Zeitpunkt der Feststellung einer erheblichen Behinderung bei Autismuserkrankung
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7100970/2023-RS1 | Die Behörde des Verwaltungsverfahrens ist verpflichtet, die Beweiskraft der Gutachten des Sozialministeriumservice zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen (vgl. etwa , m.w.N.). Dies setzt voraus, dass sich die Behörde vor Erlassung ihrer Entscheidung Kenntnis vom gesamten Inhalt des jeweiligen Gutachtens verschafft. § 8 Abs. 6 FLAG 1967 i.d.g.F. steht dem nicht entgegen. Auch wenn keine automatische Übermittlung des vollständigen Gutachtens durch das Sozialministeriumservice an das Finanzamt erfolgt, ist im Fall von Einwendungen gegen die Bescheinigung des Sozialministeriumservice das Gutachten von der Behörde beim jeweiligen Antragsteller beizuschaffen, um die Schlüssigkeit der Einwendungen beurteilen zu können. Eine den Verfahrensgesetzen entsprechende Verwendung personenbezogener Daten, auch wenn es sich um Gesundheitsdaten handelt, ist grundsätzlich auch aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig (vgl. zu Pflegschaftsverfahren m.w.N.). |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde des ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, vom gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom , Ordnungsbegriff ***5***, womit der Antrag vom auf Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung für den im September 2019 geborenen ***6*** ***2*** für den Zeitraum September 2019 bis Oktober 2022 abgewiesen wurde, strittig vor dem Bundesfinanzgericht infolge des Vorlageantrags vom nur mehr der Zeitraum September 2019 bis August 2022, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde im Umfang des Vorlageantrags vom wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des angefochtenen Bescheids bleibt, soweit er infolge der Beschwerdevorentscheidung vom noch dem Rechtsbestand angehört, also für den Zeitraum September 2019 bis August 2022, unverändert.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Antrag
Mit am beim Finanzamt eingelangtem Formular Beih 3-PDF stellte der Beschwerdeführer (Bf) ***1*** ***2*** Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung seines im September 2019 geborenen Sohnes ***6*** ***2*** ab September 2019 (ab Geburt) wegen "Frühkinder Autismus -Geboren mit Autismus".
Bescheid
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag vom auf Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung für den Zeitraum September 2019 bis Oktober 2022 ab und führte dazu aus:
Anspruch auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung besteht, wenn:
• Der festgestellte Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent beträgt
• Die Behinderung nicht nur vorübergehend ist, sondern mehr als 3 Jahre andauert
Diese Punkte treffen nicht zu (§ 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Da vom Sozialministeriumservice ein Grad der Behinderung von 50 Prozent ab bescheinigt wurde, besteht im oben genannten Zeitraum kein Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe.
Hinweis
Im Zuge dieser Erledigung erstellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Auftrag des Finanzamtes folgende Bescheinigung(en) über das Ausmaß der Behinderung, die Ihnen durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zugesendet wird/werden:
Name des Kindes / Datum /Geschäftszahl
***2*** ***6*** / / ***7***
Beschwerde
Mit Schreiben vom erhob der Bf Beschwerde gegen den Bescheid und führte dazu aus:
Mein Sohn hat diese Krankheit seit Geburt (Sep 2019) daher ersuche ich um neuerliche Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe.
Man bekommt kein Autismus, sondern wird mit ein Autismus geboren, deshalb kann er nicht erst von 11/2022 Autismus bekommen haben. Er ist seit Geburt ein Autist und hat seit bzw. von Geburt frühkindliche Autismus.
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab das Finanzamt der Beschwerde vom teilweise Folge. Die Begründung dazu lautet:
Ihrer Beschwerde vom wird teilweise stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Ab September 2022 kann die erhöhte Familienbeihilfe gewährt werden.
Für den Zeitraum September 2019 bis August 2022 besteht weiterhin kein Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe.
Begründung
Anspruch auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung besteht, wenn:
• Der festgestellte Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent beträgt
• Die Behinderung nicht nur vorübergehend ist, sondern mehr als 3 Jahre andauert
Diese Punkte treffen nicht zu (§ 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Da nach erneuter Begutachtung durch das Sozialministeriumservice ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 % ab bescheinigt wurde, besteht ein Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe erst ab September 2022. Die erhöhte Familienbeihilfe wird somit für September 2022 und Oktober 2022 nachbezahlt.
Für den Zeitraum von September 2019 bis August 2022 besteht weiterhin kein Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe.
Vorlageantrag
Gegen den abweisenden Teil der Beschwerdevorentscheidung richtet sich der Vorlageantrag vom mit folgender Begründung:
Ich habe Befund mitgebracht beim Amtsarzt in Sozialministeriumservice in Wien 1010. Auf den Befund steht September 2020. Es ist richtig der Monat aber nicht der Jahr. Die Ärztin hat sich hochwahrscheinlich verschrieben, weil der Monat September stimmt aber nicht das Jahr. Beim Anruf an Sozialministerium in 1. Bezirk wo auch der Amtsarzt Kontrolle stattgefunden hat. Die haben mir auch bestätigt, dass es sich um Jahr statt 2020 Er/Sie geschrieben hat 2022 und dass es um Rechtschreibfehler geht, weil es bewilligt worden ist von September wie der Befund auch spricht nur von Jahr 2020 und nicht 2022. Weil ansonsten hat September wie September keine Rolle, weil es wäre dann nur 2 Monate Unterschied, weil schon allein von sich der Anspruch ist seit November 2022.
Somit geht es um Rechtschreibfehler wie gesagt September stimmt aber nicht Jahr 2022, sondern Jahr 2020, weil Befund ist von September 2020. Herzlichen Dank für das Verständnis.
Klinisch-Psychologischer Ergebnisbericht vom
Aktenkundig ist ein Klinisch-Psychologischer Ergebnisbericht vom von ***8*** ***9***, MSc, Klinische und Gesundheitspsychologin über ***6*** ***2***. Auszüge:
Autismus-Spektrum-Störung
Untersuchungstermine: ,
Eingesehene Befunde:
EEG-Befund vom Dezember 2020, (Dr. ***10*** ***11***-***12***)
Sachverhalt: ***6*** ist zum Untersuchungszeitpunkt 3,1 Jahre alt. Die Vorstellung erfolge aufgrund einer Sprachentwicklungsverzögerung sowie Auffälligkeiten im sozialen Verhalten sowie der sozialen Kommunikation und Interaktion.
