Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 05.03.2024, RV/7101138/2023

Verspätete Mängelbehebung

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke im Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde der ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, vom gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom , Ordnungsbegriff ***5***, mit welchem Familienbeihilfe (€ 5.846,40) und Kinderabsetzbetrag (€ 2.102,40), Gesamtbetrag der Rückforderung € 7.948,80, für die im Dezember 2002 geborene ***6*** ***7*** ***8*** für den Zeitraum September 2019 bis August 2022 gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurückgefordert werden, beschlossen:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen erklärt.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.

Begründung

I. Beschluss vom

Am fasste das Bundesfinanzgericht den Beschluss:

I. Der Beschwerdeführerin ***1*** ***2*** wird gemäß § 2a BAO i.V.m. § 85 BAO aufgetragen, folgenden Mangel ihrer Beschwerde vom innerhalb von einer Woche ab Zustellung dieses Beschlusses durch Bekanntgabe an das Bundesfinanzgericht schriftlich oder mit Telefax (E-Mail ist nicht ausreichend) zu beheben:

Die Beschwerde vom enthält keine Unterschrift. Die beigefügte Kopie der Beschwerde ist von der Beschwerdeführerin eigenhändig zu unterschreiben und dem Bundesfinanzgericht innerhalb der gesetzten Frist wiederum vorzulegen.

II. Der Beschwerdeführerin wird gemäß §§ 2a, 119, 138, 143 BAO aufgetragen, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses dem Bundesfinanzgericht bekannt zu geben:

1. Eine Darstellung, wo ***6*** ***7*** ***8*** im Zeitraum September 2019 bis August 2022 tatsächlich jeweils überwiegend gewohnt (genächtigt) hat, unter Angabe der jeweiligen Adresse und gesondert für jeden Monat dieses Zeitraums. Dazu wären auch geeignete Nachweise (Bestätigungen der Tochter, von Vermietern, von Nachbarn, Polizeiprotokolle usw. ) vorzulegen.

2. Eine Darstellung der Einkünfte (wie Lehrlingseinkommen) von ***6*** ***7*** ***8*** im Zeitraum September 2019 bis August 2022, ebenfalls nach Monaten gegliedert.

3. Eine Darstellung der gesamten Lebenshaltungskosten von ***6*** ***7*** ***8*** im Zeitraum September 2019 bis August 2022, ebenfalls nach Monaten gegliedert.

4. Eine Darstellung der finanziellen Beiträge der Beschwerdeführerin zu den gesamten Lebenshaltungskosten von ***6*** ***7*** ***8*** im Zeitraum September 2019 bis August 2022, ebenfalls nach Monaten gegliedert.

5. Eine Darstellung, wie viel Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag von der Beschwerdeführerin für ***6*** ***7*** ***8*** im Zeitraum September 2019 bis August 2022 bezogen wurde (auf ein eigenes Bankkonto der Beschwerdeführerin oder auf ein anderes, von der Beschwerdeführerin dem Finanzamt bekannt gegebenes Bankkonto) ebenfalls nach Monaten gegliedert.

Begründend wurde ausgeführt:

Rechtsgrundlagen

§ 85 Abs. 1 und 2 BAO lautet:

§ 85. (1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).

(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

§ 2 lit. a BAO lautet:

§ 2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar sind und nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß in Angelegenheiten

a) der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten

1. Beihilfen aller Art und

2. Erstattungen, Vergütungen und Abgeltungen von Abgaben und Beiträgen;

...

§ 2a BAO lautet:

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.

§ 119 BAO lautet:

§ 119. (1) Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.

(2) Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben.

§ 138 BAO lautet:

§ 138. (1) Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.

(2) Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden sind auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind.

§ 143 BAO lautet:

§ 143. (1) Zur Erfüllung der im § 114 bezeichneten Aufgaben ist die Abgabenbehörde berechtigt, Auskunft über alle für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen. Die Auskunftspflicht trifft jedermann, auch wenn es sich nicht um seine persönliche Abgabepflicht handelt.

(2) Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt die Verbindlichkeit in sich, Urkunden und andere schriftliche Unterlagen, die für die Feststellung von Abgabenansprüchen von Bedeutung sind, vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten.

(3) Die Bestimmungen der §§ 170 bis 174 finden auf Auskunftspersonen (Abs. 1) sinngemäß Anwendung.

(4) Die Bestimmungen über Zeugengebühren (§ 176) gelten auch für Auskunftspersonen, die nicht in einer ihre persönliche Abgabepflicht betreffenden Angelegenheit herangezogen werden.

§§ 166, 167 BAO lauten:

§ 166. Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

§ 167. (1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.

