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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.03.2024, RV/7103020/2017

(teilweise) durch Nachlass gedeckte Begräbniskosten und nicht nachgewiesene Aufwendungen (Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Name des Richters*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17, nunmehr Finanzamt Österreich, Dienststelle Wien 8/16/17, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

***Bf1*** (in der Folge als Beschwerdeführer "Bf." bezeichnet) bezog im beschwerdegegenständlichen Jahr 2014 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von der ***Name Arbeitgeber*** und der Pensionsversicherungsanstalt. Der Bf. machte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2014 vom die folgenden Aufwendungen geltend:

An Sonderausgaben: Versicherungsprämien (€ 1.100,00), Darlehensrückzahlungen
(€ 7.900,00), Kirchenbeitrag (€ 395,00) und Geldspenden (€ 1.500,00);

An Werbungskosten: Gewerkschaftsbeiträge (€ 80,00) und Arbeitsmittel (€ 600,00);

An außergewöhnlichen Belastungen: Krankheitskosten (€ 100,00), Begräbniskosten
(€ 6.620,00) und sonstige außergewöhnliche Belastungen (€ 55,00).

Am übermittelte das Finanzamt an den Bf. ein "Ersuchen um Ergänzung" und ersuchte um belegmäßigen Nachweis der beantragten Aufwendungen, um Übermittlung einer Aufstellung, um Bekanntgabe eventueller Ersätze seitens der Krankenkasse und um Unterlagen betreffend die Verlassenschaftsabhandlung.

Am übermittelte der Bf. folgende Unterlagen:
- eine Rechnung des Steinmetzbetriebes ***Name Steinmetz*** vom über € 400,00
- eine Rechnung des Steinmetzbetriebes ***Name Steinmetz*** vom über € 6.220,00
- 10 Honorarnoten einer Psychotherapeutin über insgesamt € 550,00

Das Finanzamt erließ am 08. Jänner den Einkommensteuerbescheid für 2014 und erkannte folgende Aufwendungen zu:
Gewerkschaftsbeiträge (€ 80,00), Arbeitsmittel (€ 600,00), Krankheitskosten (€ 100,00) und sonstige außergewöhnliche Belastungen (€ 55,00). Begründend führte das Finanzamt aus:

"Unter Wahrung des Parteiengehörs wurden die von Ihnen geltend gemachten Aufwendungen hinterfragt. Da trotzdem die benötigten Unterlagen (zum Teil) nicht beigebracht wurden, konnten die Aufwendungen in freier Beweiswürdigung nur in Höhe der nachgewiesenen, bzw. glaubhaft gemachten Aufwendungen berücksichtigt werden.
Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen ist, konnten nicht berücksichtigt werden, da sie den Selbstbehalt in Höhe von 1.926,34 € nicht übersteigen."

Am bracht der steuerliche Vertreter eine Beschwerde ein und begründete diese (wörtlich) wie folgt:

"1. Wir beantragen die Zuerkennung von Ausgaben für Wohnraumsanierung in Höhe von 2.930,00 Euro und legen die Lieferantenrechnung bei.
2. Weiters werden wir zu folgenden Ausgaben Rechnungen noch vorlegen binnen 20 Tagen:
a) Kirchenbeitrag
395,00
b) Versicherungen
1.100,00
c) Spenden
1.500,0
d) Begräbnis
6.200,00
Wir beantragen zu Zuerkennung aller Sonderausgaben und ao Belastungen und beantragem die Aussetzugn der Einhebung von 1.,395,00 Euro bis zur Beschwerdeereldigung."

Beigelegt waren dieser Beschwerde
- die Rechnung des Steinmetzbetriebes ***Name Steinmetz*** vom über € 400,00
- die Rechnung des Steinmetzbetriebes ***Name Steinmetz*** vom über € 6.220,00

Am übermittelte der steuerliche Vertreter eine Ergänzung zur Beschwerde und führte (wörtlich) aus:
"Wir erheben innerhalb offener Rechtsmittelffist gegen obigen Bescheid Beschwerde wief olgt:
Wie legen - wie angekündigt - wie folgt bei:
a) Wohnraumsanierung/-schaffung:
1.211,76 1 Beleg
b) Versicherungen
185,08 u 211,08 u 838,08 = 1.234,245 3 Belege
Mandant hat irrtümlich Unterlagen zu 2015 vorgelegt, doch sind diese vermutlich für 2014 repräsentativ.
c) Spenden
1.609,20: 2 Belege
d) Begräbnis sowie Grabstein 13.190,71 abzuüglich Erbe 6.077,90 = 7.112,81 9 Seitene Beleg
e) Kirchenbeitrag
64,80 Betrag 1 Beleg (gilt für 2015 ist aber vermutlich selber wie 2014)"

Beigelegt waren dieser Beschwerde:
- ein Schreiben von ***Bauträger einer Gebietskörperschaft*** vom
- ein Schreiben der ***Name Versicherung 1*** vom
- eine Polizze der ***Name Versicherung 2*** ausgefertigt am
- eine "Urkunde" des ***Spendenorganisation***, mit der "allen Spenderinnen und Spendern" für Spenden von € 1.609,20 anlässlich "***Name*** Fußballturnier 2014" gedankt wird und ein Kassa-Eingangs-Beleg über € 1.609,20
- ein Verlassenschaftsbeschluss des Bezirksgerichts ***Bezeichnung Beziksgericht*** zur GZ ***GZ Bezirksgericht*** vom betreffend die Verlassenschaft nach ***Name Gattin***, der eine Summe der Aktiva von
€ 6.077,80 und eine Gebühr des Gerichtskommissärs von € 264,00 ausweist
- die Rechnungen des Steinmetzbetriebes ***Name Steinmetz*** vom und vom über € 400,00 und € 6.220,00
- eine Rechnung vom ***TT MM der Beerdigung***.2013 über € 495,00 für Blumen
- eine Rechnung vom der Privatbestattung ***Name Bestattungsunternehmer*** über € 3.789,60
- eine Rechnung vom der ***Friedhof*** über € 2.021,10
- ein Schreiben der ***Name Diözese*** vom bestreffend den Kirchenbeitrag 2015 über € 64,80

