Verfahrenshilfe – Einzel – Beschluss, BFG vom 21.02.2024, VH/7400004/2023

Abweisung Verfahrenshilfeantrag, keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art

Entscheidungstext

Beschluss-Verfahrenshilfe

Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Mag. Lisa Fries über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe des Antragstellers ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , für das Beschwerdeverfahren betreffend den Zurückweisungs- und Abweisungsbescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, vom , den Beschluss:

I. Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO wird abgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Laut Firmenbuchauszug vom handelt es sich beim Antragsteller um den Liquidator der ***X-GmbH*** in Liquidation.

Das Bundesfinanzgericht hat mit Beschluss vom , RV/7400031/2017, die Beschwerde der ***X-GmbH*** gegen die Bescheide des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31 Wiener Wasser, vom betreffend Abwassergebühren, vom betreffend Wasser- und Abwassergebühren und vom betreffend Wasser- und Abwassergebühren gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, über das Vermögen der ***X-GmbH*** sei mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom das Konkursverfahren eröffnet und ein Masseverwalter bestellt worden. Mit Beschluss vom sei der Konkurs mangels Kostendeckung wieder aufgehoben worden. Die Bescheide seien an die ***X-GmbH*** zu Handen des Masseverwalters adressiert worden. Da die Erledigungen richtigerweise an den Masseverwalter hätten gerichtet und diesem zugestellt werden müssen, seien die bekämpften Bescheide nicht wirksam erlassen worden. Sie würden gegenüber dem Masseverwalter keine Rechtswirkungen entfalten. Daher sei die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Mit an den Antragsteller gerichteter Beschwerdevorentscheidung des Magistrats der der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, vom , wurde eine gegen einen Haftungsbescheid vom gerichtete Beschwerde stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben. Begründend wurde ausgeführt, in der Beschwerde sei im Wesentlichen ausgeführt worden, dass die Abgabenschuld nicht existiere. Dieser Einwand sei zutreffend. Es handle sich bei den im Spruch des Bescheides als "Grundsteuer 2012" ausgewiesenen Beträgen tatsächlich um Rückstände an Müllabfuhrabgaben. Der Beschwerde sei daher stattzugeben gewesen.

In einem an das Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 (in Folge: belangte Behörde), gerichteten Schreiben vom führten der Antragsteller und die ***X-GmbH*** in Liquidation aus, dass mit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/740031/2017, entschieden worden sei, dass die Bescheide des Magistrats Wien betreffend Wasser und Abwassergebühren nicht wirksam erlassen worden seien. Diese hätten keine Rechtswirkung entfaltet. Die Bescheide der Behörde seien nicht wirksam geworden. Diese Entscheidung entfalte rechtwirksame Bindung auf alle gegenüber der Masse/Masseverwalter gerichteten Bescheide des Magistrats Wien betreffend Wasser und Abwassergebühren gegen die Firma ***X-GmbH***. Aufgrund der durch die belangte Behörde ausgestellten Bescheide sei die Anlage "***Y***" auf Antrag der belangten Behörde gepfändet und versteigert worden.

Unter Verweis auf fünf "Rückstandsausweise" betreffend Abwassergebühr "sowie weitere" wurde wie folgt beantragt:

- Es seien sämtliche Exekutionsschritte rückgängig zu machen und darüber ein Bescheid auszustellen.

- Es sei binnen sieben Werktagen an die Antragsteller eine Bestätigung der belangten Behörde zu übermitteln mit einer verbindlichen Zusage, sämtliche durch die zu Unrecht stattgefundene Versteigerung entstandenen Kosten, Schäden und Aufwände, entgangener Gewinn durch Betrieb oder Veräußerung der zu Unrecht versteigerten Anlage "***Y***", gegenüber den Antragstellern zu übernehmen.

- Die belangte Behörde solle innerhalb von sieben Werktagen einen Bescheid - eine Bestätigung - dass die oben genannten Rückstandsausweise rückwirkend aufgehoben und storniert worden seien, austeilen.

- Über diese Anträge solle mittels Bescheid entschieden werden.

Es wurde auf die im Zuge des Verfahrens vorgebrachten Einwände hingewiesen. Im Lichte der nun feststehenden Unwirksamkeit der Bescheide ergebe sich eine schuldhafte und rechtwidrige Vernichtung von Werten durch die belangte Behörde sowie darüber hinausreichende Schadenersatzansprüche.

Die Antragsteller erbaten die Bestätigung der Übernahme aller entstandenen Schäden innerhalb von sieben Werktagen durch die belangte Behörde mittels Bescheid, um eine neuerliche gerichtliche Auseinandersetzung hintanhalten zu können. Soweit dies noch möglich sei, wurde die Rückstellung bzw. Sicherstellung der Anlage "***Y***" inklusive im Antrag näher beschriebenen Inventars beantragt.