(2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

§ 183 BAO lautet:

§ 183. (1) Beweise sind von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen.

(2) Die Abgabenbehörde kann die Beweisaufnahme auch im Wege der Amtshilfe durch andere Abgabenbehörden vornehmen lassen.

(3) Von den Parteien beantragte Beweise sind aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, daß die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, daß die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

(4) Den Parteien ist vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.

Zu Spruchpunkt I

Mangelhaftigkeit der Beschwerde

Anbringen gemäß § 85 BAO sind eigenhändig zu unterschreiben. Die Beschwerde vom enthält keine Unterschrift. Es ist daher der Beschwerdeführerin gemäß § 2a BAO i.V.m. § 85 BAO aufzutragen, diesen Mangel zu beheben.

Frist

Die im Spruch gesetzte Frist von einer Woche ist dem mit Spruchpunkt I voraussichtlich verbundenen Aufwand angemessen.

Zu Spruchpunkt II

Nachweise

Für die Frage, ob das Finanzamt für den Zeitraum September 2019 bis August 2022 von der Beschwerdeführerin zu Recht Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bezogen hat, kommt es darauf an, ob in den einzelnen Monaten des Rückforderungszeitraums die Tochter ***6*** ***7*** ***8*** dem Haushalt ihrer Mutter (der Beschwerdeführerin) oder dem Haushalt ihres Vaters angehört oder an einer anderen Adresse einen eigenen Haushalt geführt hat. Hat die Tochter einen eigenen Haushalt geführt, kommt es darauf an, wer in den einzelnen Monaten die überwiegenden Unterhaltskosten bestritten hat. War die Tochter beim Vater in einzelnen Monaten haushaltszugehörig, steht für diese Zeit nur dem Vater Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu. Ohne Bedeutung ist, ob die Tochter auf eine Rückforderung verzichtet oder selbst einen Anspruch geltend macht.

Da die Tochter bestreitet, vor Februar 2022 an der Adresse in ***9***, ***10***, gewohnt zu haben (siehe Vorlagebericht des Finanzamts und Beilage zum Familienbeihilfeantrag vom : "Vor sechs Monaten bin ich dann nach ***8*** gezogen, da meine Mutter mir ihre alte Wohnung übergeben hat..."), kommt es auf die Kosten dieser Wohnung im Zeitraum September 2019 bis Februar 2022 nur dann an, wenn die Tochter tatsächlich dort gewohnt hat und dies von der Beschwerdeführerin auch bewiesen wird. Im Familienbeihilfeantrag vom hat die Tochter angegeben, zuvor "bei meinem Vater und zu zweit mit meinem Freund, siehe Meldezettel" gewohnt zu haben. Im Lehrvertrag vom wurde als Anschrift der Tochter etwa ***11***, ***12*** (= Anschrift von ***13*** ***8*** von August 2019 bis Mai 2022) angegeben. Ihre Tochter hat im Familienbeihilfeantrag vom auch behauptet, für die Wohnung in ***8*** habe sie und ihr Freund die Miete samt Nebenkosten und Strom (an die Beschwerdeführerin?) gezahlt. In ***9***, ***10***, ist die Tochter erst seit Mai 2022 gemeldet.

Da die Tochter seit September 2020 ein Lehrlingseinkommen bezieht, ist bei einer fehlenden Haushaltszugehörigkeit der Tochter zu den Eltern dieses für die Frage, womit die Lebenshaltungskosten überwiegend bestritten wurden, ebenfalls heranzuziehen.

Die Tochter hat in ihrem Familienbeihilfeantrag vom angegeben, sie habe Ausgaben für Miete, Strom und Handy in ***9***, ***10*** von zusammen € 814 im Monat, es fehlen aber Aufwendungen etwa für Lebensmittel oder Bekleidung.

Die finanziellen Beiträge der Beschwerdeführerin an ihre Tochter in den einzelnen Monaten des Rückforderungszeitraums sind bisher nicht konkret zahlenmäßig aufgeschlüsselt, dies ist nachzuholen.

Da die Beschwerdeführerin behauptet, sie habe ab Frühjahr keine Familienbeihilfe bezogen, ist sie auch aufzufordern darzustellen, wann sie für welche Zeiträume Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag vom Finanzamt erhalten hat. Sollte die Beschwerdeführerin der Überweisung ihrer Ansprüche auf ein Konto der Tochter zugestimmt haben, sind diese Auszahlungen der Beschwerdeführerin zuzurechnen.

Frist

Die im Spruch gesetzte Frist von vier Wochen ist dem mit Spruchpunkt II voraussichtlich verbundenen Aufwand angemessen.