Das Finanzamt erließ am eine Beschwerdevorentscheidung und erkannte folgende Aufwendungen zu:
Werbungskosten: Gewerkschaftsbeiträge (€ 80,00) und Arbeitsmittel (€ 600,00)
Sonderausgaben: Personenversicherungen (€ 1.234,24), Wohnraumschaffung/-sanierung
(€ 211,76), Kirchenbeitrag (€ 64,80) und Spenden (€ 1.609,20)
Außergewöhnliche Belastungen: Krankheitskosten (€ 100,00) und andere außergewöhnliche Belastungen (€ 550,00)

Begründend führte das Finanzamt aus:
"Die Sanierung bzw. Neugestaltung eines Grabmals ohne unmittelbaren Zusammenhang mit einem Begräbnis stellen keine außergewöhnliche Belastung gem. §34 EStG dar.

Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen ist, konnten nicht berücksichtigt werden, da sie den Selbstbehalt in Höhe von 1.728,79 € nicht übersteigen."

Am brachte der Bf. über seinen steuerlichen Vertreter einen Vorlageantrag ein und führte begründend (wörtlich) aus:
"1. Wir erheben das RM des Vorlaqgeantrages an das BFG gegen die Einkommensteuer 2014 wie folgt>:
a) Das FA behauptet, dass ein Grabstein nur saniert oder umgestaltet wurde, was aber nicht stimmt: Frau
***Nachname Gattin*** wurde am ***TT MM der Beerdigung***2013 beerdigt und rd 1 Jahr später war der erste und einzige Grabstein vollendet, und steht somit in ursächlichem Zusammenhang mit dem Begräbnis, sodass die Ausgaben für Begräbnis und Grabstein als aussergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind. Die teilweise Deckung durch das Erbes wurde berücksichtigt: wir begehren die Anerkennung von 7.112,81 Euro (= Kosten 13.190,71 minus 6.077,90 Erbe). Alle Belege dazu wurden dem FA damals übermittelt.
b) Versicherungen für Unfall und Leben in Höhe von 1.234,25 Euro wurden Angabe von Gründen einfach nicht im Einkommensteuerbescheid erwähnt. Auch hie zu wurden damals dem FA die Belege vorgelegt.
c) Wir begehren die Anerkennung von a) und b) und die Aussetzung der Einhebung von 674,00 Euro bis zur Beschwerdeentscheidung."

Am übermittelte das Finanzamt an den Bf. zu Handen des steuerlichen Vertreters ein Ergänzungsersuchen mit folgendem Inhalt:

"Hinsichtlich der geltend gemachten Sonderausgaben für Zuwendungen gem. § 18 (1) Z.7 EStG 1988 wurde ein Kassa-Eingangsbeleg der ***Spendenorganisation*** über€ 1.609,20 und eine Urkunde vorgelegt, mit welcher die ***Spendenorganisation*** "allen Spenderinnen und Spendern anlässlich des ***Name*** Fußballturniers 2014" für die Spende von € 1.609,20 dankt.
Da dieser Betrag von Ihnen in voller Höhe als Sonderausgabe geltend gemacht wurde, werden Sie gebeten
a) bekannt zu geben, ob bzw. in welchem Ausmaß dieser Betrag nicht aus anlässlich des
***Name*** Fußballturniers lukrierten Spenden von Turnierteilnehmern und/oder -Besuchern, sondern aus Ihrer persönlichen Einkommens-Sphäre finanziert wurde, und
b) die diesbezüglichen Angaben schlüssig (belegmäßig) nachzuweisen."

Dieses Ersuchen um Ergänzung wurde über FinanzOnline am (wörtlich) beantwortet wie folgt:
"Wir akzeptieren die gegenständlichen EuE aus folgenden Gründen nicht: Es sind sämtliche Unterlagen bereits einmal vorgelegt worden und mit Ausnahme jene die Gegenstand der Beschwerde sind, auch vom Finanzamt anerkannt worden. Wir fordern das Finanzamt also auf nicht Unterlagen erneuert anzufragen, die bereits einmal vorgelegt worden sondern entsprechende Fragen und Wünsche auf jene Punkte zu beschränken, die derzeit strittig sind und nicht bereits einmal geprüft worden. Es besteht der Eindruck, dass das Finanzamt hier einfach ohne der Fall genauer zu prüfen zu wollen, einfach schematisch irgendwelche Unterlagen begehrt, unabhängig davon ob diese sinnvoll sind oder nicht. Womit aber gesetzwidrig gehandelt wird weil das Gesetz dem Finanzamt sehr wohl eine entsprechende Sorgfalt in der Fragestellung abverlangt. Wir fordern das Finanzamt also auf, die Ersuchen um Ergänzung neu zu formulieren und auf das wesentliche zu beschränken."