Mit weiterem Schreiben vom beantragten der Antragsteller und die ***X-GmbH*** in Liquidation unter Bezugnahme auf die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom sowie den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7400031/2017, die Stornierung bzw. Löschung der Rückstandsausweise und der Bescheide zu näher genannten Aktenzahlen betreffend Grundbesitzabgaben, die der ***X-GmbH*** vorgeschrieben worden seien. Es würden die rechtlichen Grundlagen fehlen und die zugrundeliegenden Bescheide hätten keine Rechtswirkung entfaltet.

Weiters wurden nachstehende Anträge gestellt:

-Es sei festzustellen, dass der Antragsteller nicht für die genannten Rückstandsausweise hafte.

-Es werde beantragt, mittels Bescheid festzustellen, dass die genannten Rückstandausweise keine Rechtswirksamkeit gegenüber der ***X-GmbH*** entfalten würden und nichtig seien.

-Es werde beantragt, einen Bescheid mit der Nullstellung - Stornierung der oben genannten Rückstandausweise und der zugrundeliegenden Bescheide zu erlassen.

Begründend wurde ausgeführt, die Abgabenschuld bestehe nicht. Es handle sich um Rückstände der Müllabfuhrabgabe. Die Bescheide seien nicht wirksam geworden und vermochten keine Rechtswirksamkeit zu entfalten (Verweis auf den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom , RV/7400031/2017). Die ***X-GmbH*** in Liquidation sei zum Zeitpunkt der Ausstellung in Konkurs gewesen. Es habe einen Masseverwalter gegeben. Es fehle die Rechtswirksamkeit der Bescheide.

Mit an den Antragsteller gerichtetem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom wurde über die Anträge wie folgt entschieden:

- I. Der Antrag mittels Bescheid festzustellen, dass die genannten Rückstandausweise keine Rechtswirksamkeit gegenüber der ***X-GmbH*** entfaltet hätten und nichtig seien sowie der Antrag, einen Bescheid mit der Nullstellung - Stornierung der Rückstandausweise und der zugrundeliegenden Bescheide zu erlassen, wurde als unzulässig zurückgewiesen.

- II. Der Antrag, sämtliche Exekutionsschritte hinsichtlich der Pfändung und Verwertung der Anlage "***Y***" rückgängig zu machen und darüber einen Bescheid auszustellen, wurde als unzulässig zurückgewiesen.

- III. Der Antrag, eine Bestätigung mit einer verbindlichen Zusage zu übermitteln, sämtliche durch die zu Unrecht stattgefundene Versteigerung entstandenen Kosten, Schäden und Aufwände, entgangener Gewinn durch Betrieb oder Veräußerung etc. der zu Unrecht versteigerten Anlage "***Y***" gegenüber der ***X-GmbH*** in Liquidation sowie dem Antragsteller zu übernehmen, wurde zurückgewiesen.

- IV. Der Antrag bezogen auf den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , Zl. RV/7400031/2017, innerhalb von sieben Werktagen mit Bescheid zu bestätigen, die auf der zweiten Seite des Antrages aufgelisteten Rückstandausweise rückwirkend aufzuheben und zu stornieren, wurde betreffend den Rückstandausweis ***RA1*** als unzulässig zurückgewiesen und betreffend den Rückstandausweis ***RA 2*** gemäß § 13 Abgabenexektionsordnung (AbgEO), BGBl. Nr. 104/1949, idgF, abgewiesen.

Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, die aufgelisteten Grundbesitzabgaben seien dem Rückstandausweis ***RA1*** gegen die ***X-GmbH*** in Liquidation zuzuordnen. Der Antragsteller als Privatperson habe hinsichtlich des genannten Rückstandausweises kein Antragsrecht und sei der Antrag auf Aufhebung daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. wurde dargelegt, die Pfändung und Verwertung der Anlage "***Y***" sei durch das zuständige Gericht durchgeführt worden. Die Anlage "***Y***" habe sich im Gewahrsam der ***X-GmbH*** (nunmehr in Liquidation) befunden und sei die Pfändung und Verwertung zur Einbringung von Abgabenrückständen der ***X-GmbH*** (nunmehr in Liquidation) durchgeführt worden. Der Antrag auf Einstellung sämtlicher Exekutionsverfahren betreffend die Pfändung und Verwertung der Anlage "***Y***" sei wegen fehlender Sachlegitimation zurückzuweisen, weil diese Exekutionsverfahren lediglich die ***X-GmbH*** (nunmehr in Liquidation) nicht aber den Antragsteller beträfen.

