Zurückweisung einer Beschwerde, Mail ist keine zulässige Einbringungsform
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Zurückweisungsbescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , Geschäftszahl FV-***2*** zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid (unrichtig als Beschwerdevorentscheidung bezeichnet) des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , wurde die Beschwerde vom , eingebracht am gegen den Bescheid über die Anordnung von Auskünften über Bankkonten und Bankgeschäfte gemäß § 99 Abs. 6 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) vom , zugestellt am gemäß 156 FinStrG, § 260 BAO als verspätet zurückgewiesen.
Zur Begründung wurde ausgeführt:
"Die Beschwerdefrist gegen den Bescheid über die Anordnung von Auskünften über Bankkonten und Bankgeschäfte gemäß § 99 Abs. 6 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) vom , zugestellt am endete am um Mitternacht.
Am wurde die Beschwerde mit der Datumsbezeichnung gegen den Bescheid über die Anordnung von Auskünften über Bankkonten und Bankgeschäfte gemäß § 99 Abs. 6 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) vom ursprünglich per E-Mail eingebracht. "Ein mit einem E-Mail eingebrachtes Anbringen löst weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen, die von einem Anbringen (Eingabe) abhängig ist (vgl. )". Nach der zit. Rsp. des VwGH sind E-Mails als "rechtliches Nichts" zu betrachten. Sinngemäß wurde das auch mittels E-Mail vom rückgeantwortet.
Sohin wurde die Beschwerde vom gegen den Bescheid über die Anordnung von Auskünften über Bankkonten und Bankgeschäfte gemäß § 99 Abs. 6 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) vom mittels Postaufgabe am postalisch eingebracht. Dies jedoch verspätet, da die Beschwerdefrist bereits am um Mitternacht abgelaufen ist, weswegen die Beschwerde gemäß 156 FinStrG, § 260 BAO als verspätet zurückzuweisen war."
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Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten vom :
"Sehr geehrte Frau ***3***!
Hiermit stelle ich fristgerecht den Vorlageantrag, das heißt Antrag auf Entscheidung über meine Beschwerde vom (Zweitversand ) durch das Bundesfinanzgericht. Ich begründe meinen Antrag wie folgt.
In der Beschwerdevorentscheidung wird vorgebracht, dass die von mir am fristgerecht per E-mail eingebrachte Beschwerde gegen die Anordnung vom über Auskünfte von Bankkonten nicht zu berücksichtigen sei, weil ein per E-mail eingebrachtes Dokument weder eine Entscheidungspflicht der Behörde auslöst, noch die Behörde dazu berechtigt ist, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen. Das darin zitierte ist fast 20 Jahre alt und daher aus heutiger Sicht, die rasche Entwicklung der Digitalisierung berücksichtigend, sicher veraltet und daher nicht mehr relevant.
Insbesondere ist dies auch unter diesem Aspekt zu sehen, dass seitens der Republik Österreich die Bürger aufgrund des Fortschritts bei der Digitalisierung ermutigt werden, alle Amtswege auf digitalem Weg zu erledigen.
Die von mir eingebrachte Beschwerde war mit einer rechtsgültigen digitalen Signatur versehen. Daher ist diese aus meiner Sicht rechtsgültig und die Behörde ist daher zur weiteren Bearbeitung der Beschwerde verpflichtet.
Ich darf auch noch darauf hinweisen, dass in der Rechtsmittelbelehrung der Anordnung vom kein expliziter Hinweis war, dass eine Beschwerde nicht per E-mail mit digitaler Signatur eingebracht werden dürfe.
Ich ersuche Sie daher, diese Fakten bei der weiteren Bearbeitung meiner Beschwerde berücksichtigen zu wollen.
Des Weiteren beantrage ich, dass meine Beschwerde vom dem Bundesfinanzgericht zur weiteren Entscheidung vorgelegt wird.
Darüber hinaus beantrage ich ebenso die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung meiner Beschwerde.
Ich danke für Ihre Kenntnisnahme und stehe für Rückfragen gerne zu Ihrer Verfügung.
In Erwartung der positiven Erledigung meines Antrags zur Vorlage beim Bundesfinanzgericht empfehle ich mich in der Zwischenzeit."