Am legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Unter dem Punkt "Stellungnahme" führte das Finanzamt aus:

"Die Ergänzung der Bescheidbeschwerde vom (Eingabe vom ) wurde bei Erlassung der Beschwerdevorentscheidung offensichtlich nicht berücksichtigt.
Es wird daher beantragt, der Bescheidbeschwerde (teilweise) stattzugeben wie folgt:
Eine dem Beschwerdebegehren entsprechende Berücksichtigung der nachgewiesenen Sonderausgaben für Wohnraumschaffung (i. H. v. € 1.211,76) wird hiermit beantragt.
Hinsichtlich geltend gemachter Versicherungsprämien verweist die Eingabe vom darauf, dass lediglich diesbezügliche Belege aus 2015 vorgelegt werden konnten, diese jedoch "vermutlich für 2014 repräsentativ seien".
Anhand der aus den vorgelegten Belegen ableitbaren Versicherungsreiträume können die eingewandten Beträge (mit Ausnahme der mit beantragten Beiträge zur "Kapitalversicherung mit Gewinnbeteiligung") nach ho. Ansicht als glaubhaft gemacht und sonderausgabenabzugsfähig angesehen werden. Die Beiträge zur Kapitalversicherung sind nach der Bestätigungsform nicht sonderausgabenabzungsfähig. (Rz 467 LStR 2002) Es wird daher beantragt, abzugsfähige Versicherungsbeiträge mit lediglich € 1.023,16 zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der geltend gemachten Spenden ist nach den vorgelegten Bestätigungen davon auszugehen, dass sie nicht aus der Einkommenssphäre des Beschwerdeführers bestritten worden, und daher nicht abzugsfähig sind. Die Beantwortung des diesbezüglichen Ergänzungsersuchens vom wurde mit FON-Eingabe vom abgelehnt. Es wird daher beantragt, den diesbezüglich geltend gemachten Betrag nicht zum Sonderausgabenabzug zuzulassen.
Betreffend die eingewandten Kosten für die Errichtung eines Grabmals wird beantragt, den diesbezüglichen Höchstbetrag (€ 5.000,00 - Rz. 890 LStR 2002) vermindert um die noch nicht mit dem Höchstbetrag aus den Begräbniskosten gegenverrechneten Nachlass-Aktiva
(€ 1.077,90) mit € 3.922,10 als außergewöhnliche Belastung (mit Selbstbehalt) zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Kirchenbeiträge wird eine dem Beschwerdebegehren entsprechende Berücksichtigung von € 64,44 beantragt."

Zum Vorlagebericht des Finanzamtes übermittelte der steuerliche Vertreter am ein Schreiben mit nachstehendem Inhalt (in der Folge wörtlich wiedergegeben):

"Es wurde uns der Vorlageantrag des FA zugestellt, den wir nur insofern kommentieren wollen, als wir nicht mit der FA Darstellung übereinstimmen:
1. Die Begräbniskosten warne höhe und unserer Meinung nach, sollte die Kalkulation wie folgt vorgenommen werden: echte Kosten minus Erbe und der Rest wäre anzuerkennen bis zu einem Betrag von 5.000 Euro und NICHT dass man von 5.000 Euro Herunterrechnet. Es ist nämlich ohne so, dass ein Teil des Begräbnisses vom Erbe getragen wird, sodass man sagen kann, dass der Verstorbene sein Begräbnis selbst zahlt, und nur der Teil, der unbedeckt ist, stelle t eine ao Belastung dar und ist daher steuerlich als Ausgabe massgeblich.
2. Die Spende:
***Bf1*** organisierte eine Benefizsteuerveranstaltung in Form eines Fussballturniers. Mit den freiwilligen Einnahmen wurden die Ausgaben bedeckt und der gesamte Reinerlös wurde gespendet, sodass er sehr wohl den Betrag aus der eignen Tasche bezahlte: er hätte es ja behalten können.
Ansonsten sind wir mit den Feststellungen des FA einverstanden."

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom wurde die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung 1005 zur Erledigung zugewiesen.

Am übermittelte das Bundesfinanzgericht an den Bf. einen verfahrensleitenden Beschluss mit folgendem Inhalt:

"Dem Beschwerdeführer wird aufgetragen, binnen einer Frist von

3 Wochen

ab Zustellung dieses Beschlusses zu den in der Folge angeführten Punkten 1.) - 7.) die entsprechenden Nachweise vorzulegen oder/und eine Stellungnahme abzugeben.

Der belangten Behörde wird der gegenständliche Beschluss zur Kenntnisnahme übermittelt und die Gelegenheit geboten, innerhalb einer Frist von

3 Wochen

ab Zustellung dieses Bescheides im Rahmen des rechtlichen Gehörs als Amtspartei eine Stellungnahme abzugeben.

1.) In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2014 hat der Beschwerdeführer (Bf.) folgende Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht:

Gewerkschaftsbeiträge717 € 80,00
Arbeitsmittel
719 € 600,00

Der Bf. wird ersucht, diese Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach sowie in Ansehung der Zeitpunkte der Abflüsse belegmäßig nachzuweisen. Sollten die Beträge dem Grunde oder/und der Höhe nach oder/und in Ansehung des Abflusszeitpunktes nicht nachgewiesen werden, werden diese Aufwendungen nicht oder nicht in den beantragten Höhen anerkannt werden.

2.) Zu den Begräbniskosten ist festzuhalten, dass die im beschwerdegegenständlichen Jahr 2014 anzuwendende Begräbniskostenverordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde BGBl. II 122/2011 als Höchstbetrag für die Berücksichtigung von Begräbniskosten den Betrag von insgesamt € 8.000,00 angeführt hat. Da es sich bei den teilweise schon in 2013 beglichenen Begräbniskosten gemäß § 549 ABGB um bevorrechtete Nachlassverbindlichkeiten handelt, sind von dem Betrag von € 8.000,00 noch die Nachlassaktiva von € 5.813,80 (Aktiva von 6.077,80 minus Gerichtskommissionsgebühr € 264,00) abzuziehen.

Es wird Ihnen die Möglichkeit geboten, zu diesen Ausführungen im Rahmen des rechtlichen Gehörs eine Stellungnahme abzugeben.

3.) Zu den Beiträgen an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften ist festzuhalten, dass lediglich ein Zahlschein der Kirchenbeitragsstelle betreffend 2015 übermittelt worden ist. Ein Zahlschein für 2015 ist kein Nachweis dafür, dass der Betrag überhaupt oder/und in dieser Höhe oder/und im Jahr 2014 bezahlt worden ist.