Zu Spruchpunkt III. führte die belangte Behörde aus, wie bereits dargelegt, hätten sich die Exekutionsverfahren gegen die ***X-GmbH*** (nunmehr in Liquidation) gerichtet. Im Verwaltungsrecht bestehe keine gesetzliche Grundlage für das begehrte Anerkenntnis. Der Antrag sei daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt IV. wurde begründend darauf hingewiesen, die "Rückstandsausweise" zu Wasser und Abwassergebühren ließen sich, dem Rückstandausweis ***RA1*** betreffend die ***X-GmbH*** in Liquidation sowie dem Rückstandausweis ***RA 2*** betreffend den Antragsteller, zuordnen. Der Antrag werde im Wesentlichen mit Hinweis auf den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7400031/2017, damit begründet, dass die den Rückstandsausweisen zugrundeliegenden Bescheide nicht rechtswirksam geworden wären. Der genannte Beschluss des Bundesfinanzgerichtes betreffe allerdings Wasser- und Abwassergebühren, die in keinem der genannten Rückstandsausweise enthalten seien. Daher habe der Beschluss des Bundesfinanzgerichtes keine Auswirkungen auf die im Antrag aufgelisteten Wasser- und Abwassergebühren und auch nicht auf die genannten Rückstandsausweise.

Hinsichtlich jener Rückstandausweise, welche die ***X-GmbH*** in Liquidation beträfen habe der Antragsteller als Privatperson kein Antragsrecht und sei der Antrag daher als unzulässig zurückzuweisen.

Der Antrag auf Aufhebung und Stornierung des Rückstandsausweises betreffend den Antragsteller sei gemäß § 13 AbgEO abzuweisen, weil die betreffenden Wasser - und Abwassergebühren nicht von dem Beschluss des Bundesfinanzgerichtes umfasst seien und die Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen seien. Weiter hätten sich die im Rückstandsausweis ausgewiesenen Abgabenforderung dem Grund und der Höhe nach als richtig erweisen.

Hinsichtlich der Anträge der ***X-GmbH*** in Liquidation erließ die belangte Behörde ebenfalls am einen Bescheid, mit dem die Anträge ab- bzw. zurückgewiesen wurden. Dieser Bescheid ist nicht verfahrensgegenständlich.

Mit Schreiben vom erhoben der Antragsteller und die ***X-GmbH*** in Liquidation gemeinsame Beschwerde gegen die Bescheide vom . Die Bescheide wurden im vollen Umfang angefochten. Es wurde beantragt, die Bescheide aufzuheben und den ursprünglichen Anträgen stattzugeben.

Begründend wurde ausgeführt:

a) Die Entscheidung sei zu Unrecht auf nur eine Geschäftszahl gestützt worden.

b) Zwar seien die aufgelisteten Rückstandausweise an die ***X-GmbH*** ergangen, jedoch durch Haftungsbescheide auch an den Antragsteller.

c) Sämtliche aufgelisteten Außenstände seien verjährt. Die absolute Eintreibungsverjährung sei bereits eingetreten.

d) Es sei verabsäumt worden, die Bescheide im Zuge des Konkurses der ***X-GmbH*** dem Masseverwalter zuzustellen. Auch aus diesem Grund seien die Bescheide nichtig, verjährt und durch nicht ordentliche Zustellung rechtswidrig aufrechterhalten, da sie erloschen und verjährt seien.

e) Der Antragsteller habe als Betroffener ein Antragsrecht. Diese Frage sei rechtswidrig entschieden worden.

f) Es bestehe keine fehlende Sachlegitimation.

g) Die Behörde habe auf Grund bereits erloschener nicht ordentlich zugestellter Bescheid eine Exekution durchgeführt und hafte für den daraus entstandenen Schaden.

h) Die Verwertung sei zu Unrecht durch die belangte Behörde betrieben worden.

i) Die Behörde habe sich nicht mit dem gesamten Antrag auseinandergesetzt. Daher sei der Bescheid unvollständig geblieben.

j) Die Behörde habe mit den bekämpften Bescheiden entschieden, dass sich die ausgewiesenen Abgabenforderungen dem Grunde und der Höhe nach als richtig erwiesen hätten. Die Behörde bleibe aber eine Erklärung schuldig, woraus sich dies ergäbe und gehe nicht auf die Anträge ein, dass die Eintreibungsverjährung eingetreten sei und die Bescheide nicht rechtskräftig zugestellt worden seien.

k) Die Anträge seien zu Unrecht uminterpretiert bzw. vermischt und falsch zugeordnet worden (zB als Einwendung gegen einen Exekutionstitel behandelt worden).

