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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.02.2024, RV/7300042/2023

Verletzung von Verpflichtungen im Bargeldverkehr

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen des Finanzvergehens der vorsätzlichen Verletzung von Verpflichtungen im Bargeldverkehr nach § 48b Abs.1 Z.1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) iVm § 5 Abs.2 FinStrG über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer ***1***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Abwesenheit des Beschuldigten, aber in Anwesenheit seines Verteidigers ***2***, des Amtsbeauftragten ***3*** sowie der Schriftführerin ***4*** zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis hinsichtlich Punkt 2. und 3. wie folgt abgeändert:

2.

Er hat dadurch hinsichtlich des Betrages von EUR 8.800,00 und USD 47.000,00 das Finanzvergehen der Verletzung von Verpflichtungen im Barmittelverkehr gemäß § 48b Abs.1 Z.1 FinStrG iVm § 5 Abs.2 FinStrG begangen.

3.

Gemäß § 48b Abs.2 FinStrG wird über ihn eine Geldstrafe von EUR 10.000,00 verhängt, gemäß § 20 FinStrG wird die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 10 Tagen festgesetzt.

Hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 4. wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde vom2. Mai 2023, Zl. ***1***, ***1***, wurde der Beschuldigte schuldig gesprochen, er habe vorsätzlich entgegen Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1889/2005 (Abl. Nr. L 284 vom S 6-21) Barmittel in Höhe von EUR 258.800,00 und USD 347.900,00 am bei seiner Einreise in die Europäische Union über den Grenzübergang ***5*** (Polen) verbracht, ohne eine Anmeldung dafür abzugeben.

Er habe dadurch vorsätzlich das Finanzvergehen der Verletzung von Verpflichtungen im Barmittelverkehr gemäß § 48b Abs.1 Z.1 iVm § 5 Abs.2 FinStrG begangen.

Gemäß § 48b Abs.2 FinStrG wurde über ihn eine Geldstrafe von EUR 40.000,00 verhängt, gemäß § 20 FinStrG wurde die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 42 Tagen festgesetzt.

Gemäß § 185 FinStrG sind die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von EUR 500,00 und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die Höhe der Kosten des Strafvollzuges wird durch gesonderten Bescheid festgesetzt werden.

Als Begründung wurde ausgeführt:

Am reiste der Beschuldigte auf dem Landweg von der Ukraine über den Grenzübergang ***5*** nach Polen, somit in die Europäische Union, mit EUR 258.800,00 und USD 347.900,00 ein. Der Anmeldepflicht für Barmittel von EUR 10.000,00 oder mehr (bzw. dem Gegenwert in anderen Währungen) gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1672 bei der Einreise in die Europäische Union kam der Beschuldigte nicht nach.

Am brachte der damalige Rechtsanwalt des Beschuldigten, ***6***, eine schriftliche Barmittelerklärung bei der Zollstelle Wien des Zollamts Österreich ein. In dieser Barmittelerklärung wurden Barmittel in Höhe von EUR 250.000,00 und USD 250.000,00, welche der Beschuldigte von der Ukraine über Polen, Slowakei und Tschechien nach Wien verbracht haben soll, erklärt. Dieses Formular wurde augenscheinlich vom Anwalt des Beschuldigten ausgefüllt. So wurde sowohl der Geburtsort als auch die Art der Grenzüberquerung falsch angegeben und wurde die Unterschrift des Beschuldigten lediglich in das dafür vorgesehene Unterschriftsfeld hineinkopiert.

