Zahlungserleichterung - erhöhte Nachweispflicht für Antragsteller
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Ralph Michael Kilches, Laudongasse 25 Tür 3, 1080 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Zahlungserleichterungen § 212 BAO zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Schreiben vom stellte der Vertreter der Beschwerdeführerin in ihrem Namen einen Antrag auf Zahlungserleichterung.
Mit Bescheid über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens vom wurde das Zahlungserleichterungsansuchen abgewiesen. Als Begründung führt das Finanzamt zusammengefasst aus, dass der Antrag auf Zahlungserleichterung entgegen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Begründung enthält, wonach die sofortige Einbringung der
Abgaben für die Beschwerdeführerin erhebliche Härten darstellen würde und dass die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet würde. Außerdem stelle das im Ansuchen ins Treffen geführte höchstgerichtliche Verfahren keine erheblichen Härten dar.
Mit Schriftsatz vom wurde gegen den Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. In der Beschwerde rekurriert die Beschwerdeführerin zusammengefasst auf ein Wiederaufnahmeverfahren, das vor dem Bundesfinanzgericht anhängig war, und bei dem die Abgabenschuld strittig war, für die nun eine Zahlungserleichterung beantragt wurde.
Außerdem wird auf die dazu mittlerweile anhängige Beschweidbeschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof bzw einer möglichen Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof nach einer ablehnenden Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof in diesem Zusammenhang verwiesen. Außerdem wir auf ein anhängige Amtshaftungsverfahren verwiesen.
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass ein Teil des Steuerbetrages, für den Zahlungserleichterung beantragt wurde, eine mittlerweile korrigierte Rechnung an die ***1*** betreffe. Das Finanzamt könne diese Gelder nicht behalten, sei bereichert und habe diese Beträge der Antragstellerin samt Zinsen zu ersetzen.
In den bisherigen Verfahren seit der Bescheiderlassung 2016 über den Prüfauftrag vom sei es zu keiner Vermögensverschlechterung der Antragstellerin gekommen. Im Gegenteil habe das Finanzamt Zinsen für die Aussetzung und Zahlungserleichterung erhalten.
Mit einer Verlängerung der Zahlungserleichterung bis zur Entscheidung durch den VfGH und VwGH über die Wiederaufnahmezulässigkeit verhindere das Finanzamt im Gegenteil nur, dass der bereits eingeklagte Schadenersatz final eintritt.
Am habe das Finanzamt zuletzt eine Überweisung von EUR 2.391,02 erhalten. Im Falle eines Konkurses würden die Schadenersatzverfahren weitergehen, auch die Entscheidungen durch VfGH und VwGH würden nicht verhindert; das Finanzamt müsste die USt-Guthaben früher oder später bezahlen und ferner auch sämtliche (!) seit Beginn des Steuerstreites erhaltenen Zahlungen refundieren.
Auch die bisherigen Aussetzungen der Einhebung und Zahlungserleichterungen seien gewährt worden, damit die Rechtsmittel entschieden werden können, inkl zuletzt die Wiederaufnahme wie 2022 beantragt.
Es sei nicht ersichtlich, welchen Interessen die Verweigerung der Zahlungserleichterung (nun) dienen solle.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Mit Schreiben vom stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag gem § 264 BAO. Als Begründung wird dabei folgendes angeführt:
"1.Mit Beschwerdevorentscheidung vom , zugestellt per Post am hat das ***FA*** (in weiterer Folge "Finanzamt") die Beschwerde vom gegen den Bescheid über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens vom als unbegründet abgewiesen.
2.Mit der Beschwerdevorentscheidung hat es das Finanzamt neuerlich unterlassen, sich mit dem Akteninhalt und den vorgehenden Entscheidungen, mit denen Zahlungserleichterungen gewährt wurden, auseinander zu setzen.
