Zwangsstrafe wegen Nichtmeldung der wirtschaftlichen Eigentümer nach § 5 WiEReG
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch Dr. B., ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom über die Festsetzung einer Zwangsstrafe, Steuernummer ***BFStNr1***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Bisheriger Verfahrensgang
Mit Erinnerung vom erfolgte unter Androhung einer Zwangsstrafe von 1.000 Euro eine Aufforderung an die beschwerdeführende GmbH (Bf), die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 WiEReg bis nachzuholen.
Mit Bescheid vom , zugestellt durch Hinterlegung am , setzte das Finanzamt gegenüber der Bf eine Zwangsstrafe von 1.000 Euro fest. Der Bescheid spricht aus:
"Sie haben am eine Erinnerung zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) erhalten. In diesem Schreiben wurde Ihnen eine Nachmeldefrist unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 gesetzt. Da Sie es verabsäumt haben, innerhalb der festgelegten Nachfrist die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer durchzuführen, wird gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) die Zwangsstrafe mit Euro 1.000,00 festgesetzt. Die Fälligkeit der festgesetzten Zwangsstrafen ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen. Gleichzeitig werden Sie neuerlich aufgefordert, bis die bisher unterlassene Handlung nachzuholen. Falls Sie auch dieser Aufforderung nicht Folge leisten, wird eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von Euro 4.000,00 festgesetzt. Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Bescheid die zweite Aufforderung gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG darstellt. Bei Nichterfüllung der Meldepflicht trotz zweimaliger Aufforderung kann bei vorsätzlicher Begehung eine Geldstrafe bis zu 200.000 Euro, bei grob fahrlässiger Begehung eine Geldstrafe von bis zu 100.000 Euro festgesetzt werden."
Mit Beschwerde vom wandte der anwaltliche Vertreter ein, er verfüge über einen Zugang zum elektronischen Rechtsverkehr (auch FinanzOnline und USP) und habe innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist wiederholte Versuche unter Beiziehung der Hotline ergebnislos unternommen.
Er habe daher eine Handysignatur gelöst. Durch die nunmehrige Zuständigkeit des Magistrats sei es aber zu weiteren Verzögerungen gekommen. Nach mehrmaligen ergebnislosen Versuchen über die Hotline und das Finanzministerium sei schließlich die Registrierung am gelungen.
Die Einführung des Unternehmensserviceportals sei ohne entsprechende Begleitmaßnahmen, wie Information und Schulung, erfolgt. Eine Bedienung sei ohne Hilfe der Finanzbehörde nicht möglich.
Der wirtschaftliche Eigentümer sei nach wie vor Dr. B..
Wenn die gesetzlich angeordneten Maßnahmen im IT-Bereich trotz entsprechender Schulung aus technischen Gründen nicht zugänglich seien, sei die Verhängung einer Strafe nicht durch das Gesetz gedeckt. Es fehle an der subjektiven Tatseite.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom mit folgender Begründung ab:
"Die Erstmeldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer erfolgte am . Gem. § 5 Abs. 1 WiEReG haben Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 von der Meldepflicht befreit sind, binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen. Somit hätte die jährliche Meldung bis zum erfolgen sollen.
Das Erinnerungsschreiben vom mit der Androhung einer Zwangsstrafe wurde am unter Setzung einer Nachfrist bis zur Abholung hinterlegt. Der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom wurde am zur Abholung hinterlegt. Die Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer erfolgte erst am , sohin erst nach Zustellung des Bescheids über die Festsetzung einer Zwangsstrafe.
Die jährliche Meldepflicht bestehe seit Jänner 2020. Diese jährlich wiederkehrende Verpflichtung hätte somit schon die längste Zeit bekannt sein müssen, weshalb genügend Zeit gewesen wäre, sich rechtzeitig Unterstützung wie bei der Erstmeldung zu holen oder sich eine Handy-Signatur zu besorgen.
Der Meldung gemäß § 5 WiEReG kommt angesichts des Zwecks der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, hohe Bedeutung zu. Die Verhängung der Zwangsstrafe iHv 1.000 Euro (20% des möglichen Höchstbetrages) stellt daher keine Ermessensüberschreitung dar."