Anamnese und Exploration
Er sei in Italien geboren. ***6*** lebe seit Mai 2020 in Österreich. Seine Familiensprache sei Serbisch. ***6*** habe eine einjährige Schwester. Sein Zimmer teile er sich mit der Schwester. Bis dato schlafe er noch bei seinen Eltern im Bett.
Die Schwangerschaft verlief komplikationslos. Die Geburt erfolgte spontan. Der APGAR-Scor ist nicht bekannt. ***6*** habe die ersten acht Monate geweint. Aufgrund dessen seien die Eltern mit ihm täglich im Spital vorstellig gewesen, er habe möglicherweise unter wiederkehrenden Bauchkrämpfen gelitten.
Die Meilensteine der frühkindlichen Entwicklung habe er wie folgt erreicht: Mit neun Monaten sei er gekrabbelt, mit einem Jahr sei er frei gelaufen. ***6*** gebe Laute und Wörter von sich, die von den Eltern nicht verstanden werden. Mama und Papa könne er noch nicht korrekt sagen. Bis dato trage er noch eine Windel.
***6*** esse wenige Nahrungsmittel. Derzeit esse er lediglich Brot, Pommes, Pizza, Leberkäse und trinke kaum. Nach dem Essen streife er sich die Finger in einer ritualisierten Art und Weise ab. Seit vergangenem Freitag möchte er keine Nahrung zu sich nehmen. Als Kleinkind habe er gerne Suppen gegessen. Fleisch esse er nicht.
Zu seinem Verhalten befragt gibt der Vater an, dass ***6*** einige Geräusche von sich gibt, das Licht beobachte oder ins Leere starre. ***6*** Merkfähigkeit sei gut. Wiederholt komme es dazu, dass ***6*** Gegenstände um sich werfe, er habe bereits einige Wohnungseinrichtungsgegenstände und andere Gegenstände beschädigt. Wiederholt schreie er in der Wohnung, dies führe zu Problemen mit den Nachbar*innen. Situationen mit vielen Menschen möge er nicht, er sei rasch reizüberflutet.
Der Vater gibt an, dass ***6*** zu unterschiedlichen Zeiten schlafen gehe. Manchmal sei er um dreiundzwanzig Uhr oder ein Uhr noch wach, die Eltern können ihn nicht zum Einschlafen bringen. In der Nacht stehe er zu unterschiedlichen Zeiten selbstständig auf, gehe durch die Wohnung und mache dabei laute Geräusche. Aus diesem Grund sei es bereits zu Problemen mit den Nachbarn gekommen.
***6*** interessiere sich für runde Gegenstände wie Reifen, Bälle oder Luftballons. Auf dem Handy schaue er sich auf YouTube Videos an. Andere Kinder nehme er noch nicht wahr. Auf seine Schwester reagiere er nicht. Körperlich greife er andere nicht an.
Im Sommer 2022 sei er in den Kindergarten "***13***" eingewöhnt worden. Er besuche einen Regelkindergarten. Im Kindergarten sei ein Autismus-Verdacht ausgesprochen worden. Bei Aktivitäten im Kindergarten mache er nicht mit. Den Kindergarten besuche er halbtags. Mit eineinhalb Jahren sei er in den Kindergarten eingewöhnt worden.
Verhaltensbeobachtung
***6*** wird zur Untersuchung von seinem Vater gebracht. Er exploriert den Raum und betrachtet das Untersuchungsmaterial. ***6*** reagiert noch nicht auf seinen Namen. Anweisungen der Untersucherin setzt er noch nicht altersentsprechend um. Sein Antrieb ist aktiv. Seine Konzentrations- und Aufmerksamkeitsspanne sind kurz. Grobmotorisch ist er ruhig. Seine Frustrationstoleranz ist gering. Während der Untersuchung spricht oder interagiert er nicht mit der Untersucherin. Die Affizierbarkeit ist vermindert.
Schlussfolgerung und Empfehlung
Im ADI-R bestehen klinische Auffälligkeiten im Bereich der sozialen Interaktion, der Kommunikation sowie repetitive, restriktive und stereotype Verhaltensweisen. Die Symptomatik besteht seit der frühen Kindheit.
Im Rahmen der Untersuchung hat ***6*** Schwierigkeiten sein Verhalten zu modulieren, auf die Untersucherin reagiert er kaum. Eine soziale und emotionale Gegenseitigkeit kann kaum beobachtet werden.
***6*** führt wiederholt bestimmte Handlungsroutinen aus, reiht Gegenstände auf und wirft diverse Gegenstände durch den Untersuchungsraum. Einen direkten Blickkontakt zeigt er nicht.
Im Kindergarten spiele er meist alleine, sei motorisch unruhig und zeige wiederholt Wutausbrüche.
Die taktil-kinästhetische Responsivität. ist im Vergleich zu Gleichaltrigen im Fremdbild klinisch auffällig.
Einteilung in ICD-10 Diagnosekriterien
*F84.0 frühkindlicher Autismus
Empfehlung:
• Ergotherapeutische Abklärung
• Neurologische Abklärung
• Autismus spezifische Therapie
• Klinisch-Psychologische Wiedervorstellung in einem Jahr
Der Befund wurde am persönlich besprochen.
Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen
Folgende Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) sind aktenkundig:
Sachverständigengutachten vom
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, erstattete am folgendes Aktengutachten über den Sohn des Bf:
Sachverständigengutachten
aufgrund der Aktenlage(mit Untersuchung)
nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010)
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Name: Geschlecht: | ***6*** ***2*** Männlich |
Geburtsdatum: | ***19*** |
Verfahrensordnungsbegriff: | ***18*** |
Wohnhaft in: | ***4*** ***3*** Österreich |
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Rechtsgebiet: | |
Verfahren: | Familienlastenausgleich |
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Aktengutachten erstellt am: | |
Name der/des Sachverständigen: | Dr. ***14*** ***15*** ***16***- ***17*** |
Fachgebiet: | Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt Kinder- und Jugendheilkunde |
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Praxis, ***8*** ***9***, MSc., Klinische Psychologin und Gesundheitspsychologin, Wien
Klinisch-psychologischer Befundbericht
Diagnose: Frühkindlicher Autismus mit Sprachentwicklungsverzögerung
Schlussfolgerung: Im ADI-R bestehen klinische Auffälligkeiten im Bereich der sozialen Interaktion, der Kommunikation sowie repetitive, restriktive und stereotype Verhaltensweisen. Im Rahmen der Untersuchung hat ***6*** Schwierigkeiten sein Verhalten zu modellieren, auf die Untersucherin reagiert er kaum. Eine soziale und emotionale Gegenseitigkeit kann kaum beobachtet werden. Im Kindergarten spielt er meist alleine, ist motorisch unruhig und zeigt wiederholt Wutausbrüche. Die taktil-kinästhetische Responsivität ist im Vergleich zu Gleichaltrigen im Fremdbild klinisch auffällig. Während der Untersuchung spricht oder interagiert er nicht mit der Untersucherin.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Ergotherapie, Autismus-spezifische Therapie
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
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Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | Gdb % |
1 | Unterer Rahmensatz, da regelmäßiger Kindergartenbesuch unter mehrfachen Förder- und Therapiemaßnahmen möglich. | 03.02.02 | 50 |
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Alleiniges Leiden
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
-
Stellungnahme zu Vorgutachten:
-
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:
☒ ja ☐ nein
GdB liegt vor seit: 11/2022
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
Erstmalige Diagnosestellung des frühkindlichen Autismus im November 2022
☐Dauerzustand
☒ Nachuntersuchung: in 3 Jahren
Anmerkung hins. Nachuntersuchung:
Evaluierung des weiteren Entwicklungs- und Krankheitsverlaufes
Gutachten erstellt am von Dr. ***14*** ***15*** ***16***-***17***
Gutachten vidiert am von Dr. ***20*** ***21*** ***22***
Sachverständigengutachten vom
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, erstattete am folgendes Gutachten über den Sohn des Bf:
Sachverständigengutachten
(mit Untersuchung)
nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010)
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Name der / des Untersuchten: Geschlecht: | ***6*** ***2*** Männlich |
Geburtsdatum: | ***19*** |
Verfahrensordnungsbegriff: | ***23*** |
Wohnhaft in: | ***4*** ***3*** Österreich |
Identität nachgewiesen durch (Amtl. Lichtbildausweis / ausstellende Behörde / Zahl): | Reisepass |
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Rechtsgebiet: | |
Verfahren: | Familienlastenausgleich |
Begutachtung durchgeführte am In der Zeit Untersuchung: | Von 13:00 bis 13:12 Uhhr In der Landesstelle des Sozialministeriumservice |
Dolmetsch anwesend: NEIN | Name: |
Begleitperson anwesend: JA Begleitperson erforderlich | Name: Vater Nein |
Name der / des Sachverständigen: | Dr.in *** |
Fachgebiet der / des Sachverständigen: | Fachärztin für Kinderheilkunde |
Anamnese:
Im aktenmäßigen Erstgutachten Zuerkennung des GdB 50% bei der Diagnose frühkindlicher Autismus, ab 11/2022, dem Datum der psychologischen Testung. Es wird in schriftlicher Form Beschwerde gegen das Datum der Rückwirkung eingebracht und geltend gemacht, daß Autismus seit Geburt bestehe/eine angeborene Erkrankung sei.
Es wird die erstmalige Zuweisung des Kinderarztes zu einer neurologischen Untersuchung und ferner der Mutterkindpaß vorgelegt.
Derzeitige Beschwerden:
frühkindlicher Autimsus
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Ergotherapie
autismusspezifische Therapie- wartet auf Therapieplatz
Sozialanamnese:
kien Kindergartenbesuch
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
2022- 11-30 aus VGA: Diagnose Autismus laut ADI-R.
2023- 01-31 Dr ***24***, FA für Kinder-und Jugendheilkunde. Erstmalige Überweisung zum Neurologen wegen Fieberkrampf 08/2020.
2020-12-09 Dr ***11***-***12*** Kinderneurologin. St post Fieberkrampf, rezidivierende Myoklonien. Unruhiges Kind, altersentsprechendes EEG
2020-11 Mutterkindpaßeintragungen Dr ***24***. Einmaliger Fieberkrampf., : Pendelhoden. Sprachentwicklung: "laut Vater 20 Wörter". Ebendort Eintragung: 09/2022 Zuweisung zur Autismusabklärung
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
schlank
Größe: cm Gewicht: 16,00 kg Blutdruck:
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
interner Status unauffällig. Gehör und Visus unkorrigiert oB. Grobmotorik seitengleich.