Zur Nachricht
(Belehrung gemäß § 280 Abs. 4 BAO)

Gegen diesen verfahrensleitenden Beschluss ist eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 3 Verfassungsgerichtshofsgesetz 1953 - VfGG) oder eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG) nicht zulässig.

Die vom Gericht festgesetzte Frist kann gemäß § 2a BAO i. V. m. § 110 Abs. 2 BAO über rechtzeitigen begründeten Antrag verlängert werden.

Wenn die vom Gericht gesetzte Frist ohne vollständiger Behebung der Mängel (Spruchpunkt I) abgelaufen ist, gilt die Beschwerde als zurückgenommen. Werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Beschwerde als ursprünglich richtig eingebracht.

II. Zustellung

Der Beschluss vom wurde der Bf laut Rückschein am Donnerstag, durch persönliche Übergabe durch das Zustellorgan zugestellt.

III. Keine fristgerechte Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags

§ 108 BAO lautet:

§ 108. (1) Bei der Berechnung der Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der für den Beginn der Frist maßgebende Tag nicht mitgerechnet.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.

(3) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(4) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.

Innerhalb der einwöchigen Frist, die am Donnerstag, begonnen hat, erfolgte keine Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags.

IV. Telefax vom

Am Montag, wurde von einer Versicherungsmaklergesellschaft ein Telefax an das Bundesfinanzgericht mit der von der Bf unterschriebenen Beschwerde abgesandt und langte an diesem Tag beim Bundesfinanzgericht ein.

V. Zurückgenommenerklärung

Mangelhaftigkeit der Beschwerde

Wie im Beschluss vom ausgeführt, fehlt es der Beschwerde vom an einer eigenhändigen Unterschrift der Bf.

Das gemäß § 85 Abs. 1 BAO für Anbringen normierte Schriftlichkeitserfordernis schließt auch das Vorliegen einer Unterschrift ein (vgl. etwa ; , Ro 2017/15/0024). Dies ergibt sich auch aus der Bestimmung des § 85 Abs. 2 BAO, wonach Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung berechtigen (vgl. dazu schon ; ).

Mängelbehebungsauftrag

Daher hatte der Mängelbehebungsauftrag vom zu ergehen. Die dort gesetzte Frist zur Mängelbehebung (Spruchpunkt I) von einer Woche war im Hinblick auf den geringen mit der Mängelbehebung verbundenen Aufwand angemessen. Die Bf hätte bereits am Tag der Übernahme des Beschlusses die beigefügte Kopie der Beschwerde unterschreiben und zurücksenden können. Jedenfalls innerhalb einer Woche wäre die Rücksendung zumutbar möglich gewesen. Auf die Rechtsfolge bei Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrags wurde ausdrücklich hingewiesen. Die in Spruchpunkt II des Beschlusses vom gesetzte Frist von vier Wochen bezog sich, wie aus dem Spruch und der Begründung hervorgeht, auf die Beibringung von Nachweisen, da dies mit einem höheren zeitlichen Aufwand verbunden ist als die bloße Wiedervorlage einer zu unterschreibenden Eingabe.

Keine Mängelbehebung

Der Bf hat innerhalb der gesetzten Frist den Mangel nicht behoben. Wird einem rechtmäßigen Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen, so ist auszusprechen, dass die Eingabe als zurückgenommen gilt (vgl. ; ; ).

Die Mängelbehebung erfolgte erst nach Ablauf der vom Gericht gesetzten Frist.

Wird einem berechtigten behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder zwar innerhalb der gesetzten Frist aber - gemessen an dem sich an den Vorschriften des § 250 Abs. 1 BAO orientierten Mängelbehebungsauftrag - unzureichend entsprochen, gilt die Bescheidbeschwerde kraft Gesetzes als zurückgenommen. Der Eintritt dieser Folge wird durch den auf diese Rechtstatsache Bezug nehmenden, vom BFG im Sinne des § 278 Abs. 1 lit. b BAO zu erlassenden Beschluss nicht begründet, sondern festgestellt, und kann somit durch nach Fristablauf vorgenommene (verspätete) Mängelbehebungen nicht mehr beseitigt werden (vgl. , mwN; ).

Eine Toleranzfrist bei einer verspäteten Mängelbehebung sieht das Gesetz nicht vor.

Zurückgenommenerklärung

Die Beschwerde vom gilt daher gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen.

Das Beschwerdeverfahren ist daher einzustellen. Eine Beantwortung von Spruchpunkt II des Beschlusses vom ist nicht mehr erforderlich.

Revisionsnichtzulassung

Gegen eine verfahrensbeendende Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es liegt hier keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, da die Entscheidung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs folgt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 85 Abs. 1 und 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 108 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise




ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101138.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at