Am meldete der Beschuldigte in Anwesenheit von ***7*** von der Kanzlei ***8*** im Rahmen einer beabsichtigten Selbstanzeige vor dem Zollamt Österreich zusätzlich zum bereits schriftlich angemeldeten Bargeld weitere EUR 50.000,00 durch mündliche Erklärung an, welche er gemeinsam mit dem schriftlich angemeldeten Bargeld in die EU eingeführt habe. Die händische Zählung der gesamten Barmittel ergab zunächst EUR 300.000,00 und USD 250.000,00. Bei der anschließenden Kontrolle des Rucksackes des Beschuldigten wurden weitere EUR 8.800,00 und USD 47.900,00 vorgefunden. In der daraufhin durchgeführten Einvernahme gab zunächst der Rechtsvertreter des Beschuldigten an, dass ein Kommunikationsfehler dazu geführt habe, dass nicht der gesamte Bargeldbetrag angemeldet wurde. Der Beschuldigte erklärte lediglich, dass er daran gedacht habe, dass er seinem Rechtsvertreter einen Betrag iHv 500.000,00 genannt habe. Er hätte erst als er gepackt hatte bemerkt, dass er mehr habe.

In der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom führte der nunmehrige Verteidiger aus, dass der damals für die Vertretung zuständige Verteidiger offensichtlich die Unterschrift in das Formular hineinkopiert habe, sein Mandant nicht der deutschen Sprache mächtig sei und er sich deshalb auf die Angaben des Verteidigers verlassen hätte müssen. Von einer Anmeldepflicht für Bargeldbeträge habe er zum Zeitpunkt der Einreise nichts gewusst. Auf die Frage, warum sein Mandant nicht gleich zu Beginn der Vernehmung den gesamten Bargeldbetrag offengelegt hat, behauptete dieser, dass der Beschuldigte die Sporttasche, in welcher sich das Bargeld befand, zu Beginn der Amtshandlung an Zollbeamte übergeben habe und diese übersehen hätten, dass sich noch ein Geldpaket in der Sporttasche befunden habe. Als Beweis dafür wurde die Einvernahme der Zeugin ***9***, welche bei der Einvernahme am vor dem Zollamt Österreich als Vertrauensperson anwesend war, beantragt. Diese konnte die Behauptungen des Verteidigers nicht bestätigen.

Gemäß § 29 Abs.1 FinStrG wird, wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung darlegt. Diese Darlegung hat vollständig und unmissverständlich zu sein. Etwaige Fehler und Irrtümer in der Darlegung gehen zu Lasten des Anzeigers. Die "Darlegung der Verfehlung" verlangt eine präzise Beschreibung, womit der Finanzbehörde eine rasche und richtige Entscheidung in der Sache selbst ermöglicht wird. Von einer vollständigen und unmissverständlichen Darlegung kann im gegenständlichen Fall nicht gesprochen werden. Der Verteidiger versuchte die Schuld an der nicht vollständigen Darlegung der Verfehlung der Behörde zu übertragen, indem dieser ausführte, die Organe des Zollamtes Österreich hätten ein Geldbündel, welches der Beschuldigte an die Zollorgane zuvor übergeben hätte, anlässlich der Zählung der Barmittel übersehen. Die dafür eigens beantragte Zeugin habe diese Aussage jedoch nicht bestätigen können. Die Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige lägen daher nicht vor.

Zur vorsätzlichen Verletzung von Verpflichtungen im Bargeldverkehr nach § 48 Abs.1 Z.1 FinStrG macht sich schuldig, wer Barmittel, die in die Union verbracht werden, nicht, nicht richtig oder nicht vollständig anmeldet oder nicht für eine Kontrolle zur Verfügung stellt. Die Anmeldepflicht gilt für Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel in Höhe von EUR 10.000,00 oder mehr.

Der Beschuldigte rechtfertige sich im Zuge des Untersuchungsverfahrens im Wesentlichen damit, von der Anmeldepflicht der Barmittel bei der Verbringung in die EU nichts gewusst zu haben. Diese Verantwortung erscheint vor allem im Hinblick auf die universitären Abschlüsse (ua. master's degree in Law), der internationalen Geschäftserfahrung (ua. als Firmengründer, Hauptgeschäftsführer und Unternehmensleiter) und den internationalen Reisetätigkeiten des Beschuldigten unglaubwürdig und wurde seitens der Finanzstrafbehörde nicht gefolgt. Auch die Tatsache, dass der Beschuldigte nicht von Beginn an den gesamten in die Union verbrachten Bargeldbetrag bei der Zählung vor den Organen des Zollamtes Österreich offengelegt hat, spricht dafür, dass sein Handeln von einem entsprechenden Vorsatz getragen war.