Der Bf. wird ersucht, diese Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach sowie in Ansehung der Zeitpunkte der Abflüsse belegmäßig nachzuweisen. Sollten die Beträge dem Grunde oder/und der Höhe nach oder/und in Ansehung des Abflusszeitpunktes nicht nachgewiesen werden, werden diese Aufwendungen nicht oder nicht in den beantragten Höhen anerkannt werden.

4.) Nach den übermittelten Unterlagen sind die Spenden (€ 1.609,20) an die ***Spendenorganisation*** im Rahmen des "***Name***" Fußballturniers 2014 gesammelt worden, wobei die ***Spendenorganisation*** in der übermittelten Urkunde "allen Spenderinnen und Spendern" dankt. Voraussetzung für die Zuerkennung von Spenden als Sonderausgaben ist, dass die entsprechenden Beträge von Spender wirtschaftlich getragen werden. Das Einsammeln von Spenden und das Weiterleiten an den Spendenempfänger führt bei der die Beträge einsammelnden Person nicht zu abzugsfähigen Sonderausgaben in der gesamten Höhe der Spenden, weil der Spendenübermittler diese Beträge nicht wirtschaftlich getragen hat.

Der Bf. wird aufgefordert, belegmäßig nachzuweisen, welcher Betrag von diesem tatsächlich selber wirtschaftlich getragen worden ist, widrigenfalls die geltend gemachten Spenden in ihrer Gesamtheit nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden können.

5.) Von den steuerlich geltend gemachten Versicherungsprämien (von € 1.234,24) sind die Prämien für die Kapitalversicherung (von € 211,08) steuerlich nicht abzugsfähig. Abzugsfähig sind daher € 1.023,16.

Es wird Ihnen die Möglichkeit geboten, zu diesen Ausführungen im Rahmen des rechtlichen Gehörs eine Stellungnahme abzugeben.

6.) Aufwendungen für die Wohnraumbeschaffung betragen € 1.211,76.

Es wird Ihnen die Möglichkeit geboten, zu diesen Ausführungen im Rahmen des rechtlichen Gehörs eine Stellungnahme abzugeben.

7.) Nach den übermittelten Unterlagen betragen die belegmäßig nachgewiesenen Krankheitskosten in 2014 insgesamt € 550 (9 Honorarnoten zu je € 50 und eine Honorarnote zu € 100). Bislang waren nur € 100 an Krankheitskosten und € 55 als sonstige außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht worden.

Der Bf. wird aufgefordert, die sonstigen außergewöhnlichen Belastungen belegmäßig nachzuweisen. Sollten keine weiteren Belege übermittelt werden, werden die € 550 als Krankheitskosten berücksichtigt werden. Es wird Ihnen die Möglichkeit geboten, zu diesen Ausführungen im Rahmen des rechtlichen Gehörs eine Stellungnahme abzugeben.

Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig.

Begründung

Gemäß § 269 Abs. 1 BAO haben die Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind.

Gemäß § 279 Abs. 1 BAO ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

In der gegenständlichen Beschwerdesache hat die belangte Behörde die Werbungskosten bislang ungeprüft zuerkannt und hat der Bf. die für die abschließende Beurteilung dieser Beschwerdesache erforderlichen Unterlagen bzw. Inforationen nicht vollständig übermittelt.

Zur abschließenden Beurteilung der steuerlich abzugsfähigen Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen dem Grunde und der Höhe nach sowie zur Wahrung des rechtlichen Gehörs waren daher die in diesem Beschluss angeführten Ermittlungsschritte erforderlich.

Belehrung und Hinweise

Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Sie können erst in der Revision oder Beschwerde gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden (§ 25a Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, § 88a Abs. 3 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953)."

Der Beschluss wurde am dem Bf. zugestellt und seitens des Bf. nicht beantwortet. Die belangte Behörde übermittelte am ein Mail und verzichtete auf eine Stellungnahme.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Bf. hat in 2013 und 2014 Begräbniskosten von € 13.190,71 (davon € 6.570,71 in 2013 und
€ 6.620,00 in 2014) beglichen. Die Aktiva der Verlassenschaft beliefen sich auf € 5.813,80
(= € 6.077,80 - € 264). Der Beschluss des Verlassenschaftsgerichts datiert vom .

[...]

Der Bf. hat bereits im Jahr 2013 Begräbniskosten in der Höhe von € 6.570,00 steuerlich geltend gemacht hat. Diese Kosten sind anerkannt worden.

Der Bf. hat 2014 insgesamt 10 (und nicht, wie im Beschluss des Bundesfinanzgerichtes angeführt 9) Honorarnoten über insgesamt € 550,00 für Psychotherapien beglichen. Die übrigen außergewöhnlichen Belastungen hat der Bf. nicht nachgewiesen.

Der Bf. hat an Werbungskosten für Gewerkschaftsbeiträge € 80,00 und für Arbeitsmittel
€ 600,00 steuerlich geltend gemacht, diese Aufwendungen aber trotz Ersuchen des Bundesfinanzgerichtes nicht nachgewiesen.

Der Bf. hat im Rahmen eines Fußballturniers Spenden gesammelt (€ 1.609,20) und diese Spenden an die ***Spendenorganisation*** überwiesen.

Der Bf. hat 2014 Versicherungsprämien von € 1.234,24 bezahlt, wovon € 211,08 Prämien für eine Kapitalversicherung betrafen. Der Bf. hat 2014 Aufwendungen für Wohnraumbeschaffung/-sanierung von € 1.211,76 getragen.

2. Beweiswürdigung

Der oben dargelegte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Bf. in finanzbehördlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen und ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)

Gemäß § 114 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.

Gemäß § 115 Abs. 1 und 2 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt. Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

Gemäß § 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.

Gemäß § 138 Abs. 1 und 2 BAO haben auf Verlangen der Abgabenbehörde die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.

Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden sind auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind.

