Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.02.2024, RV/7100128/2024

Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist zur Meldung gemäß § 5 WiEReG wegen technischer Schwierigkeiten?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch Dr. B., ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom , Steuernummer ***BFStNr1***, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO wegen Versäumung der Frist zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Bisheriger Verfahrensgang

Mit Erinnerung vom erfolgte unter Androhung einer Zwangsstrafe von 1.000 Euro eine Aufforderung an die beschwerdeführende GmbH (Bf), die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 WiEReg bis nachzuholen.

Mit Bescheid vom , zugestellt durch Hinterlegung am , verhängte das Finanzamt über die Bf die angedrohte Zwangsstrafe von 1.000 Euro. Der Bescheid spricht aus:

"Sie haben am eine Erinnerung zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) erhalten. In diesem Schreiben wurde Ihnen eine Nachmeldefrist unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 gesetzt. Da Sie es verabsäumt haben, innerhalb der festgelegten Nachfrist die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer durchzuführen, wird gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) die Zwangsstrafe mit Euro 1.000,00 festgesetzt. Die Fälligkeit der festgesetzten Zwangsstrafen ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen. Gleichzeitig werden Sie neuerlich aufgefordert, bis die bisher unterlassene Handlung nachzuholen. Falls Sie auch dieser Aufforderung nicht Folge leisten, wird eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von Euro 4.000,00 festgesetzt. Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Bescheid die zweite Aufforderung gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG darstellt. Bei Nichterfüllung der Meldepflicht trotz zweimaliger Aufforderung kann bei vorsätzlicher Begehung eine Geldstrafe bis zu 200.000 Euro, bei grob fahrlässiger Begehung eine Geldstrafe von bis zu 100.000 Euro festgesetzt werden."

In ihrer Eingabe vom beantragte die Bf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der anwaltliche Vertreter brachte begründend vor, er verfüge über einen Zugang zum elektronischen Rechtsverkehr (auch FinanzOnline und USP) und habe innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist wiederholte Versuche unter Beiziehung der Hotline ergebnislos unternommen.

Er habe daher eine Handysignatur gelöst. Durch die nunmehrige Zuständigkeit des Magistrats sei es aber zu weiteren Verzögerungen gekommen. Nach mehrmaligen ergebnislosen Versuchen über die Hotline und das Finanzministerium sei schließlich die Registrierung am gelungen.

Die Einführung des Unternehmensserviceportals sei ohne entsprechende Begleitmaßnahmen, wie Information und Schulung, erfolgt. Eine Bedienung sei ohne Hilfe der Finanzbehörde nicht möglich.

Wenn die gesetzlich angeordneten Maßnahmen im IT-Bereich trotz entsprechender Schulung aus technischen Gründen nicht zugänglich seien, sei die Verhängung einer Strafe nicht durch das Gesetz gedeckt. Es fehle an der subjektiven Tatseite.

Nach dem Mängelbehebungsauftrag vom ergänzte der Vertreter der Bf mit Eingabe vom , dass wiederholte gescheiterte Versuche zu FinanzOnline zu gelangen, die wiederholte Einholung von neuen Zugangskennungen erforderlich gemacht hätten, so auch am .

Vor dem Fristende am habe er wiederholte Versuche auch unter Mithilfe der Hotline gestartet, über den Elektronischen Rechtsverkehr zum Unternehmensserviceportal und zum WiEReG Register zu gelangen. Er sei belehrt worden, eine Handy-Signatur zu beschaffen, die er nach dem erhalten habe.

Da die Versuche mit der Hotline keinen Erfolg gehabt hätten, habe er mit dem Unternehmensserviceportal schriftlich Kontakt aufgenommen. Er habe mit E-Mail vom erfahren, dass er mit der WiEReG Registerbehörde telefonisch Kontakt aufnehmen solle. Nach mehrmaligem Kontakt mit dem Support für WiEReG habe er schließlich am die Meldung durchführen können.

Hinsichtlich des unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses verweise er auf die vorstehenden Ausführungen.

