Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2016 ohne dass gegen diesen Einkommensteuerbescheid 2016 eine Beschwerde eingebracht worden ist
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Name des Richters*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid/die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, nunmehr Finanzamt Österreich, Dienststelle Wien 12/13/14 Purkesdorf vom betreffend Aufhebung § 299 BAO / ESt 2016 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
I. Die Beschwerdevorentscheidung vom wird gemäß § 279 BAO aufgehoben.
II. Der als "Beschwerde gem.- § 243 BAO - Arbeitnehmerveranlagung 2016" bezeichnete Vorlageantrag vom wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
***Bf1*** (in der Folge als Beschwerdeführerin "Bf." bezeichnet) bezog im beschwerdegegenständlichen Jahr 2016 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Parallel zu ihrer nichtselbständigen Tätigkeit begann die Bf. ab März 2016 mit einem Studium an der Universität ***Name Stadt*** und bezog in 2016 seitens des Arbeitsmarktservice (AMS) Weiterbildungsgeld.
In ihrer am eingebrachten "Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2016" machte die Bf. Werbungskosten (Fortbildungskosten) von € 764,62 und Sonderausgaben (Versicherungsprämien, Darlehensrückzahlungen, Spenden) in der Höhe von insgesamt
€ 1.446,93 geltend. Der Einkommensteuerbescheid 2016 erging am erklärungsgemäß und wurde im Bescheid auf Grund der Kontrollrechnung nach § 3 Abs. 2 EStG 1988 das Weiterbildungsgeld zur Gänze der Besteuerung unterzogen. Begründend wurde ausgeführt, dass bei der Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) - siehe Hinweise zur Berechnung -zuerst die steuerpflichtigen Einkünfte auf den Jahresbetrag umgerechnet sowie Sonderausgaben und andere Einkommensabzüge berücksichtigt worden seien. Anhand der sich für das umgerechnete Einkommen ergebenden Tarifsteuer sei ein Durchschnittssteuersatz ermittelt und auf das Einkommen angewendet worden (Umrechnungsvariante). Danach sei anhand einer Kontrollrechnung festzustellen gewesen, ob sich bei Hinzurechnung der Bezüge gemäß § 3 Abs.2 EStG 1988 gegenüber der Umrechnungsvariante eine niedrigere Steuer ergebe. Da dies in gegebenen Fall zutreffe, sei der Tarif auf ein Einkommen von € 17.502,11 angewendet worden. Aus diesem Einkommensteuerbescheid errechnete sich eine Nachforderung von € 675,00.
Am brachte die Bf. über FinanzOnline ein sonstiges Anbringen mit folgendem Inhalt ein:
"Sehr geehrte Damen und Herren!
Bei der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2016 ergab sich eine Nachforderung in Höhe von EUR 675,00. Ich bin seit März 2016 nur mehr mit 20 Stunden beschäftigt, da ich neben meiner Berufstätigkeit ein Studium an der UNI ***Name Stadt*** mache und ich ab März 2016 vom AMS Weiterbildungsgeld erhalte.
Ich ersuche daher bei einer Neuberechnung der Arbeitnehmerveranlagung 2016, die Bezugsteile auszuscheiden, die ich während der Weiterbildung bezogen haben.
Laut beiliegendem Lohnkonto sind das EUR 10.103,91.
Sollte der Spruchbetrag dann noch immer eine Nachforderung ausweisen, so bitte ich um
Bescheidaufhebung gem. § 299 der Bundesabgabenordnung.
Danke für Ihre Bemühungen
PS: Da ich keine Beilagen anfügen kann, ersuche ich um Mitteilung, wohin ich das Lohnkonto übermitteln soll."
Am und am urgierte die Bf. die Erledigung ihres Antrages gemäß
§ 299 BAO.
In der Folge fertigte das Finanzamt ein Berechnungsblatt an, in dem die Nachforderung unter Anwendung der Umrechnungsvariante ermittelt wurde und errechnete sich aus dieser fiktiven Berechnung eine Nachforderung von insgesamt € 1.288,00.