Bei der Strafbemessung war die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit als mildernd zu werten, als erschwerend der hohe Bargeldbetrag.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde des Beschuldigten wird wie folgt ausgeführt:

Das Verhalten des ehemaligen Vertreters des Beschuldigten, ein in Österreich zugelassener Rechtsanwalt, sei dem Beschuldigten nicht zur Last zu legen. Der Beschuldigte musste sich darauf verlassen können, dass ein in Österreich eingetragener Rechtsanwalt eine Barmittelerklärung ordnungsgemäß abgibt. Folglich sei nicht einmal der objektive Tatbestand erfüllt, da der Beschuldigte de facto keine unrichtige Barmittelerklärung abgegeben hat.

Unrichtig sei der Schluss der belangten Behörde, dass der Beschuldigte aufgrund seiner universitären Abschlüsse, seiner internationalen Geschäfts- sowie Reisetätigkeit sämtliche Einreisebestimmungen sämtlicher Länder kennen müsse. Internationale Geschäftstätigkeit resultiere keinesfalls in der Kenntnis sämtlicher nationaler und internationaler Regelungen, denn der Abschluss internationaler Geschäfte bedarf im heutigen Zeitalter keiner tatsächlichen Grenzüberquerung, da sämtliche Agenda online erledigt werden können. Ebenso sei eine internationale Reisetätigkeit kein Indiz für die Kenntnis sämtlicher nationaler und internationaler Einreisebestimmungen, denn für gewöhnlich habe der Beschuldigte nicht Bargeldbeträge in solcher Höhe bei sich. Bei der Einreise am in die Europäische Union habe es sich betreffend die hohen Bargeldbeträge um einen absoluten Ausnahmefall gehandelt, wobei der Beschuldigte sich in Unkenntnis betreffend die Anmeldepflicht der Barmittel bei Einreisen in die EU befand. Der Beschuldigte habe es zu keinem Zeitpunkt ernstlich für möglich gehalten, nationalen oder internationalen Regelungen zuwider zu handeln.

Zwecks Darlegung seiner guten Absicht hätte der Beschuldigte im Zuge seiner Selbstanzeige am den Zollbeamten freiwillig seinen Rucksack übergeben, wobei diese weitere EUR 8.800,00 und USD 47.900,00 auffanden. Der Beschuldigte hätte den Vorsatz gehabt, sämtliche Gelder offenzulegen, welche er in die EU einbrachte. Dies begründe Straffreiheit nach § 29 Abs.1 FinStrG. Der Behörde muss die Verfehlung nicht ausdrücklich mitgeteilt werden. Vielmehr genüge deren konkludente Darlegung, wenn es sich um die geeignete Mitteilung dahingehend handelt, dass durch sie der Behörde der Verstoß gegen die abgaben- oder monopolrechtlichen Vorschriften zur Kenntnis gebracht wird. Diese Rechtsauffassung macht auch Sinn, denn würde man der (gegenteiligen) Ansicht der belangten Behörde folgen, so könnte eine taubstumme und aus welchen Gründen auch immer nicht schreibfähige Person keine Selbstanzeige erstatten, da es dieser nicht möglich wäre, mündlich oder schriftlich eine EUR 10.000,00 übersteigende Summe zu nennen, welche sie bei der Einreise in die EU unterlassen hätte anzumelden. Somit sei nicht nur das mündliche oder schriftliche Anzeigen der Summe, welche man in die EU - ohne Nachkommen der Anmeldepflicht - eingeführt hat, sondern auch das im Zuge der Selbstanzeige erfolgte Vorlegen jener Barmittel, welche eingeführt und nicht angemeldet wurden, ausreichend, um in den Genuss der Straffreiheit auf Basis einer Selbstanzeige gern § 29 Abs.1 FinStrG zu gelangen, denn § 29 Abs.1 FinStrG normiere keine konkrete Form der Selbstanzeige. Folglich entfalte jede Form der Selbstanzeige die Straffreiheit. Dies im konkreten umso mehr, als aufgrund der sprachlichen Barrieren eine einwandfreie Kommunikation auf Deutsch oder Englisch nicht möglich war, der Beschuldigte aber den Rucksack mit den Barmitteln zwecks Durchsuchung vorgelegt und der Beschuldigte überhaupt nur deshalb die Behörde aufgesucht habe, um eine Selbstanzeige zu erstatten. Der Beschuldigte hätte außerdem keinerlei Vorsatz darauf gehabt, im Zuge seiner Selbstanzeige eine unrichtige Summe zu nennen. Vielmehr habe er vergessen, dass sich in dem freiwillig an die Zollbeamten übergebenen Rucksack noch Geld befand. Er habe es somit nicht ernstlich für möglich gehalten und sich auch nicht billigend damit abgefunden, eine inkorrekte Summe zu nennen. Dem Beschuldigten könne nicht einmal fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden, zumal es jeder Logik widersprechen würde, Geld zur Selbstanzeige mitzunehmen, welches der Beschuldigte verheimlichen möchte. Die Vorlage des Rucksacks durch den Beschuldigten, sei somit jedenfalls als konkludente Selbstanzeige zu qualifizieren, welche strafbefreiende Wirkung entfaltet. Der Beschuldigte stellte daher den Antrag das Erkenntnis ersatzlos aufzuheben und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