l) Es sei zu Unrecht entschieden worden, dass der beispielhaft angeführte Beschluss des Bundesfinanzgerichtes keine Bindung auf die bekämpften Bescheide habe. Da es sich um die gleichen Antragsteller handle und den gleichen Inhalt habe, sowie teilweise um dieselben Gebühren, habe dieser Beschuss natürliche Auswirkungen, weil ein und dieselbe Sache nicht einmal so und einmal anders entschieden werden könne.

m) Es sei von der Behörde verbsäumt worden, die Anträge als Wiederaufnahme bzw. Einsetzung in den vorherigen Stand etc. zu werten. Dass die Verfahren rechtskräftig abgeschlossen seien und die Eintreibung verjährt sei, möge zutreffen. Doch seien die Bescheide zu Unrecht erlassen worden und würden nichtige Akte darstellen. Dies zeige auch der Beschluss des Bundesfinanzgerichtes deutlich auf.

n) Zu Unrecht sei von der Behörde angeführt worden, dass die Versteigerung durch das Gericht durchgeführt worden sei. Die Versteigerung sei von der Behörde veranlasst worden und sei auf deren Verlangen rechtwidrig erfolgt. Daher sei auch die Behörde zuständig und die Stadt Wien Schadenersatzpflichtig und nicht der Bund.

o) Die Zuordnung der Bescheide sei unrichtig erfolgt.

p) Die Formulierung im Beschluss, "der Antrag wurde im Wesentlichen auf ...gestützt…" zeige die Unvollständigkeit des Beschlusses und dessen Nichtigkeit auf. Es seien nicht alle Anträge behandelt worden und sei der Beschluss unvollständig geblieben.

q) Der Antrag auf Aufhebung und Stornierung sei unter dem Hinweis zurückgewiesen worden, dass die Verfahren rechtskräftig abgeschlossen worden und die Bescheide/Rückstandsausweise vor Konkurseröffnung erlassen worden seien. Dies sei unrichtig und auch keine taugliche Begründung für die Zurückweisung der Anträge.

r) Zu Unrecht sei im Bescheid festgehalten worden, dass sich die Anträge nicht auf eine gesetzliche Grundlage bezögen.

s) Die Zuordnung im Bescheid ist unrichtig und unvollständig.

t) Die Begründung, auf Grund der abgeschlossenen Verfahren seien die Anträge zurückzuweisen, sei rechtlich unrichtig.

u) Wie im Bescheid richtig festgestellt, sei die Pfändung und Verwertung der Anlage "***Y***" durch die Gemeinde Wien betrieben worden. Dies begründe die Zuständigkeit der Gemeinde Wien und die Möglichkeit gegen diese amtlichen Schritte mit Antrag vorzugehen.

v) Zu Unrecht seien die Anträge auf Nullstellung und Aufhebung von Abgabenschuldigkeiten als Einwendung gemäß § 12 AbgEO (Anmerkung: Die betrifft den an die ***X-GmbH*** in Liquidation gerichteten Bescheid) gewertet worden. Die Einwendung hätten den Bescheid selbst betroffen.

Es werde beantragt, das Rechtsmittel der Instanz vorzulegen. Weiters werde eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung von Zeugen - zB Masserverwalter ***MV*** - etc beantragt.

Aufgrund des rechtlichen Umfangs und der Komplexität werde Verfahrenshilfe für beide Parteien beantragt.

Die belangte Behörde fragte beim Antragsteller nach, ob mit dem Antrag, das Rechtsmittel der Instanz vorzulegen, ein Verzicht auf eine Beschwerdevorentscheidung gemeint sei.

Nachdem der Antragsteller um Bearbeitung der eingebrachten Bescheidbeschwerde und Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ersuchte, legte die belangte Behörde am die Beschwerde samt darin enthalten Antrag auf Verfahrenshilfe dem Bundesfinanzgericht vor, mit dem Ersuchen, über den Verfahrenshilfeantrag zu entscheiden.

Die Zuständigkeit der Gerichtsabteilung 1007 zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers gründet auf der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom . Die Umverteilung trat am in Kraft.

Über den Verfahrenshilfeantrag wurde erwogen:

Rechtslage:

Gemäß § 292 Abs. 1 BAO ist auf Antrag einer Partei (§ 78), wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen,
1. als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und
2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Gemäß § 292 Abs. 7 Z 1 BAO kann der Antrag ab Erlassung des Bescheides, der mit Beschwerde angefochten werden soll, gestellt werden.

Gemäß § 292 Abs. 8 BAO hat der Antrag zu enthalten
1. die Bezeichnung des Bescheides (Abs. 7 Z 1) bzw. der Amtshandlung (Abs. 7 Z 2) bzw. der unterlassenen Amtshandlung (Abs. 7 Z 3),
2. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
3. die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt,
4. eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und der wirtschaftlich Beteiligten.

