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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.02.2024, RV/7103775/2015

Sind Beschwerdevorentscheidungen betreffend Beschwerden gegen Sachbescheide vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung betreffend Beschwerden gegen Wiederaufnahme- und Aufhebungsbescheide zulässig?


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Miterledigte GZ:
RV/7103779/2015
RV/7103780/2015
RV/7103781/2015

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Name Richter*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerden vom gegen

den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, nunmehr Finanzamt Österreich, Dienststelle Bruck Eisenstadt Oberwart vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010

den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, nunmehr Finanzamt Österreich, Dienststelle Bruck Eisenstadt Oberwart vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2011

den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, nunmehr Finanzamt Österreich, Dienststelle Bruck Eisenstadt Oberwart vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2012 und

den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, nunmehr Finanzamt Österreich, Dienststelle Bruck Eisenstadt Oberwart vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013, Steuernummer ***BF1StNr1***

I. zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerdevorentscheidungen des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, nunmehr Finanzamt Österreich, Dienststelle Bruck Eisenstadt Oberwart vom über die Bescheidbeschwerde vom gegen die Sachbescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2010 bis 2013 vom werden wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

II. den Beschluss gefasst:

Der Vorlageantrag vom gegen die Beschwerdevorentscheidungen vom wird als unzulässig (geworden) zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Herr ***Bf1*** (in der Folge als Beschwerdeführer "Bf." bezeichnet) hat seine Arbeitnehmerveranlagung für 2010 am elektronisch eingebracht und ist der Einkommensteuerbescheid 2010 am erlassen worden.

Der Bf. hat seine Arbeitnehmerveranlagung für 2011 am elektronisch eingebracht und ist der Einkommensteuerbescheid 2011 am erlassen worden.

Weiters hat der Bf. seine Arbeitnehmerveranlagungen 2012 und 2013 am (2012) und am elektronisch eingebracht und wurden die Einkommensteuerbescheide am (2012) und am (2013) erlassen.

Die Erlassung der Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2013 erfolgte erklärungsgemäß.

Am wurde an den Bf. ein Ergänzungsersuchen mit folgendem Inhalt übermittelt:

"Ihre Veranlagungen für 2010 bis 2013 sind zur Beschleunigung der Erledigung vorerst ohne nähere Prüfung der Erklärungsangaben durchgeführt worden. Aufgrund einer Zufallsauswahl wurden Ihre Erklärungen nun zur nachprüfenden Kontrolle ausgewählt. Die beantragten Kosten der doppelten Haushaltsführung sind mittels detaillierter Aufstellungen unter Beilage der entsprechenden Belege und Unterlagen zur Einsicht vorzulegen. Auch ist es erforderlich, dass Sie vom Arbeitgeber ausgefertigte Aufstellungen über die steuerfreien Bezüge gem. § 26 EStG (getrennt nach Tages-, Nächtigungsgeld usw) zur Einsicht vorlegen. Es ist auch zu bestätigen, ob das Tages- und Nächtigungsgeld pro Kalender- oder pro Arbeitstag ausbezahlt wurde. Sie haben die Möglichkeit, die Nachweise per Post, per Fax unter 02682/603-5926014 einzusenden oder beim Finanzamt im Infocenter abzugeben. Eine persönliche Vorsprache beim Sachbearbeiter ist nicht erforderlich. Ungeachtet der Art der Kontaktaufnahme bedarf Ihre Antwort der Schriftform. Sollten Sie diesem Ersuchen nicht nachkommen, wird es zu Abweichungen gegenüber den bisherigen Erklärungsangaben kommen.

Bitte weisen Sie die beantragten Sonderausgaben anhand geeigneter Unterlagen nach.
- Versicherungsprämien: Versicherungsbestätigungen.
- Weiterversicherung/Nachkauf Versicherungszeiten: Vorschreibung und Zahlungsbeleg.
- Steuerberatungskosten/Spenden: Zahlungsnachweis/ Rechnung
- Wohnraumschaffung: Erläuterung der Art des Aufwandes und Nachweise (Hausbau, Haus/Wohnungskauf, Rückzahlung an Wohnbaugenossenschaft).
- Wohnraumsanierung: Rechnung inkl. Montagebestätigung, Erläuterung der Maßnahmen.
- Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften
Im Veranlagungsjahr zugeflossene Wohnbeihilfe/Förderung/Zuschüsse sind anzuführen"

Dieses Ergänzungsersuchen wurde vom Bf. nicht beantwortet. Das Finanzamt erließ am Wiederaufnahmebescheide zu den Einkommensteuerbeschieden 2010 bis 2012 und einen Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO betreffend den Einkommensteuerbescheid 2013 und erließ an demselben Tag () neue Einkommensteuerbescheid betreffend die Jahre 2010 bis 2013.