In der mündlichen Verhandlung vom führte der Vertreter des Beschuldigten ergänzend aus, dass der Beschuldigte ein Kriegsflüchtling sei, der kein Barmittelvergehen begehen wollte. Bei der Erstattung der Selbstanzeige sei er von einem Rechtsanwalt vertreten gewesen. Der Vertreter des Zollamtes wies darauf hin, dass die Selbstanzeige keine strafbefreiende Wirkung habe, als Geschäftsmann hätten ihm die Bestimmungen der Barmittelverordnung bekannt sein müssen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Der Beschuldigte, geboren am ***10*** in ***11***, ist verheiratet, Vater von vier Kindern und erlangte Hochschulabschlüsse in den Bereichen Marketing (Bachelor), Public service specialization (Master) und Private law (Master). Er ist Geschäftsführer mehrerer international tätiger Unternehmen.

Am reiste der Beschuldigte auf dem Landweg von der Ukraine über den Grenzübergang ***5*** nach Polen, somit in die Europäische Union mit EUR 258.800,00 und USD 347.900,00 ein. Der Anmeldepflicht für Barmittel von EUR 10.000,00 oder mehr (bzw. dem Gegenwert in anderen Währungen) gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1672 bei der Einreise in die Europäische Union kam der Beschuldigte nicht nach.

Am brachte der damalige Rechtsvertreter des Beschuldigten ***6*** eine schriftliche Barmittelerklärung bei der Zollstelle Wien des Zollamtes Österreich ein. In dieser Barmittelerklärung wurden Barmittel in Höhe von EUR 250.000,00 und USD 250.000,00, welche der Beschuldigte von der Ukraine über Polen, Slowakei und Tschechien nach Wien verbracht haben soll, erklärt. Das Formular wurde vom Rechtsanwalt des Beschuldigten ausgefüllt. Der Geburtsort wurde unrichtigerweise mit Ukraine angegeben, der Grenzübergang mit Tschechien, Slowakei, Polen angegeben und die Unterschrift des Beschuldigten in das Unterschriftsfeld kopiert.