Gesamtmobilität-Gangbild:
unauffällig
Psycho(patho)logischer Status:
in Untersuchungssituation anfangs sehr unruhig, kein Blickkontakt. Sprache: nur Laute, keine Wörter, sehr selektives Eßverhalten. Sehr ängstlich.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
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Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | Gdb % |
1 | Frühkindlicher Autismusunterer Rahmensatz, da keine wesentlichen motorischen Auffälligkeiten | 03.02.02 | 50 |
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
-
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
-
Stellungnahme zu Vorgutachten:
GdB unverändert zum VGA
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:
☒ ja ☐ nein
GdB liegt vor seit: 09/2022
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
Nunmehr nach Vorlage des Mutterkindpasses mit dokumentiertem Datum der Verdachtsdiagnose Rückwirkung ab diesem Zeitpunkt. Die Zuweisung zum Neurologen wegen Fieberkrampf steht in keinem Zusammenhang mit der Diagnose Autismus, erbrachte keine pathologischen Befunde und kann nicht als Grundlage einer Rückwirkung herangezogen werden, Ebenso kann nicht ab Geburt rückwirkend ein GdB 50% anerkannt werden, da zu diesem Zeitpunkt keine Behinderung von 50% plausibel nachvollzogen oder durch Befunde/Mutterkindpaßeintragungen belegt ist
☐Dauerzustand
☒ Nachuntersuchung: in 3 Jahren
Anmerkung hins. Nachuntersuchung:
Zur Evaluierung des Verlaufs
Gutachten erstellt am von Dr.in ***
Gutachten vidiert am von Dr. ***25*** ***26***
Vorlage
Mit Bericht vom legte das Finanzamt Österreich, Dienststelle Tirol Ost (FA83), die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte aus:
Bezughabende Normen
Sachverhalt und Anträge
Sachverhalt:
Der Bf beantragte am die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für seinen Sohn ***6*** ab der Geburt des Kindes (09/2019). Mit Bescheid vom wurde der Antrag für den Zeitraum von September 2019 bis Oktober 2022 abgewiesen, da laut dem angeforderten Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice vom , erstellt vom Sachverständigen Dr. ***16***-***17***, eine erhebliche Behinderung erst ab besteht. Somit wurde die erhöhte Familienbeihilfe für das Kind ***6*** ab November 2022 gewährt. Mit rechtzeitig eingebrachter Beschwerde vom brachte der BF vor, dass die erhebliche Behinderung bei seinem Sohn bereits seit der Geburt bestehe und man diese Krankheit nicht erst mit der Zeit bekommen würde. In weiterer Folge ersuchte die Abgabenbehörde am das Sozialministeriumservice ein weiteres Gutachten zu erstellen und abzuklären, ob die Behinderung bereits seit der Geburt des Kindes bestehe. Da im neu erstellten Sachverständigengutachten vom von der Sachverständigen Dr.in *** ein Grad der Behinderung von 50% schließlich ab festgestellt wurde, wurde der gegenständlichen Beschwerde mit BVE vom teilweise stattgegeben und der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe für ***6*** zusätzlich für die Monate September 2022 und Oktober 2022 gewährt. Mit Schriftsatz vom wurde dagegen ein Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht gestellt, worin wiederum die Zuerkennung des Erhöhungsbetrages ab der Geburt des Kindes beantragt wird.
Beweismittel:
vorgelegte Aktenteile lt. Inhaltsverzeichnis
Stellungnahme:
Laut Gutachten vom , erstellt von der Sachverständigen Ärztin Dr. ***, kann beim Kind ***6*** ein Grad der Behinderung von 50% nicht rückwirkend ab Geburt anerkannt werden. Die erhebliche Behinderung liegt laut Gutachten erst ab 09/2022 vor.
Nach Ansicht der Abgabenbehörde sind die vorliegenden Gutachten schlüssig, widerspruchsfrei und vollständig, weshalb eine Bindung der Abgabenbehörde an diese Gutachten besteht.
Das Finanzamt Österreich beantragt daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Beschluss vom
Mit Beschluss vom , dem Bf nachweislich zugestellt am , trug das Bundesfinanzgericht dem Bf auf, diesem bis die dem Sozialministeriumservice am vorgelegten Unterlagen, nämlich
2023- 01-31 Dr ***24***, FA für Kinder-und Jugendheilkunde. Erstmalige Überweisung zum Neurologen wegen Fieberkrampf 08/2020,
2020-12-09 Dr ***11***-***12*** Kinderneurologin. St post Fieberkrampf, rezidivierende Myoklonien. Unruhiges Kind, altersentsprechendes EEG,
2020-11 Mutterkindpaßeintragungen Dr ***24***. Einmaliger Fieberkrampf., : Pendelhoden. Sprachentwicklung: "laut Vater 20 Wörter". Ebendort Eintragung: 09/2022 Zuweisung zur Autismusabklärung,
in Kopie vollständig vorzulegen und anzugeben, welches Befunddatum im Gutachten vom unrichtig mit "September 2022" statt mit "September 2020" wiedergegeben worden sein soll.
Zur Begründung wurde ausgeführt:
Im Vorlageantrag vom wird ausgeführt:
Ich habe Befund mitgebracht beim Amtsarzt in Sozialministeriumservice in Wien 1010. Auf den Befund steht September 2020. Es ist richtig der Monat aber nicht der Jahr. Die Ärztin hat sich hochwahrscheinlich verschrieben, weil der Monat September stimmt aber nicht das Jahr. Beim Anruf an Sozialministerium in 1. Bezirk wo auch der Amtsarzt Kontrolle stattgefunden hat. Die haben mir auch bestätigt, dass es sich um Jahr statt 2020 Er/Sie geschrieben hat 2022 und dass es um Rechtschreibfehler geht, weil es bewilligt worden ist von September wie der Befund auch spricht nur von Jahr 2020 und nicht 2022. Weil ansonsten hat September wie September keine Rolle, weil es wäre dann nur 2 Monate Unterschied, weil schon allein von sich der Anspruch ist seit November 2022.
Somit geht es um Rechtschreibfehler wie gesagt September stimmt aber nicht Jahr 2022, sondern Jahr 2020, weil Befund ist von September 2020. Herzlichen Dank für das Verständnis.
Unklare Angaben
Für das Bundesfinanzgericht ist nicht ersichtlich, welche Angabe im Gutachten vom laut Vorlageantrag statt "September 2022" richtig "September 2020" heißen sollte.
Das Finanzamt hat keine Ermittlungen dazu vorgenommen.
Der Beschwerdeführer ist daher aufzufordern anzugeben, wo genau der seiner Meinung nach gegebene Schreibfehler vorliegt, und die dem Gutachter vorgelegten Befunde in Kopie auch dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.
Keine Antwort des Bf
Bis zur Ausfertigung dieser Entscheidung langte keine Antwort des Bf auf den Beschluss vom beim Bundesfinanzgericht ein. Die erbetenen Unterlagen wurden ebenfalls nicht vorgelegt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Bf ***1*** ***2*** ist Vater des im September 2019 geborenen ***6*** ***2***.
***6*** ***2*** leidet an frühkindlichem Autismus mit Sprachentwicklungsverzögerung, ein Grad der Behinderung von 50% ist ab September 2022 vom Sozialministeriumservice bescheinigt. Es kann nicht festgestellt werden, dass das Leiden von ***6*** ***2*** im Zeitraum zwischen Geburt und August 2022 einen Grad der Behinderung von zumindest 50% hervorgerufen hat.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.
