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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.03.2024, RV/3100260/2023

Mangelnde Haushaltszugehörigkeit; kein FB-Anspruch ab Studienabbruch

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom , Ordnungsbegriff Nr1, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Oktober 2021 bis April 2022 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensablauf:

1. Das Finanzamt hat mit Bescheid vom , Ordnungsbegriff Nr1, von ***Bf1*** (= Beschwerdeführerin, Bf) zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (FB) und Kinderabsetzbetrag (KG) für ihre beiden Kinder im Gesamtbetrag von € 2.263,60 wie folgt zurückgefordert:
- Tochter A, geb. 10/2001:
FB + KG für den Zeitraum Oktober 2021 bis April 2022
- Tochter B, geb. 09/2006:
FB für Oktober 2021 bis April 2022, KG für Februar bis April 2022
Das Finanzamt führt in seiner Begründung - unter Verweis auf bezughabende Gesetzesbestimmungen - aus, beide Kinder würden nicht im gemeinsamen Haushalt mit der Mutter bzw. Bf leben. Zudem befinde sich die volljährige Tochter A nicht in Berufsausbildung, weshalb die FB nicht zustehe und auch die für das zweite Kind B gewährte "Geschwisterstaffel" (§ 8 Abs. 3 FLAG 1967) zurückzufordern sei.

2. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde bringt die Bf vor, sie habe bis Jänner 2022 in der früheren gemeinsamen Wohnung gelebt; die beiden Kinder lebten mit dem Vater und früheren Ehegatten C weiterhin dort. Sie habe laut beiliegenden Bankauszügen im Jänner 2022 die letzte FB-Zahlung (monatlich je € 437,60) erhalten; seit Februar 2022 erhalte der frühere Ehegatte die Familienbeihilfe.

3. Die abweisende Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom wurde dahin begründet, dass nach neuerlicher Überprüfung die korrekte Berechnung des Rückforderungsbetrages feststehe. Hinsichtlich der Tochter A stehe aufgrund deren Studienabbruchs der FB-Anspruch bis einschließlich September 2021 zu und sei für den Zeitraum 10/2021 bis 04/2022 rückzufordern. Für die Tochter B bestehe der Anspruch der Bf aufgrund des gemeinsamen Haushalts bis einschließlich Jänner 2022. Ab Februar 2022 stehe die FB dem Vater zu und sei daher von der Bf zurückzufordern. Die FB sei für Februar 2022 am , für März 2022 am und für April 2022 am in Höhe von gesamt je € 437,60 auf das von der Bf bekannt gegebene Konto überwiesen worden, "siehe Ihr Schreiben Beih 100 mit Bekanntgabe der neuen Bankverbindung vom , hier eingelangt am ".

4. Im Vorlageantrag vom wird von der Bf dargetan, hinsichtlich der Tochter A sei wegen Abbruch des Studiums die Rückforderung gerechtfertigt, da das Studiensemester mit Ende September 2021 geendigt habe. A habe von bis eine berufliche Tätigkeit bei der Fa. XX ausgeübt. Am habe sie eine Ausbildung zum Dipl. Health Fitness- und Personaltrainer begonnen, die am ende. Zum Nachweis wurden zwei Bestätigungen (zu Dienstverhältnis und Ausbildung) vorgelegt. Die FB werde daher für den Zeitraum Oktober 2021 bis inklusive Feber 2022 zurückgezahlt. Ab März 2022 stehe nach Ansicht der Bf der FB-Anspruch allerdings wieder zu.
Die Bf habe Anfang Jänner 2022 den gemeinsamen Haushalt verlassen und keinen weiteren FB-Anspruch mehr gehabt. Aus diesem Grund sei die bisher auf ihr Konto erfolgte Auszahlung mit Antrag Beih 100 v. zur Kontoänderung auf den vormaligen Ehegatten C umgestellt worden. Nach dem Hinweis des Finanzamtes, dass dies so nicht möglich sei, sondern der Ex-Gatte einen eigenen FB-Antrag mit seinen Daten einbringen müsse, habe der Ex-Gatte dies befolgt und ab Feber 2022 die FB erhalten.

5. Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht (BFG) am zur Entscheidung vorgelegt. Dem diesbezüglichen Vorlagebericht des Finanzamtes, der auch an die Bf übermittelt wurde und von dieser unwidersprochen geblieben ist, ist ua. Folgendes zu entnehmen:
" … Sachverhalt:
… Die Auszahlung der FB erfolgte an die Beschwerdeführerin bis 04/2022. Die Auszahlung der FB erfolgt ab 02/2022 auf den Zahlungsempfänger "
Bf AT0xx123" (lt. übermittelter Kontoauszüge, das Konto des Gatten). Der Empfänger der FB war somit weiterhin die Beschwerdeführerin (sie ließ es sich lediglich auf das Konto des Gatten auszahlen), somit erfolgte die Rückforderung bei der Beschwerdeführerin zurecht. …"

6. Das BFG hat durch Abfrage im Zentralen Melderegister (ZMR) erhoben:
Der Kindesvater C ist seit und die beiden Töchter sind je seit Geburt an der inländischen Adresse in Ort1, X-Str1, aufrecht mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Die Bf/Kindesmutter war ab an selbiger Adresse und ist seit an der Adresse in Ort1,Y-Str2, jeweils mit Hauptwohnsitz gemeldet.

II. Sachverhalt:

Die Tochter der Bf, A geb. 10/2001, hat im Oktober 2019 die Volljährigkeit erreicht. Sie hat mit Sommersemester 2021 ein Studium abgebrochen (lt. Erhebung des Finanzamtes, bestätigt durch eigene Angaben der Bf) und war von August 2021 bis Anfang März 2022 berufstätig (Bestätigung der Fa. XX). Von Feber bis August 2022 hat sie eine Ausbildung als ua. Personaltrainerin absolviert (siehe vorgelegte Ausbildungsbestätigung).
Die beiden Töchter A und mj. B sind seit Geburt am gemeinsamen Familienwohnsitz in Ort1, X-Str1, aufhältig und zusammen mit dem Vater C dort weiterhin aufrecht mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die Bf/Mutter hat lt. eigenen Angaben diese Wohnung Anfang Jänner 2022 verlassen; sie ist seit an der Adresse in Ort1,Y-Str2, mit Hauptwohnsitz gemeldet (siehe ZMR-Abfragen).
Die Familienbeihilfe (samt KG) für beide Töchter wurde lt. Finanzamt bis inklusive April 2022 an die Bf als Empfängerin auf das jeweils von ihr bekannt gegebene Konto überwiesen (siehe ua. lt. BVE und Vorlagebericht), und zwar konkret für Februar 2022 am , für März 2022 am und für April 2022 am in Höhe von gesamt je € 437,60 (siehe die Begründung der BVE).
Laut eigenen Angaben (siehe im Vorlageantrag) hat - nach einem Hinweis des Finanzamtes - der Kindesvater C einen FB-Antrag gestellt und wurde ihm die FB ab Feber 2022 zuerkannt und ausbezahlt.

III. Beweiswürdigung:

Ob ein Sachverhalt als erwiesen anzunehmen ist oder nicht, ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu beurteilen. Das Gericht hat dabei gemäß § 167 Abs. 2 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens in freier Überzeugung eine Tatsache als erwiesen oder nicht erwiesen anzunehmen. Dabei genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen zu erachten, die gegenüber allen anderen eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat ().

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen konnten weitgehend aufgrund der eigenen Angaben der Bf, der von ihr vorgelegten Unterlagen wie auch anhand der durchgeführten Erhebungen (ua. Abfragen im ZMR), die teils - zB zum Studienabbruch der Tochter A - von Seiten der Bf bestätigt wurden, getroffen werden und sind insoweit unbestritten.