Es liege nur ein minderer Grad des Verschuldens vor, weil der Vertreter diese Art der Bestätigungsmeldung noch nie gemacht habe, welche für ihn als Anwalt möglich sein müsse. Die erste WiEReG Meldung habe der Wirtschaftstreuhänder Dr. G. nach Tagen und wiederholten Telefonaten mit Mitarbeitern des Finanzministeriums gemacht.

Das Hindernis habe am mit erfolgreicher Registrierung geendet.

Abschließend wurde die Vernehmung von Dr. G. und des Vertreters der Bf beantragt.

Die Abgabenbehörde wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Bescheid vom ab. Die Erstmeldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer sei am erfolgt. Die jährliche Meldepflicht bestehe seit Jänner 2020. Die jährlich wiederkehrende Verpflichtung müsse der Bf schon die längste Zeit bekannt sein, weshalb genügend Zeit gewesen wäre, sich rechtzeitig die Unterstützung eines Wirtschaftstreuhänders wie bei der Erstmeldung zu holen oder sich eine Handy-Signatur zu besorgen. Weder die fehlende Handy-Signatur noch die anscheinend benötigte mehrmalige Kontaktaufnahme mit dem WiEReG Support sei als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignisses zu werten.

Die Beschwerde vom wurde damit begründet, dass es beim Einholen der Handysignatur durch Änderungen bei den Ansprechstellen und den Geschäftszeiten zu Verzögerungen gekommen sei und auch bei mehrmaligen falschen Eingaben eine Sperre eintrete. Der Erhalt des PIN Codes vom Finanzamt habe entsprechend Zeit in Anspruch genommen. Die Mitarbeiter des Supports würden nicht über eine Gesamtschau der benötigten Informationen verfügen und seien auch unterbesetzt. Der Erkundungs- und Registrierungsprozess habe sich daher in die Länge gezogen.

Der Vertreter der Bf sei gleichzeitig ihr Geschäftsführer und Rechtsanwalt sowie zur Vertretung in steuerlichen Belangen berechtigt. Der Hinweis, er möge sich eines Wirtschaftstreuhänders bedienen, sei fatal. Das System sei schwerfällig und kompliziert, sodass ein eigener Kurs von Nöten wäre.

Der gegenständliche Bestätigungsprozess habe einmal im Jahr zu erfolgen. Zwischenzeitig seien nicht kommunizierte Änderungen erfolgt. Die Meldung funktioniere über den elektronischen Rechtsverkehr der Anwälte nicht. Letztlich habe als Ausweg die Handy-Signatur besorgt werden müssen, wobei nach erfolglosen Versuchen der Zugang gesperrt worden sei und ein neuer Code besorgt werden musste. Daher sei der zur Verfügung stehende Zeitraum ab Bekanntwerden der Schwierigkeiten zur Herbeiführung einer Lösung nicht ausreichend gewesen.

Die Schwierigkeiten seien jedenfalls unvorhergesehen und erst nach Ablauf des vorgesehenen Zeitraums abwendbar gewesen. Darüber hinaus fehle für die Verhängung der Zwangsstrafe die subjektive Tatseite, da die gesetzlich angeordneten Maßnahmen aus technischen Gründen nicht zugänglich gewesen seien.

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom abgewiesen. Nach allgemeinen Ausführungen zu Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand und Wiederholung der Ausführungen der Bescheidbegründung stellte das Finanzamt fest, dass auffallend sorglos gehandelt worden sei. Es könne daher nicht mehr von einem minderen Grad des Versehens ausgegangen werden.

Die Bf reichte mit Schreiben vom einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht ein. Der Vertreter wiederholte, dass ihm als Anwalt der Zugang zu FinanzOnline und zum Unternehmensserviceportal über den elektronischen Rechtsverkehr vermittelt werde, sich nach ausufernden Gesprächen mit verschiedenen Hotlines aber herausstelle, dass nur eine Handysignatur für die gegenständliche Eingabe zum Ziel führe, und damit jedenfalls ein unvorhergesehenes Ereignis iZm dem frustrierten Zeitablauf vorliege.