Gemäß § 143 Abs. 1 und 2 BAO ist die Abgabenbehörde zur Erfüllung der im § 114 bezeichneten Aufgaben berechtigt, Auskunft über alle für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen. Die Auskunftspflicht trifft jedermann, auch wenn es sich nicht um seine persönliche Abgabepflicht handelt. Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt die Verbindlichkeit in sich, Urkunden und andere schriftliche Unterlagen, die für die Feststellung von Abgabenansprüchen von Bedeutung sind, vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten.

Gemäß § 161 Abs. 1 bis 3 BAO hat die Abgabenbehörde die Abgabenerklärungen zu prüfen
(§ 115). Soweit nötig, hat sie, tunlichst durch schriftliche Aufforderung, zu veranlassen, dass die Abgabepflichtigen unvollständige Angaben ergänzen und Zweifel beseitigen (Ergänzungsauftrag). Wenn die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hegt, hat sie die Ermittlungen vorzunehmen, die sie zur Erforschung des Sachverhaltes für nötig hält. Sie kann den Abgabepflichtigen unter Bekanntgabe der Bedenken zur Aufklärung bestimmter Angaben auffordern (Bedenkenvorhalt). Erforderliche Beweise sind aufzunehmen. Wenn von der Abgabenerklärung abgewichen werden soll, sind dem Abgabepflichtigen die Punkte, in denen eine wesentliche Abweichung zu seinen Ungunsten in Frage kommt, zur vorherigen Äußerung mitzuteilen.

Gemäß § 269 Abs. 1 BAO haben die Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind.

Gemäß § 279 Abs. 1 BAO ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a und b EStG 1988 sind Werbungskosten auch
a) Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage sowie Betriebsratsumlagen.

b) Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen. Die Beiträge sind nur unter folgenden Voraussetzungen abzugsfähig:
- Die Berufsverbände und Interessenvertretungen müssen sich nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend mit der Wahrnehmung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder befassen.
- Die Beiträge können nur in angemessener, statutenmäßig festgesetzter Höhe abgezogen werden.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 sind Werbungskosten auch die Ausgaben für Arbeitsmittel (zB Werkzeug und Berufskleidung). Ist die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel länger als ein Jahr, ist Z 8 anzuwenden.

Gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 ist für Werbungskosten, die bei nichtselbständigen Einkünften erwachsen, ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 132 Euro jährlich abzusetzen.

Der § 18 Abs. 1 Z 2 und 3 EStG 1988 normiert:

(1) Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:

2. Beiträge und Versicherungsprämien ausgenommen solche im Bereich des BMSVG und solche im Bereich der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§ 108g) zu einer
- freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung, ausgenommen Beiträge für die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (einschließlich der zusätzlichen Pensionsversicherung im Sinne des § 479 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), soweit dafür eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird, sowie ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b),
- Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung), ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b),
- freiwillige Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekasse,
- Pensionskasse, soweit für die Beiträge nicht eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird,
- betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes, soweit für die Beiträge nicht eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird,
- ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes.

Versicherungsprämien sind nur dann abzugsfähig, wenn das Versicherungsunternehmen Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat oder ihm die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt wurde.

Beiträge zu Versicherungsverträgen auf den Erlebensfall (Kapitalversicherungen) sind nur abzugsfähig, wenn der Versicherungsvertrag vor dem abgeschlossen worden ist, für den Fall des Ablebens des Versicherten mindestens die für den Erlebensfall vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung kommt und überdies zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt des Anfallens der Versicherungssumme im Erlebensfall ein Zeitraum von mindestens zwanzig Jahren liegt. Hat der Versicherte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 41. Lebensjahr vollendet, dann verkürzt sich dieser Zeitraum auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, er darf jedoch nicht weniger als zehn Jahre betragen.

Beiträge zu Rentenversicherungsverträgen sind nur abzugsfähig, wenn eine mindestens auf die Lebensdauer zahlbare Rente vereinbart ist.
Besteht der Beitrag (die Versicherungsprämie) in einer einmaligen Leistung, so kann der Erbringer dieser Leistung auf Antrag ein Zehntel des als Einmalprämie geleisteten Betrages durch zehn aufeinanderfolgende Jahre als Sonderausgaben in Anspruch nehmen.
Werden als Sonderausgaben abgesetzte Versicherungsprämien ohne Nachversteuerung (Abs. 4 Z 1) vorausgezahlt, rückgekauft oder sonst rückvergütet, dann vermindern die rückvergüteten Beträge beginnend ab dem Kalenderjahr der Rückvergütung die aus diesem Vertrag als Sonderausgaben absetzbaren Versicherungsprämien.

3. Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung:
a) Mindestens achtjährig gebundene Beträge, die vom Wohnungswerber zur Schaffung von Wohnraum an Bauträger geleistet werden. Bauträger sind
- gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen
- Unternehmen, deren Betriebsgegenstand nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung die Schaffung von Wohnungseigentum ist
- Gebietskörperschaften.
Dabei ist es gleichgültig, ob der Wohnraum dem Wohnungswerber in Nutzung (Bestand) gegeben oder ob ihm eine Kaufanwartschaft eingeräumt wird. Ebenso ist es nicht maßgeblich, ob der Wohnungswerber bis zum Ablauf der achtjährigen Bindungszeit im Falle seines Rücktrittes einen Anspruch auf volle Erstattung des Betrages hat oder nicht.

b) Beträge, die verausgabt werden zur Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, gelegen sind. Eigenheim ist ein Wohnhaus mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen. Das Eigenheim kann auch im Eigentum zweier oder mehrerer Personen stehen. Das Eigenheim kann auch ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden sein. Eine Eigentumswohnung muss mindestens zu zwei Dritteln der Gesamtnutzfläche Wohnzwecken dienen. Das Eigenheim oder die Eigentumswohnung muss unmittelbar nach Fertigstellung dem Steuerpflichtigen für einen Zeitraum von zumindest zwei Jahren als Hauptwohnsitz dienen. Auch die Aufwendungen für den Erwerb von Grundstücken zur Schaffung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen durch den Steuerpflichtigen oder durch einen von ihm Beauftragten sind abzugsfähig.

c) Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum, wenn die Sanierung über unmittelbaren Auftrag des Steuerpflichtigen durch einen befugten Unternehmer durchgeführt worden ist, und zwar
- Instandsetzungsaufwendungen einschließlich Aufwendungen für energiesparende Maßnahmen, wenn diese Aufwendungen den Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöhen oder den Zeitraum seiner Nutzung wesentlich verlängern oder
- Herstellungsaufwendungen.

d) Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder für die Sanierung von Wohnraum im Sinne der lit. a bis lit. c aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen. Diesen Darlehen sind Eigenmittel der in lit. a genannten Bauträger gleichzuhalten.

