Fehlende Genehmigung eines Vorlageantrages durch den Erwachsenenvertreter
Entscheidungstext
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***RI*** in der Beschwerdesache ***BF***, ***BF-Adr***, vertreten durch Mag. Ioana Fuchs, ***V-Adr***, betreffend die Beschwerde vom gegen den Gebührenbescheid des Finanzamtes Österreich vom , Steuernummer ***BF-StNr***, beschlossen:
Der Vorlageantrag vom wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Das Finanzamt hat aufgrund eines amtlichen Befundes der Bezirkshauptmannschaft-X mit Bescheid vom dem ***BF*** eine Eingabengebühr samt Gebührenerhöhung vorgeschrieben. Dagegen hat ***BF*** am Beschwerde erhoben. Da sich im weiteren Verfahren herausgestellt hat, dass für Beschwerdeführer ein Erwachsenenvertreter bestellt war, hat das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom die Beschwerde des ***BF*** vom gemäß § 260 Abs. 1 BAO als unzulässig zurückgewiesen, da die Zustellung des angefochtenen Bescheides nicht an den Erwachsenenvertreter erfolgt sei, und das Abgabenkonto entsprechend berichtigt.
Am hat ***BF*** über FinanzOnline den gegenständlichen Vorlageantrag gestellt.
Zuletzt war mit Beschluss des Bezirksgerichtes-Y vom , ***Zahl***, Mag. Ioana Fuchs zur neuen gerichtlichen Erwachsenenvertreterin gemäß § 271 ABGB idF BGBl. I Nr. 59/2017 für ***BF*** zur "Vertretung gegenüber ordentlichen Gerichten, Verwaltungsbehörden und Gerichten des öffentlichen Rechts" bestellt worden.
Mit Schreiben vom hat das Finanzamt die bestellte Erwachsenenvertreterin Mag. Ioana Fuchs ersucht bekanntzugeben, ob sie von dem Vorlageantrag Kenntnis gehabt habe und ob dieser von ihr genehmigt werde.
Am hat Mag. Ioana Fuchs daraufhin bekannt gegeben, dass sie den von ***BF*** eingebrachten Vorlageantrag vom nicht genehmige, da der Gebührenbescheid vom ohnehin vom Amts wegen aufgehoben worden sei.
Gemäß § 79 BAO gelten für die Rechts- und Handlungsfähigkeit die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß § 264 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten (Abs. 1).
Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt a) der Beschwerdeführer, ferner b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt (Abs.2).
Für Vorlageanträge ist § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden (Abs. 4 lit. e).
Die Zurückweisung nicht zulässiger Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht (Abs. 5).
***BF*** hat den gegenständlichen Vorlageantrag vom im eigenen Namen eingebracht und die zu seiner Vertretung bestellte Erwachsenenvertreterin hat diese Prozesshandlung nicht genehmigt.
Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigenes Handeln prozessuale Rechte und Pflichten zu begründen. Ein Eigenberechtigter verliert insoweit seine Prozessfähigkeit, als die Vertretungsbefugnis des Erwachsenenvertreters reicht (vgl. Ritz BAO5, § 79 Tz 14, 16).
Durch die Bestellung eines Erwachsenenvertreters für einen bestimmten Aufgabenkreis wurde ***BF*** in seiner rechtlichen Dispositionsfähigkeit beschränkt. Gemäß § 79 BAO gelten für die Rechts- und Handlungsfähigkeit die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. Der Beschluss über die Bestellung eines Erwachsenenvertreters gemäß § 271 ABGB hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung - innerhalb des Wirkungskreises des Vertreters - zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen (vgl. ). Demnach sind Prozesshandlungen eines nicht Prozessfähigen unwirksam (siehe ).
Aus der dargestellten Sach- und Rechtslage ergibt sich daher, dass der Vorlageantrag zu seiner Wirksamkeit von der Erwachsenenvertreterin zu genehmigen gewesen wäre, da diese gerade zur Vertretung vor Gerichten bestellt wurde. Da die Genehmigung der Erwachsenenvertreterin jedoch nicht erfolgt ist, wurde der Vorlageantrag unwirksam eingebracht und ist aus diesem Grund im Sinne der §§ 264 Abs. 2 und 4 iVm. 260 Abs. 1 BAO mit Beschluss zurückzuweisen.
Zur Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 79 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100084.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at