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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 16.02.2024, RV/6100124/2023

Rückzahlungsantrag gem. § 239 BAO iZm Pfändung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. Albert Salzmann, die Richterin Dr. Susanne Zankl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.a Nina Gökler und Christine Höll in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Abweisung eines Rückzahlungsantrages, Steuernummer ***BF1StNr1*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit der Schriftführerin AB zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang und entscheidungsrelevanter Sachverhalt

Der Bf stellte am einen Antrag auf Rückzahlung eines Guthabens (lt. Buchungsmitteilung 1/2022 bestehend aus Rückerstattung Verkehrsabsetzbetrag und SV Rückerstattung) iHv € 3.244,00, welcher von der belangten Behörde mit Bescheid vom mit der Begründung, es würde kein Guthaben auf dem Abgabenkonto bestehen, da der Betrag von EUR 3.244,00 bereits mit Bescheid vom vom Finanzamt Österreich gepfändet wurde, abgewiesen wurde.

Der Bf legte am Beschwerde ein und führte dazu aus:
"…Die jeweiligen Zubuchungen in der Höhe von jährlich € 400,00 bedeuten einen monatlichen Zuschuss in der Höhe von € 33,34. Diese staatliche Armenhilfe ist nicht für eine Rückführung durch gegenständliche Pfändung vorgesehen. Mein monatliches Nettoeinkommen betrug im Jahre 2021 € 636,56, in den Jahren zuvor noch weniger. Deshalb auch die jährliche Steuergutschrift als Hilfezahlung zur minimalistischen Armutsbekämpfung. Zusammen mit meinem Nettoeinkommen ergibt sich mit den Hilfszahlungen ein monatliches - unpfändbares - Einkommen iHv € 669,90…".
Gleichzeitig stellte der Bf den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Senat.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die Behörde die Beschwerde mit der Begründung ab, dass sich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides kein Guthaben am Abgabenkonto des Bf befunden hätte. Das Guthaben wäre mit Bescheid vom vom Finanzamt gepfändet worden.

Mit Antrag vom forderte der Bf, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vorzulegen.

Die Verhandlung wurde für den angesetzt. Die Ladung zur Verhandlung wurde mit durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt.

Am Freitag, (18.08 Uhr), langte beim BFG ein FAX des Bf ein, mit dem dieser die Verlegung der Verhandlung am Dienstag, den , auf unbestimmte Zeit beantragte. Als Begründung führte er an, dass er krankheitsbedingt arbeitsunfähig und eine Teilhabung an der Verhandlung nicht möglich wäre. Mit einer Wiedergenesung wäre in den Sommermonaten zu rechnen.

II. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich eindeutig aus den dem BFG vorgelegten Akten und ist unstrittig.

III. Rechtsausführungen

§ 239 Bundesabgabenordnung (BAO 1961) idgF lautet:

(1) Die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs 4) kann auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der Vorschrift des § 80 Abs 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind.

(2) Die Abgabenbehörde kann den Rückzahlungsbetrag auf jenen Teil des Guthabens beschränken, der die Höhe jener Abgabenschuldigkeiten übersteigt, die der Abgabepflichtige nicht später als drei Monate nach der Stellung des Rückzahlungsantrages zu entrichten haben wird.

Weder zum Zeitpunkt der Antragstellung noch zum Zeitpunkt der Erledigung der Rückzahlungsanträge bestand ein Guthaben am Abgabenkonto, das zurückgezahlt werden hätte können.

§ 215 Bundesabgabenordnung 1961 idgF lautet:

Ein sich aus der Gebarung (§ 213) unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen ist zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.

Verbleibt nach der in Abs 1 vorgesehenen Tilgung von Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde des Bundes ein Guthaben, ist dieses zunächst zur Tilgung dieser Behörde bekannter und fälliger Abgabenschuldigkeiten des Abgabepflichtigen bei einer anderen Abgabenbehörde des Bundes zu verwenden, soweit deren Einhebung nicht ausgesetzt ist. In weiterer Folge ist ein solches Guthaben zur Tilgung dieser Behörde bekannter fälliger Geldstrafen, Wertersätze sowie im Finanzstrafverfahren angefallener sonstiger Geldansprüche bei einer Finanzstrafbehörde zu verwenden. Die für Zwecke dieser Tilgung erforderliche Verarbeitung von personenbezogenen Daten, wie insbesondere der automationsunterstützte Datenaustausch zwischen den beteiligten Behörden, ist zulässig.

Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so ist ein nach Anwendung der Abs. 1 und 2 noch verbleibendes Guthaben unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen zugunsten derjenigen zu verwenden, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes im eigenen Namen über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind.

Soweit Guthaben nicht gem. Abs 1 bis Abs 3 zu verwenden sind, sind sie nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 BAO zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmung über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben berechtigten zu Gunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.