Über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat die Finanzstrafbehörde mit Bescheid vom abgesprochen und den Antrag abgewiesen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtslage:
Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 99 Abs. 6 FinStrG bedürfen Ersuchen um Auskünfte im Sinne des § 38 Abs. 2 Z 1 des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, ausgenommen die Einsicht in das Kontenregister (§ 4 Abs. 1 Kontenregister- und Konten-einschaugesetz - KontRegG, BGBl I Nr. 116/2015) einer Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates, dem gemäß § 58 Abs. 2 die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde. Die Anordnung samt Auskunftsersuchen ist dem Kredit- oder Finanzinstitut, dem Beschuldigten sowie den aus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen zuzustellen, sobald diese der Finanzstrafbehörde bekannt geworden sind. Die Ausfertigung an das Kredit- oder Finanzinstitut hat keine Begründung zu enthalten. Die Zustellung an den Beschuldigten und die Verfügungsberechtigten kann aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre. Hierüber ist das Kredit- oder Finanzinstitut zu informieren, das die Anordnung und alle mit ihr verbundenen Tatsachen und Vorgänge gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten hat. Kredit- oder Finanzinstitute und deren Mitarbeiter sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen sowie Urkunden und Unterlagen einsehen zu lassen und herauszugeben. Dies hat auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat in strukturierter Form so zu erfolgen, dass die Daten elektronisch weiterverarbeitet werden können. Gegen die Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates steht dem Beschuldigten und den aus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Insoweit das Bundesfinanzgericht die Unzulässigkeit der Anordnung feststellt, unterliegen die dadurch erlangten Auskünfte dem Verwertungsverbot im Sinne des § 98 Abs. 4.
Gemäß § 150 Abs. 1 FinStrG ist Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
Abs. 2: Die Rechtsmittelfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses oder sonstigen Bescheides, bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mit deren Kenntnis, sofern der Beschwerdeführer aber durch den Verwaltungsakt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung.
Gemäß § 152 Abs. 1 FinStrG: Eine Beschwerde gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide sowie gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist zulässig, soweit nicht ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt ist. Gegen das Verfahren betreffende Anordnungen ist, soweit nicht ein Rechtsmittel für zulässig erklärt ist, eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig; sie können erst mit einer Beschwerde gegen das das Verfahren abschließende Erkenntnis (Bescheid) angefochten werden. Zur Erhebung der Beschwerde ist derjenige berechtigt, an den der angefochtene Bescheid ergangen ist oder der behauptet, durch die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt worden zu sein sowie bei einem Bescheid eines Spruchsenates oder eines Spruchsenatsvorsitzenden auch der Amtsbeauftragte.
Abs. 2: Der Beschwerde nach Abs. 1 kommt eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Die Behörde, deren Bescheid angefochten wird, hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn durch die Vollziehung des Bescheides ein nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten würde und nicht öffentliche Rücksichten die sofortige Vollziehung gebieten. Gegen die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig; bei Bescheiden eines Spruchsenatsvorsitzenden entscheidet dieser über den Antrag.
Gemäß § 156 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde eine Beschwerde, die gegen ein von ihr erlassenes Erkenntnis (einen Bescheid) oder gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder wegen Verletzung der Entscheidungspflicht eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Beschwerde nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Über Beschwerden in Finanzstrafsachen hat gemäß § 161 FinStrG das BFG zu entscheiden, der Finanzstrafbehörde steht anders als im Abgabenverfahren nicht das Recht zu, eine neuerliche Sachentscheidung zu treffen, anders verhält es sich jedoch im Falle einer Zurückweisung wegen unzulässiger Einbringung einer Beschwerde oder deren verspäteter Einbringung.
Beschwerdevorentscheidungen sind Bescheide über Bescheidbeschwerden, die gem. § 262 Abs. 1 BAO als "Beschwerdevorentscheidungen" zu bezeichnen sind. Die fehlende Bezeichnung als Beschwerdevorentscheidung ist jedoch unschädlich, wenn sich aus dem Inhalt kein Zweifel an dem normativen Gehalt ergibt (vgl Ritz, BAO 7, zu § 93 Rz 4). Eine Beschwerdevorentscheidung setzt zu ihrer Wirksamkeit voraus, dass die Bescheidausfertigung erkennen lässt, über welchen beschwerdegegenständlichen Abgabebescheid die Abgabenbehörde abspricht.
Das Finanzstrafgesetz kennt keine Beschwerdevorentscheidungen, die richtige Bezeichnung der finanzstrafbehördlichen Erledigung vom wäre Bescheid gewesen.
Aus dem Spruch und der Begründung des Zurückweisungsbescheides vom ist jedoch der normative Gehalt, der Bescheidwille - Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Anordnung von Bankauskünften als verspätet eingebracht - unzweifelhaft erkennbar, somit ist die unrichtige Bezeichnung als Beschwerdevorentscheidung unschädlich.