Das Bundesfinanzgericht ersuchte die Bf um Vorlage von Nachweisen für technische Schwierigkeiten, die geeignet waren, die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer zu verzögern, und um Darstellung der ergebnislosen Versuche zur Meldung.

Der Vertreter der Bf teilte in der Stellungnahme vom mit, dass wiederholte gescheiterte Versuche zu FinanzOnline zu gelangen, die wiederholte Einholung von neuen Zugangskennungen - zB am - erforderlich gemacht hätten.

Als anwaltlicher Vertreter verfüge er über den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV). Er habe vor dem wiederholt versucht, über den ERV - auch unter Mithilfe der Hotline - Zugang zum Unternehmensserviceportal zu bekommen. Er habe aber erfahren, dass er von der Stadt Wien eine Handy-Signatur beschaffen müsse, die er nach dem erhalten habe.

Da er mit der Hotline keinen Erfolg gehabt habe, habe er mit dem Unternehmensservice¬portal schriftlich Kontakt aufgenommen. Mit E-Mail vom habe er die Antwort erhalten, dass er mit der WiEReg Registerbehörde telefonisch Kontakt aufnehmen solle.

Nach mehrmaliger Kontaktaufnahme mit dem Support für WiEReg sei es ihm schließlich gelungen, am die Bestätigung der seinerzeitigen Meldung unter Mithilfe der Hotline durchzuführen.

Diese Ausführungen würden ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis zeigen. Es liege nur ein minderer Grad des Verschuldens vor, weil er diese Art der Bestätigungsmeldung noch nie gemacht habe. Als Anwalt und Parteienvertreter müsste er dazu in der Lage sein. Die Erstmeldung habe der Wirtschaftstreuhänder Dr. G. nach Tagen und wiederholten Telefonaten mit ihm bekannten Mitarbeitern des Finanzministeriums veranlasst.

Dazu beantragte der Vertreter der Bf die Einvernahme des Dr. G. und seine eigene Einvernahme. Der Stellungnahme wurden beigelegt:

- eine E-Mail des Finanzamtes vom über eine Terminvereinbarung für zwecks Vergabe bzw Rücksetzung eines FinanzOnline-Zugangs

- der Mailverkehr mit der USP Hotline vom 16./ mit der Mitteilung des Vertreters, wonach sich die Daten der Bf seit 2021 nicht geändert hätten, und der Antwort, dass bezüglich der WiEReG Meldung mit der WiEReG Registerbehörde (Tel. 050 233 775) Kontakt aufzunehmen sei und das USP Service Center nur technischen Support biete.

In der mündlichen Verhandlung am wiederholte der Vertreter der Bf sein bisheriges Vorbringen und führte ergänzend aus:

Er sei vorerst davon ausgegangen, dass er über den elektronischen Rechtsverkehr für Anwälte auf FinanzOnline und in das Unternehmensserviceportal gelangen könne. Er habe Anfang Dezember den Zugang zu FinanzOnline vom Finanzamt erhalten und danach seien noch zahlreiche Telefonate mit dem Unternehmensserviceportal und mit einem EDV Techniker notwendig gewesen. Er habe erfahren, dass man über den elektronischen Rechtsverkehr im WiEReG Register nur Abfragen machen könne, aber keine Eingaben. Anfang Jänner 2023 habe er daher die Handysignatur beantragt, die er am erhalten habe.

Er habe bei der in der Erinnerung angegebenen Telefonnummer angerufen, diese Telefonnummer sei aber nicht richtig gewesen und er habe keine Auskunft über das WiEReG erhalten. Die richtige Telefonnummer der Hotline von WiEReG habe er erst in der E-Mail-Auskunft vom bekommen.

