Säumnisbeschwerdeverfahren: Einstellung
Entscheidungstext
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Adresse Bf***, Steuernummer ***xx-xxx/xxxx***, vertreten durch Lang & Partner Steuerberatung GmbH & Co KG, Kapfenstein 123, 8353 Kapfenstein, über die Beschwerde vom , beim Bundesfinanzgericht am selben Tag eingelangt, wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich betreffend
die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2018
die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2019
die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2020
die Einkommensteuererklärung 2021 vom
beschlossen:
I. Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird eingestellt.
II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
1. Festgestellter Sachverhalt:
Mit Schreiben vom , beim Bundesfinanzgericht am selben Tag per Telefax eingelangt, erhob die Beschwerdeführerin durch ihren steuerlichen Vertreter eine Säumnisbeschwerde. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Untätigkeit des Finanzamtes in ihrem Recht auf Entscheidung verletzt. Dies betreffe folgende Anbringen:
die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2018
die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2019
die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2020
die Einkommensteuererklärung 2021 vom
Die sechsmonatige Entscheidungsfrist sei abgelaufen.
Mit Beschluss vom trug das Bundesfinanzgericht dem Finanzamt auf, bis spätestens die versäumten Bescheide zu erlassen und Abschriften dieser Bescheide (samt Zustellnachweisen) vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.
Mit Schreiben vom teilte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht mit, dem beschlussmäßig erteilten Auftrag des Bundesfinanzgerichtes entsprechend folgende Bescheide erlassen zu haben:
Beschwerdevorentscheidung vom betreffend Einkommensteuer 2018
Beschwerdevorentscheidung vom betreffend Einkommensteuer 2019
Beschwerdevorentscheidung vom betreffend Einkommensteuer 2020
Bescheid vom betreffend Einkommensteuer 2021
Das Finanzamt ließ dem Bundesfinanzgericht überdies Ablichtungen der angeführten Bescheide sowie Zustellnachweise zukommen.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Zu Spruchpunkt I. (Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens):
§ 284 BAO lautet auszugsweise wie folgt:
"(1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.
(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
(4) …
…"
Da das Finanzamt die in der Säumnisbeschwerde urgierten Bescheide dem beschlussmäßig erteilten Auftrag des Bundesfinanzgerichtes entsprechend fristgerecht erließ, ging die Zuständigkeit nicht auf das Bundesfinanzgericht über und war das Säumnisbeschwerdeverfahren gemäß § 284 Abs 2 letzter Satz BAO einzustellen.
2.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision):
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich die Rechtsfolge der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens unmittelbar aus § 284 Abs 2 BAO. Es war daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Voraussetzungen für die Revisionszulassung sind somit nicht erfüllt.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RS.2100006.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at