Was die Frage anbelangt, ob die Bf die Beihilfenzahlung lediglich - wie von ihr eingewendet - bis inklusive Jänner 2022 erhalten habe, konnte nach Ansicht des BFG im Rahmen der freien Beweiswürdigung obige gegenteilige Feststellung (= Überweisung/Auszahlung bis inkl. April 2022 an die Bf) getroffen werden. Für das BFG besteht nämlich keine Veranlassung, an den diesbezüglich vom Finanzamt gemachten und im Übrigen von der Bf unwidersprochen gebliebenen Angaben zu zweifeln: So hat das Finanzamt dezidiert festgehalten, dass die FB-Überweisungen "an die Bf als Zahlungsempfängerin" auf das von ihr genannte Konto "AT0xx123" erfolgten und hat daneben im Detail die betreffenden Überweisungstermine aufgelistet (für Februar 2022 am , für März 2022 am und für April 2022 am ).

IV. Rechtslage:

A) Gesetzliche Bestimmungen:

Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967, BGBl 1967/376 idgF., haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
lit a) für minderjährige Kinder,
lit b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die
für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule
fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes
nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungs-
gesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsaus-
bildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro
Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene
Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. ….

Nach § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind diejenige Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann (subsidiär) Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Gemäß § 2 Abs. 5 FLAG 1967 gehört ein Kind zum Haushalt einer Person dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.

Nach § 7 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe für ein Kind nur einer Person gewährt.

Gemäß § 8 Abs. 1 FLAG 1967 bestimmt sich der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die die FB gewährt wird.
Zufolge Abs. 3 Z 3 lit. a dieser Bestimmung erhöht sich die FB monatlich für jedes Kind ab , wenn sie für zwei Kinder gewährt wird, um € 7,10 (= Erhöhungsbetrag bzw. Mehrkindzuschlag ab dem zweiten Kind).

Nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gebührt die Familienbeihilfe für einen Monat nur einmal.

Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Gleiches gilt für zu Unrecht bezogene und gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlte Kinderabsetzbeträge (§ 33 Abs. 3 EStG iVm § 26 FLAG).

B) Judikatur:

a) Haushaltszugehörigkeit:

Die Bedingungen einer Haushaltszugehörigkeit sind in § 2 Abs. 5 FLAG 1967 näher umschrieben; demnach kommt es ausschließlich auf die einheitliche Wirtschaftsführung mit dem Kind im Rahmen einer Wohngemeinschaft (Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft) an.
Wie sich aus § 2 Abs. 2 ergibt, knüpft der Anspruch auf Familienbeihilfe primär an die Haushaltszugehörigkeit des Kindes an. Dabei geht das Gesetz erkennbar davon aus, dass ein Kind nur einem (1) Haushalt angehören kann.
Die Beantwortung der Frage, mit welcher Person ein Kind die Wohnung teilt, hängt ganz wesentlich davon ab, in wessen Wohnung das Kind regelmäßig nächtigt (vgl. ; ). Maßgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse.
Für einen Elternteil, der den gemeinsamen Haushalt verlässt, fällt die Anspruchsberechtigung zufolge § 2 Abs. 2 FLAG weg. Unabhängig von einem Verzicht (iSd § 2a Abs. 2 FLAG 1967) kommt der FB-Anspruch ab dem dem Auszug folgenden Monat nur mehr dem Elternteil zu, welcher mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt wohnt (; ).

b) Berufsausbildung:

Nach ständiger VwGH-Rechtsprechung fallen darunter alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen, ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz, das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Hierunter fallen auch Universitätslehrgänge (vgl. ).
Die Berufs-/Schulausbildung endet mit Ablegung der letzten in den Ausbildungsvorschriften vorgesehenen Prüfungen. Nach Abbruch einer solchen Ausbildung steht daher keine Familienbeihilfe mehr zu (vgl. Lenneis/Wanke, FLAG-Kommentar, 2. Aufl., Rzn. 42 und 116 zu § 2).

c) Rückzahlung zu Unrecht bezogener Familienleistungen:

Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich eine objektive Rück-zahlungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat. Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs der Familienleistungen an (vgl. ; ), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. ; ).
Subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienleistungen (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags oder die Verwendung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Gleiches gilt für den gutgläubigen Verbrauch der Beträge. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. ; ).