Die Vertreterin des Finanzamtes wandte ein, dass schon im Vorverfahren auf die Notwendigkeit einer jährlichen Meldung hingewiesen worden sei und daher genug Zeit gewesen wäre, die neue Meldung zeitgerecht abzugeben. Auch schon im damaligen Beschwerdeverfahren habe der Vertreter der Bf angegeben, dass der elektronische Rechtsverkehr für Anwälte nicht funktioniert habe.

Der Vertreter der Bf erwiderte hingegen, dass er im Vorverfahren die Eingabe über den elektronischen Rechtsverkehr nicht probiert habe, sondern er habe damals eine schriftliche Meldung abgegeben. Er habe nicht damit gerechnet, dass er eineinhalb Monate brauchen werde, um die neue elektronische Meldung abzugeben.

Die Vertreterin des Finanzamtes wies darauf hin, dass der Vertreter am mit E-Mail an das USP den wirtschaftlichen Eigentümer bekannt gegeben habe. Mittlerweile sei die nächste Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer fällig und sei inzwischen die Handysignatur von ID-Austria abgelöst worden.

Über Befragen der Richterin gab der Vertreter der Bf an, dass der Wth Dr. G. im gegenständlichen Verfahren nicht involviert gewesen sei. Im Vorverfahren habe dieser aber die Meldung vorgenommen, was mit vielen Schwierigkeiten verbunden gewesen sei.

II. Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Sachverhalt

Die Bf ist eine inländische GmbH, die 1996 gegründet wurde. Die Bf wird durch Rechtsanwalt Dr. B. vertreten, der gleichzeitig als Geschäftsführer fungiert und wirtschaftlicher Eigentümer der Bf ist. Unbestritten ist die Bf als Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 WiEReG zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG verpflichtet. Die erste Meldung im Register der wirtschaftlichen Eigentümer erfolgte durch den Wirtschaftstreuhänder Dr. G. am , die zweite Meldung am durch Dr. B.. In beiden Fällen erfolgte die rechtswirksame Meldung verspätet erst nach Verhängung von Zwangsstrafen.

Betreffend die zweite (hier gegenständliche) Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer erging am unter Androhung einer Zwangsstrafe von 1.000 Euro eine Erinnerung mit der Aufforderung, die Meldung gemäß § 5 WiEReG bis nachzuholen. Der Bescheid enthält auch nähere Informationen zur Vornahme der elektronischen Meldung über das Unternehmensserviceportal des Bundes (USP). Da die Bf innerhalb der gesetzten Frist keine elektronische Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer erstattete, wurde mit Bescheid vom eine Zwangsstrafe von 1.000 Euro festgesetzt.

Die Bf beantragte wegen der Fristversäumung die gegenständliche Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da der Vertreter durch unvorhergesehene technische Schwierigkeiten iZm der elektronischen Meldung an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen sei.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den von der Abgabenbehörde vorgelegten Akten sowie Auszügen aus dem Firmenbuch und dem WiEReg-Register.

2. Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung

Gemäß § 308 Abs. 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Unvorhergesehen ist ein Ereignis, das die Partei nicht einberechnet hat und dessen Eintritt sie auch unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen Eintritt voraussah (Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 308 Rz 9 und 10, mit weiteren Verweisen).

Ein minderer Grad des Versehens ist leichter Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB gleichzusetzen (zB ). Keine leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt (zB ). Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (zB ). An rechtskundige Parteienvertreter ist hierbei ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen ( 9 Ob A 199/90, RZ 1991, 200; ; , RZ 1998, 68; vgl auch , 0078, strengerer Maßstab bei Rechtsanwalt als bei rechtsunkundigen Personen).

Gemäß § 5 Abs. 1 und 2 WiEReG haben die Rechtsträger näher genannte Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden. Eine Übermittlung der Daten durch berufsmäßige Parteienvertreter gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 USPG ist zulässig. Es dürfen nur Geräte zum Einsatz kommen, die über ein nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik anerkanntes Protokoll kommunizieren.

Die jährliche Meldepflicht an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer besteht seit Jänner 2020.