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 sind verpflichtende Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften, die in Österreich gesetzlich anerkannt, höchstens jedoch 400 Euro jährlich. In Österreich gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften stehen Körperschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes gleich, die einer in Österreich gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft entsprechen.

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 7 EStG sind als Sonderausgaben abzuziehen: Freigebige Zuwendungen insoweit, als sie zusammen mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen im Sinne des § 4a insgesamt 10% des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte nicht übersteigen, wenn sie
a) an Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 1 bis 3 und Abs. 4, sowie
b) ausschließlich in Geld an begünstigte Körperschaften im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 4 bis 6, Abs. 5 und Abs. 6 geleistet werden.

Die Zuwendung ist durch den Zuwendenden auf Verlangen der Abgabenbehörde durch Vorlage eines Beleges nachzuweisen. Dieser Beleg hat jedenfalls zu enthalten den Namen der empfangenden Körperschaft, den Namen des Zuwendenden, den Betrag und das Datum der Zuwendung. Auf Verlangen des Zuwendenden ist durch den Empfänger der Zuwendung eine Spendenbestätigung auszustellen. In dieser Bestätigung sind, neben den Inhalten die ein Beleg jedenfalls zu enthalten hat, auch die Anschrift des Zuwendenden und die Registrierungsnummer, unter der die empfangende Einrichtung in die Liste begünstigter Spendenempfänger eingetragen ist, anzuführen. Die Bestätigung kann für alle von demselben Zuwendenden in einem Kalenderjahr getätigten Zuwendungen ausgestellt werden.

Steht den Zuwendungen eine Gegenleistung gegenüber, sind sie als freigebige Zuwendungen abzugsfähig, wenn der gemeine Wert der Zuwendung den Wert der Gegenleistung erheblich übersteigt. Der dem gemeinen Wert der Gegenleistung entsprechende Teil der Zuwendung ist nicht abzugsfähig. Ebenso nicht abzugsfähig sind Mitgliedsbeiträge in Höhe der satzungsgemäß von ordentlichen Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge, die an eine der begünstigten Körperschaften bezahlt werden.

Freigebige Zuwendungen an begünstigte Einrichtungen im Sinne der lit. b und an Einrichtungen gemäß § 4a Abs. 4 lit. d sind nur dann abzugsfähig, wenn die empfangende Einrichtung zum Zeitpunkt der Zuwendung in der Liste begünstigter Spendenempfänger (§ 4a Abs. 7 Z 1) eingetragen ist; dies gilt nicht für Zuwendungen an Einrichtungen gemäß § 4a Abs. 6.

Gemäß § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 wird in Ergänzung des Abs. 1 bestimmt:

2. Für Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen besteht ein einheitlicher Höchstbetrag von 2 920 Euro jährlich. Dieser Betrag erhöht sich
- um 2 920 Euro, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht und/oder
- um 2 920 Euro, wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt und/oder
- um 1 460 Euro bei mindestens drei Kindern (§ 106 Abs. 1 und 2). Ein Kind kann nur bei der Anzahl der Kinder eines Steuerpflichtigen berücksichtigt werden. Kinder, die selbst unter das Sonderausgabenviertel fallende Sonderausgaben geltend machen, zählen nicht zur Anzahl der den Erhöhungsbetrag vermittelnden Kinder.

Sind diese Ausgaben insgesamt
- niedriger als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel der Ausgaben, mindestens aber der Pauschbetrag nach Abs. 2, als Sonderausgaben abzusetzen,
- gleich hoch oder höher als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel des Höchstbetrags als Sonderausgaben abzusetzen (Sonderausgabenviertel).
Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 36 400 Euro, vermindert sich das Sonderausgabenviertel gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 60 000 Euro ein absetzbarer Betrag in Höhe des Pauschbetrages nach Abs. 2 ergibt.

Der § 34 Abs. 1 bis 4 EStG 1988 normiert:

§ 34. (1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit
Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen
von höchstens 7 300 Euro …………………………………………………………….… 6%.
mehr als 7 300 Euro bis 14 600 Euro ………………………….…………………… 8%.
mehr als 14 600 Euro bis 36 400 Euro …………………………...................... 10%.
mehr als 36 400 Euro ……………………………………………..……………………….. 12%.
Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt
- wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht
- wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt
- für jedes Kind (§ 106).

A.) Begräbniskosten

Der Bf. hat in den Jahren 2013 und 2014 an Begräbniskosten insgesamt € 13.190,71 (davon
€ 6.570,71 in 2013 und € 6.620,00 in 2014) getragen, wobei der Bf. bereits im Jahr 2013 Begräbniskosten in der Höhe von € 6.570,00 steuerlich geltend gemacht hat. Diese Kosten sind anerkannt worden.

Es gilt der Grundsatz der vorrangigen Bestreitung der Begräbniskosten aus den vorhandenen Nachlassaktiva (nach § 549 ABGB gehören Begräbniskosten zu den bevorrechteten Nachlassverbindlichkeiten). Prinzipiell sind daher Begräbniskosten (einschließlich der Kosten der erstmaligen Errichtung eines Grabmahls) aus dem vorhandenen Nachlass zu befriedigen (). Sie können nur insoweit eine außergewöhnliche Belastung bilden, als sie durch das zum Verkehrswert bewertete Nachlassvermögen nicht gedeckt sind. Soweit die Begräbniskosten nicht gedeckt werden können, können sie eine außergewöhnliche Belastung bilden.