3.Unrichtig ist, dass Ermessen im Sinne der BAO ein willkürliches Ermessen, wäre; das Ermessen der gesamten Verwaltung und auch der Finanzverwaltung ist schon gemäß Bundesverfassung immer ein gebundenes Ermessen.
4.Wie zutreffend ausgeführt wurde, hat das Finanzamt bereits eine Sicherstellung durchgeführt; 2015; die steuerpflichtige Gesellschaft hat seither ihre Pflichten weiterhin korrekt erfüllt.
5.Gerade dies kann vom Finanzamt nicht gesagt werden, dass ganz klar entgegen der EuGH Judikatur Steuergutschriften auf Grund zutreffender Rechnungsberichtigungen die korrekt und folgerichtig auf Basis der ergangenen BFG-Urteile gemacht wurden v e r w ei g e r t. Alleine diese Guthaben sind circa € 45.000,--.
6.Ferner ist auf Grund eines Gutachtens des anerkannten Sachverständigen BmStr. Prof. Mag. Dipl.-Ing (FH) Robert Weber, der sonst Gutachten für Verfahren vor dem Bundesvergabeamt macht erweislich geworden, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens RV/7103868/2017 inhaltich sachlich jedenfalls berechtigt beantragt wird. Wird der Wiederaufnahme nicht Folge gegeben, ist zu 30 Cg 7/23d bei LGZ Wien bereits das Amtshaftungsverfahren wegen Feststellung der Schadenersatzpflicht oder Zahlung des hier offenen Steuerbetrages anhängig.
7.Das BFG hatnämlich auf Grund der Stundensätze, die verrechnet wurden, das Urteil gefasst, dass die ***Bf*** nur ein Betrugsunternehmen sein kann. Dies ist allerdings durch die historische Preissammlung von BMStr. Prof. Mag. Dipl.-Ing. (FH) Rober Weber unhaltbar. Ferner hat das BFG Facharbeiter, Bauarbeiter und Bauhilfsarbeiter Kollektivvertrags-Löhne angenommen, die schlichtweg historisch falsch sind; schließlich erhob das BFG den Vorwurf des Betrugsunternehmens, wegen der aus seiner Sicht notwendigen Aufschläge, wobei diese Äußerung ohne jeden Befund - und ohne jede Erörterung gemacht worden ist.
8.Entweder kommt es zur Wiederaufnahme, oder zur Haftung des BFG als Sachverständiger wegen Sachunkenntnis, fehlendem und grob falschem Befund, ganz zu schweigen, das Betrugsvorwürfe eine objektive und subjektive Tatseite benötigen.
9.Aus heutiger Sicht ist daher absehbar, dass die ***Bf*** tatsächlich keine Schulden hat, sondern gemäß der ausständigen Rechnungsberichtigung sogar einen Überschuss. Dass alle diese Verfahren, noch dazu ohne notwendigen Grund nun seit 2016, die Wiederaufnahme bereits 17 Monate dauern, ist der ***Bf*** nicht nur nicht vorzuwerfen, sondern liegt in der Sphäre des Finanzamtes.
10.Daher ist eine nunmehrige Verweigerung der Zahlungserleichterung sachlich wie auch rechtlich nicht verständlich.
11.Verweigert man der ***Bf*** die Zahlungserleichterung, wird diese in Konkurs gehen müssen. Und die Republik Österreich dann potentiell schadenersatzpflichtig für die Zerstörung eines vormals für öffentliche Auftragsvergabe qualifiziertem Unternehmen. Es ist anwaltlich geboten darauf in aller Deutlichkeit hinzuweisen. Die Situation begründet offenbar unangemessene Härte. Zinsen zahlt die ***Bf***, auch alle Erklärungen gibt diese ab. Dazu kommt, dass der VwGH den Vorwurf eines Verschuldens schon wegen Säumniszuschlägen über die angeblich offenen Abgabenschulden mit Erkenntnis Ra 2017/13/0023 als rechtswidrig aufgehoben hatte.