Im vorliegenden Fall ist die Bf ihrer gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 5 WiEReG innerhalb der ihr mit Erinnerung vom gesetzten Nachfrist bis trotz Androhung der Zwangsstrafe nicht nachgekommen. Mit Bescheid vom erfolgte wegen der Versäumung der Frist die Festsetzung einer Zwangsstrafe.

Zum Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses brachte der Vertreter der Bf vor, er habe erst nach wiederholten erfolglosen Versuchen, über den Elektronischen Rechtsverkehr für Anwälte zum Unternehmensserviceportal und zum WiEReG Register zu gelangen, schließlich erfahren, dass eine Handy-Signatur erforderlich sei, die er erst nach dem Fristende erhalten habe. Durch wiederholte gescheiterte Versuche zu FinanzOnline zu gelangen, die erforderliche Rücksetzung beim Finanzamt am , zahlreiche Telefonate und Erkundigungen sei es zu Verzögerungen gekommen. Es liege nur ein minderer Grad des Verschuldens vor, weil der Vertreter diese elektronische Meldung noch nie gemacht habe, welche für ihn als Anwalt möglich sein müsse. Die gesetzlich angeordneten Maßnahmen seien aus technischen Gründen nicht zugänglich gewesen. Daher sei der zur Verfügung stehende Zeitraum ab Bekanntwerden der Schwierigkeiten zur Herbeiführung einer Lösung nicht ausreichend gewesen.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass die Bf einen Termin am beim Finanzamt zur Rücksetzung des FinanzOnline-Zuganges nachgewiesen hat (E-Mail vom ), aber weitere Nachweise für vor dem Ende der Nachfrist eingetretene Verzögerungen nicht vorlegen konnte.

Des Weiteren hat Dr. B. bereits im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht betreffend die Zwangsstrafe wegen Nichteinreichung der ersten Meldung (in der mündlichen Verhandlung am ) vergebliche Versuche, über den anwaltlichen Elektronischen Rechtsverkehr in das USP zu gelangen, geltend gemacht (siehe dazu , Seite 4, das Vorbringen des Vertreters: "Ich habe in der Folge wiederholt versucht in das USP zu gelangen, dies auch über das Portal des anwaltlichen elektronischen Rechtsverkehrs. Als ich scheiterte hat mir über Rückfrage der Providers ABC mitgeteilt, dass ich zwar Einschau nehmen könnte, jedoch Eingaben infolge ständiger Wechsel der Schnittstellen nicht möglich sind.")

Dr. B. war daher schon aus dem Vorverfahren bekannt, dass die Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer über den Elektronischen Rechtsverkehr der Rechtsanwälte nicht möglich ist. Er hat mit der Erstmeldung schließlich einen Wirtschaftstreuhänder beauftragt.

Festzuhalten ist auch, dass bereits in der Erinnerung vom Hinweise zur Meldung an das Register und zur Hilfestellung enthalten waren. In diesem Bescheid wird auf die Homepage des Finanzministeriums verwiesen (www.bmf.gv.at/service/wiereg), wo umfassende Informationen - auch technischer Natur - sowie ein Link zum WiEReG-Handbuch zu finden sind. Weiters ist angeführt, dass für die Meldung eine Bürgerkarte, eine Handysignatur oder zugesendete Zugangsdaten benötigt werden. Der Vertreter hat sich jedoch erst verspätet um eine Handysignatur bemüht, sodass er diese erst nach Fristende am erhalten hat.

Auch wenn es zutreffen mag, dass unter der in der Erinnerung vom angegebenen Telefonnummer der USP Hotline der Vertreter die notwendigen Auskünfte nicht erlangen konnte und zahlreiche weitere Telefonate bis zu einer erfolgreichen elektronischen Meldung erforderlich waren, so hatte die Bf ausreichend Zeit, um ihren Verpflichtungen nachzukommen und technische Schwierigkeiten zu überwinden.

