE sohin auch durch ein Finanzamt, umfasst die "GESAMTE BESCHWERDE" einer Partei auch zu deren damit verbundene(n) Antragstellung(en).

Sohin wäre "rechtlich und sachlich" zu dieser vorliegenden Beschwerdevorentscheidung auch die Antragstellung meinerseits zur eingebrachten Beschwerde vom , in der Beschwerdevorentscheidung "maßgeblich aufzunehmen" gewesen, bzw. ob dieser vorgenannter Antragstellung, stattgegeben wird oder abgewiesen wird. Nur dann kann ich die vorliegende Beschwerdevorentscheidung umfassend am Bundesfinanzgericht bekämpfen.
Demzufolge, "BITTE" ich das Finanzamt Österreich bzw. das Bundesfinanzgericht diesen rechtlichen Aspekt bei der rechtlichen Beurteilung zu beachten bzw. heranzuziehen."

  1. Vorlagebericht vom

Mit Vorlagebericht vom legte das FA die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

  1. Ermittlungen des Bundesfinanzgerichtes (BFG)

Seitens des BFG wurde beim FA erhoben, dass über das Nachsichtsansuchen vom FA (Abgabensicherung) erst nach Vorlage des Erkenntnisses des BFG entschieden werde.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Mit Bescheid der BH-***8*** vom , ***2*** (***4***) wurde unter 1.) festgestellt, dass der Bf. und seine Gattin, Frau ***9***, nicht Partei in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren und einem wasserrechtlichen Endüberprüfungsverfahren sind. Unter Punkt 2.) des Bescheides wurden die Anträge des Bf. und seiner Gattin auf Zuerkennung der Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren und im wasserrechtlichen Endüberprüfungsverfahren zurückgewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass für eine Beschwerde samt Beilagen eine Eingabegebühr von € 30,00 zu entrichten ist, sofern nicht eine Gebührenbefreiung nach den anzuwenden Materiegesetz oder gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 GebG vorliegt.

Der Bf. und seine Gattin brachten am direkt bei der BH-***8*** gegen den o.a. Bescheid u.a. Beschwerde ein. Eine Eingabengebühr wurde nicht entrichtet.

Am übermittelte die BH-***8*** dem FA den Amtlichen Befund über eine Verkürzung von Stempel- und Rechtsgebühren.

Bis zur Erlassung des Gebührenbescheides und des Gebührenerhöhungsbescheides am , überwies der Bf. für die gegenständliche Beschwerde keine Gebühr an das FA.

2. Beweiswürdigung

Vom Bundesfinanzgericht wurde Beweis erhoben durch Einsicht in die vom FA elektronisch vorgelegten Teile des Bemessungsaktes ErfNr. ***1*** und ergibt sich daraus der oben dargestellte Sachverhalt.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

  1. Rechtslage

Auf Grund des § 1 GebG 1957, unterliegen den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes u.a. Schriften und Amtshandlungen nach Maßgabe der Bestimmungen im II. Abschnitt des GebG 1957, hier in der zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde bei der BH-***8*** bzw. dem Bundesverwaltungsgericht geltenden Fassung, in der Folge GebG 1957.

Im § 14 GebG 1957 sind die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen in den jeweiligen Tarifposten angeführt. Zu den Schriften gehören ua. die in der Tarifpost 6 erfassten Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen.

Nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG 1957 unterliegen nicht der Eingabengebühr
1. Eingaben an die Gerichte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
a) Eingaben in Justizverwaltungsangelegenheiten sind nur dann von der Eingabengebühr befreit, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist;
b) von der Befreiung ausgenommen sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.

Die zu § 14 TP 6 Abs. 5 Z. 1 lit. b GebG ergangene für die gegenständliche Beschwerde anzuwendende Verordnung der Bundesregierung betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-EGebG), BGBl. II Nr. 387/2014 idF 579/2020, lautet auszugweise wie folgt:

"§ 1. (1) Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) sind gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.

(2) Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe;…Mit Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig.

(3) Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein Konto des Finanzamtes Österreich zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung nachzuweisen; dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle der Behörde oder des Gerichtes, bei der (bei ihm) die Eingabe (samt Beilagen) eingebracht wird, hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Beleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich...

(5) Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt Österreich darüber in Kenntnis zu setzen.

§ 2 (1) Die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) beträgt 30 Euro,…..

§ 9 (1) Gebührengesetz (GebG) 1957
Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben …….

  1. Erwägungen

Wird eine nicht vorschriftsmäßig entrichtete feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so ist nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 zwingend eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben (vgl. ). Diese objektive Gebührenerhöhung ist eine objektive Säumnisfolge und ist diese in dem durch die Gebührenverkürzung verursachten erheblichen Verwaltungsmehraufwand begründet.

Wie der Beschwerde zu entnehmen, geht auch der Bf. davon aus, dass die Vorschreibung der Gebühr rechtmäßig war.

Was in der Beschwerde zum Ausdruck kommt, ist einerseits der Unmut des Bf. darüber keine Parteistellung in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren erhalten zu haben und andererseits, dass in der Beschwerdevorentscheidung nicht über seinen Antrag auf Nachsicht nach § 236 BAO abgesprochen wurde.

Was die fehlende Parteistellung betrifft, mag der Unmut darüber subjektiv verständlich sein, ist aber im gegenständlichen Verfahren ohne Relevanz.

Was die Rüge hinsichtlich des Nachsichtsansuchens anlangt, so ist folgendes festzuhalten: Ein Nachsichtsansuchen ist ein Antrag iSd § 85 Abs. 1 BAO ist. Darüber wurde aber vom FA noch nicht abgesprochen; vielmehr wurde das Ansuchen an die dafür zuständige Stelle des FA (Abgabensicherung) weitergeleitet. Zwar ist die Rechtskraft der Abgabenvorschreibung nicht Voraussetzung für die Nachsicht; es entspricht aber der Verwaltungsübung, dass über Nachsichtsansuchen erst nach Entscheidung über die "Abgabe" bescheidmäßig abgesprochen wird. Erst dann steht es dem Antragsteller frei, gegen diesen Bescheid ein Rechtsmittel einzubringen.

Im Beschwerdefall wurde die Pauschalgebühr von € 30 Euro unbestrittenermaßen nicht entrichtet, weshalb die Gebühr und die Gebührenerhöhung nach einer Befundaufnahme zu Recht bescheidmäßig durch das FA festzusetzen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das über die Beschwerde vom getroffene Erkenntnis folgte bei der rechtlichen Beurteilung der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und ist daher dagegen keine Revision zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 14 TP 6 Abs. 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 14 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 VwG-EGebV, VwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014
§ 3 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Art. 129 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 24a VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.4100150.2023

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