Zurücknahme einer Beschwerde während des Insolvenzverfahrens
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag.Dr. Wolfgang Pagitsch in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes für Großbetriebe vom betreffend Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 12/2012, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:
I.) Die Beschwerde wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt.
II.) Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Zu Spruchpunkt I. (Gegenstandsloserklärung)
Mit Schriftsatz vom erhob die ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** durch ihre ausgewiesene Vertreterin Intercura Treuhand- und Revisionsgesellschaft mbH, Langobardenstraße 51/6, 1010 Wien, gegen den am ergangenen Haftungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 12/2012 Beschwerde. Aufgrund der abweisenden Beschwerdevorentscheidung wurde am ein Vorlageantrag gestellt. Mit Vorlagebericht vom legte die belangte Behörde die Beschwerde samt wesentlicher Aktenteile dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Mit Beschluss vom ***Datum1*** des Handelsgerichtes Wien zu GZ ***Zahl1*** wurde über das Vermögen der ***Bf1*** das Konkursverfahren eröffnet und als Masseverwalterin ***Name1***, ***Bf1-Adr*** bestellt. Lt. Beschluss steht der Schuldnerin die Eigenverwaltung nicht zu.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass in einem Abgabenverfahren nach der Insolvenzeröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Schuldners tritt, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Insolvenzmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Masseverwalter festzusetzen (, mwN).
Mit Schriftsatz vom , eingelangt am , zog die Masseverwalterin die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 12/2012 zurück.
Gemäß § 256 Abs 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.
Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.
Da die die Masseverwalterin als gesetzliche Vertreterin der ***Bf1*** die Beschwerde mit Wirksamkeit zurückgenommen hat, war diese gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO iVm § 256 Abs. 3 BAO mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen. Eine Zuständigkeit des Gerichtes ist somit nicht mehr gegeben.
Da eine Unbilligkeit des Absehens von der mündlichen Verhandlung nicht erkennbar war, wurde gemäß § 274 Abs. 3 Z 2 BAO von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen.
Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit einer Revision)
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung des Beschwerdeverfahrens im Falle der Zurückziehung der Beschwerde unmittelbar aus § 256 Abs. 3 BAO ergibt, liegt gegenständlich keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Revision war daher nicht zuzulassen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 256 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103809.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at