Am meldete der Beschuldigte in Anwesenheit seines Rechtsvertreters ***7*** von der Kanzlei ***8*** vor dem Zollamt Österreich zusätzlich zum bereits schriftlich angemeldeten Bargeld weitere USD 50.000,00 durch mündliche Erklärung an. Anschließend nahm der Beschuldigte die in Stapel - teilweise mit Gummiringen, teilweise mit Bandarole - gebündelten Geldscheine aus seinem Rucksack und übergab das Geld, in Summe EUR 250.000 und USD 300.00,00, den anwesenden Beamten.

Anschließend wurde dem Beschuldigten eröffnet, dass nun der Rucksack kontrolliert werde und er wurde aufgefordert, den Rucksack zu leeren. Dabei kamen weitere EUR 8.800,00 und USD 47.000,00 zum Vorschein.

Der Beschuldigte erklärte dazu, seinem Rechtsvertreter den Betrag von EUR 250.000,00 und USD 250.000,00 genannt zu haben. Erst als er das Geld gepackt habe, hat er festgestellt, dass es mehr ist.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere die abgegebene Barmittelerklärung vom , die Niederschrift über die Vernehmung des Verdächtigen vom , die Niederschrift der Zeugin ***9*** vom . Der festgestellte Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten.

Rechtslage:

Gemäß § 48b Abs. 1 FinStrG macht sich der Verletzung von Verpflichtungen im Bargeldverkehr schuldig, wer bei der zollamtlichen Überwachung des Bargeldverkehrs vorsätzlich oder fahrlässig eine Anmeldepflicht verletzt oder sonst unrichtige oder unvollständige Angaben macht.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. wird die Tat mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 100.000 Euro, bei fahrlässiger Begehung 10.000 Euro beträgt.

Gemäß § 5 Abs. 2 FinStrG gilt ein Finanzvergehen als im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der dem Tatbild entsprechende Erfolg im Inland eingetreten ist bzw. nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen. Wird das Finanzvergehen nicht im Inland, aber im Zollgebiet der Europäischen Union begangen und im Inland entdeckt oder wird es von einem österreichischen Staatsangehörigen im Ausland begangen ..., gilt es als im Inland begangen.

Gemäß § 29 Abs.1 FinStrG wird, wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung darlegt (Selbstanzeige). Die Darlegung hat, wenn die Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften dem Zollamt Österreich obliegt, gegenüber diesem, sonst gegenüber einem Finanzamt oder dem Amt für Betrugsbekämpfung zu erfolgen. Sie ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.

Gemäß Artikel 3 Abs.1 der Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 müssen Personen, die in die Union einreisen oder aus der Union ausreisen und Barmittel im Wert von EUR 10.000,00 oder mehr mit sich führen, diesen Barmittelbetrag bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, über den sie in die Union einreisen oder aus der Union ausreisen, anmelden und ihnen die Barmittel für eine Kontrolle zur Verfügung stellen.

Der Beschuldigte ist am auf dem Landweg von der Ukraine über den Grenzübergang ***5*** nach Polen, somit in die Europäische Union, eingereist und führte dabei EUR 258.800,00 und USD 347.900,00 mit sich. Der objektive Tatbestand des § 48b Abs.1 Z.1 FinStrG ist daher unzweifelhaft erfüllt.

Gemäß § 8 Abs.1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Zur subjektiven Tatseite ist zu bemerken, dass der Beschuldigte über eine fundierte juridische Ausbildung und internationale Geschäftserfahrung verbunden mit internationalen Reisetätigkeiten verfügt. Das Bundesfinanzgericht erachtet es daher als ausgeschlossen, dass der Beschuldigte die Verwirklichung des Tatbestandes des § 48b Abs.1 Z.1 FinStrG nicht zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abgefunden hatte, zumal es im Geschäftsleben allgemein bekannt ist, dass derart hohe Bargeldbeträge nicht mitgeführt werden dürfen. Die Verantwortung des Beschuldigten, er sei in Unkenntnis der Bestimmungen über die Anmeldepflicht von Barmitteln, ist daher als Schutzbehauptung zu werten.

