Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 16.02.2024, RV/6100413/2022

Zahlungserleichterungsansuchen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. Albert Salzmann, die Richterin Dr. Susanne Zankl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.a Nina Gökler und Christine Höll in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Abweisung der Anträge vom auf Stundung, Steuernummer ***BF1StNr1*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit der Schriftführerin AB zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang und entscheidungsrelevanter Sachverhalt

Mit Haftungsbescheid vom wurde der Beschwerdeführer (Bf) für Abgabenschulden der GmbH, Firmenbuchnummer: ***1***, gem. § 9 BAO zur Haftung herangezogen.

Mit Ansuchen vom stellte der Bf die Anträge auf Stundung der Einhebung eines Betrages in Höhe von EUR 48.074,65, eines Betrages von EUR 21.141,39 sowie eines Betrages von EUR 21.644,85 jeweils bis zum . Die Zahlungserleichterungsansuchen umfassen die Abgabenschulden aus dem Haftungsbescheid vom sowie den Umsatzsteuerbescheiden betreffend die Jahre 2011 und 2012. Den Anträgen auf Stundung können keine Ausführungen zur konkreten Einkommens- und Vermögenslage des Beschwerdeführers und der GmbH entnommen werden.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer an folgenden Liegenschaftsanteilen:

Salzburg
Hallwang
Henndorf

Hinsichtlich sämtlicher Liegenschaftsanteile ist seit 2019 ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zu Gunsten der Ehefrau bzw. der Tochter des Antragstellers eingetragen.

Die Abgabenbehörde wies die Anträge des Bf vom auf Stundung der Einhebung der Beträge von € 48.074,65, € 21.141,39 sowie € 21.644,85 mit Bescheid vom als unbegründet ab. Den Anträgen könnten keine Ausführungen entnommen werden, wonach eine Gefährdung der Einbringlichkeit nicht bestehen würde.

Die Beschwerde des Bf vom wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.

Daraufhin stellte der Bf den Antrag die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Gleichzeitig wiederholte er seinen Antrag in der Beschwerde vom auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Senat.

Die Verhandlung wurde für den angesetzt. Die Ladung zur Verhandlung wurde mit durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt.

Am Freitag, (18.08 Uhr), langte beim BFG ein FAX des Bf ein, mit dem dieser die Verlegung der Verhandlung am Dienstag, den , auf unbestimmte Zeit beantragte. Als Begründung führte er an, dass er krankheitsbedingt arbeitsunfähig und eine Teilhabung an der Verhandlung nicht möglich wäre. Mit einer Wiedergenesung wäre in den Sommermonaten zu rechnen.

II. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die Angaben des Bf, auf die dem Gericht vorgelegten Urkunden des Bf sowie auf Ergebnisse der von der Behörde bzw. vom BFG durchgeführten Ermittlungen.

III. Rechtsauführungen

§ 212 Bundesabgabenordnung 1961 (BAO) igF lautet:

1) Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.

(2) Für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 750 Euro übersteigen, sind,

a) solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen (§ 230 Abs. 3) oder

b) soweit infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt,

Stundungszinsen in Höhe von viereinhalb Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten; Stundungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises (§ 229) als beendet. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.

(3) Wird die Bewilligung einer Zahlungserleichterung durch Abänderung oder Zurücknahme des Bescheides widerrufen (§ 294), so steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung des noch aushaftenden Abgabenbetrages eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des Widerrufsbescheides zu. Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterungen nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des das Ansuchen erledigenden Bescheides zu. Dies gilt - abgesehen von Fällen des Abs. 4 - nicht für innerhalb der Nachfristen des ersten oder zweiten Satzes eingebrachte Ansuchen um Zahlungserleichterungen.

(4) Die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.

IV. Erwägungen

In der mündlichen Verhandlung vom wurde vorerst über das Anbringen (FAX) des Bf vom Freitag, , 18.08 Uhr, mit dem der Bf die Verlegung der Verhandlung auf unbestimmte Zeit beantragte, beraten und beschlossen:
"Die Verhandlung am wird nicht verlegt".