Der Bf wurde mit Beschluss vom aufgefordert, verschiedene Unterlagen, insbesondere den Mutter-Kind-Pass, vorzulegen. Dieser Aufforderung ist der Bf nicht nachgekommen. Der Bf hat trotz Aufforderung auch nicht angegeben, welches Befunddatum im Gutachten vom unrichtig mit "September 2022" statt mit "September 2020" wiedergegeben worden sein soll. Laut Gutachten vom wurde im Mutter-Kind-Pass erstmals "09/2022" eingetragen "Zuweisung zur Autismusabklärung". Den Nachweis, dass im Gutachten versehentlich "09/2022" statt richtig "09/2020" angegeben wurde, hat der Bf trotz Aufforderung nicht erbracht. Es spricht auch die Einleitung "2020-11 Mutterkindpaßeintragungen" dagegen, dass es im Mutter-Kind-Pass bereits im September 2020 Ausführungen zu einer vermuteten Autismuserkrankung gegeben hat, ebenso, dass der "Eintragung: 09/2022" eine Eintragung vom vorangestellt ist, also spricht auch die zeitliche Abfolge gegen einen Schreibfehler.
Rechtsgrundlagen
§ 2 FLAG 1967 lautet:
§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a)für minderjährige Kinder,
b)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
c)für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,
e)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird,
(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
g)für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,
h)für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i)für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
j)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa)bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb)die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc)die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
k)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
l)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am
aa)Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb)Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc)Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd)Europäischen Solidaritätskorps nach der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person
a)deren Nachkommen,
b)deren Wahlkinder und deren Nachkommen,
c)deren Stiefkinder,
d)deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).
(3a) Kinder im Sinne dieses Abschnittes sind auch Kinder, die aufgrund einer akut gefährdenden Lebenssituation kurzfristig von Krisenpflegepersonen betreut werden (Krisenpflegekinder). Krisenpflegepersonen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die im Auftrag des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers ausgebildet und von diesem mit der vorübergehenden Pflege und Erziehung eines Kindes für die Dauer der Gefährdungsabklärung betraut wurden.
(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.
(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a)sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b)das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,
c)sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).
Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.
(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.
(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.
(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
(9) Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
a)für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,
b)für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,
c)für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,
d)für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.
§ 2a FLAG 1967 lautet:
§ 2a. (1) Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, daß die Mutter den Haushalt überwiegend führt.
(2) In den Fällen des Abs. 1 kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden.
§ 8 FLAG 1967 lautet:
§ 8. (1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.
(2) Die Familienbeihilfe beträgt monatlich
(Anm.: Z 1 mit Ablauf des außer Kraft getreten)
(Anm.: Z 2 mit Ablauf des außer Kraft getreten)
3.ab
a)114 € (Anm. 1) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt,
b)121,9 € (Anm. 2) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet,
c)141,5 € (Anm. 3) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet,
d)165,1 € (Anm. 4) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet.
(3) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind
(Anm.: Z 1 mit Ablauf des außer Kraft getreten)
(Anm.: Z 2 mit Ablauf des außer Kraft getreten)
3.ab , wenn sie
a)für zwei Kinder gewährt wird, um 7,1 € (Anm. 5),
b)für drei Kinder gewährt wird, um 17,4 € (Anm. 6),
c)für vier Kinder gewährt wird, um 26,5 € (Anm. 7),
d)für fünf Kinder gewährt wird, um 32 € (Anm. 8),
e)für sechs Kinder gewährt wird, um 35,7 € (Anm. 9),
f)für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 52 € (Anm. 10).
(4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist,
(Anm.: Z 1 mit Ablauf des außer Kraft getreten)
(Anm.: Z 2 mit Ablauf des außer Kraft getreten)
3.ab um 155,9 € (Anm. 11).
(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist.
(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Kosten für dieses ärztliche Sachverständigengutachten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. Das ärztliche Sachverständigengutachten ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) gegen Ersatz der Kosten aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an die antragstellende Person zu übermitteln, eine Übermittlung des gesamten ärztlichen Sachverständigengutachtens an das Finanzamt Österreich hat nicht zu erfolgen. Der Nachweis des Grades der Behinderung in Form der Bescheinigung entfällt, sofern der Grad der Behinderung durch Übermittlung der anspruchsrelevanten Daten durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) aufgrund des Verfahrens nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, zur Ausstellung eines Behindertenpasses, nachgewiesen wird.
(6a) Für eine Person, bei der eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c festgestellt wurde, besteht kein Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe, wenn sie in einem Kalenderjahr ein Einkommen bezieht, das die in § 5 Abs. 1 festgelegte Grenze übersteigt. Wenn das Einkommen in einem nachfolgenden Kalenderjahr unter der in § 5 Abs. 1 festgelegten Grenze liegt, lebt der Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe wieder auf. Wenn die Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c als Dauerzustand festgestellt wurde, ist kein weiteres Sachverständigengutachten erforderlich.
(7) Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
(8) Für jedes Kind, das in einem Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bereits vollendet hat oder vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht sich die Familienbeihilfe für den August dieses Kalenderjahres um 100 € (Anm. 12).
(9) Die Familienbeihilfe erhöht sich für den September 2020 um eine Einmalzahlung von 360 € für jedes Kind. Der Aufwand für die Auszahlung dieser Einmalzahlung im September 2020 ist aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu tragen.
(10) Die Familienbeihilfe erhöht sich für den August 2022 um eine Einmalzahlung von 180 Euro für jedes Kind.
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 413/2022 für 2023: 120,6 €
gemäß BGBl. II Nr. 328/2023 für 2024: 132,3 €
Anm. 2: für 2023: 129 €
für 2024: 141,5 €
Anm. 3: für 2023: 149,7 €
für 2024: 164,2 €
Anm. 4: für 2023: 174,7 €
für 2024: 191,6 €
Anm. 5: für 2023: 7,5 €
für 2024: 8,2 €
Anm. 6: für 2023: 18,4 €
für 2024: 20,2 €
Anm. 7: für 2023: 28 €
für 2024: 30,7 €
Anm. 8: für 2023: 33,9 €
für 2024: 37,2 €
Anm. 9: für 2023: 37,8 €
für 2024: 41,5 €
Anm. 10: für 2023: 55 €
für 2024: 60,3 €
Anm. 11: für 2023: 164,9 €
für 2024: 180,9 €
Anm. 12: für 2023: 105,8 €
für 2024: 116,1 €)
§ 10 FLAG 1967 lautet:
§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.