[…]"
Gemeinsam mit der Ladung für die mündliche Verhandlung vom wurde an den Vertreter der Beschwerdeführerin ein Vorhalt geschickt. Dabei wurde er auf die erhöhte Nachweispflicht des Abgabepflichtigen bei Anträgen auf Zahlungserleichterung gem § 212 BAO hingewiesen und ersucht mittels konkreter Nachweise darzulegen, warum die sofortige Entrichtung der Abgaben mit erheblichen Härten verbunden wäre und nachzuweisen, dass die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Im Vorhalt wurden auch mögliche Beweismittel genannt.
Mit E-Mail vom wurde der Vorhalt vom Vertreter der Beschwerdeführerin beantworte. Zum Thema der Zahlungserleichterung wird im E-Mail folgendes vorgebracht:
"Zur Härte: Das Finanzamt Eisenstadt hatte ca 2015 bereits eine Pfändung vollzogen. Die ***Bf*** war für öffentliche Ausschreibungen präqualifiziert. Gemäß dem laufenden Verfahren konnte diese an keinen weiteren Ausschreibungen teilnehmen. Für die ***Bf*** wird derzeit laufend die Köst und die Zinsen bezahlt.
Die Ansprüche auf Steuererstattungen sind auf die ***2*** übertragen. Diese führt auch das Amtshaftungsverfahren.
Ohne dass die Zahlungserleichterung bewilligt wird, wird der Amtshaftungsschaden zweifelsfrei größer. Eine Verschlechterung für die Einbringlichkeit tritt nicht ein.
Hinsichtlich der Wiederaufnahme läuft die Frist nach VfGH-Beschwerde (um den Rechtsweg für eine Beschwerde an den EGMR auszuschöpfen) an den VwGH gemäß Abtretung mit Wirkung bis . Die Beschwerde ist in Fertigstellung. Das Amtshaftungsverfahren hat weitere Akteninhalte zu Tage geführt, auch dass Beilagen, die im Verfahren in der Verhandlung hätten erörtert werden müssen, NACH der Entscheidungsverkündung erst in den Akt gelangt sind (siehe deren Druckdatum und das Verhandlungsprotokoll) - siehe Berufung."
Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am hat das Bundesfinanzgericht über die Beschwerde wie folgt entschieden.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Feststellungen zur Rechtzeitigkeit des Vorlageantrags
Die Beschwerdevorentscheidung wurde zugestellt. Der Vorlageantrag vom wurde daher rechtzeitig eingebracht.
Feststellungen zur Zahlungserleichterung gem § 212 BAO
Mit Schreiben vom wurde der folgende Antrag auf Zahlungserleichterung gestellt:
"Sehr geehrte Frau Magistra!
Als bekannt voraus gesetzt werden kann, dass die Wiederaufnahmeverfahren laufen - siehe mein Schreiben vom .
Die Stundung wurde bis gewährt. Die Stundungszinsen wurden, soweit mir bekannt ist, laufend bezahlt; jedenfalls besteht dazu auch die Bereitschaft, auch weiterhin.
Am wird zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, weil zu den Umsatzsteuer-Fragen willkürlich kein Vorabscheidungsverfahren [sic!] eingeleitet wurde. Hinsichtlich der restlichen Wiederaufnahme umfassende Feststellungen willkürlich fehlen.
Es werden daher die Anträge gestellt, auf Zahlungserleichterung im Sinne einer Stundung von € 160.905,28 bzw sämtlicher offener Beträge samt weiteren Zinsen und Kosten bis zum Abschluss aller Rechtsgangsverfahren über die anhängigen Wiederaufnahmeanträge."
Der Antrag enthält keine konkreten Ausführungen oder Nachweise betreffend die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 212 BAO (z.B. Ertrags- und Vermögensaufstellung), dass die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für die Abgabepflichtige mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Der Antrag wird im Wesentlichen mit den anhängigen höchstgerichtlichen Verfahren begründet.