V. Erwägungen:

Gegenständlich ist zwischen den Verfahrensparteien offenkundig unstrittig, dass die Bf - wie von ihr angegeben - Anfang Jänner 2022 den gemeinsamen Familienhaushalt mit vormaligem Ehegatten und beiden Töchtern verlassen und einen neuen Wohnsitz genommen hat. Da sich nach § 2 Abs. 2 FLAG 1967 der Anspruch auf Familienbeihilfe primär nach der gegebenen Haushaltszugehörigkeit richtet, kommt dieser sohin - wie von der Bf selbst zugestanden - ab dem dem Auszug folgenden Monat, dh. ab dem Feber 2022 nur mehr dem Kindesvater als jenem Elternteil zu, welcher mit den Kindern im gemeinsamen Haushalt wohnt (vgl. ; ).
In diesem Zusammenhalt ist anzumerken, dass lt. ZMR-Abfrage der neue Hauptwohnsitz der Bf bereits am angemeldet wurde, insofern bei der Bf bereits ab dem Folgemonat Jänner 2022 die Aberkennung des FB-Anspruches wegen mangelnder Haushaltszugehörigkeit möglich gewesen wäre. Wenn daher das Finanzamt den von der Bf gemachten Angaben folgt und die FB erst ab Feber 2022 zurückfordert, so ist darin für sie zum Einen keine Beschwer gegeben; zum Anderen darf auch nicht übersehen werden, dass eine Wohnsitzmeldung immer nur ein bloßes Indiz - etwa hier für das Verlassen des gemeinsamen Haushalts - darstellt.

Hinsichtlich der volljährigen Tochter A kommt hinzu und wurde von Seiten der Bf bestätigt, dass diese im Sommersemester 2021 ihr Studium abgebrochen und eine berufliche Tätigkeit aufgenommen hat. Mit Abbruch des Studiums liegt daher keine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 mehr vor und war daher für die Bf kein FB-Anspruch mit Semesterende ab Oktober 2021 mehr gegeben.
Diesfalls war hinsichtlich der mj. Tochter B zu beachten, dass der vormals gem. § 8 Abs. 3 Z 3 FLAG 1967 gewährte Erhöhungsbetrag im Zeitraum 10/2021 bis inklusive 01/2022 zu entfallen hat, weil mangels FB-Anspruches für die Tochter A die entsprechende gesetzliche Voraussetzung ("Gewährung für zwei Kinder") nicht mehr vorliegt.

Dem Beschwerdevorbringen, aufgrund deren neuerlich begonnener Berufsausbildung stünde für die Tochter A ab März 2022 wiederum die Familienbeihilfe zu bzw. wäre aus diesem Grund die FB ab März 2022 nicht zurückzuzahlen, ist entgegen zu halten, dass selbst bei einem allenfalls gegebenen FB-Anspruch dieser mangels Haushaltsgemeinschaft mit der Tochter ab 02/2022 jedenfalls nicht der Bf zukommt.

Im Ergebnis waren daher vom Finanzamt zu Recht betr. die Tochter A die gesamten Beträge an FB + KG für den Zeitraum ab Oktober 2021 bis einschließlich April 2022 und betr. die mj. Tochter B der Mehrkindzuschlag (mtl. € 7,10) gem. § 8 Abs. 3 Z 3 FLAG 1967 für die Monate Oktober 2021 bis inkl. Jänner 2022 sowie die gesamte FB + KG für den Zeitraum Feber 2022 bis inkl. April 2022 von der Bf zurückgefordert worden.

In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage konnte daher der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein und war spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Lösung der Frage, ob die Familienbeihilfe (+ KG) im gesamten Streit- bzw. Rückforderungszeitraum an die Bf überwiesen wurde, ergibt sich anhand der Beurteilung des gegebenen Sachverhaltes im Rahmen der freien Beweiswürdigung, sohin der Lösung einer Tatfrage. Die übrigen Umstände wie Studienabbruch und mangelnde Haushaltszugehörigkeit ab Feber 2022 sind völlig unstrittig; die diesbezüglich rechtliche Beurteilung ist gestützt auf die dargelegte bezughabende hg. Rechtsprechung. Insgesamt liegen damit keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die Revision nicht zulässig ist.

Innsbruck, am

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