Die Bf beantragte mit Eingabe vom ohne weitere Ausführungen die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
Das Bundesfinanzgericht ersuchte die Bf um Vorlage von Nachweisen für technische Schwierigkeiten, die geeignet waren, die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer zu verzögern, und um Darstellung der ergebnislosen Versuche zur Meldung.
Der Vertreter der Bf teilte in der Stellungnahme vom mit, dass wiederholte gescheiterte Versuche zu FinanzOnline zu gelangen, die wiederholte Einholung von neuen Zugangskennungen - zB am - erforderlich gemacht hätten.
Als anwaltlicher Vertreter verfüge er über den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV). Er habe vor dem wiederholt versucht, über den ERV - auch unter Mithilfe der Hotline - Zugang zum Unternehmensserviceportal zu bekommen. Er habe aber erfahren, dass er von der Stadt Wien eine Handy-Signatur beschaffen müsse, die er nach dem erhalten habe.
Da er mit der Hotline keinen Erfolg gehabt habe, habe er mit dem Unternehmensserviceportal schriftlich Kontakt aufgenommen. Mit E-Mail vom habe er die Antwort erhalten, dass er mit der WiEReg Registerbehörde telefonisch Kontakt aufnehmen solle.
Nach mehrmaliger Kontaktaufnahme mit dem Support für WiEReg sei es ihm schließlich gelungen, am die Bestätigung der seinerzeitigen Meldung unter Mithilfe der Hotline durchzuführen.
Diese Ausführungen würden ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis zeigen. Es liege nur ein minderer Grad des Verschuldens vor, weil er diese Art der Bestätigungsmeldung noch nie gemacht habe. Als Anwalt und Parteienvertreter müsste er dazu in der Lage sein. Die Erstmeldung habe der Wirtschaftstreuhänder Dr. G. nach Tagen und wiederholten Telefonaten mit ihm bekannten Mitarbeitern des Finanzministeriums veranlasst.
Dazu beantragte der Vertreter der Bf die Einvernahme des Dr. G. und seine eigene Einvernahme. Der Stellungnahme wurden beigelegt:
- eine E-Mail des Finanzamtes vom über eine Terminvereinbarung für zwecks Vergabe bzw Rücksetzung eines FinanzOnline-Zugangs
- der Mailverkehr mit der USP Hotline vom 16./ mit der Mitteilung des Vertreters, wonach sich die Daten der Bf seit 2021 nicht geändert hätten, und der Antwort, dass bezüglich der WiEReG Meldung mit der WiEReG Registerbehörde (Tel. 050 233 775) Kontakt aufzunehmen sei und das USP Service Center nur technischen Support biete.
In der mündlichen Verhandlung am wiederholte der Vertreter der Bf sein bisheriges Vorbringen und führte ergänzend aus:
Er sei vorerst davon ausgegangen, dass er über den elektronischen Rechtsverkehr für Anwälte auf FinanzOnline und in das Unternehmensserviceportal gelangen könne. Er habe Anfang Dezember den Zugang zu FinanzOnline vom Finanzamt erhalten und danach seien noch zahlreiche Telefonate mit dem Unternehmensserviceportal und mit einem EDV Techniker notwendig gewesen. Er habe erfahren, dass man über den elektronischen Rechtsverkehr im WiEReG Register nur Abfragen machen könne, aber keine Eingaben. Anfang Jänner 2023 habe er daher die Handysignatur beantragt, die er am erhalten habe.
Er habe bei der in der Erinnerung angegebenen Telefonnummer angerufen, diese Telefonnummer sei aber nicht richtig gewesen und er habe keine Auskunft über das WiEReG erhalten. Die richtige Telefonnummer der Hotline von WiEReG habe er erst in der E-Mail-Auskunft vom bekommen.
Die Vertreterin des Finanzamtes wandte ein, dass schon im Vorverfahren auf die Notwendigkeit einer jährlichen Meldung hingewiesen worden sei und daher genug Zeit gewesen wäre, die neue Meldung zeitgerecht abzugeben. Auch schon im damaligen Beschwerdeverfahren habe der Vertreter der Bf angegeben, dass der elektronische Rechtsverkehr für Anwälte nicht funktioniert habe.