Zur "Selbstanzeige" gemäß § 29 FinStrG:

Die Selbstanzeige ist ihrem Wesen nach ein persönlicher Strafaufhebungsgrund (Tannert/Kotschnigg FinStrG § 29 Rz. 14). Eine strafbefreiende Selbstanzeige erfordert die Darlegung der Verfehlung. Die Darlegung hat unmissverständlich zu sein. Alle Unklarheiten, Irrtümer oder Fehlerhaftigkeiten in der Darlegung gehen zu Lasten des Anzeigers. Dies gilt für Schreib-, Rechenfehler, Sach- und Rechtsirrtümer. Es zählt letztlich nur, was behauptet wurde und nicht was gemeint war (Tannert/Kotschnigg, FinStrG § 29 Rz. 32).

Gemäß § 29 Abs.1 FinStrG tritt Straffreiheit insoweit ein, als die Verfehlung angezeigt wird. Es gibt daher auch unvollständige Selbstanzeigen. Straffreiheit tritt hier nur ein, soweit die Verfehlung dargelegt wurde. Berichtigt oder ergänzt der Täter nur einen Teil seiner unvollständigen Angaben und deckt die Abgabenbehörde bzw. Finanzstrafbehörde den vollen Umfang der Verfehlung auf, treten die Wirkungen der Selbstanzeige nur für den Teil der Verkürzung ein, der durch die Selbstanzeige aufgedeckt wurde (Schrottmeyer, Selbstanzeige § 29 RZ. 261, Reger/Nordmeyer/Hacker/Kuroki FinStrG § 29 Rz.9b; ; 85/16/0049).

Im vorliegenden Fall hat der Rechtsvertreter des Beschuldigten am eine schriftliche Barmittelerklärung bei der Zollstelle Wien des Zollamtes Österreich eingebracht. In dieser Barmittelerklärung wurden Barmittel in Höhe von EUR 250.000,00 und USD 250.000,00, welche der Beschuldigte von der Ukraine über Polen, Slowakei und Tschechien nach Wien verbracht haben soll, erklärt. Dass in der Barmittelerklärung ein unrichtiger Geburtsort des Beschuldigten und nicht der konkrete Grenzübergang erklärt wurde, vermag an der Darlegung der Verfehlung nichts zu ändern. Am meldete der Beschuldigte in Anwesenheit seines Rechtsanwaltes vor dem Zollamt Österreich zusätzlich zum bereits schriftlich angemeldeten Bargeld weitere USD 50.000,00 durch mündliche Erklärung an. Die dargelegte Verfehlung umfasst daher EUR 250.000,00 und USD 300.000,00. Es liegt daher eine unvollständige Selbstanzeige vor, da der Beschuldigte darüber hinaus EUR 8.800,00 und USD 47.000,00 in die Union verbracht hat. Diese Beträge hat der Beschuldigte nur über Aufforderung der anwesenden Beamten bekannt gegeben und vorgewiesen. Hinsichtlich dieser Beträge liegt keine Selbstanzeige und somit kein Strafaufhebungsgrund vor.

Strafbemessung:

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.

Gemäß § 23 Abs. 2 FinStrG sind bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Gemäß § 23 Abs. 3 FinStrG sind bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

Hinsichtlich des am mitgeführten Betrages von EUR 250.000,00 und USD 300.000,00 ist gemäß § 29 Abs.1 Straffreiheit eingetreten. Strafbar bleibt allerdings die Einfuhr von EUR 8.800,00 und USD 47.000,00. Somit entfällt der Erschwerungsgrund des hohen Bargeldbetrages, mildernd ist die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit.

Dem Bundesfinanzgericht erscheint daher unter Berücksichtigung generalpräventiver Gründe, der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten eine Geldstrafe von EUR 10.000,00 als schuldangemessen, die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird mit 10 Tagen festgesetzt.

Kostenentscheidung

Die Verfahrenskosten von € 500,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 48b Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 29 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 3 Abs. 1 VO 2018/1672, ABl. Nr. L 284 vom S. 6
§ 5 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7300042.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at