Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 05.03.2024, RV/7102982/2023

Zwangsstrafe Zurückweisung- Beschwerde verspätet

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Diana Sammer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Zwangsstrafe, Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

I. Verfahrensgang

Erinnerung/Androhung einer Zwangsstrafe

Mit Schreiben "Erinnerung" der belangten Behörde vom wurde die ***1*** (in der Folge kurz: bf. Partei), aufgefordert die zu erstattende Erstmeldung oder Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend der Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) bis längstens nachzuholen. Für den Fall, dass dieser Aufforderung nicht Folge geleistet wird, werde gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) eine Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro festgesetzt werden.

Zwangsstrafenbescheid

Am erging durch die belangte Behörde der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe. Dieser hatte nachfolgenden Inhalt:

"Sie haben am eine Erinnerung zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) erhalten. In diesem Schreiben wurde Ihnen eine Nachmeldefrist unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 gesetzt. Da Sie es verabsäumt haben, innerhalb der festgelegten Nachfrist die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer durchzuführen, wird gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) die Zwangsstrafe mit Euro 1.000,00 festgesetzt.

Die Fälligkeit der festgesetzten Zwangsstrafen ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.

Gleichzeitig werden Sie neuerlich aufgefordert, bis die bisher unterlassene Handlung nachzuholen.

Falls Sie auch dieser Aufforderung nicht Folge leisten, wird eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von Euro 4.000,00 festgesetzt.

Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Bescheid die zweite Aufforderung gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG darstellt. Bei Nichterfüllung der Meldepflicht trotz zweimaliger Aufforderung kann bei vorsätzlicher Begehung eine Geldstrafe bis zu 200.000 Euro, bei grob fahrlässiger Begehung eine Geldstrafe von bis zu 100.000 Euro festgesetzt werden.

Begründung:

Zwangsstrafen bezwecken, bei einem objektiven Verstoß gegen gesetzliche oder behördliche Anordnungen den Abgabenpflichtigen zur Befolgung selbiger zu verhalten und die durch Gesetz oder Behörde auferlegte Verpflichtung zu erfüllen.

Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer iSd § 5 WiEReG dient dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.

§ 16 WiEReG sieht vor, dass die Abgabenbehörde die Vornahme der Meldung nach § 5 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen kann, wenn diese nicht oder nicht vollständig erstattet wird.

Da diese Meldung von Ihnen nicht in der vom Gesetz geforderten Weise erstattet wurde, wird die Zwangsstrafe in Höhe von Euro 1.000 festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem oben angeführten Amt das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht werden. Die Beschwerde ist zu begründen. Durch Einbringung einer Beschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides gemäß § 254 Bundesabgabenordnung (BAO) nicht gehemmt.

Information: […]"

Am erging durch die belangte Behörde ein weiterer Bescheid, mit welchem eine Zwangsstrafe in Höhe von € 4000.- festsetzt wurde (hier nicht verfahrensgegenständlich).

Beschwerde

Am erhob die bf. Partei Beschwerde betreffend "WiEReG-Strafen" via FinanzOnline. Dazu führte sie aus:

"Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe für St.Nr ***2*** und ***3*** (***1***) jeweils eine Strafe in Höhe von €5000 erhalten obwohl sie bei beiden Strafverfahren eindeutig gegen § 15.2. (Rechtsvorschrift für Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz) verstossen/amtsgehandelt haben. Unter St.Nr ***2*** wurde gar nicht aufgefordert und unter ***3*** lediglich einmal, wie seitens Ihrer Behörde bestätigt wurde. Die Strafe ist in Bezug auf diesen Paragrafen nicht Exekutierbar da die zweimalig Aufforderung unterblieb. Ich fordere sie nunmehr auf diese beiden Strafen rückgängig zu machen und die eingezogen/überwiesenen Gelder gutzuschreiben. Ich bitte Sie die Rückantwort per FON zuzustellen".

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom wurde die Beschwerde der bf. Partei vom (Anm. BFG: gemeint wohl ) gegen den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt:

"Am wurde das Erinnerungsschreiben mit der Androhung einer Zwangsstrafe elektronisch zugestellt. Am wurde der Bescheid über die Festsetzung einer ersten Zwangsstrafe elektronisch zugestellt.

Die Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer erfolgte erst am bzw. am , sohin erst nach Festsetzung der Zwangsstrafe.

Wird die Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nicht erstattet, so kann nach § 16 Abs. 1 WiEReG das Finanzamt Österreich deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Gem. § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.

Da zum Zeitpunkt der Beschwerde die Beschwerdefrist bereits abgelaufen war, war spruchgemäß zu entscheiden."