§ 33 Abs 8 Z 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) igF lautet:

Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag haben, nach Abs. 1 und 2 eine Einkommensteuer unter null, sind 55% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 463 Euro jährlich rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 haben, sind höchstens 579 Euro rückzuerstatten. Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Zuschlag gemäß Abs. 5 Z 3 haben, ist der maximale Betrag der SV-Rückerstattung um 752 Euro zu erhöhen (SV-Bonus).

IV. Erwägungen

In der Verhandlung vom wurde vorerst über das Anbringen (FAX) des Bf vom Freitag, , 18.08 Uhr, mit dem der Bf die Verlegung der Verhandlung auf unbestimmte Zeit beantragte, beraten und beschlossen:

"Die Verhandlung am wird nicht verlegt".

Dies wurde wie folgt begründet:

Der Bf beantragte die Verlegung der Verhandlung auf unbestimmte Zeit und begründete dies mit krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Ein Nachweis für die angeblich seit Oktober 2023 bestehende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit wurde bis dato nicht beigebracht (zB ärztliche Bestätigung, Gutachten…).

Eine telefonische bzw. schriftliche Kontaktaufnahme mit dem Bf ist nicht möglich. Schriftstücke, adressiert an die Wohnadresse (bzw. Geschäftsadressen) werden seit mehr als einem halben Jahr von der Österreichischen Post regelmäßig Jahr mit dem Vermerk "retour-Ortsabwesend" zurückgeschickt. Dem Auskunftsersuchen des BFG zufolge ist der Bf seit mindestens bis , sowie seit bis vorläufig bei der Post als ortsabwesend (abwesend von der bisherigen Abgabestelle) gemeldet. Die Ausführungen in der og Vertagungsbitte lassen darauf schließen, dass sich auch nach dem daran nichts ändern wird. Dafür spricht auch der Umstand, dass der Bf am Tag nach der Hinterlegung der Ladung zur mündlichen Verhandlung - und offensichtlich im Zuge der Behebung dieser Ladung - sich bei der Post erneut als "ortsabwesend" gemeldet hat, ohne eine andere Abgabestelle dem Gericht bekanntzugeben. Diese Vorgangsweise wiederholt sich über einem langen Zeitraum und in verschiedenen Verfahren des Bf. Die Berichterstatterin führt dazu aus, dass der Bf ihr gegenüber mehrfach erwähnte, dass es ihm bei den Anbringen, Beschwerden, Anträgen und Einwendungen vor allem darum ginge, die anhängigen Verfahren vor dem BFG hinauszuschieben (Zitat Bf: "Ich weiß, dass es inhaltlich nicht viel vorzubringen gibt, aber die Finanz hat mich so ungerecht behandelt und seckiert, jetzt bin ich an der Reihe…").

In der vorliegenden Entscheidung ist entscheidungsrelevant, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung kein rückzahlbares Guthaben auf dem Abgabenkonto bestanden hat. (siehe dazu weiter unten). Dieser unbestreitbare Sachverhalt ist dem Bf bewusst. In der Zusammenschau mit der og Aussage des Bf gegenüber der Berichterstatterin steht für das Gericht fest, dass die unbestimmte Vertagungsbitte ausschließlich in Verschleppungsabsicht getätigt wurde und dieser daher nicht zu entsprechen war.

Strittig ist, ob die Abweisung des Antrages des Bf vom auf Rückzahlung (§ 239 BAO) des laut Buchungsmitteilung 1/2022 zum Zeitpunkt des Antrages auf dem Abgabenkonto des Bf ausgewiesenen Guthabens iHv € 3.244,00 durch das Finanzamt rechtmäßig war.

Ein Guthaben entsteht erst dann, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften übersteigt, wenn somit auf ein und demselben Abgabenkonto per Saldo ein Überschuss zu Gunsten des Abgabenpflichtigen besteht (, JBL 1993, 399; ; )

Nach § 215 Abs 4 BAO sind Guthaben, soweit sie nicht gemäß Abs 1 bis 3 zu verwenden sind, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 BAO zurückzuzahlen.

Die Abgabenbehörde hat grundsätzlich über den Betrag abzusprechen, der im Zeitpunkt der Antragstellung auf dem Abgabenkonto aufscheint, somit nicht über später entstandene Guthaben (; ; ).

Wie sich aus § 239 Abs 1 BAO und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH und des BFG bzw. aus Kommentarmeinungen ergibt, erfordert die Rückzahlung ein zum Zeitpunkt der Erledigung eines solchen Antrages vorhandenes Guthaben.

Eine Rückzahlung setzt jedenfalls ein Guthaben im Zeitpunkt der behördlichen Erledigung voraus (siehe dazu zu RV/6100599/2015, , ).

Am Abgabenkonto des Bf resultierte ein Guthaben aus den Einkommensteuerbescheiden 2016 bis 2021 von insgesamt € 3.244,00 (Rückerstattung Verkehrsabsetzbetrag und SV Rückerstattung), dessen Rückzahlung am beantragt wurde.

