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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 20.02.2024, RV/6100457/2022

Einstellung des Verfahrens wegen Löschung der GmbH gemäß § 40 FBG

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Maria Luise Wohlmayr in der Beschwerdesache Bf. betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Normverbrauchsabgabe 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

A. Sachverhalt

Bei der damaligen Beschwerdeführerin (Bf.) setzte das Finanzamt mit Bescheid vom Normverbrauchsabgabe für August 2019 in Höhe von EUR 211.331,81 fest mit der Begründung, die Festsetzung sei erforderlich, weil die Selbstberechnung der Normverbrauchsabgabe unterblieben sei.

In der dagegen von der damaligen steuerlichen Vertretung eingebrachten Beschwerde wurde vorgebracht, dass mit dem angefochtenen Bescheid die NoVA für fünf Fahrzeuge festgesetzt wurde. Zwei dieser Fahrzeuge seien in Österreich an österreichische Abnehmer veräußert worden. Hinsichtlich dieser Fahrzeuge sei die Festsetzung unbestritten. Die drei anderen Fahrzeuge seien in das EU-Ausland verkauft worden, die Sperre in der Genehmigungsdatenbank sei beantragt worden. Für diese Fahrzeuge sei die NoVA-Festsetzung daher zu Unrecht erfolgt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde ab mit der Begründung, die behaupteten Lieferungen in die Slowakei seien nicht ausreichend nachgewiesen. Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom .

Am erfolgte die amtswegige Löschung der Firma im Firmenbuch gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit.

Auf dem Abgabenkonto der gelöschten GmbH haftet ein Rückstand von EUR 7.177.407 aus. Die streitgegenständliche NoVA ist in diesem Rückstand enthalten.

B.Rechtliche Ausführungen

B/1. Die Löschung einer im Firmenbuch eingetragenen juristischen Person hat bloß deklarativen Charakter () und beendet die Rechtsfähigkeit nicht, solange Vermögen vorhanden ist () und Rechtsverhältnisse zu Dritten nicht vollständig abgewickelt sind (siehe Ritz, BAO5, § 79, Tz 11; ; , 2006/13/0187; , 2010/15/0026). An eine im Firmenbuch bereits gelöschte GmbH gerichtete Bescheide können bis zur Vollbeendigung der aufgelösten Gesellschaft grundsätzlich rechtswirksam ergehen, wobei die aufgelöste GmbH einen gesetzlichen oder gewillkürten Vertreter benötigt ().

Mit der nur deklarativ wirkenden Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch ist nach der Rechtsprechung des OGH konstitutiv der Wegfall der organschaftlichen Vertretung der Gesellschaft verbunden (; , 3 Ob 113/07z), sodass in diesem Fall an eine im Firmenbuch gelöschte juristische Person mangels Handlungsfähigkeit keine Bescheide mehr wirksam erlassen werden können. Eine Zustellung etwa an den früheren Geschäftsführer wäre unwirksam ().

Eine Entscheidung über die Beschwerde könnte durch das BFG im gegenständlichen Verfahren daher nicht mehr zugestellt werden. Der steuerliche Vertreter, der namens der Bf. die Beschwerde eingebracht hatte, vertritt die gelöschte GmbH nach Löschung derselben nicht mehr. Eine andere Person, der ein Beschluss oder Erkenntnis in diesem Rechtsmittelverfahren zugestellt werden kann, besteht nicht.

B/2. In seinem Erkenntnis vom , Ro 2014/13/0035 zitierte der Verwaltungsgerichtshof einleitend seinen Beschluss vom (), in dem er aussprach, dass der Fortbestand der Rechtssubjektivität einer wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöschten GmbH bejaht werde, "solange noch ein Abwicklungsbedarf besteht, was dann der Fall ist, wenn Abgabenverbindlichkeiten einer solchen Gesellschaft bescheidmäßig festzusetzen sind". Der VwGH merkte ausdrücklich an, dass sich diese Aussage nicht auf die Erledigung eines Berufungs- (Beschwerde)verfahrens bezog.

Weiters verwies er auf seine Entscheidung vom , wonach zu prüfen ist, ob sich auf Grund des vorliegenden Rechtsstreits nachträglich ein abwickelbares Vermögen der Beschwerdeführerin ergeben könnte, sodass die Rechtspersönlichkeit der Körperschaft insoweit als fortdauernd anzusehen wäre ().

Im vorliegenden Fall besteht kein Abwicklungsbedarf durch Fortführung des Beschwerdeverfahrens, weil die gelöschte GmbH die vorgeschriebene Normverbrauchsabgabe nicht entrichtet hat und daher selbst im Falle einer Stattgabe der Beschwerde kein Aktivvermögen entstünde. Auch haftet darüber hinaus ein hoher Abgabenrückstand auf dem Konto der gelöschten GmbH aus.

Die im Firmenbuch gelöschte und vermögenslose GmbH ist damit vollbeendet. Somit besteht nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kein Anlass zur Bestellung eines Kurators gemäß § 82 Abs 2 BAO ().

Wegen der fehlenden Möglichkeit, der Bf. eine Rechtsmittelentscheidung zuzustellen, kann eine solche durch das BFG auch nicht wirksam erlassen werden (siehe auch ). Das Beschwerdeverfahren ist daher einzustellen und der Beschluss nur an die Amtspartei zuzustellen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Zur gegenständlichen Rechtsfrage existiert eindeutige höchstgerichtliche Rechtsprechung, auf die sich der gegenständliche Beschluss stützt. Aus diesem Grund ist die Revision nicht zuzulassen.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 40 FBG, Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.6100457.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at