Der Vertreter der Bf erwiderte hingegen, dass er im Vorverfahren die Eingabe über den elektronischen Rechtsverkehr nicht probiert habe, sondern er habe damals eine schriftliche Meldung abgegeben. Er habe nicht damit gerechnet, dass er eineinhalb Monate brauchen werde, um die neue elektronische Meldung abzugeben.
Die Vertreterin des Finanzamtes wies darauf hin, dass der Vertreter am mit E-Mail an das USP den wirtschaftlichen Eigentümer bekannt gegeben habe. Mittlerweile sei die nächste Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer fällig und sei inzwischen die Handysignatur von ID-Austria abgelöst worden.
Über Befragen der Richterin gab der Vertreter der Bf an, dass der Wth Dr. G. im gegenständlichen Verfahren nicht involviert gewesen sei. Im Vorverfahren habe dieser aber die Meldung vorgenommen, was mit vielen Schwierigkeiten verbunden gewesen sei.
II. Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf ist eine inländische GmbH, die 1996 gegründet wurde. Die Bf wird durch Rechtsanwalt Dr. B. vertreten, der gleichzeitig als Geschäftsführer fungiert und wirtschaftlicher Eigentümer der Bf ist. Unbestritten ist die Bf als Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 WiEReG zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG verpflichtet. Am erfolgte durch den Wth Dr. G. nach zweimaliger Festsetzung von Zwangsstrafen die Erstmeldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer.
Da die am fällige nächste jährliche Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer nicht vorgenommen wurde, wurde die Bf mit Erinnerung vom (Zustellung durch Hinterlegung am ) unter Androhung einer Zwangsstrafe von 1.000 Euro aufgefordert, die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer bis nachzuholen. Der Bescheid enthält nähere Informationen zur Vornahme der elektronischen Meldung über das Unternehmensserviceportal des Bundes (USP).
Die Bf verabsäumte, innerhalb dieser Nachfrist eine elektronische Meldung durchzuführen. Das Finanzamt setzte daher mit Bescheid vom die nunmehr angefochtene Zwangsstrafe von 1.000 Euro fest. Die Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer erfolgte sodann durch Dr. B. am .
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den von der Abgabenbehörde vorgelegten Akten sowie Auszügen aus dem Firmenbuch und dem WiEReg-Register.
2. Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung
Strittig ist, ob wegen technischer Schwierigkeiten Dr.B. als Vertreter der Bf lediglich ein minderer Grad des Verschuldens daran trifft, dass bis zur Festsetzung der Zwangsstrafe keine elektronische Meldung gemäß § 5 WiEReG erstattet wurde.
Gemäß § 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden des Bundes berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
Gemäß § 111 Abs. 2 BAO muss der Verpflichtete, bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
Gemäß § 16 Abs. 1 WiEReG kann, wenn die Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht erstattet wird, das Finanzamt Österreich deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen.
Gemäß § 5 Abs. 1 und 2 WiEReG haben die Rechtsträger näher genannte Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden. Eine Übermittlung der Daten durch berufsmäßige Parteienvertreter gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 USPG ist zulässig. Es dürfen nur Geräte zum Einsatz kommen, die über ein nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik anerkanntes Protokoll kommunizieren.
Im vorliegenden Fall ist die Bf ihrer gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 5 WiEReG trotz Androhung der Zwangsstrafe nach Ablauf der Nachfrist bis nicht nachgekommen. Die elektronische Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers erfolgte erst am .
Die Voraussetzungen für die am erfolgte Festsetzung einer Zwangsstrafe sind unbestritten erfüllt. Der Vertreter der Bf wendet aber ein, dass er rechtzeitig wiederholte Versuche zur Erstattung der elektronischen Meldung unternommen habe, jedoch aus technischen Gründen ihm eine fristgemäße Meldung nicht möglich gewesen sei.