Gemäß § 292 Abs. 10 BAO hat das Verwaltungsgericht über den Antrag mit Beschluss zu entscheiden. Hat das Gericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hievon zu benachrichtigen.

Die gegenständliche Entscheidung hat den zur Geschäftszahl VH/7400004/2023 protokolierten Verfahrenshilfeantrag zum Gegenstand.

Über den ebenfalls mit der Beschwerde vom gestellte Verfahrenshilfeantrag der ***X-GmbH*** in Liquidation wird durch eine andere Gerichtsabteilung gesondert entschieden werden.

Besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art

Nach § 292 Abs. 1 BAO ist zunächst Voraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenshilfe, dass die zu entscheidenden Rechtsfragen "besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art" aufweisen.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , G 302/2019, ausgesprochen, dass die in § 292 Abs. 1 BAO verwendete Formulierung "besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art" verfassungskonform zu interpretieren sei.

Bei der Beurteilung, ob die zu entscheidenden Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ist daher nicht darauf abzustellen, ob im Verfahren objektiv schwierige Fragen rechtlicher Art zu entscheiden sind. Sondern es ist zu überprüfen, ob im konkreten Einzelfall für den Antragsteller besondere Schwierigkeiten bestehen. Dabei sind alle Umstände des Falles wie der Streitgegenstand, die begründeten Erfolgsaussichten des Rechtsschutzsuchenden, die Bedeutung des Rechtsstreites für diesen, die Komplexität des geltenden Rechtes und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeiten des Rechtsschutzsuchenden, sein Anliegen wirksam zu verteidigen, abzuwägen. Auch besondere Schwierigkeiten bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltens, also Fragen tatsächlicher Natur, können einen Anspruch auf Verfahrenshilfe begründen, zumal Tatsachenfragen regelmäßig in Rechtsfragen münden. Es sind auch stets die Fähigkeiten des betroffenen Antragstellers zu berücksichtigen, sein Anliegen wirksam zu verteidigen.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass es nicht darauf ankommt, ob die im Verfahren zu lösenden Rechtsfragen objektiv als schwierig zu beurteilen sind, sondern ob für den Antragssteller besondere Schwierigkeiten bestehen, sodass dem Antragsteller ohne die Gewährung von Verfahrenshilfe, insbesondere ohne die Beiziehung eines Rechtsanwaltes bzw. Steuerberaters, ein effektiver Zugang zum Gericht verwehrt wäre.

Im gegenständlichen Fall enthält der angefochtene Bescheid vier Spruchpunkte.

In Spruchpunkt I. werden ein Antrag des Antragstellers festzustellen, dass bestimmte näher bezeichnete Rückstandausweise gegenüber der ***X-GmbH*** keine Rechtswirksamkeit haben und nichtig seien und ein Antrag auf Nullstellung/Stornierung der Rückstandsausweise und der zugrundeliegenden Bescheide als unzulässig zurückgewiesen. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass die im Antrag genannten Grundbesitzabgaben einen Rückstandsausweis gegen die ***X-GmbH*** in Liquidation beträfen und dem Antragsteller als Privatperson (gemeint damit nicht als Vertreter der ***X-GmbH*** in Liquidation) daher kein Antragsrecht zukomme.

In Spruchprunkt II. wird der Antrag auf Rückgängigmachung sämtlicher Exekutionsschritte hinsichtlich der Pfändung und Verwertung der Anlage "***Y***" und darüber einen Bescheid auszustellen, als unzulässig zurückgewiesen. Hierzu wurde ausgeführt, die Anlage "***Y***" habe sich im Gewahrsam der ***X-GmbH*** (nunmehr in Liquidation) befunden. Die Pfändung und Verwertung sei zur Einbringung von Abgabenrückständen der ***X-GmbH*** (nunmehr in Liquidation) erfolgt. Da die Exekutionsverfahren lediglich die ***X-GmbH*** (nunmehr in Liquidation) betroffen hätten, sei der Antrag wegen fehlender Sachlegitimation als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Mit Spruchpunkt III. wurde der Antrag, eine verbindliche Zusage zu übermitteln, wonach die belangte Behörde sämtliche durch die zu Unrecht statt gefundene Versteigerung entstandenen Kosten, Schäden und Aufwände, entgangenen Gewinn durch Betrieb oder Veräußerung etc. der Anlage "***Y***" gegenüber der ***X-GmbH*** (nunmehr in Liquidation) und dem Antragsteller übernehme, zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, es bestehe keine gesetzliche Grundlage für das begehrte Anerkenntnis und sei der Antrag schon aus diesem Grund zurückzuweisen.