(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.
(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.
(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
§ 13 FLAG 1967 lautet:
§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Finanzamt Österreich zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
§ 16 FLAG 1967 lautet:
§ 16. (1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit , sind die Beträge an Familienbeihilfe gemäß § 8 und Mehrkindzuschlag gemäß § 9 mit dem Anpassungsfaktor des § 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zu vervielfachen. Der Vervielfachung sind die Beträge zugrunde zu legen, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung stehen. Die vervielfachten Beträge sind kaufmännisch auf eine Dezimalstelle zu runden.
(2) Die Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien hat für das folgende Kalenderjahr die vervielfachten Beträge des Abs. 1 bis spätestens 15. November eines jeden Jahres zu ermitteln und mit Verordnung kundzumachen.
Voraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag
Erhöhungsbetrag setzt Anspruch auf den Grundbetrag voraus
Anspruch auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung besteht nur, wenn auch Anspruch auf den Grundbetrag besteht ().
Erhöhte Familienbeihilfe
Besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe (Grundbetrag) gemäß § 2 Abs. 1 lit. a, b, d, e, g, i, j, k oder l FLAG 1967 oder gemäß § 6 Abs. 1 oder Abs. 2 lit. a, b, c, f, h, i, j oder k FLAG 1967, steht gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 dem Bezieher der Familienbeihilfe ein Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe zu, wenn das Kind erheblich behindert ist. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe (Grundbetrag) aus anderen Gründen als zufolge einer Behinderung des Kindes, in der Regel wegen Minderjährigkeit oder wegen einer Berufsausbildung. Hingegen ist Anspruchsvoraussetzung für Familienbeihilfe (Grundbetrag und Erhöhungsbetrag) gemäß § 2 Abs. 1 lit. c oder h FLAG 1967 oder gemäß § 6 Abs. 2 lit. d oder g FLAG 1967 entweder eine behinderungsbedingte voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit (§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967) oder eine erhebliche Behinderung (§ 2 Abs. 1 lit. h FLAG 1967, § 6 Abs. 2 lit. g FLAG 1967).
Behinderung
Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten.
Diese Definition der Behinderung entspricht grundsätzlich jener in § 3 BEinstG, wonach eine Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen ist, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren, wobei auch hier als nicht nur vorübergehend ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten gilt. Zur Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie RL 2000/78/EG hat der EuGH judiziert, dass der Begriff "Behinderung" im Sinne der RL 2000/78/EG dahin auszulegen ist, dass er einen Zustand einschließt, der durch eine ärztlich diagnostizierte heilbare oder unheilbare Krankheit verursacht wird, wenn diese Krankheit eine Einschränkung mit sich bringt, die insbesondere auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen ist, die in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren den Betreffenden an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, hindern können, und wenn diese Einschränkung von langer Dauer ist (vgl. , 337/11 Ring und Werge). Eine "Funktionsbeeinträchtigung" bzw. eine "Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen ist eine Einschränkung jener Funktionen, die bei einem gesunden Gleichaltrigen in der Regel vorhanden sind (vgl. zu § 3 BEinstG). Nicht jede Funktionsbeeinträchtigung ist allerdings auch eine Behinderung. Zusätzlich ist nach dem BEinstG erforderlich, dass die Auswirkung der Beeinträchtigung die Teilhabe des Betroffenen am Arbeitsleben erschweren kann (vgl. ; OGH 28.90.2021, 9 ObA 45/21i). Bei dieser Beurteilung ist auf den abstrakten Arbeitsmarkt abzustellen (vgl. ).
Das BEinstG ist auch für den Bereich des FLAG 1967 von Bedeutung, da gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 für die Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem FLAG 1967 § 14 Abs. 3 BEinstG ("Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates gemäß § 8 BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.") und die dazu ergangene Einschätzungsverordnung anzuwenden sind.
Erkrankung mit variierendem Verlauf
Eine Behinderung im Sinn des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 mit einen Grad von mindestens 50 v. H. bzw. eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt, sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Aber erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche (bei i.W. unter 21jährigen, im Fall der sich in Berufsausbildung befunden habenden unter 25jährigen) einen Grad von mindestens 50 v.H. aufweist bzw. (bei i.W. über 21jährigen bzw. im Fall der sich in Berufsausbildung befunden habenden unter 25jährigen) eine damit verbundene voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, ist - ab diesem Zeitpunkt - der Tatbestand des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 erfüllt (vgl. ).
Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend) einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. erreicht bzw. die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit nach sich zieht (vgl. ; ; ; ). Eine Krankheit, die im Kindes- und Jugendalter zu einem bestimmten Grad der Behinderung führt, kann im Erwachsenenalter auch einen niedrigeren Grad der Behinderung nach sich ziehen, da bestimmte Krankheitsformen im Kindes- und Jugendalter zu einer höheren Beeinträchtigung führen können als im Erwachsenenalter.
Nachweisführung
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 bestimmt zur Lösung der Frage, ob das Kind behindert oder voraussichtlich dauernd unfähig ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, die Nachweisführung durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (früher: Bundessozialamt, jetzt: Sozialministeriumservice). Diese Bescheinigung hat gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu erfolgen. Die Beweisregelung des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 geht als Spezialnorm den allgemeinen Bestimmungen des § 166 BAO betreffend Beweismittel und des § 177 BAO betreffend den Sachverständigenbeweis grundsätzlich vor (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 8 Rz 12 m w.N.), schließt deren ergänzende Anwendung aber nicht aus (vgl. ).
Bei der Antwort auf die Frage, ob das Kind erheblich behindert war bzw. ist oder dauernd außerstande war bzw. ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist die Behörde bzw. das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten grundsätzlich gebunden. Sie hat diese aber zu prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend sind (vgl. ; ; , und die bei Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung). Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung daher grundsätzlich von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen (vgl. ). Dem um die Erstattung des Gutachtens ersuchten Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen kommt aber die Befugnis zur Entscheidung (Zuerkennung oder Abweisung) über den Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe nicht zu (vgl. ). Diese Entscheidung hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht auf Grund des Gutachtens oder der Gutachten sowie der sonstigen Beweismittel (§§ 166, 167 BAO) zu treffen.
