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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.03.2024, RV/5100177/2024

Kein "Öko-Sonderausgabenpauschale" mangels Datenübermittlung gem. § 40g TDBG 2012

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter *** Mag. R. *** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Am langte beim Finanzamt Österreich die von der Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) am unterfertigte Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2022 ein. In dieser wurde die Anzahl der pensionsauszahlenden Stellen im Jahr 2022 mit "1" und die geleisteten Gewerkschaftsbeiträge und sonstige Beiträge zu Berufsverbänden und Interessensvertretungen mit € 23,00 angegeben.

Mit Bescheid vom wurde die Bf. zur Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2022 veranlagt, wobei als Sonderausgaben Zuwendungen gem. § 18 Abs. 1 Z 7 EStG (Spenden) mit € 1.341,50 und ein Kirchenbeitrag von € 212,41 nebst dem erklärten Gewerkschaftsbeitrag von € 23,00 berücksichtigt wurden. Dieser Bescheid wurde am versandt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. mit Schreiben vom (Anmerkung: richtig wohl: ) Berufung, die gemäß § 85 Abs. 1 BAO als Beschwerde zu werten ist.

In dieser Beschwerde führte die Bf. aus, dass sie den Einkommensteuerbescheid vom am erhalten hätte. Es wären in diesem Bescheid die Sonderausgaben für einen Fensteraustausch (ÖKO SA Pauschale) nicht automatisch berücksichtigt worden. Sie würde um entsprechende Korrektur bitten.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde der Bf. gegen den Einkommensteuerbescheid für 2022 vom als unbegründet abgewiesen. Diese Beschwerdevorentscheidung enthielt folgende Begründung:

Wohnraumschaffung- und sanierungskosten wären letztmalig bei der Veranlagung 2020 als Topfsonderausgaben gem. § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 absetzbar gewesen. Ab der Veranlagung 2021 könnten diese Topfsonderausgaben nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde am an die Bf. versandt.

Am langte beim Finanzamt Österreich eine Berufung gegen die Beschwerdevorentscheidung vom betreffend Einkommensteuer 2022 beim Finanzamt Österreich ein. Diese Berufung ist gemäß § 85 Abs. 1 BAO als Vorlageantrag zu werten. In diesem Vorlageantrag führt die Bf. aus, dass sie die angeführte Beschwerdevorentscheidung am erhalten habe. Es wären die geforderten Kosten für den Fenstertausch in Höhe von mehr als netto 4.000,00 EUR für das ÖKO-SA-Pauschale nicht berücksichtigt worden, die anzusetzen gewesen wären. Die Bf. würde der positiven Erledigung ihrer Berufung entgegensehen.

Mit Vorlagebericht vom wurde die Beschwerde vom betreffend Einkommensteuer 2022 dem Bundesfinanzgericht vom Finanzamt Österreich vorgelegt, wobei in der Stellungnahme zur Beschwerde deren Abweisung beantragt wurde.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Bf. begehrt im Beschwerdeverfahren betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 die Berücksichtigung von Sonderausgaben für einen Fenstertausch und zwar als Sonderausgabe für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden gemäß § 18 Abs. 1 Z 10 lit. a EStG 1988. Diese Sonderausgabe wird im Steuerbuch auch als "Öko-Sonderausgabenpauschale" bezeichnet.

Eine Datenübermittlung an das Finanzamt Österreich betreffend Förderungen gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes - UFG, BGBl. I Nr. 185/1993, gemäß § 40g TDBG 2012 ist betreffend die Bf. für das Jahr 2022 nicht erfolgt.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vom Finanzamt Österreich mit dem Vorlagebericht vom vorgelegten Aktenteilen.

Die Feststellung, dass eine Datenübermittlung an das Finanzamt Österreich betreffend Förderungen gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes - UFG, BGBl. I Nr. 185/1993, gemäß § 40g TDBG betreffend die Bf. für das Jahr 2022 nicht erfolgt ist, ergibt sich zum einen aus dem dargestellten Sachverhalt im angeführten Vorlagebericht, wonach im vorliegenden Fall keine Daten von der Kommunalkredit Public Consulting betreffend ökologische Sonderausgaben übermittelt wurden. Zum anderen hat eine vom Bundesfinanzgericht am durchgeführte Abfrage der Datenbank der Finanzverwaltung "Jahresveranlagung Privat" ergeben, dass für 2022 an Sonderausgaben lediglich Ausgaben für Spenden bzw. der Kirchenbeitrag an das Finanzamt Österreich übermittelt wurden.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Betreffend die Bezeichnung der Schreiben vom (Anmerkung: richtig wohl ) sowie vom als Berufung ist festzuhalten, dass es für die Beurteilung von Anbringen eines Abgabepflichtigen nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen ankommt, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes (vgl. zB ; ; ). Daher handelt es sich bei dem mit datierten Schreiben um eine Beschwerde im Sinne des § 243 BAO und beim Schreiben vom um einen Vorlageantrag gemäß § 264 Abs. 1 BAO.