Der steuerlich nicht vertretene Bf. brachte am das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend die Verfahren betreffend Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2012, den Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO zum Einkommensteuerbescheid 2013 und die Einkommensteuerbescheide 2010 - 2013 ein und führte aus, dass sich diese Beschwerde gegen die "am ergangenen Wiederaufnahmebescheide betreffend die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2010 bis 2013" richte.

Das Finanzamt erließ nach einem ergänzenden Vorhalteverfahren am Beschwerdevorentscheidungen betreffend die Einkommensteuer 2020 bis 2013.

In dem als "Beschwerde" bezeichneten Vorlageantrag vom begehrte der Bf. wiederum die Zuerkennung von Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung.

Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom wurde die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung 1005 zur Erledigung zugewiesen.

Am wurden dem Bundesfinanzgericht auf Ersuchen des zuständigen Richters hin die bis dahin nicht vorgelegten Beschwerdevorentscheidungen betreffend die Einkommensteuer 2011 bis 2013 übermittelt.

In der Folge wurde das Finanzamt ersucht, dem Bundesfinanzgericht bekannt zu geben, ob Beschwerdevorentscheidungen bettreffend die Beschwerden vom gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend die Einkommensteuerveranlagungen 2010 bis 2012 und gegen den Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO betreffend Einkommensteuer 2013 erlassen worden sind und diese gegebenenfalls dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.

Das Finanzamt erließ daraufhin am die Beschwerdevorentscheidungen betreffend die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 2010 bis 2012 und betreffend den Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO betreffend Einkommensteuer 2013 erlassen und in diesen Beschwerdevorentscheidungen die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Das Finanzamt hat betreffend den Bf. am Wiederaufnahmebescheide betreffend die Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2012 erlassen und den Einkommensteuerbescheid betreffend 2013 gemäß § 299 BAO aufgehoben und an demselben Tag neue Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2013 erlassen.

Der Bf. hat mit Schreiben vom gegen die Wiederaufnahme- und die Sachbescheide das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht.

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom28.02.2015 hat das Finanzamt über die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2013 entschieden.

Der Bf. brachte am einen als "Beschwerde" bezeichneten Vorlageantrag betreffend die Einkommensteuerbescheide 2020 bis 2013 ein und wurde die Beschwerde mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Die Beschwerdevorentscheidungen betreffend die Wiederaufnahmebescheide zu den Einkommensteuerbescheiden 2010 bis 2012 und zu dem Aufhebungsbescheid betreffend den Einkommensteuerbescheid 2013 wurden erst am erlassen. Mit diesen Beschwerdevorentscheidungen wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

2. Beweiswürdigung

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den seitens des Finanzamtes vorgelegten Unterlagen und ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)

Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO, BGBl. I/2013/14, ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist § 260 Abs. 1 lit. a für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

§ 262 Abs. 1 BAO lautet:

"Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen."

Gemäß § 299 Abs. 1 und 2 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides;
b) die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt.

Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.

Gemäß § 307 Abs. 1 BAO ist mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden.

Durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat (§ 307 Abs. 3 BAO).

Zum § 307 BAO vertritt die herrschende Lehre und Rechtsprechung folgende Rechtsauffassung (vgl. Ritz, BAO 5 zu § 307 Rz. 7): "Der Wiederaufnahmebescheid und der neue Sachbescheid sind zwei Bescheide, die jeder für sich einer Bescheidbeschwerde zugänglich sind und der Rechtskraft teilhaftig werden können (zB ; , 2000/14/0142; , 2006/15/0367; , 2007/15/0041). Auch hinsichtlich ihrer Behebbarkeit (z.B. gem. § 299) sind sie getrennt zu beurteilen ().

Sind beide Bescheide mit Bescheidbeschwerde angefochten, so ist zunächst über die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid zu entscheiden (; , 2001/15/0004; , 2009/15/0170). Die Entscheidung über beide Beschwerden kann in einer Entscheidung verbunden werden (). Wurde das Rechtsmittel gegen den Wiederaufnahmebescheid unerledigt gelassen und vorerst über die Bescheidbeschwerde gegen den neuen Sachbescheid abgesprochen, so ist die Entscheidung inhaltlich rechtswidrig (vgl ; , 2005/15/0031; , 2012/15/0193)."