Mit Bescheid vom wurde der Antrag der Bf. vom auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides vom abgewiesen und seitens des Finanzamtes begründend ausgeführt:
Im Zuge der Bearbeitung Ihres Antrages auf Bescheidaufhebung wurde geprüft, ob der Spruch des Einkommensteuerbescheides 2016 vom inhaltlich nicht richtig d.h. rechtswidrig ist. Auf Grund des nachgereichten Lohnkontos sind jene Bezugsteile in Höhe von € 10.103,91, die während des Auszahlungszeitraumes des Weiterbildungsgeldes vom AMS ausbezahlt worden sind, klar nachvollziehbar gewesen. Eine Vorab-Berechnung der Einkommensteuer unter Berücksichtigung der Einkünfte von € 10.103,91, die nicht umzurechnen sind, hat kein anderes einkommensteuerliches Ergebnis gegenüber dem Einkommensteuerbescheid 2016 vom ergeben, weil die Berechnung der Einkommensteuer nach der Methode mit dem Durchschnittssteuersatz zu einer Abgabennachforderung bzw. festgesetzten Einkommensteuer von € 1.288.- geführt hätte (ein diesbezügliches Berechnungsblatt wird mit eigener Post versendet). Somit ist die Berechnung der Einkommensteuer an Hand der Kontrollrechnung mit einer Abgabennachforderung von € 675.- die günstigere Variante, die gemäß § 3 Abs.2 3. Satz EStG 1988 anzuwenden ist. Die Berechnung der Einkommensteuer nach der Methode der Kontrollrechnung ist daher nicht rechtswidrig.
Dem Eventualantrag, für den Fall, dass die Abgabennachforderung trotz der beantragten Neuberechnung weiter besteht, den Einkommensteuerbescheid 2016 vom aufzuheben, kann nicht entsprochen werden, weil eine Aufhebung des Bescheides bei Nichtvorliegen eines Pflichtveranlagungstatbestandes nur auf Grundlage eines Antrages auf Zurückziehung der Arbeitnehmerveranlagung, der bis zur Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides zu stellen ist, zulässig wäre. Die Rechtskraft des Bescheides tritt mit dem Ablauf der Frist zur Einbringung einer Beschwerde gemäß § 243 iVm § 245 Bundesabgabenordnung (einen Monat ab Bescheidzustellung) ein. Diese Frist ist hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides 2016 vom am abgelaufen (Zustellung des Bescheides über Finanz-Online am ). Die Einbringung des Eventualantrages mit dem Antrag auf Bescheidaufhebung am ist daher verspätet erfolgt.
Das von Ihnen zitierte Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/5102117/2015 betreffend Pflichtveranlagung bei Bezug von Bildungsteilzeit ist nicht präjudiziell, d.h. vergleichbar, weil diesem Erkenntnis eine rechtzeitig eingebrachte Beschwerde und Vorlageantrag zu Grunde liegt. Das Beschwerdebegehren wurde während der Bearbeitung durch das Bundesfinanzgericht vom Beschwerdeführer zu einer Zurückziehung der Arbeitehmerveranlagung abgeändert. Ihr Antrag auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 Bundesabgabenordnung ist mangels Vorliegen einer Rechtswidrigkeit als unbegründet abzuweisen. Dem Eventualantrag kann wegen verspäteter Einbringung nicht entsprochen werden.
Die Bf. brachte nach verlängerter Rechtsmittelfrist (Verlängerung der Frist mittels Bescheid vom bis zum ) am eine Beschwerde gegen die Abweisung des Aufhebungsantrages ein und führte begründend aus:
"Ich erhebe innerhalb offener Frist Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheid 2016 vom , und ersuche um die Berücksichtigung nachstehender Werbungskosten. Fachliteratur im Zusammenhang mit Studium € 14,39 beruflicher Anteil der Internetnutzung (29,90*12+19,90=378,70 davon 60% beruflich = 227,30. Ich ersuche daher um Stattgabe der Beschwerde und Berücksichtigung der zusätzlichen Werbungskosten in Höhe von € 241,69. Hinweis: Ich bin seit März 2016 nur mehr mit 20 Stunden beschäftigt, damit ich mein berufsbegleitendes Studium innerhalb der Mindeststudiendauer abschließen kann. Derzeit habe ich 161 von 180 ECTL erreicht und kann mein Studium höchstwahrscheinlich im Sommersemester 2018 abschließen. Mit freundlichen Grüßen ***Bf1***"
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom "gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 vom " gemäß § 260 BAO zurückgewiesen, weil die Beschwerde nicht fristgerecht eingebracht worden wäre.