Die Festsetzung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde. Gemäß § 20 Abs. 1 BAO müssen sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Bei der Ermessensübung sind u.a. zu berücksichtigen vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 111, Tz. 10):
- das bisherige die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten betreffende Verhalten der Partei,
- der Grad des Verschuldens der Partei,
- die abgabenrechtliche Bedeutung (Auswirkung) der verlangten Leistung.
Im Rahmen des Ermessens sind durch das Bundesfinanzgericht die von der Bf geltend gemachten Umstände zu beurteilen.
Der Vertreter der Bf behauptete einen lediglich minderen Grad des Versehens. Er brachte in seiner Stellungnahme vom und in der mündlichen Verhandlung vor, dass seine Versuche zu FinanzOnline zu gelangen mehrfach gescheitert seien und neue Zugangskennungen erforderlich gewesen seien. Nachgewiesen ist in diesem Zusammenhang ein Termin am beim Finanzamt zur Rücksetzung des FinanzOnline-Zuganges (E-Mail vom ). Weitere Nachweise für vor dem Ende der Nachfrist eingetretene Verzögerungen konnte die Bf nicht vorlegen.
Der Vertreter der Bf brachte aber vor, er habe vor dem Fristende mehrmals über den Elektronischen Rechtsverkehr für Rechtsanwälte den Zugang zum Unternehmensserviceportal erfolglos versucht. Er habe aber erst dann erfahren, dass für die elektronische Meldung eine Handy-Signatur erforderlich sei.
Dem ist entgegenzuhalten, dass Dr. B. bereits im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht betreffend die Zwangsstrafe wegen Nichteinreichung der ersten Meldung (in der mündlichen Verhandlung am ) vergebliche Versuche, über den anwaltlichen Elektronischen Rechtsverkehr in das USP zu gelangen, geltend gemacht hat (siehe dazu , Seite 4, das Vorbringen des Vertreters: "Ich habe in der Folge wiederholt versucht in das USP zu gelangen, dies auch über das Portal des anwaltlichen elektronischen Rechtsverkehrs. Als ich scheiterte hat mir über Rückfrage der Providers ABC mitgeteilt, dass ich zwar Einschau nehmen könnte, jedoch Eingaben infolge ständiger Wechsel der Schnittstellen nicht möglich sind.")
Dr. B. war daher schon aus dem Vorverfahren bekannt, dass die Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer über den Elektronischen Rechtsverkehr der Rechtsanwälte nicht möglich ist. Er hat mit der Erstmeldung schließlich einen Wirtschaftstreuhänder beauftragt.
Festzuhalten ist auch, dass bereits in der Erinnerung vom Hinweise zur Meldung an das Register und zur Hilfestellung enthalten waren. In diesem Bescheid wird auf die Homepage des Finanzministeriums verwiesen (www.bmf.gv.at/service/wiereg), wo umfassende Informationen - auch technischer Natur - sowie ein Link zum WiEReG-Handbuch zu finden sind. Weiters ist angeführt, dass für die Meldung eine Bürgerkarte, eine Handysignatur oder zugesendete Zugangsdaten benötigt werden. Der Vertreter hat sich jedoch erst verspätet um eine Handysignatur bemüht, sodass er diese erst nach Fristende am erhalten hat.
Auch wenn es zutreffen mag, dass unter der in der Erinnerung vom angegebenen Telefonnummer der USP Hotline der Vertreter die notwendigen Auskünfte nicht erlangen konnte und zahlreiche weitere Telefonate bis zu einer erfolgreichen elektronischen Meldung erforderlich waren, so hatte die Bf ausreichend Zeit, um ihren Verpflichtungen nachzukommen und technische Schwierigkeiten zu überwinden.
Der Vertreter behauptet, er habe die Telefonnummer der WiEReG-Hotline (050 233 775) erst im E-Mail des USP Service Centers vom erhalten. Tatsächlich ist diese Telefonnummer schon den E-Mails der WiEReG-Registerbehörde vom 5./ an Wth Dr. G. zu entnehmen. Diesen E-Mail-Verkehr hat der Vertreter der Bf in der mündlichen Verhandlung am , aber auch bereits im Beschwerdeverfahren betreffend die Erstmeldung vorgelegt (siehe , Seite 4f.). Es muss ihm daher der Kontakt mit der WiEReG-Registerbehörde längst bekannt gewesen sein.