§ 18 Abs. 1 Z 10 lit. a EStG 1988 in der Fassung BGBl I 2022/10 normiert folgendes:

Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden sind unter folgenden Voraussetzungen zu berücksichtigen:
aa) Für die Ausgaben wurde eine Förderung des Bundes gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes - UFG, BGBl. Nr. 185/1993, ausbezahlt.
bb) Die Datenübermittlung gemäß § 40g TDBG 2012 ist erfolgt.
cc) Die Ausgaben abzüglich ausbezahlter Förderungen aus öffentlichen Mitteln übersteigen den Betrag von 4 000 Euro.

Lit. c): Ausgaben gemäß lit. a … sind beim Empfänger der Förderung im Jahr der Auszahlung der Förderung und in den folgenden vier Kalenderjahren durch einen Pauschbetrag zu berücksichtigen. Dieser beträgt -
für Ausgaben gemäß lit. a 800 Euro jährlich.

§ 124b Z 388 EStG 1988 lautet wie folgt:

§ 18 Abs. 1 Z 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2022 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden für Ausgaben,
a) für welche nach dem eine Förderung des Bundes gemäß dem 3. Abschnitt des UFG ausbezahlt wurde,
b) sofern das zugrundeliegende Förderungsansuchen nach dem eingebracht wurde.

§ 40g Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TDBG 2012), BGBl I Nr. 99/2012 idF BGBl I Nr. 10/2022 bestimmt folgendes:

Absatz 1: Mitteilungen zu Förderungen gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes - UFG, BGBl. Nr. 185/1993, für Maßnahmen gemäß § 18 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 haben zusätzlich zu den in § 25 Abs. 1 angeführten Daten zu enthalten:
1. Die Kennzeichnung, dass diese Mitteilungen Maßnahmen zur Dekarbonisierung betreffen.
2. Das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK-SA) des gemäß § 18 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 steuerlich Begünstigten.
3.Die begünstigten Ausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 10 EStG 1988.
4. Die Angabe der Bearbeitungsstände "zurückgefordert" oder "abgerechnet" gemäß § 25 Abs. 1 Z 3a.
Absatz 2: Die Mitteilungspflichten nach Abs. 1 beziehen sich auf steuerlich Begünstigte, die Sonderausgaben nach § 18 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in Anspruch nehmen.
Absatz 3: Der Bundesminister für Finanzen hat die nach Abs. 1 Z 1 gekennzeichneten Daten spätestens nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres bis Ende Februar des Folgejahres an das Finanzamt zu übermitteln.
Absatz 4:
Die Datenübermittlungen gemäß Abs. 1 und 3 erfolgen zum Zweck der automatischen Berücksichtigung von Sonderausgaben nach § 18 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 durch das Finanzamt

Wie sich aus dem Gesetz ergibt, setzt die Berücksichtigung einer thermisch-energetischen Sanierung von Gebäuden als Sonderausgabe voraus, dass an die Finanzverwaltung eine automatisierte Übermittlung der für die steuerliche Berücksichtigung erforderlichen Förderdaten durch die Förderstelle erfolgt (vgl. Peyerl in Jakom EStG, 16. Aufl. (2023), Rz 47 zu § 18). Auch aus den Erläuternden Bemerkungen zu BGBl I Nr. 10/2022 geht eindeutig hervor, dass eine Berücksichtigung von Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden im Rahmen des im Gesetz vorgesehenen pauschalen Ausmaßes zwingend voraussetzt, dass es zu einer Datenübermittlung an die Finanzverwaltung gem. § 40g TDBG 2012 gekommen ist (vgl. Seite 7 der Erläuterungen 1293 der Beilagen XXVII. GP:
"Mit dem Verweis auf die im (neu geschaffenen) § 40g Transparenzdatenbankgesetz - TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012, geregelte Datenübermittlung wird diese als Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Sonderausgabenabzugs normiert. Die für die steuerliche Berücksichtigung erforderlichen (Förder-)Daten sollen demnach automatisiert auf Basis der in die Transparenzdatenbank regelmäßig seitens der KPC eingemeldeten Förderungen herangezogen werden. Bei Erfüllung der Voraussetzungen können demnach Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 10 automatisch von der Abgabenbehörde im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt werden. Damit soll der administrative Aufwand für die Bürgerinnen und Bürger minimiert werden."

Die Erklärung, dass das Pauschale in Anspruch genommen werden soll, ist direkt im Zuge der Beantragung der Bundesförderung bei der Kommunalkredit Public Consulting abzugeben. Außerdem ist die Einwilligung zur Datenübermittlung an das Finanzamt erforderlich.

Da eine Übermittlung an das Finanzamt Österreich gemäß § 40g TBDG 2012 betreffend den von der Bf. vorgenommenen Fenstertausch nicht erfolgt ist, steht das Pauschale gemäß § 18 Abs. 1 Z 10 lit. c erster TS EStG 1988 nicht zu und war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der fehlende Anspruch auf das Pauschale gem. § 18 Abs. 1 Z 10 lit. c erster TS EStG 1988 mangels Datenübermittlung gem. § 40g TDBG 2012 ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes. Die Revision ist daher nicht zulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Zitiert/besprochen in
Ehgartner/Knechtl in SWK 18/2024, 882
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100177.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at