Spruchpunkt IV. wies den Antrag, innerhalb von sieben Tagen mit Beschied zu bestätigen, die auf der zweiten Seite des Antrags aufgelisteten Rückstandausweise rückwirkend aufzuheben und zu stornieren betreffend den Rückstandausweise ***RA1*** als unzulässig zurück und betreffend den Rückstandsausweis ***RA 2*** gemäß § 13 AbgEO ab. Hinsichtlich des Rückstandsausweises ***RA1***, der die ***X-GmbH*** in Liquidation betreffe, habe der Antragsteller kein Antragsrecht und sei der Antrag daher zurückzuweisen. Betreffend den Rückstandausweis ***RA 2*** sei der Antrag abzuweisen, weil die entsprechenden Wasser- und Abwassergebühren nicht von dem Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7400031/2017, erfasst seien und die Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen seien.

Die Beschwerdevorentscheidung wirkt wie ein Erkenntnis. Die aufgrund der vom Antragsteller eingebrachten Beschwerde zu ergehende Beschwerdevorentscheidung hat daher auch jene Grenzen zu beachten, die einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtes im Wege stehen. Die Abänderungsbefugnis besteht nur innerhalb der Sache, somit der Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides gebildet hat. Auch in einer Beschwerdevorentscheidung kann nur eine Entscheidung getroffen werden, die dem Gegenstand der Verwaltungssache nach bereits von der Abgabenbehörde mit dem angefochtenen Bescheid erfasst und behandelt worden war (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 263 Rz 6, Tanzer/Unger in Rzeszut/Tanzer/Unger BAO: Stoll Kommentar - Digital First, Onlinaktualisierung 2., § 263 Rz 13). Soweit die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Anträge des Antragstellers zurückgewiesen hat, ist die Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. sowie vom , Ra 2021/13/0155, jeweils mwN)

In dem den Verfahrenshilfeantrag zugrundeliegenden Verfahren ist daher, soweit mit dem angefochtenen Bescheid die Anträge zurückgewiesen (Spruchpunkte I. bis III. und IV. 1.) wurden, lediglich die Frage der Rechtsmäßigkeit der Zurückweisungen zu beurteilen. Die belangte Behörde hat daher die Rechtsfrage zu klären, ob dem Antragsteller als Privatperson ein Antragsrecht hinsichtlich der in den Anträgen näher bezeichneten bzw. der diesen Rückstandausweisen zugrundeliegenden Bescheiden hat und dieser daher die Aufhebung ("Stornierung, Löschung, Nullstellung", Nichtigerklärung) dieser Rückstandsausweise bzw. der diesen Rückstandsausweisen zugrundeliegenden Bescheiden fordern kann (Spruchpunkt I. und IV.1). Weiters ist zu klären, ob dem Antragsteller ein Antragsrecht im Exekutionsverfahren betreffend die Anlage "***Y***" zu kommt (Spruchpunkt II.). Außerdem hat die belangte Behörde zu klären, ob die Zurückweisung mangels Rechtsgrundlage in Spruchpunkt III. rechtmäßig war.

Auch unter dem Aspekt, dass der Antragsteller nach seinem Vorbringen mittels Haftungsbescheides in Anspruch genommen wurde, handelt es sich bei der Frage der Sachlegitimation nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes um keine besonders schwierige bzw. komplexe Rechtsfrage. Wer Partei in einem Verfahren ist, wird durch die anzuwendenden Verfahrensgesetze (in Verbindung mit den anzuwendenden Materiengesetzen) bestimmt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass für die Beurteilung dieser Rechtsfrage im konkreten Fall komplexe Sachverhaltsfeststellungen zu treffen wären.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Anbringen, die Angelegenheiten betreffen, deren Besorgung keiner Behörde oder keinem Verwaltungsgericht übertragen wurde, zurückzuweisen (vgl. ). Auch bei der zu klärenden Rechtsfrage, ob es eine Rechtsgrundlage für die vom Antragsteller geforderte Zusage der Übernahme sämtlicher Kosten, Schäden und Aufwände, entgangenen Gewinn, durch Betrieb oder Veräußerung der Anlage "***Y***, gibt und ob daher die Zurückweisung der belangten Behörde rechtmäßig war, handelt es sich um keine komplexe bzw. schwierige Rechtsfrage.

Soweit mit dem bekämpften Bescheid ein Antrag des Antragstellers abgewiesen wurde (Spruchpunkt IV.2), wird in dem den Verfahrenshilfeantrag zugrundeliegenden Verfahren zu klären sein, ob der Antrag auf Aufhebung und Stornierung des Rückstandsausweises ***RA 2*** zu Recht als Antrag nach § 13 AbgEO gewertet und abgewiesen wurde und ob die Abweisung zu Recht erfolgt ist. Die Abweisung wurde damit begründet, dass die von dem den Antragsteller betreffenden Rückstandausweis erfassten Wasser- und Abwassergebühren nicht vom Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7400031/2017. erfasst und die Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen seien.