Als Sache des Beschwerdeverfahrens, somit als Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, ist jene Angelegenheit anzusehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl. für viele etwa , oder ).
Für die Bedeutung einer Aussage im Spruch eines Bescheides kommt es darauf an, wie der Inhalt objektiv zu verstehen ist, und nicht, wie ihn die Abgabenbehörde verstanden wissen wollte oder wie ihn der Empfänger verstand ().
Die Finanzstrafbehörde hat im Spruch des Zurückweisungsbescheides den genannt, weil auch die Beschwerdeschrift des Beschuldigten dieses Datum trägt. Inhaltlich ist jedoch objektiv klar, dass sich gegen eine Anordnung vom nur eine zeitlich nachfolgende Beschwerde richten kann und somit das Beschwerdedatum richtig lauten muss.
Gegenstand des Verfahrens vor dem BFG ist daher zusammenfassend die Zurückweisung einer Beschwerde des Beschuldigten vom gegen einen sonstigen Bescheid des Spruchsenatsvorsitzenden, die am zur Post gegeben wurde.
Sachverhalt:
Am erging eine Anordnung von Auskünften über Bankkonten und Bankgeschäfte gemäß § 99 Abs. 6 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Vorsitzenden des Spruchsenates.
Die Anordnung enthielt folgende Rechtsmittelbelehrung:
"Gegen diesen Bescheid kann binnen einem Monat nach Zustellung das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben werden. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung dieses Bescheides und endet mit dem Ablauf desjenigen Tages des nächsten Monats, der durch seine Zahl dem Zustellungstag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem betreffenden Monat, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Das Rechtsmittel ist bei der obgenannten Behörde einzubringen, hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den es sich richtet, und hat einen begründeten Rechtsmittelantrag zu enthalten. Dem Rechtsmittel kommt eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Der Rechtsmittelwerber kann jedoch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragen."
Die Anordnung wurde am zugestellt.
Am wurde per Mail an die Amtsbeauftragte vom Beschuldigten eine signierte Beschwerde gegen die Anordnung erhoben.
Die Amtsbeauftragte teilte dem Beschuldigten per Mail vom mit, dass die per Mail eingebrachte Beschwerde nicht bearbeitet werden können, da eine Einbringung per Mail keine Entscheidungspflicht auslöse.
Mit Postaufgabe vom wurde die Beschwerde vom (erneut) eingebracht und durch die Finanzstrafbehörde als verspätet zurückgewiesen.
Der Sachverhalt ist unstrittig.
Die Beschwerdefrist ist, da die Monatsfrist des § 150 FinStrG an einem Samstag geendet hat, mit Ablauf des (nächster Werktag) abgelaufen, damit wurde die am verspätet eingebrachte Beschwerde zu Recht von der Finanzstrafbehörde zurückgewiesen.
Zusatzinformation:
Rein informativ wird ergänzend bekannt gegeben, dass sich der VwGH zur Einbringung eines Antrages oder eines Rechtsmittels bei der Finanzstrafbehörde mittels Mail zuletzt mit Erkenntnis vom , Ra 2023/16/0016 geäußert hat:
"Eine andere Einbringung als eine schriftliche Eingabe, die etwa persönlich oder durch einen Postdienst bei der Behörde abgegeben wird, ist abgesehen von den Fällen der FOnV 2006, BGBl. II Nr. 97/2006, nur gemäß § 1 der TelekopieV BMF 1991, BGBl. Nr. 494/1991, für im Wege eines Telefaxgerätes (unter Verwendung eines Telekopierers) eingebrachte Anbringen zugelassen. Einer E-Mail kommt die Eigenschaft eines Anbringens oder einer Eingabe nicht zu (vgl. in st. Rsp ; , Ra 2015/15/0007; , und ). Der Gesetzgeber hat nicht auf das Erscheinungsbild des letztlich vorliegenden Schriftstückes (etwa in Form eines einer E-Mail angehängten PDF-Dokuments) abgestellt, sondern auf den Weg der Einreichung (vgl. , , Ra 2017/16/0141)."
Dazu wurde in der Folge auch die Behandlung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu E 626/2023 mit Beschluss vom abgelehnt.
Demnach war es auch richtig, dass die Finanzstrafbehörde aus der Beschwerdeerhebung per Mail keine Entscheidungspflicht abgeleitet hat. Das BFG hatte - wie oben ausgeführt - demnach auch nur über die Zurückweisung der am erhobenen Beschwerde abzusprechen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 99 Abs. 6 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 150 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 152 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 156 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7300016.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at