Das Guthaben in der Höhe von € 3.244,00 wurde vom Finanzamt Österreich, Dienststelle Salzburg-Stadt, aufgrund des rechtskräftigen Sicherstellungsauftrages vom über € 440.314,57 am gepfändet. Pfandrechtsbegründend ist die Zustellung des Pfändungsbescheides an den Drittschuldner (in konkreten Fall an den Zweitschuldner) Finanzamt Österreich gewesen. Der gepfändete Betrag wurde vom Abgabenkonto vorerst, bis zur endgültigen Verrechnung, auf ein Verwahrungskonto gebucht.

In diesem Zusammenhang darf auf die Entscheidung des hingewiesen werden, wonach ein Rückzahlungsantrag im Zusammenhang mit einer Pfändung abzuweisen ist (siehe dazu auch Ritz, BAO, 6. Auflage, § 239 Tz 16; Ellinger/Bibus/Ottinger, Abgabeneinhebung, § 239 Tz 12; Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, § 215 Tz 13): "…Abzuweisen ist ein Rückzahlungsantrag, wenn er ein gepfändetes Guthaben betrifft…".

Diese Rechtsprechung ist aufgrund des in § 215 Abs 4 BAO ausdrücklich normierten Verweises auf die Bestimmung des § 239 BAO auch im vorliegenden Fall zu berücksichtigen. Da zum Zeitpunkt der Abweisung des Rückzahlungsantrages am Abgabenkonto des Bf kein Guthaben mehr vorhanden war, da dieses zwischenzeitig gepfändet wurde, erweist sich der angefochtene Bescheid vom des Finanzamtes als rechtmäßig (siehe dazu auch Stoll, BAO, § 239 Seite 2478).

Hinzuweisen ist, dass Einwendungen gegen die Pfändung selbst bzw. die der Pfändung zugrundeliegenden Sicherstellungsaufträge bzw. Haftungen - über welche möglicherweise noch nicht entschieden wurden - an der Zulässigkeit der Pfändung nichts ändern. Jene Umstände, die dazu geführt haben, dass am , also zum Zeitpunkt der Abweisung des Rückzahlungsantrages, kein Guthaben auf dem Abgabenkonto bestand, sind keiner rechtlichen Überprüfung im Verfahren über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides zugänglich, mit dem ein Rückzahlungsantrag abgewiesen wird. Die diesbezüglichen Einwendungen des Bf sind daher nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des Bescheides aufzuzeigen, mit dem das Finanzamt am den Rückzahlungsantrag des Bf vom abgewiesen hat.

Dennoch darf in diesem Zusammenhang dazu ausgeführt werden, dass sich das Guthaben aus der Buchungsmitteilung 1/2022 iHv € 3.244,00 ausschließlich aus den Einkommensteuer-Gutschriften der Jahre 2016 bis 2021 zusammensetzt, welche als negative Abgabenansprüche nicht dem Pfändungsschutz unterliegen. Dieses Guthaben wurde daher aufgrund des Sicherstellungsauftrages vom gepfändet.

Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung wird hingewiesen:

"…die Einkommensteuer ist eine Geldleistung, die der Bund kraft öffentlichen Rechts erhebt. Der Abgabenanspruch auf Einkommensteuer des Bundes setzt zwar Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit voraus, seine Rechtsgrundlage findet sich aber im öffentlichen Recht. Bei der im Beschwerdefall entstandenen Einkommensteuergutschrift handelt es sich rechtlich nicht um ein Arbeitseinkommen, sondern um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch gegenüber dem Abgabengläubiger (Bund). Solche Ansprüche unterliegen keinem Pfändungsschutz (vgl. ; Heller/Berger/Stix, Kommentar zur EO, III/2005). Sie fallen nicht unter den Begriff der beschränkt pfändbaren Forderungen gemäß § 290a EO. Einkommensteuergutschriften sind negative Abgabenansprüche und keine nachträglichen Einkünfte aus (nicht) selbstständiger Tätigkeit und unterliegen daher nicht dem Pfändungsschutz…".

Da sich somit gemäß § 239 BAO zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung kein rückzahlbares Guthaben auf dem Abgabenkonto des Bf befand, erweist sich die Abweisung des Antrages vom durch das Finanzamt als rechtsrichtig und erfolgt die Abweisung des Antrages auf Rückzahlung zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

V. Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall ergab sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 239 Abs 1 BAO, dass die Beschwerde abzuweisen war.

Auch der Verwaltungsgerichtshof hat im zitierten Erkenntnis vom bereits ausgesprochen, dass ein Rückzahlungsantrag abzuweisen ist, wenn dieser ein gepfändetes Guthaben betrifft.

Eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage war daher nicht zu lösen.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 215 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 33 Abs. 8 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 215 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.6100124.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at