Liegt eine Nachlassdeckung nicht vor, haften die nach dem Gesetz zum Unterhalt des Verstorbenen verpflichteten Personen in rechtlicher Hinsicht insoweit für die Kosten eines angemessenen Begräbnisses (eine sittliche Verpflichtung kann sich gegebenenfalls für Erben ergeben, vgl. Quantschnigg/Schuch, § 34 Tz 38 "Begräbniskosten"). Neben den Kosten für Blumen und Kränze sind die Ausgaben für ein schlichtes, dem Ortsgebrauch entsprechendes Totenmahl sowie für Beileidsdanksagungen Teil der angemessenen und damit als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Begräbniskosten (). Nicht absetzbar sind Kosten der Trauerbekleidung (Schaffung eines Gegenwertes) und der üblichen Grabpflege. Die Absetzbarkeit der Begräbniskosten ist der Höhe nach mit den Kosten eines würdigen Begräbnisses sowie einfachen Grabmals begrenzt.

Hinsichtlich der angemessenen Höhe der als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen Kosten für ein schlichtes und würdiges Begräbnis verweist das Bundesfinanzgericht auf die Begräbniskostenverordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) als Grundlage für die Berücksichtigung von angemessenen Begräbniskosten auf Basis der jeweils gültigen Werte (Euro 6.000, BGBL. II Nr. 600/2003; Euro 8.000,00, BGB. II 122/2011; Euro 10.000,00 BGBl. II Nr. 172/2015; Euro 15.000, BGBL Nr. 161/2020). Im beschwerdegegenständlichen Jahr 2014 (und auch 2013) war in dieser Begräbniskostenverordnung ein Betrag von insgesamt € 8.000,00 für Begräbnis und Grabmal festgelegt.

Zu dem Zeitpunkt des Abzugs ist festzuhalten, dass auch bei den außergewöhnlichen Belastungen das Abflussprinzip des § 19 Abs. 2 EStG 1988 gilt (). Außergewöhnliche Belastungen sind daher in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem die entsprechenden Beträge abgeflossen sind.

Für den beschwerdegegenständlichen Fall bedeutet das:
Auszugehen ist von als außergewöhnliche Belastungen anerkennbaren Gesamtkosten für ein schlichtes und würdiges Begräbnis von € 8.000,00. Legt man diesen Gesamtbetrag von
€ 8.000,00 als angemessenen Betrag für ein schlichtes und würdiges Begräbnis der Berechnung von außergewöhnlichen Belastungen zu Grunde und berücksichtigt man, dass der Bf. im Jahr 2013 Begräbniskosten von € 6.570,00 bereits steuerlich geltend gemacht hat, so errechnen sich für das Jahr 2014 die noch berücksichtigbaren Begräbniskosten wie folgt:

Kosten eines angemessenen Begräbnisses nach der
Begräbniskostenverordnung der FMA (BGB. II 122/2011) € 8.000,00
abzüglich der vom Bf. bereits 2013 geltend gemachten Aufwendungen - € 6.570,00
----------------
verbleibender Rest für 2014 € 1.430,00

Hinsichtlich dieses Betrages, der nach Abzug der vom Bf. im Jahr 2013 steuerlich bereits geltend gemachten Begräbniskosten noch verbleibt, sind die mit Gerichtsbeschluss vom dem Bf. übertragenen Verlassenschaftsaktiva gegenzurechnen. Für das Jahr 2014 verbleiben auf Grund dessen, dass die Verlassenschaftsaktiva und die vom Bf. bereits in 2013 geltend gemachten Begräbniskosten die Kosten nach der Begräbniskostenverordnung der FMA (BGB. II 122/2011) für ein schlichtes und würdiges Begräbnis bereits übersteigen, keine im Jahr 2014 als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigenden Beträge.

B.) Krankheitskosten

Krankheitskosten, also durch Krankheit verursachte Aufwendungen sind außergewöhnlich ( 349/56) und sie erwachsen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig ().

Der Bf. hat Krankheitskosten in der Höhe von € 550,00 dem Grunde und der Höhe nach nachgewiesen, weswegen diese Aufwendungen zuerkannt werden konnten.

C.) Sonstige außergewöhnliche Belastungen

Bei außergewöhnlichen Belastungen ist zur Behauptungs- und Nachweispflicht das Folgende festzuhalten: Nach der Rechtsprechung des VwGH hat der Steuerpflichtige, der eine abgabenrechtliche Begünstigung in Anspruch nimmt, selbst einwandfrei und "unter Ausschluss jeden Zweifels" das Vorliegen der Umstände darzulegen, auf die die Begünstigung gestützt werden kann, wobei die Gründe im Einzelnen anzuführen sind (; ); es obliegt dem Steuerpflichtigen, einen geeigneten Sachverhalt vorzutragen (). Er hat selbst negative Voraussetzungen darzulegen und nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen ().

Der Bf. hat trotz der Aufforderung des Bundesfinanzgerichts, die sonstigen außergewöhnlichen Belastungen belegmäßig nachzuweisen, keine entsprechenden Nachweise übermittelt und sohin diese Aufwendungen weder dem Grunde noch der Höhe nach noch in Ansehung des Abflusszeitpunktes nachgewiesen.

Der Bf. ist damit seiner Offenlegungs- und Mitwirkungsverpflichtung nicht nachgekommen.
Mangels Nachweis konnten sonstige außergewöhnliche Belastungen nicht zuerkannt werden.