Der Vertreter behauptet, er habe die Telefonnummer der WiEReG-Hotline (050 233 775) erst mit E-Mail des USP Service Centers vom erhalten. Tatsächlich ist diese Telefonnummer schon den E-Mails der WiEReG-Registerbehörde vom 5./ an Wth Dr. G. zu entnehmen. Diesen E-Mail-Verkehr hat der Vertreter der Bf in der mündlichen Verhandlung am , aber auch bereits im Beschwerdeverfahren betreffend die Erstmeldung vorgelegt (siehe , Seite 4f.). Es muss ihm daher der Kontakt mit der WiEReG-Registerbehörde längst bekannt gewesen sein.

Wenn der Vertreter mit E-Mail der USP Hotline vom auf die Hotline der Registerbehörde verwiesen wurde, mit deren Hilfe er am die Meldung erfolgreich vornehmen konnte, wird klar, dass eine Meldung innerhalb weniger Tage möglich ist.

Dem Einwand des Vertreters, er habe nicht mit einem Zeitaufwand von eineinhalb Monaten für die Abgabe der neuen elektronischen Meldung gerechnet, ist entgegenzuhalten, dass Dr. B. selbst vorbringt, auch schon die Erstmeldung sei mit zahlreichen Schwierigkeiten und Verzögerungen verbunden gewesen. Von unvorhersehbaren Schwierigkeiten bei der elektronischen Erstattung der neuen Meldung kann daher keine Rede sein.

Zum Vorbringen des Vertreters, wonach die Einführung des Unternehmensserviceportals ohne entsprechende Information und Schulung erfolgt sei, ist folgendes anzumerken:

Wenn der Vertreter RA Dr. B. die regelmäßig erforderliche elektronische Meldung nicht selbst vornehmen will oder sich technisch dazu nicht in der Lage sieht, muss er zeitgerecht eine dazu geeignete Person mit geeigneter digitaler Ausstattung beauftragen. Eine Übermittlung der Daten durch berufsmäßige Parteienvertreter gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 USPG ist jedenfalls zulässig. Auch Rechtsanwälte nehmen regelmäßig die Dienste von Steuerberatern in Anspruch, was Seitens der Bf anlässlich der Erstmeldung nach vergeblichen Versuchen durch Dr. B. so gehandhabt wurde.

Insgesamt ist aus anhand all dieser Erwägungen nicht zu erkennen, dass der Vertreter der Bf ernsthaft bestrebt war, technische Schwierigkeiten zügig und fristgerecht zu klären. Das sorglose Verhalten des Vertreters geht über einen minderen Grad des Versehens zweifellos hinaus. Es ist nicht nachvollziehbar, dass eine erfolgreiche elektronische Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers - allenfalls mit Unterstützung eines Wirtschaftstreuhänders - bis nicht durchführbar gewesen sein soll, zumal die jährliche Meldepflicht gemäß § 5 WiEReG seit Jänner 2020 besteht.

Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen der Bf nicht geeignet, ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darzulegen, das die rechtzeitige Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers verhindert hat.

Die belangte Behörde hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand daher zu Recht abgewiesen und war somit der Beschwerde nicht Folge zu geben.

Der Antrag auf Einvernahme des Wth Dr. G. als Zeugen wird abgelehnt. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist gemäß § 183 Abs. 3 BAO abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind. Die Tatsache, dass schon bei der Erstmeldung Schwierigkeiten aufgetreten sind, wird nicht nur mittels des vorliegenden Ausdrucks über den E-Mail-Verkehr des Wth Dr. G. vom 5./ nachgewiesen, sondern sind die Verzögerungen bei der Erstmeldung der wirtschaftlichen Eigentümer der Bf auch dem mehrfach erwähnten Erkenntnis , zu entnehmen. Im gegenständlichen Verfahren war Dr. G. hingegen nicht involviert. Von der Einvernahme des Zeugen wird daher abgesehen, da die unter Beweis zu stellenden Schwierigkeiten bei der Erstmeldung nicht bezweifelt werden.

3. Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern Fragen des Sachverhaltes zu beurteilen sind.

Wien, am

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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100128.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at