Auch in der Beschwerde und im Vorlageantrag, werden keine ausreichend konkretisierten Nachweise erbracht, die begründen warum die sofortige Entrichtung der Abgaben für die Abgabenpflichtige mit erheblichen härten verbunden gewesen wäre und die Einbringlichkeit der Abgabe gefährdet ist.
2. Beweiswürdigung
Ad Feststellung Rechtzeitigkeit des Vorlageantrags
Laut Rückschein wurde der Brief, mit dem die Beschwerdevorentscheidung versendet wurde, am in die Abgabeneinrichtung eingelegt. Daher würde die Beschwerdefrist eigentlich mit zu laufen beginnen.
Mit Vorhalt vom wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert zur möglichen Verspätung des Vorlageantrags Stellung zu nehmen. Mit E-Mail vom konnte der Vertreter der Beschwerdeführerin glaubhaft darlegen, dass es im vorliegenden Fall offensichtlich zu einem Zustellmangel gekommen ist und der Brief nicht in der Abgabeeinrichtung des zustellbevollmächtigten Vertreters, sondern in einer anderen Abgabeeinrichtung im gleichen Haus eingelegt wurde.
In der Stellungnahme wird überzeugend ausgeführt, dass die Kanzlei am Dienstag den voll besetzt war. Anwesend waren die Sekretärin ***4*** und die RAA ***5***. Der Vertreter weist darauf hin, dass der Brief im Postamt Bennogasse 1 hinterlegt wurde, wobei normalerweise Poststücke im Postamt in der Maria-Treu-Gasse hinterlegt würden. Dies sei ein Hinweis, dass eine Zustellvertretung zugestellt habe, die es unterlassen habe das Schriftstück direkt in der Kanzlei zuzustellen.
Glaubhaft stellt der Vertreter dar, dass der Postkasten der Rechtsanwaltskanzlei regelmäßig geprüft würde und es unvorstellbar sei, dass der Postkasten tagelang nicht ausgehoben wurde. Der Hinterlegungsschein ist in einem anderen Briefkasten hinterlegt worden und aufgrund von Urlauben in der Karwoche erst am einem Kanzleimitarbeiter übergeben worden. Somit konnte der Brief erst am vom Postamt abgeholt werden und wurde somit an diesem Tag zugestellt.
Ad Feststellungen zur Zahlungserleichterung gem § 212 BAO
Die Feststellungen zur Zahlungserleichterung ergeben sich unzweifelhaft aus dem Antrag auf Zahlungserleichterung vom , dessen Wortlaut wortwörtlich wiedergegeben wurde. Die anderen Ausführungen basieren auf der Beschwerde und dem Vorlageantrag, deren Inhalt auch im Verfahrensgang ausführlich dargestellt wurde.
Der Vollständigkeit halber wird noch erwähnt, dass von der Beschwerdeführerin keine weiteren konkreten Unterlagen vorgelegt wurden, die Feststellungen erlaubt hätten, dass die sofortige Entrichtung der Abgaben für die Beschwerdeführerin mit erhebliche Härten verbunden gewesen wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Auch in Beantwortung des Vorhalts vom , in dem nochmals auf die erhöhte Nachweispflicht des Antragstellers hingewiesen wurde und beispielhaft mögliche Arten von Nachweisen genannt wurden, wurde kein belastbares Beweismaterial vorgelegt.
Auch in der mündlichen Verhandlung am konnte der Vertreter der Beschwerdeführerin auf Nachfrage des Richters keine konkreten Nachweise zur Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 212 BAO erbringen. Rechtliche Beurteilung
2.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer Einbringungsmaßnahmen in Betracht kommen, u.a. den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung), wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung stellt eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Daher hat der Begünstigungswerber die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Stundung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (; , 2008/13/0224).