D.) Versicherungsprämien

Der Bf. hat dem Finanzamt Unterlagen vorgelegt, aus denen ersichtlich war, dass der Bf. Prämien für eine steuerlich nicht abzugsfähige Kapitalversicherung steuerlich als Sonderausgaben geltend gemacht hat. Von den übrigen, steuerlich als Sonderausgaben geltend gemachten Versicherungsprämien von € 1.234,24 waren daher die steuerlich nicht abzugsfähigen Prämien für die Kapitalversicherung von € 211,08 in Abzug zu bringen, weswegen € 1.023,16 als "Topfsonderausgaben" berücksichtigt werden konnten.

E.) Wohnraumbeschaffung/-sanierung

Aufwendungen für Wohnraumbeschaffung/-sanierung konnte in der vom Bf. im finanzbehördlichen Verfahren nachgewiesenen Höhe von € 1.211,76 als "Topfsonderausgaben" anerkannt werden.

F.) Spenden

Wie das Bundesfinanzgericht bereits im Beschluss vom ausgeführt hat, sind nach den übermittelten Unterlagen die Spenden (€ 1.609,20) an die ***Spendenorganisation*** im Rahmen des "***Name***" Fußballturniers 2014 gesammelt worden, wobei die ***Spendenorganisation*** in der übermittelten Urkunde "allen Spenderinnen und Spendern" dankt.

Voraussetzung für die Zuerkennung von Spenden als Sonderausgaben ist, dass die entsprechenden Beträge vom Spender wirtschaftlich getragen werden. Das Einsammeln von Spenden und das Weiterleiten an den Spendenempfänger führt bei der die Beträge einsammelnden Person nicht zu abzugsfähigen Sonderausgaben in der gesamten Höhe der Spenden, weil der Spendenübermittler diese Beträge nicht wirtschaftlich getragen hat.

Der Bf. wurde vom Bundesfinanzgericht aufgefordert, belegmäßig nachzuweisen, welcher Betrag von diesem tatsächlich selber wirtschaftlich getragen worden ist, widrigenfalls die geltend gemachten Spenden in ihrer Gesamtheit nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden können.

Da der Bf. auch diesfalls seiner Offenlegungs- und Mitwirkungsverpflichtung nicht nachgekommen ist, konnten auch die Spenden von € 1.609,20 an die ***Spendenorganisation*** beim Bf. nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

G.) Kirchenbeitrag

Für Zwecke der steuerlichen Anerkennung sind auch Sonderausgaben - ebenso wie Werbungskosten - nachzuweisen. Als Sonderausgaben geltend gemachte Aufwendungen sind demnach über Verlangen der Abgabenbehörde gemäß §§ 138, 161 BAO nach Art und Umfang ebenfalls nachzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft zu machen (). Gemäß § 269 Abs. 1 BAO haben die Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind, weswegen der Bf. angehalten gewesen wäre, den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom zu beantworten und entsprechende Belege vorzulegen.

Von dem ursprünglich in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung steuerlich geltend gemachten Kirchenbeitrag in der Höhe von € 395,00 hat der Bf. im finanzbehördlichen Beschwerdeverfahren letztendlich einen Betrag von € 64,80 aufrechterhalten.

Das Bundesfinanzgericht hat dem Bf. im Beschluss vom vorgehalten, dass betreffend die steuerlich geltend gemachten Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften lediglich ein Zahlschein der Kirchenbeitragsstelle betreffend 2015 übermittelt worden ist. Dem Bf. wurde weiters vorgehalten, dass ein Zahlschein für 2015 kein Nachweis dafür sei, dass der Betrag überhaupt oder/und in dieser Höhe oder/und im Jahr 2014 bezahlt worden ist.

Der Bf. wurde vom Bundesfinanzgericht ersucht, diese Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach sowie in Ansehung der Zeitpunkte der Abflüsse belegmäßig nachzuweisen, widrigenfalls diese Beträge nicht oder nicht in den beantragten Höhen anerkannt werden können.

Da der Bf. auch diesfalls seiner Offenlegungs- und Mitwirkungsverpflichtung nicht nachgekommen ist, konnten auch keine Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften beim Bf. als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

H.) Werbungskosten (Gewerkschaftsbeiträge, Arbeitsmittel)

Werbungskosten sind grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen (z.B. ). Als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen sind jedoch über Verlangen der Abgabenbehörde gemäß §§ 138, 161 BAO nach Art und Umfang nachzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft zu machen ().

Das Bundesfinanzgericht hat dem Bf. im Beschluss vom vorgehalten, dass dieser in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2014 für Arbeitsmittel € 600,00 und für Gewerkschaftsbeiträge € 80,00 steuerlich geltend gemacht hat und wurde der Bf. ersucht, diese Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach sowie in Ansehung der Zeitpunkte der Abflüsse belegmäßig nachzuweisen widrigenfalls diese Aufwendungen nicht oder nicht in den beantragten Höhen anerkannt werden können.

Der Bf. hat trotz der Aufforderung des Bundesfinanzgerichts, diese Werbungskosten belegmäßig nachzuweisen, keine entsprechenden Nachweise übermittelt und sohin diese Aufwendungen weder dem Grunde oder der Höhe nach noch in Ansehung des Abflusszeitpunktes nachgewiesen. Der Bf. ist damit wiederum seiner Offenlegungs- und Mitwirkungsverpflichtung nicht nachgekommen.

Mangels Nachweis konnten auch die steuerlich geltend gemachten Werbungskosten nicht zuerkannt werden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Zu den Begräbniskosten gibt es eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und ist das Bundesfinanzgericht von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen. Dass Aufwendungen auf Verlangen des Finanzamtes oder im finanzgerichtlichen Verfahren auf Verlangen des Bundesfinanzgerichtes nachzuweisen sind, ergibt sich direkt aus dem Gesetz bzw. existiert umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Bundesfinanzgericht ebenfalls nicht abgewichen ist. Aus diesen Gründen war eine ordentliche Revision nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 18 Abs. 1 bis 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 34 Abs. 1 bis 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 114 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 161 Abs. 1 bis 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103020.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at