Der Antragsteller brachte in dem Antrag, der gemäß § 13 AbgEO abgewiesen wurde, unter Verweis auf den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7400031/2017 vor, die Bescheide seien mangels wirksamer Erlassung unwirksam und beantragte die Aufhebung der Rückstandsausweise. Der Antragsteller machte also Umstände geltend, die bereits im Zeitpunkt der Ausfertigung des Rückstandsausweises vorgelegen sind.

§ 13 AbgEO regelt Einwendungen gegen den Exekutionstitel, also den Rückstandausweis. Gemäß § 13 Abs. 1 AbgEO hat ein Abgabenschuldner, der behauptet, sein Exekutionstitel sei aus Gründen, die bereits im Zeitpunkt seiner Ausfertigung vorgelegen sind, zu Unrecht ausgestellt worden, seine Einwendungen bei der Abgabenbehörde geltend zu machen.

Zur Auslegung von Anbringen besteht eine ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa sowie vom , Ra 2020/13/0099, jeweils mwN). Die Auslegung des Anbringens des Antragstellers, insbesondere auch die Beurteilung, ob diese als Anträge auf Wiederaufnahme oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu werten gewesen wären, löst keine erkennbaren besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art aus.

Im Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7400031/2017, wurde ohne Zweifel über eine Beschwerde der ***X-GmbH*** gegen bestimmt bezeichnete "Abwassergebühren- bzw. Wasser- und Abwassergebührenbescheide" abgesprochen. Die Beschwerde wurde als unzulässig zurückgewiesen, weil die als Bescheide intendierten Erledigungen aufgrund der fehlerhaften Adressierung keine wirksamen Bescheide darstellen würden. Bescheidbeschwerden gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter seien unzulässig.

Die Bindungswirkung einer Entscheidung ist grundsätzlich durch die Sache, über die abgesprochen wurde, beschränkt. Es ist daher für das Bundesfinanzgericht nicht erkennbar, dass es sich bei der Beurteilung der Wirkungen des Beschlusses vom , RV/7400031/2017, um eine besonders schwierige Rechtsfrage handeln könnte.

Auch die Beantwortung der Frage, ob der in dem hg. Verfahren Zl. RV/7400031/2017, hervorgekommene Mangel (keine Erledigung an den Masseverwalter) auch die vom Antragsteller angesprochenen Bescheide trifft und die Auswirkungen dieses allfälligen Mangels auf die erstellten Rückstandsausweise bzw. allfällige Exekutionsverfahren erfordert keine komplexe rechtliche Beurteilung bzw. Sachverhaltsfeststellungen.

Aufgrund der vorliegenden Rechtsfragen beschränkt sich der festzustellende Sachverhalt im Wesentlichen auf die Darstellung der verschiedenen Verfahren und die Stellung des Antragstellers in den jeweiligen Verfahren. Auch soweit der Antragsteller geltend macht, die Bescheide seien im angefochtenen Bescheid falsch zugeordnet worden, kann diese Frage durch Einsicht in die Verwaltungsakten und Feststellung, welcher Bescheid welchem Rückstandsausweis zugrunde lag, geklärt werden. Auch hinsichtlich des Sachverhaltes ist daher festzustellen, dass sich dieser nicht als besonders komplex oder kompliziert darstellt.

Der Antragsteller war in der Lage die Beschwerde form- und fristgerecht samt Antrag auf mündliche Verhandlung "unter Beiziehung von Zeugen" einzubringen. Er konnte in der Beschwerde darlegen, warum aus seiner Sicht den verschiedenen von ihm bekämpften Rückstandsausweisen, Bescheiden, Exekutionen die Rechtsgrundlage fehlt. So bringt er vor, es sei verabsäumt worden, die Bescheide im Zuge des Konkurses der ***X-GmbH*** dem Masseverwalter zuzustellen. Die Bescheide seien aus diesem Grund nichtig. Er wendet sich auch klar gegen die Zurückweisung und wendet ein, es liege keine mangelnde Sachlegitimation vor. Es geht aus der Beschwerde hervor, dass er sich aufgrund ergangener Haftungsbescheide zur Antragstellung legitimiert sieht. Er behauptet, die belangte Behörde habe seine Anträge fälschlich als Einwendung gegen den Exekutionstitel gewertet. Er bringt vor, die Anträge wären als Wiederaufnahme- bzw. Wiedereinsetzungsanträge zu werten gewesen. Er wendet sich gegen die Beurteilung der Behörde, dass der Beschluss des Bundesfinanzgerichtes keine Bindungswirkung entfalte. Er bringt vor, ein und dieselbe Sache könne nicht einmal so und einmal anders entschieden werden.