Inhaltliche Anforderungen an Gutachten des Sozialministeriumservice
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa , m.w N.) muss ein Sachverständigengutachten, das von einer Behörde - oder einem Verwaltungsgericht (vgl. , m.w.N.) - der jeweiligen Entscheidung zu Grunde gelegt wird, einen Befund und das Gutachten im engeren Sinn enthalten sowie ausreichend begründet sein (vgl. ). Die aus dem Befund abgeleiteten fachlichen Schlüsse (Gutachten im engeren Sinn) sind in nachvollziehbarer Weise darzustellen (vgl. etwa ). Der Befund besteht in der Angabe der tatsächlichen Grundlagen, auf denen das Gutachten (im engeren Sinn) aufbaut, und der Art, wie sie beschafft wurden. Während somit der Befund die vom Sachverständigen vorgenommenen Tatsachenfeststellungen enthält, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Fähigkeiten benötigt, das Gutachten im engeren Sinn (vgl. , m.w.N.).
Ein Gutachten ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhalts durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen stützen (vgl. für viele ).
Die Behörde hat - im Rahmen ihrer Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes (§ 115 BAO) - ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen und ist dabei auch gehalten, sich im Rahmen der Begründung des Bescheides mit dem Gutachten auseinander zu setzen und es entsprechend zu würdigen (vgl. etwa oder , m.w.N). Auch die Gutachten der Ärzte des Sozialministeriumservice haben den an ärztliche Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen an ihre Nachvollziehbarkeit zu entsprechen. Sie dürfen sich daher insbesondere nicht widersprechen oder in bloßen Behauptungen erschöpfen (vgl. etwa ). Es ist nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Behörde des Verwaltungsverfahrens verpflichtet ist, die Beweiskraft der Gutachten des Sozialministeriumservice zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen (vgl. etwa , m.w.N.). Dies setzt voraus, dass sich die Behörde vor Erlassung ihrer Entscheidung Kenntnis vom gesamten Inhalt des jeweiligen Gutachtens verschafft. § 8 Abs. 6 FLAG 1967 i.d.g.F. steht dem nicht entgegen. Auch wenn keine automatische Übermittlung des vollständigen Gutachtens durch das Sozialministeriumservice an das Finanzamt erfolgt, ist im Fall von Einwendungen gegen die Bescheinigung des Sozialministeriumservice das Gutachten von der Behörde beim jeweiligen Antragsteller beizuschaffen, um die Schlüssigkeit der Einwendungen beurteilen zu können. Eine den Verfahrensgesetzen entsprechende Verwendung personenbezogener Daten, auch wenn es sich um Gesundheitsdaten handelt, ist grundsätzlich auch aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig (vgl. zu Pflegschaftsverfahren).
Einwendungen gegen Gutachten
Die Parteien haben die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. , m.w.N.). Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, haben ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten erhoben werden. Die unvollständige und unrichtige Befundaufnahme vermag auch ein Laie nachvollziehbar darzulegen (vgl. ; ; jeweils m.w.N). Das Verwaltungsgericht ist in diesem Fall verpflichtet, sich mit diesen - der Sachverhaltsfrage zuzurechnenden - Einwendungen auseinanderzusetzen (vgl. , m.w.N.; ).
Keine unbedingte Bindung an Bescheinigungen des Sozialministeriumservice
Es besteht nach der Rechtsprechung beider Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zu § 8 Abs. 6 FLAG 1967 keine unbedingte Bindung an die Bescheinigungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt die Entscheidung darüber, ob ein Gutachten im Sinne des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 unschlüssig oder ergänzungsbedürftig ist, in jedem Fall der Beihilfenbehörde (dem Verwaltungsgericht). Eine Gutachtensergänzung oder ein neues Gutachten stellen Beweismittel dar.
Das Verwaltungsgericht ist nicht verpflichtet, solche Gutachten in jedem Fall seiner Entscheidung über den geltend gemachten Familienbeihilfenanspruch zugrunde zu legen (vgl. ). Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes , kann von solchen Gutachten nach "entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung" auch abgegangen werden. In ständiger Rechtsprechung wird diese Ansicht auch vom Verwaltungsgerichtshof vertreten (vgl. ; ; ; ). Das Bundesfinanzgericht ist daher nicht in jedem Fall an die Gutachten des Bundessozialamtes (nunmehr Sozialministeriumservice) gebunden, sondern kann von diesen nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung auch abgehen und hat dies gegebenenfalls auch zu tun (vgl. ; ).
Keine Beweisregeln in der Bundesabgabenordnung
Im gegenständliche Verfahren ist gemäß § 2 lit. a BAO die Bundesabgabenordnung anzuwenden. Die Bundesabgabenordnung kennt in ihren Bestimmungen über das Ermittlungsverfahren keine gesetzlichen Beweisregeln, insbesondere keine Regelung, dass die Feststellung des Vorliegens eines Grades der Behinderung von zumindest 50% oder des Eintritts einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit ausschließlich davon abhängt, ob eine zeitnah erstattete ärztliche Bestätigung vorliegt (vgl. ). Nach § 166 BAO kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falls zweckdienlich ist. Die Behörde (und das Verwaltungsgericht) hat gemäß § 167 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Verfahrensergebnisse nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht (vgl. ). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. ; ; ; ; u.v.a.m.).
Die Beweiswürdigung ist nur insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also ob sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut oder den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen. Ob die Beweiswürdigung materiell richtig ist, daher, ob sie mit der objektiven Wahrheit übereinstimmt, entzieht sich dagegen der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof. Dieser prüft die Beweiswürdigung somit nur auf ihre Schlüssigkeit (vgl. ; ; ; u.v.a.m.).
Schlüssigkeit der Gutachten
Erwiesen ist, dass der Sohn ***6*** ***2*** an frühkindlichem Autismus mit Sprachentwicklungsverzögerung leidet. Dies bescheinigen auch die Gutachten des Sozialministeriumservice vom und vom . Im Gutachten vom wird der Beginn der Behinderung von 50% mit November 2022 angegeben. Dies war damals schlüssig, da der erste diesbezügliche Befund von ***8*** ***9***, MSc, am erstattet wurde. Das Gutachten vom setzt ebenfalls schlüssig den Beginn der Behinderung von 50% mit September 2022 an, da im September 2022 im nunmehr dem Gutachter vorgelegten Mutter-Kind-Pass erstmals ein Hinweis auf einen frühkindlichen Autismus angeführt ist.