Wenn der Vertreter mit E-Mail der USP Hotline vom auf die Hotline der Registerbehörde verwiesen wurde, mit deren Hilfe er am die Meldung erfolgreich vornehmen konnte, wird klar, dass eine Meldung innerhalb weniger Tage möglich ist.
Dem Einwand des Vertreters, er habe nicht mit einem Zeitaufwand von eineinhalb Monaten für die Abgabe der neuen elektronischen Meldung gerechnet, ist entgegenzuhalten, dass Dr. B. selbst vorbringt, auch schon die Erstmeldung sei mit zahlreichen Schwierigkeiten und Verzögerungen verbunden gewesen. Von unvorhersehbaren Schwierigkeiten bei der elektronischen Erstattung der neuen Meldung kann daher keine Rede sein.
Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Einführung des Unternehmensserviceportals ohne entsprechende Information und Schulung erfolgt sei, ist folgendes anzumerken:
Wenn der Vertreter RA Dr. B. die regelmäßig erforderliche elektronische Meldung nicht selbst vornehmen will oder sich technisch dazu nicht in der Lage sieht, muss er zeitgerecht eine dazu geeignete Person mit geeigneter digitaler Ausstattung beauftragen. Eine Übermittlung der Daten durch berufsmäßige Parteienvertreter gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 USPG ist jedenfalls zulässig. Auch Rechtsanwälte nehmen regelmäßig die Dienste von Steuerberatern in Anspruch, was Seitens der Bf anlässlich der Erstmeldung nach vergeblichen Versuchen durch Dr. B. so gehandhabt wurde.
Insgesamt ist aus anhand all dieser Erwägungen nicht zu erkennen, dass der Vertreter der Bf ernsthaft bestrebt war, technische Schwierigkeiten zügig und fristgerecht zu klären. Es ist nicht nachvollziehbar, dass eine erfolgreiche elektronische Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers bis nicht durchführbar gewesen sein soll.
Im Rahmen der Ermessensübung war somit im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Grad des Verschuldens der Bf bzw ihres Vertreters in Anbetracht der geschilderten Umstände nicht gering ist. Darüber hinaus ist die Bf ihrer Verpflichtung zur Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers schon anlässlich der ersten Meldung erst nach Festsetzung zweier Zwangsstrafen verspätet nachgekommen und spricht damit das bisherige Verhalten nicht für die Bf. Zur hohen Bedeutung der Meldung gemäß § 5 WiEReG ist festzuhalten, dass der Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer angesichts des Zwecks der Meldung, nämlich der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, hohe Bedeutung zukommt.
Die Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO in Höhe von 1.000 Euro erfolgte daher durch die Abgabenbehörde im Rahmen des Ermessens sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Der Antrag auf Einvernahme des Wth Dr. G. als Zeugen wird abgelehnt. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist gemäß § 183 Abs. 3 BAO abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind. Die Tatsache, dass schon bei der Erstmeldung Schwierigkeiten aufgetreten sind, wird nicht nur mittels des vorliegenden Ausdrucks über den E-Mail-Verkehr des Wth Dr. G. vom 5./ nachgewiesen, sondern sind die Verzögerungen bei der Erstmeldung der wirtschaftlichen Eigentümer der Bf auch dem mehrfach erwähnten Erkenntnis , zu entnehmen. Im gegenständlichen Verfahren war Dr. G. hingegen nicht involviert. Von der Einvernahme von Dr. G. wird daher abgesehen, da die unter Beweis zu stellenden Schwierigkeiten bei der Erstmeldung nicht bezweifelt werden.
3. Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision wird als nicht zulässig erklärt, da die Festsetzung von Zwangsstrafen eindeutig gesetzlich geregelt ist. Im vorliegenden Fall war die Entscheidung von der Beurteilung der Sachverhaltsfragen abhängig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 111 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 16 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 § 5 Abs. 1 und 2 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102932.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
ECLI Nummer:
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102932.2023
Fundstelle(n):
JAAAF-18824