Mit Anbringen vom brachte die Bf. in Ansehung der zurückweisenden Beschwerdevorentscheidung vom einen Aufhebungsantrag ein und führte begründend aus:
"Betreff: Zurückweisung der Beschwerde v. gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 v.
Text:
Ich ersuche Sie höflichst, die Aufhebung gemäß § 299 Abs. 1 BAO des im Betreff genannten Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes zu veranlassen und durchzuführen und das Rechtsmittelverfahren fortzusetzen.
Begründung:
Die Rechtsmittelfrist des Bescheides vom endete am . Ich habe innerhalb der Rechtsmittelfrist eine Verlängerung dieser bis beantragt.
Am habe ich die Beschwerde fristgerecht eingereicht."
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt die Beschwerdevorentscheidung vom , mit der der Antrag der Bf. vom auf Aufhebung des Bescheides, mit dem die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2016 abgewiesen worden ist, antragsgemäß gemäß § 299 BAO aufgehoben. Die Beschwerde der Bf. vom gegen den Bescheid des Finanzamtes vom , mit dem der Antrag der Bf. vom auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides vom abgewiesen wurde, war damit wieder unerledigt.
Ebenfalls am erließ das Finanzamt eine Beschwerdevorentscheidung zum Einkommensteuerbescheid 2016, mit dem eine Einkommensteuernachforderung von "nur mehr" € 615,00 vorgeschrieben wurde. Mit dieser Beschwerdevorentscheidung wurden die seitens der Bf. beantragten zusätzlichen Werbungskosten anerkannt und ergab sich aus diesem Bescheid verglichen dem mit Einkommensteuerbescheid vom eine Gutschrift von
€ 60,00.
Am brachte die Bf. einen Vorlageantrag ein und zog ihren Antrag auf Durchführung ihrer Arbeitnehmerveranlagung für 2016 mit folgenden Worten zurück:
"Da kein Grund für eine Pflichtveranlagung vorliegt, ziehe ich meinen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung zurück."
Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und verwies darauf, dass das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung über den Antrag auf Zurückziehung der Veranlagung zuständig sei, weil dieser Antrag erst im Vorlageantrag eingebracht worden sei.
Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom wurde die gegenständliche Beschwerdesache zum der Gerichtsabteilung 1005 zur Entscheidung zugeteilt.
I. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf. hat ihre "Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2016" am eingebracht. Betreffend den erklärungsgemäß gelassenen Einkommensteuerbescheid 2016 vom hat die Bf. am einen Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides vom gemäß § 299 BAO eingebracht.
Mit Bescheid vom wurde der Antrag der Bf. vom auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides vom abgewiesen. Die Bf. brachte nach verlängerter Rechtsmittelfrist am eine Beschwerde gegen die Abweisung des Aufhebungsantrages ein. Im Beschwerdeverfahren machte die Bf. zusätzliche Werbungskosten geltend.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde diese Beschwerde vom gegen den Bescheid vom , mit dem der Antrag der Bf. vom auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides vom abgewiesen wurde, gemäß
§ 260 BAO wegen Verspätung zurückgewiesen.
Diese Beschwerdevorentscheidung vom mit Zurückweisung der Beschwerde vom gegen den Bescheid vom , mit dem der Aufhebungsantrag vom zum Einkommensteuerbescheid 2016 vom abgewiesen wurde, wurde mit Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO vom aufgehoben und an demselben Tag eine Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2016 "in der Sache" erlassen. Mit Vorlageantrag vom zog die Bf. ihre Veranlagung zurück.
2. Beweiswürdigung
Die unter dem Punkt Sachverhalt dargelegten Ausführungen ergeben sich aus dem Vorbringen der Bf. und dem seitens der belangten Behörde vorgelegten Veranlagungsakt und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1 Zu Spruchpunkt I. (Aufhebung)
a.) Gesetzliche Grundlagen
Nach § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß § 262 Abs. 1 bis 4 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,
a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und
b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.
Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Gemäß § 264 Abs. 4 lit e BAO ist für Vorlageanträge (unter anderem) die Bestimmung des
§ 260 Abs. 1 BAO (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 265 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
Gemäß § 265 Abs. 2 BAO hat die Vorlage der Bescheidbeschwerde jedenfalls auch die Vorlage von Ablichtungen (Ausdrucken) des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung, des Vorlageantrages und von Beitrittserklärungen zu umfassen.
Gemäß § 279 Abs. 1 und 2 BAO hat das Verwaltungsgericht, außer in den Fällen des § 278, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
b.) Erwägungen
Nach § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß § 262 ff BAO ist zwingende Voraussetzung dafür, dass eine Beschwerdevorentscheidung erlassen werden kann, das Vorhandensein eines Erstbescheides und einer Beschwerde. Das Bundesfinanzgericht seinerseits ist erst dann zu einer Entscheidung in der Sache berufen, wenn - außer in den gesetzlich normierten Ausnahmefällen - vom Finanzamt ein entsprechender Erstbescheid erlassen wurde, eine Beschwerde eingebracht wurde, eine Beschwerdevorentscheidung erlassen worden ist und ein Vorlageantrag eingebracht wurde.
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom die Beschwerde der Bf. vom gegen den Bescheid vom , mit dem der Antrag vom auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides vom abgewiesen worden ist, gemäß § 260 BAO wegen Verspätung zurückgewiesen.
Die Bf. hat am (und somit innerhalb der Beschwerdefrist) einen Aufhebungsantrag zur dieser (zurückweisenden) Beschwerdevorentscheidung vom eingebracht.
Die belangte Behörde hat diese (zurückwesende) Beschwerdevorentscheidung vom mit der die Beschwerde der Bf. vom gegen den Bescheid vom , mit dem der Antrag vom auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides vom abgewiesen worden ist, mit Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO vom aufgehoben und an demselben Tag eine neue Beschwerdevorentscheidung in der Sache, also betreffend Einkommensteuer 2016 erlassen. Diese Beschwerdevorentscheidung ist erlassen worden, ohne dass eine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 vom eingebracht worden wäre und ohne dass über den Aufhebungsantrag der Bf. vom betreffend diesen Einkommensteuerbescheid 2016 abgesprochen worden wäre (jedenfalls wurde der entsprechende Aufhebungsbescheid zum Einkommensteuerbescheide 2016 vom dem Bundesfinanzgericht nicht übermittelt).
In dieser Beschwerdevorentscheidung vom war ausgeführt worden: "Aufgund der Beschwerde vom wird der Bescheid vom geändert." Bei der Beschwerde vom handelte es sich aber nicht um eine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2016, sondern um eine Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2016 vom gemäß § 299 BAO abgewiesen worden ist.
Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung, obwohl keine Beschwerde vorlag, bewirkt eine Rechtswidrigkeit dieses Bescheides infolge Unzuständigkeit des Finanzamtes (). In einem solchen Fall - Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung, ohne dass eine Beschwerde eingebracht worden wäre - ist die Beschwerdevorentscheidung aufzuheben und der Vorlageantrag als unzulässig (geworden) zurückzuweisen ().
Nach § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht, außer in den Fällen des § 278, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen ist die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes auf Grund der Nichtvorlage einer Beschwerde zu Unrecht ergangen und ist daher gemäß § 279 BAO aufzuheben.
Nach § 279 Abs. 2 BAO tritt das Verfahren durch die Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung derselben befunden hat.
Der grundsätzlich rechtswirksame, weil fristgerecht eingebrachte als "Beschwerde gem.- § 243 BAO - Arbeitnehmerveranlagung 2016" bezeichnete Vorlageantrag wird durch die ersatzlose Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung unzulässig und ist daher nach § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO zurückzuweisen.
Über die seitens der Bf. im Vorlageantrag zurückgezogene Veranlagung bestreffend Einkommensteuer 2016 war durch das Bundesfinanzgericht nicht mehr abzusprechen.
3.2 Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall existiert eine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Beschwerdevorentscheidung, die ohne eingebrachte Beschere erlassen worden ist, rechtswidrig ist und ist das Bundesfinanzgericht von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen, weswegen eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | § 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 265 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101855.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at