Wie bereits zur Beweiswürdigung ausgeführt, bestehen seitens des Bundesfinanzgerichts keine Bedenken gegen die Richtigkeit der im Gutachten vom wiedergegebenen Daten. Der Bf wurde aufgefordert, seine Behauptung, es läge ein Schreibfehler vor, zu präzisieren und unter Beweis zu stellen, er ist allerdings dieser Aufforderung nicht nachgekommen.
Aus den im Gutachten vom wiedergegebenen Zitaten aus Befunden (die Befunde hat der Bf dem Bundesfinanzgericht trotz Aufforderung nicht vorgelegt) ergibt sich nichts, dass auf das Vorliegen einer Behinderung von zumindest 50% vor dem September 2022 schließen lässt. Im Mutter-Kind-Pass wird im November 2020 ein einmaliger Fieberkrampf erwähnt. Die Kinderneurologin hat im Dezember 2020 rezidivierende Myoklonien (rasche unwillkürliche Muskelzuckungen, die häufig als Begleitsymptom bei einer Vielzahl neurologischer Erkrankungen vorkommen) und ein "unruhiges Kind" festgestellt, es findet sich aber kein Hinweis auf eine Autismuserkrankung. Dem Ersuchen, den vollständigen Befund vorzulegen, ist der Bf, wie gesagt, nicht nachgekommen. Die erstmalige Zuweisung zur Autismusabklärung erfolgte laut Mutter-Kind-Pass im September 2022.
Wie bereits oben unter "Erkrankung mit variierendem Verlauf" ausgeführt, kommt es für die Gewährung des Erhöhungsbetrags nicht darauf an, ob ein Leiden bereits seit der Geburt bestanden hat. Für den Erhöhungsbetrag ist vielmehr von Bedeutung, ab welchem Zeitpunkt ein Leiden einen Umfang angenommen hat, der einen Grad der Behinderung von mehr als 50% nach sich zieht (vgl. etwa , zu Autismuserkrankung).
"Frühkindlicher Autismus" beschreibt eine Kategorie der Autismus-Spektrum-Störungen, die sich durch Störungen der sozialen Interaktion, der Kommunikation und Sprache sowie der Verhaltensmuster, Interessen und Aktivitäten manifestieren. Die Symptome des Frühkindlichen Autismus sind zwar meist schon von Geburt an vorhanden, machen sich aber erst in späterem Alter bemerkbar (vgl. https://autismus-institut.de/therapie-institut/was-ist-autismus/symptomatik/fruehkindlicher-autismus/) .
Die erstmalige Zuweisung zur Autismusabklärung erfolgte im September 2022. Zu diesem Zeitpunkt war der Sohn ***6*** ***2*** drei Jahre alt. Im Dezember 2020, mit etwas über einem Jahr, konnte die Kinderneurologin eine Autismuserkrankung nicht feststellen. Die Vorstellung bei der Klinischen Psychologin wegen Sprachentwicklungsverzögerung sowie Auffälligkeiten im sozialen Verhalten sowie der sozialen Kommunikation und Interaktion erfolgte erstmals am , also mit etwas mehr als drei Jahren. Laut dem Bericht der Psychologin sei der Autismusverdacht im Regelkindergarten, den der Sohn seit Sommer 2022 besuche, geäußert wurden. Der Kinderarzt hat im September 2022 diesen Verdacht im Mutter-Kind-Pass vermerkt. Aus all dem ergibt sich nicht, dass die Auffassung des Gutachters des Sozialministeriumservice, vor September 2022 habe das Leiden des Sohnes keinen Grad der Behinderung von zumindest 50% erreicht, unschlüssig wäre. Auch wenn bereits zuvor Beeinträchtigungen des Sohnes vorgelegen sind, bedeutet dies nicht automatisch, dass eine Behinderung von zumindest 50 v.H. besteht (vgl. nochmals , zu Autismuserkrankung).
Kein Nachweis eines Grads der Behinderung von zumindest 50% bis August 2022
Kann eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice, das ein Grad der Behinderung von zumindest 50% bereits ab einem bestimmten Zeitpunkt besteht, nicht vorgelegt werden und kann daher ein Grad der Behinderung von zumindest 50% bereits ab diesem Zeitpunkt nicht festgestellt werden, trifft die Beweislast denjenigen, zu dessen Gunsten die entsprechende Tatsache wirken würde: Das Finanzamt hat die Beweislast für Tatsachen zu tragen, die einem Anspruch auf Familienbeihilfe und/oder den Erhöhungsbetrag entgegenstehen oder einschränken, der Antragsteller für Tatsachen, die den Anspruch auf Familienbeihilfe und/oder den Erhöhungsbetrag begründen oder ausweiten bzw. eine (ihn treffende) gesetzliche Vermutung widerlegen. Bescheinigt das Sozialministeriumservice lege artis einen Grad der Behinderung von zumindest 50% bis August 2022 nicht, geht dies zu Lasten des Antragstellers (vgl. u.v.a.).
Der Bf konnte den Nachweis eines Grads der Behinderung von zumindest 50% seines Sohnes für den Zeitraum zwischen Geburt und August 2022 nicht erbringen. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Grundbetrags samt Erhöhungsbetrag liegen daher für den Zeitraum September 2019 bis August 2022 nicht vor.
Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids
Der Spruch des angefochtenen Bescheids, soweit diese zufolge der Beschwerdevorentscheidung vom und dem Vorlageantrag vom noch dem Rechtsbestand angehört, also betreffend den Zeitraum September 2019 bis August 2022, erweist sich daher nicht als rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG), die Beschwerde im Umfang des Vorlageantrags vom 14.34.2023 war gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen (ab September 2022 wurde bereits vom Finanzamt rechtskräftig stattgegeben).
Revisionsnichtzulassung
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Die Würdigung eines Sachverständigengutachtens, und damit auch die Frage, ob ein Verwaltungsgericht einem Gutachten folgt oder nicht, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Teil der Beweiswürdigung. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. ; , m.w.N.).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 8 Abs. 4, 5 und 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100970.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at