Er hat hierbei nicht nur das Vorliegen einer erheblichen Härte, sondern auch darzulegen, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschuld nicht gefährdet ist (; , 2001/15/0056); dies hat er konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen (; , 2000/17/0252).
Das Ansuchen auf Zahlungserleichterung vom erfüllt in keinster Weise die Anforderungen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auch in der Beschwerde, im Vorlageantrag und in der Beantwortung des Vorhalts vom werden keine konkreten Nachweise erbracht, dass die sofortige Entrichtung mit erheblichen Härten für den Abgabepflichtigen verbunden ist und die Einbringung der Abgabe nicht gefährdet sei.
Auf Basis dieser Anträge ist es im konkreten Fall weder möglich, darüber zu entscheiden, ob die sofortige Entrichtung der Abgabe mit erheblichen Härten verbunden ist, noch zu beurteilen ob die Einbringlichkeit der Abgabenschuld nicht gefährdet ist. Dazu hätte der Beschwerdeführer in seinem Anbringen konkrete Aufstellungen zu seiner Einkommens- und Vermögenlage vorlegen müssen, um sein Ansuchen entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu begründen.
Die Beschwerdeführerin begründete das Stundungsansuchen und die Beschwerde in erster Linie damit, dass in Bezug auf die Abgaben für die eine Zahlungserleichterung beantragt wurde, Rechtsmittel bei den Höchstgerichten anhängig sind. Nach ständiger Rechtsprechung dient die Bestimmung des § 212 Abs 1 BAO nach ihrem klaren Wortlaut nicht dazu, dem Steuerpflichtigen während der Zeit, in der eine Beschwerde bei einem Höchstgericht anhängig ist, einen Zahlungsaufschub bis zur Entscheidung über seine Beschwerde zu verschaffen, zumal dieses Ziel bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen durch das Rechtsinstitut der aufschiebenden Wirkung (Hinweis § 85 Abs 2 VfGG bzw § 30 Abs 2 VwGG) erreicht werden kann. (vgl ; , 95/13/0190).
Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass die vorgebrachten Argumente betreffend die Wiederaufnahme des ursprünglichen Abgabenverfahren und auch die Ausführungen zum Umsatzsteuerrückerstattungsanspruch aus einer Rechnungsberichtigung, der der Beschwerdeführerin nach deren Angaben zustellen soll, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Das Bundesfinanzgericht hat im vorliegenden Verfahren ausschließlich über die Rechtmäßigkeit des Bescheids über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens vom zu entscheiden.
Aus diesem Grund sind auch die Beweisanträge auf a) Beschaffung des Wiederaufnahmeaktes beim Finanzamt und BFG, die b) Beschaffung der Wiederaufnahmeanträge und die c) Beschaffung des Gutachten Weber mit Beilagen abzulehnen. Alle diese Beweismittel sind nur für das mittlerweile bei den Höchstgerichten anhängige Verfahren zur Wiederaufnahme des seinerzeitigen Abgabeverfahren relevant. Die Beweismittel sind nicht dazu geeignet Nachweise für die hier zu lösenden Fragen (erhebliche Härten der sofortigen Abgabenentrichtung, Gefährdung der Einbringung) zu erbringen. Ein geeigneter Nachweis wäre hier eine konkrete Ertrags- und Vermögensaufstellung der Beschwerdeführerin, die durch die Beschwerdeführerin selbst beizubringen gewesen wäre.
Ein beantragte Einvernahmen von Herr ***3*** war nicht möglich, da dieser nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist.
2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Dass ein Abgabepflichtiger, der eine Zahlungserleichterung anstrebt, die in § 212 Abs. 1 BAO genannten Voraussetzungen (erhebliche Härte und Nichtgefährdung der Einbringlichkeit) von sich aus überzeugend darzustellen hat und dass ein bei einem Höchstgericht anhängiges Rechtsmittel eine Zahlungserleichterung nicht rechtfertigt, ist durch die o.a. Rechtsprechung klargestellt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102025.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at