Dies wurde wie folgt begründet:
Der Bf beantragte die Verlegung der Verhandlung auf unbestimmte Zeit und begründete dies mit krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Ein Nachweis für die angeblich seit Oktober 2023 bestehende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit wurde bis dato nicht beigebracht (zB ärztliche Bestätigung, Gutachten…).
Eine telefonische bzw. schriftliche Kontaktaufnahme mit dem Bf ist nicht möglich. Schriftstücke, adressiert an die Wohnadresse (bzw. Geschäftsadressen) werden seit mehr als einem halben Jahr von der Österreichischen Post regelmäßig Jahr mit dem Vermerk "retour-Ortsabwesend" zurückgeschickt. Dem Auskunftsersuchen des BFG zufolge ist der Bf seit mindestens bis , sowie seit bis vorläufig bei der Post als ortsabwesend (abwesend von der bisherigen Abgabestelle) gemeldet. Die Ausführungen in der og Vertagungsbitte lassen darauf schließen, dass sich auch nach dem daran nichts ändern wird. Dafür spricht auch der Umstand, dass der Bf am Tag nach der Hinterlegung der Ladung zur mündlichen Verhandlung - und offensichtlich im Zuge der Behebung dieser Ladung - sich bei der Post erneut als "ortsabwesend" gemeldet hat, ohne eine andere Abgabestelle dem Gericht bekanntzugeben. Diese Vorgangsweise wiederholt sich über einem langen Zeitraum und in verschiedenen Verfahren des Bf. Die Berichterstatterin führt dazu aus, dass der Bf ihr gegenüber mehrfach erwähnte, dass es ihm bei den Anbringen, Beschwerden, Anträgen und Einwendungen vor allem darum ginge, die anhängigen Verfahren vor dem BFG hinauszuschieben (Zitat Bf: "Ich weiß, dass es inhaltlich nicht viel vorzubringen gibt, aber die Finanz hat mich so ungerecht behandelt und seckiert, jetzt bin ich an der Reihe…").
In der vorliegenden Entscheidung ist entscheidungsrelevant, dass die beantragte Stundungsfrist bereits abgelaufen ist (siehe dazu weiter unten). Dieser unbestreitbare Sachverhalt ist dem Bf bewusst. In der Zusammenschau mit der og Aussage des Bf gegenüber der Berichterstatterin steht für das Gericht fest, dass die unbestimmte Vertagungsbitte ausschließlich in Verschleppungsabsicht getätigt wurde und dieser daher nicht zu entsprechen war.

Mit den Anträgen vom begehrte der Bf die Stundung eines Abgabenrückstandes in Höhe von gesamt € 90.860,89 bis .

Wenn der im Zahlungserleichterungsansuchen begehrte letzte Zahlungstermin im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde bereits abgelaufen ist, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Beschwerde als gegenstandslos abzuweisen, weil die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nicht über den beantragten Rahmen, insbesondere über den zeitlichen, hinausgehen darf, da Zahlungserleichterungsbescheide antragsgebundene Verwaltungsakte sind und die Behörde im Falle der Bewilligung von Zahlungserleichterungen ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehmen würde ( sowie ).

Nachdem darüber hinaus eine - auch durch das Bundesfinanzgericht - gewährte Stundung lediglich ex nunc wirkt, kann nach Verstreichen des Termins, bis zu welchem ein Abgabepflichtiger die Stundung begehrt hat, die Behörde bei Erlassen ihres Bescheides diese von der Abgabepflichtigen begehrte Stundung nicht mehr (rückwirkend - ex tunc) gewähren (; ).

Wird eine Stundung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt begehrt und wird das Stundungsansuchen bis dahin nicht erledigt, so ist daher nach diesem Zeitpunkt der Antrag wegen Gegenstandslosigkeit abzuweisen. ().

Da bereits aus den genannten Gründen die beantragte Zahlungserleichterung (aufgrund des zwischenzeitigen Ablaufes der beantragten Frist) nicht (mehr) zu bewilligen ist, war eine Auseinandersetzung mit den übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Zahlungserleichterungen (Vorliegen einer erheblichen Härte und Nichtvorliegen einer Gefährdung der Einbringlichkeit, einbringungshemmende Wirkung eines Antrages gem. § 212a Abs. 4 BAO iVm § 230 Abs. 6 BAO etc) somit nicht mehr geboten.

Die Bescheidbeschwerde war daher mangels Beschwer als gegenstandslos geworden abzuweisen.

V. Zulässigkeit der Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die in diesem Zusammenhang zu klärenden Rechtsfragen sind in der Judikatur eindeutig gelöst, sodass eine ordentliche Revision nicht zuzulassen war.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.6100413.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at