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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.02.2024, RV/7103419/2023

Abweisung eines Stundungsansuchens - beantragter Zahlungstermin im Entscheidungszeitpunkt bereits abgelaufen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Dr. Lisa Pucher in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf Adr***, vertreten durch SOLIDUS Steuerberatungs- und Wirtschaftstreuhand GmbH, Seilerstätte 17, Top 12, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom , mit dem das Stundungsersuchen vom abgewiesen wurde, zu Steuernummer ***BFStNr***, zu Recht:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Am brachte der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers (nachfolgend "Bf") ein Zahlungserleichterungsansuchen ein, mit welchem die Stundung eines Rückstandes in Höhe von insgesamt € 37.536,08 bis zum beantragt wurde. Zur Begründung wurde auf ein Rechtsmittel, dessen Erledigung noch ausständig sei, verwiesen (Anmerkung: Angesprochen werden damit offenbar Beschwerden vom gegen die Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide des Bf für die Jahre 2013-2017; zuvor war aufgrund eines Bescheides vom eine Zahlungserleichterung hinsichtlich des gegenständliches Rückstandes - damals noch € 47.543,67 - aufrecht; es ist eine Ratenzahlung bewilligt worden, wobei die letzte Rate am zu entrichten gewesen wäre).

Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde das Stundungsersuchen ab. Es liege in Anbetracht der laufenden Exekutionsmaßnahmen eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben vor. Es werde um Entrichtung der rückständigen Abgabenschuldigkeiten bis ersucht.

Am wurde Beschwerde gegen die Abweisung des Stundungsantrages erhoben. Es sei am ein Betrag von € 47.539,15 vom Steuerkonto des Bf auf Finanzverwahrnisse umgebucht worden. Am sei eine Rückbuchung in Höhe von € 7.918,95 erfolgt. Nach Gutschrift des restlichen Betrages (€ 39.620,20) wäre das Steuerkonto des Bf abgedeckt. Mit Entscheidung vom sei auch zwischenzeitlich das Finanzstrafverfahren gegen den Bf abgeschlossen worden. Ausständig sei nur noch die Erledigung "der Beschwerde" (wohl gegen die Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide des Bf für die Jahre 2013-2017); es werde mit einer Stattgabe gerechnet, da auch die Finanzstrafbehörde in ihrer Entscheidung der Berechnung des Bf gefolgt sei. Es sei keine Grundlage mehr für die Sicherstellung von Guthaben als Finanzverwahrnisse gegeben. Im Übrigen werde auf die lange Verfahrensdauer hingewiesen, ein entsprechender Antrag auf Rückbuchung der als Finanzverwahrnisse gebuchten Beträge auf das Steuerkonto des Bf sei nochmals eingebracht worden.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen die Abweisung des Stundungsersuchens als unbegründet ab. Die in der Finanzverwahrung befindlichen Beträge seien zur Besicherung der Abgaben laut Sicherstellungsauftrag vom reserviert. Der ausständige Rückstand (zu diesem Zeitpunkt € 12.924,23) sei bis zu entrichten.

Am wurde die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragt. Auf dem Abgabenkonto des Bf bestehe momentan ein fälliger Rückstand von € 12.924,23. Auf Finanzverwahrnisse sei derzeit ein Betrag von € 15.245,81 gebucht; eine Rückbuchung dieses Betrages führe zur gänzlichen Abdeckung des auf dem Steuerkonto des Bf bestehenden Rückstandes. Gegen den Sicherstellungsauftrag vom sei Beschwerde ergriffen worden, da es sich beim von der Steuerfahndung Linz geschätzten Betrag nicht um eine plausible Schätzung gehandelt habe. Dass der von der Sicherstellung betroffene Abgabenmehrbetrag nicht korrekt berechnet worden ist, sei mittlerweile vom Landesgericht für Strafsachen, von einem Gerichtssachverständigen im Strafverfahren und vom Spruchsenat beim Amt für Betrugsbekämpfung festgestellt worden (Anmerkung: Die Beschwerde gegen den Sicherstellungsauftrag ist mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen worden; der Sicherstellungsauftrag ist rechtskräftig).

Am legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung derselben.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen gründen sich auf die vorgelegten Aktenbestandteile.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

§ 212 Abs 1 BAO regelt: "Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) […], wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. […]".

Stundungsersuchen, mit denen die Stundung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt begehrt wird, sind nach diesem Zeitpunkt wegen Gegenstandslosigkeit abzuweisen (vgl , ; vgl auch , , , ).

Das Stundungsbegehren wird bei der hier gegenständlichen Sachlage als gegenstandslos betrachtet, weshalb spruchgemäß zu befinden war. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die beiden in § 212 Abs 1 BAO vorgesehenen Tatbestandsvoraussetzungen (erhebliche Härte und keine Gefährdung der Einbringlichkeit) vorliegen, erübrigt sich.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise





ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103419.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at