Ebenso wie nach § 307 Abs. 1 (bei der Wiederaufnahme) liegen bei einem Aufhebungsbescheid und einem Sachbescheid rechtlich zwei Bescheide vor, die jeder für sich einem Rechtsmittel zugänglich sind bzw. der Rechtskraft teilhaftig werden können (vgl zu § 307 zB ; , 96/14/0091; , 2000/14/0142).

Werden beide Bescheide mit Bescheidbeschwerde angefochten, so ist zunächst über die Bescheidbeschwerde gegen den Aufhebungsbescheid zu entscheiden (vgl zu § 307 ). Die Entscheidung über beide Beschwerden kann verbunden werden ().

Parteierklärungen im Verwaltungsverfahren sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, d.h. es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (z.B. ; , Ra 2019/15/0005; , Ra 2019/16/0073, 0074; , Ra 2018/16/0042; , Ra 2020/13/0046).

Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (z.B. ; , Ra 2018/16/0102; , Ra 2018/15/0036; , Ra 2019/15/0005; , Ra 2019/16/0073, 0074; , Ra 2018/16/0042; , Ra 2020/13/0046).

Im vorliegenden Fall hat sich der Bf. in seiner Beschwerde gegen die (Zitat:) "am ergangenen Wiederaufnahmebescheide betreffend die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2010 bis 2013" gerichtet. Insofern richtete sich die Beschwerde des Bf. eindeutig (auch) gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend die Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2012 und auch gegen den Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO, mit dem der Einkommensteuerbescheid 2013 aufgehoben worden ist.

Bei den Beschwerdevorentscheidungen betreffend Einkommensteuer 2010 bis 2013 handelt es sich über das EDV-Programm der Finanzverwaltung erstellte Bescheide, die unstrittig nur über die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2013 absprechen (ansonsten hätte die belangte Behörde ja auch am die Beschwerdevorentscheidungen betreffend die Beschwerden gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 2010 bis 2012 und den Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO betreffend den Einkommensteuerbescheid 2013 nicht erlassen). Der jeweilige Spruch der Beschwerdevorentscheidungen betreffend Einkommensteuer 2010 bis 2013 vom enthält sohin jeweils einen eindeutigen Inhalt. Es wurde nur über die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2013 abgesprochen.

Es steht daher fest, dass das Finanzamt in der gegenständlichen Beschwerdesache mit den Beschwerdevorentscheidungen vom nur über die Bescheidbeschwerde vom gegen die (neuen) Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2013 vom abgesprochen hat. Das Rechtsmittel gegen die Wiederaufnahmebescheide und den Aufhebungsbescheid betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2010 bis 2013 hat die Abgabenbehörde unerledigt gelassen.

Indem es die belangte Behörde unterlassen hat, zumindest gleichzeitig mit der Entscheidung über die Beschwerde gegen die Sachbescheide auch über die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide und den Aufhebungsbescheid abzusprechen, hat sie die Beschwerdevorentscheidungen mit wesentlicher Rechtswidrigkeit belastet, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht saniert werden kann.

Die Beschwerdevorentscheidungen vom waren daher als rechtswidrig aufzuheben und der gegen sie erhobene Vorlageantrag der Bf. vom gemäß § 260 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 264 Abs. 1 und Abs. 4 lit. e BAO in Folge der Aufhebung der Beschwerdevorentscheidungen mit Beschluss als unzulässig geworden zurückzuweisen. Ein Vorlageantrag setzt nämlich zwingend eine im Rechtsbestand befindliche Beschwerdevorentscheidung voraus (vgl. zur gleichen Sachlage ).

Die Beschwerde gegen die Sachbescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2010 bis 2013 ist damit wieder unerledigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Rechtsfrage, ob eine Beschwerdevorentscheidung betreffend eine Beschwerde gegen einen Wiederaufnahmebescheid vor der Beschwerdevorentscheidung betreffend den Sachbescheid zu ergehen hat, ist durch den Verwaltungsgerichtshof bereits entscheiden worden.

Hinsichtlich der Rechtsfrage, ob eine Beschwerdevorentscheidung betreffend eine Beschwerde gegen einen Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO vor der Beschwerdevorentscheidung betreffend den Sachbescheid zu ergehen hat, wird zwar auf die Judikatur zum § 307 BAO betreffend die Wiederaufnahme verwiesen (vgl. Ritz/Koran, BAO Kommentar, § 299 Tz 45), eine Judikatur ob diese Judikatur zu § 307 BAO auch bei Aufhebungsbescheiden gemäß § 299 BAO anwendbar ist, existiert - soweit für das Bundesfinanzgericht ersichtlich nicht, weswegen die ordentliche Revision als zulässig zu erklären war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 307 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103775.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at