Vorlageantrag

Mit über FinanzOnline am eingebrachtem Vorlageantrag stellte die bf. Partei Antrag gem. § 264 BAO die Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen und führte aus:

"Mit Beschwerdevorentscheidung vom , zugestellt am , wurde die Beschwerde gemäß § 260 BAO abgewiesen. Innerhalb offener Frist wird nun die Vorlage an das Bundesfinanzgericht beantragt. Betreffend die Beschwerdegründe wird auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen. "

Zudem wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Vorlagebericht

Die Vorlage an das Bundesfinanzgericht erfolgte am - eine Kopie des Vorlageberichtes erging an die bf. Partei. Als angefochtener Bescheid wurde dem BFG der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom vorgelegt. Die belangte Behörde führte zum Sachverhalt aus:

"Der Bescheid über eine erste Zwangsstrafe wurde am elektronisch zugestellt und erst am ausgelesen. Am wurde Beschwerde gegen den Zwangsstrafenbescheid erhoben. Diese wurde als verspätet zurückgewiesen. Die Bf. behauptet, dass die zweimalige Aufforderung zur Meldung unterblieben wäre und die Strafe daher nicht exekutierbar sei."

Die belangte Behörde beantragte die Beschwerde laut Beschwerdevorentscheidung zurückzuweisen.

II. Sachverhalt

Der Zwangsstrafenbescheid vom wurde elektronisch in die FinanzOnline-Databox der bf. Partei eingebracht. Der Bescheid enthielt in der Rechtsmittelbelehrung unter anderem den Hinweis, dass eine Beschwerde innerhalb eines Monates nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung erhoben werden kann.

Am wurde die Beschwerde über FinanzOnline bei der belangten Behörde erhoben.

Die bf. Partei ist FON Teilnehmer und hat die Möglichkeit der elektronischen Zustellung nicht abgewählt, um Bescheide nur mittels Zustellung per Post zu erhalten.

Die Zustellung erfolgte an die Subjekt ID (SID) ***4***.

Mit Generalversammlungsbeschluss vom wurde die ***1*** aufgelöst und befindet sie sich in Liquidation (FN ***5***). Zum Abwickler/Liquidator wurde der ehemalige Geschäftsführer, Herr ***6***, bestellt.

III. Beweiswürdigung:

Die Darstellung des Verfahrensganges bzw. die Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich aus den von der belangten Behörde elektronisch vorgelegten Aktenteilen, in welche das Bundesfinanzgericht Einsicht genommen hat.

Die Erinnerung/Androhung einer Zwangsstrafe vom wurde am um 20:10 Uhr in die Databox der bf. Partei (SID ***4***) elektronisch zugestellt. Die Abfrage des Wieregzos Verfahrens ergibt, dass der Zustell-Status dieser Erinnerung "ungelesen und gelöscht" lautet.

Der Zwangsstrafenbescheid vom wurde am um 15:44 Uhr in die Databox der bf. Partei (SID ***4***) elektronisch zugestellt. Die Abfrage des Wieregzos Verfahrens ergibt, dass der Zustell-Status dieses Bescheides "gelesen und gelöscht" lautet. Unter "Zeitpunkt gelesen" ist der , 10:12 Uhr ersichtlich.

Dass die bf. Partei die Möglichkeit der elektronischen Zustellung nicht abgewählt hat, ergibt sich aus den FinanzOnline-Daten (Grunddatenverwaltung: "Elektronische Zustellung Eigene: Ja").

Eine Meldung gem. WiEReG erfolgte am bzw. am .

Dass die Beschwerdeerhebung via FinanzOnline erst am 20.6.2023 erfolgte, ist unstrittig und ergibt sich ebenfalls aus den vorgelegten Akten.

Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde erging am und wurde mit dieser die Beschwerde vom (richtig wohl ) gegen den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000,00 vom (als verspätet) zurückgewiesen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Beschwerdevorentscheidung Vorhaltscharakter zu (vgl , ).

Den Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung ist die bf. Partei im Vorlageantrag nicht entgegengetreten. Sie nahm Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung vom und beantragte die Beschwerde gegen den Bescheid vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen und dem Umstand, dass die bf. Partei den in der als Vorhalt wirkenden Beschwerdevorentscheidung festgehaltenen Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht bestritten hat, noch auf die verspätete Einbringung eingegangen ist und ebensowenig ein Zustellmangel behauptet wurde, gelangt das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung zu der Überzeugung, dass die Beschwerdeerhebung am erfolgt ist.

IV. Rechtliche Beurteilung

Rechtslage und Erwägungen

§ 243 BAO lautet:

"Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist."

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.

Nach § 93 Abs. 4 BAO wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt, wenn der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist enthält oder er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt.

Gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind, wobei die Bekanntgabe bei schriftlichen Erledigungen grundsätzlich durch Zustellung erfolgt.

Gemäß § 97 Abs. 3 BAO kann an Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, dass sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf.