Hinsichtlich der Fähigkeiten des Antragstellers ist daher festzuhalten, dass dieser, wenn auch sich teilweise wiederholend, in der Lage ist, seinen Standpunkt hinreichend zum Ausdruck zu bringen, Anträge zu stellen und Rechtsmittel einzulegen.

Es ergeben sich daher auch hinsichtlich des Antragstellers selbst keine Anhaltspunkte, die eine Vertretung des Antragstellers durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt notwendig erscheinen lassen, um einen effektiven Zugang zu Gericht zu gewährleisten.

Zu beachten ist weiters, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (), im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht, in dem keine Vertretungspflicht besteht, im Hinblick auf die bestehende Manuduktionspflicht und den Grundsatz der materiellen Wahrheit der Beigebung eines Rechtsanwaltes oder eines Steuerberaters als Verfahrenshelfer Ausnahmecharakter zukommt.

Aus den dargelegten Gründen geht das Bundesfinanzgericht daher davon aus, dass im Verfahren, das dem Verfahrenshilfeantrag zu Grunde liegt, weder tatsächliche Schwierigkeiten (etwa im Hinblick auf die Sachverhaltsermittlung und die Fähigkeiten des Antragstellers, sein Anliegen wirksam zu vertreten) noch besondere rechtliche Schwierigkeiten im Hinblick auf die zu entscheidenden Rechtsfragen bestehen. Es sind daher keine besonderen Schwierigkeiten für den Antragsteller hervorgekommen, die dazu führen würden, dass dem Antragsteller ohne die Gewährung von Verfahrenshilfe, ein effektiver Zugang zum Gericht verwehrt wäre.

Aus den dargelegten Gründen war der Verfahrenshilfeantrag abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Inhaltserfordernisse für einen Verfahrenshilfeantrag ergeben sich zweifelsfrei aus dem Gesetz. Diesbezüglich liegt keine ungeklärte Rechtsfrag von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Beurteilung, ob die "zu entscheidenden Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art" aufweisen, folgt der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes. Die Entscheidung folgt der dargestellten Judikatur des VwGH (VwGH vpm , Ra 2019/13/0071) und des VfGH (). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher hier nicht vor.

Belehrung und Hinweise

Dem Antragsteller steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Personen mit geringem Einkommen und Vermögen können einen Antrag auf Gebührenbefreiung und/oder auf kostenlose Beigebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes stellen. Der Verfahrenshilfeantrag selbst ist gebührenfrei und muss nicht von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Es muss aber die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe begehrt wird, angegeben und bekannt gegeben werden, ob die beschwerdeführende Partei von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit werden will und/oder ob ihr eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigestellt werden soll. Das Antragsformular samt Vermögensbekenntnis kann beim Verfassungsgerichtshof elektronisch, postalisch oder persönlich eingebracht werden. Das Formular für postalische oder persönliche Einbringung liegt in der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes auf; es kann auch von der Website des Verfassungsgerichtshofes (www.vfgh.gv.at; im Bereich Kompetenzen und Verfahren / Verfahrenshilfe) heruntergeladen werden. Die Einbringung per E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Dem Antragsteller steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Bundesfinanzgericht dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Bundesfinanzgericht, 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2b, einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (in Abgaben- und Abgabenstrafsachen auch von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen. Bei entsprechend ungünstiger Einkommens- und Vermögenslage kann Verfahrenshilfe gewährt werden. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst. Der Antrag ist im Falle der ordentlichen Revision beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Das Antragsformular ist elektronisch auf der Website des Bundesfinanzgerichtes (https://www.bfg.gv.at/public/faq.html) erhältlich. Zur Erhebung einer außerordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof (Postfach 50, 1016 Wien) einzubringen; bereits der Antrag hat diesfalls eine Begründung zu enthalten, warum die Revision für zulässig erachtet wird. Das Antragsformular für postalische oder persönliche Einbringung ist im Servicecenter des Verwaltungsgerichtshofes (Judenplatz 11, 1010 Wien) oder elektronisch auf der Website des Verwaltungsgerichtshofes (www.vwgh.gv.at; im Bereich Verfahren/Verfahrenshilfe) erhältlich, auf welche auch zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen verwiesen wird.

Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühren von 240,00 Euro ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.

Die belangte Behörde ist nicht Partei des Verfahrens betreffend Gewährung der Verfahrenshilfe, ihr steht daher kein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss zu (vgl. ; ).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 292 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 13 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 13 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Verweise




ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:VH.7400004.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at