Eine Verordnung im Sinne des § 97 Abs 3 zweiter Satz BAO ist die FinanzOnline-Verordnung 2006.

Nach § 5b Abs. 1 FinanzOnline-Verordnung 2006 haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.

Gemäß § 5b Abs. 2 FinanzOnline-Verordnung 2006 hat jeder an der elektronischen Zustellung Teilnehmenden in FinanzOnline eine E-Mailadresse anzugeben, wenn er über die elektronische Zustellung informiert werden möchte. Die Angabe einer unrichtigen, ungültigen oder gar keiner E-Mailadresse hindert nicht die wirksame Zustellung.

§ 5b Abs. 3 FinanzOnline-Verordnung 2006 sieht für andere Teilnehmer als bestimmte Unternehmer in FinanzOnline die Möglichkeit des Verzichtes auf die elektronische Form der Zustellung vor. Zu diesem Zweck ist ihnen bei ihrem ersten nach dem erfolgenden Einstieg in das System unmittelbar nach erfolgreichem Login die Verzichtsmöglichkeit aktiv anzubieten. Die Möglichkeit zum Verzicht ist auch nach diesem Zeitpunkt jederzeit zu gewährleisten.

§ 98 Abs. 2 BAO sieht vor: "Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."

Hinweis: In der Beschwerdevorentscheidung vom wurde durch die belangte Behörde nur über den Zwangsstrafenbescheid vom abgesprochen. Im Vorlageantrag nimmt die bf. Partei auch nur auf diese Beschwerdevorentscheidung und den Zwangsstrafenbescheid vom Bezug und wurde mit Vorlagebericht auch nur jener Zwangsstrafenbescheid dem BFG vorgelegt. Gegenstand dieses Verfahrens war sohin die Beschwerde gegen den Bescheid vom , mit welchem gegenüber der bf. Partei eine Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000,00 festgesetzt wurde und nicht die Beschwerde gegen den Zwangsstrafenbescheid vom , mit welchem eine Zwangsstrafe in Höhe von € 4.000,00 festgesetzt wurde.

Der Zeitpunkt, an dem Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind (und damit gemäß § 98 Abs 2 BAO als zugestellt gelten), ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, 3. Auflage, § 98 Anm. 8), zu der der Empfänger Zugang hat (vgl Ritz/Koran, BAO7 § 98 Rn 4 mit zahlreichen Judikaturnachweisen, darunter ).

Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer, beispielsweise durch Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides kommt es nicht an (vgl. ). (siehe Ritz/Koran, BAO7 § 98 Rn 4 und die dort angeführte Judikatur). Auch das Ausbleiben einer Mitteilung an eine gültige E-Mailadresse des FinanzOnline-Teilnehmers berührt nicht die Wirksamkeit einer Zustellung in die DataBox.

So spricht auch § 5b Abs 2 FinanzOnline-Verordnung 2006 von der E-Mailadresse, um über die elektronische "Zustellung" informiert zu werden, womit verdeutlicht wird, dass der allfälligen Informations-E-Mail die wirksame Zustellung bereits vorausgegangen ist (so auch ). Die zusätzliche Verständigung des Empfängers per E-Mail ist eine reine Serviceleistung, an die keine Rechtsfolge geknüpft ist.

Die Zustellung erfolgt an die FinanzOnline Teilnehmer-Identifikation (die mit der SID verknüpft ist). An sie erfolgen alle Zustellungen, die an eine der ihr zugeordneten Steuernummern ergehen.

Laut den vorliegenden Nachweisen wurde der Bescheid vom (Freitag) betreffend WIEREGZO am selben Tag um 20:10 Uhr in die Databox der bf. Partei elektronisch zugestellt.

§ 108 Abs 2 BAO regelt:

"Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. […]."

Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde endete mit Ablauf des 21.6.2021 (Montag).

Die Beschwerde wurde am 20.6.2023 und somit (2 Jahre) verspätet bei der belangten Behörde eingebracht.

Vom Verwaltungsgericht sind nicht fristgerecht eingebrachte Beschwerden mit Beschluss zurückzuweisen (§ 260 Abs. 1 lit b BAO).

Gemäß § 274 Abs. 3 Z. 1 BAO iVm Abs. 5 BAO kann ungeachtet eines Antrages iSd § 274 Abs. 1 Z. 1 BAO von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Beschwerde als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260).

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Über das materielle Vorbringen hatte das Bundesfinanzgericht nicht abzusprechen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die fristgerechte Einbringung eines Rechtsmittels ist eine auf der Tatsachenseite zu lösende Sachverhaltsfrage. Die Rechtsfolgen bei versäumten Fristen ergeben sich zwingend aus dem Gesetz. Es liegt keine Rechtsfrage iSd § 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 93 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 5b Abs. 1 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
§ 5b Abs. 2 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
§ 5b Abs. 3 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
§ 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise




ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102982.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at