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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.02.2024, RV/7500555/2023

Verwaltungsstrafe Parkometergesetz: Unzureichende Lenkerauskunft bei Nennung einer juristischen Person

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard Konrad in der Verwaltungsstrafsache gegen Mag. Alexander B., Beschuldigtenadresse, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt (LGBl.) für Wien Nr. 9/2006, in Verbindung mit § 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , Zahl: MA67/5678/2023, zu Recht:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnis unter Weglassung von "in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Wiener Abgabenordnung-WAO, LGBl. für Wien Nr. 21/1962, idgF" bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 € zu leisten.

III. Gemäß § 25 Abs 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch den Beschwerdeführer wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Das bisherige Verfahren stellt sich folgendermaßen dar:

Mit Straferkenntnis vom , Zahl: MA67/5678/2023, hat der Magistrat der Stadt Wien (belangte Behörde) Mag. Alexander B. (Beschwerdeführer) angelastet, er habe als gerichtlich bestellter Erwachsenenvertreter des Zulassungsbesitzers des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-123456 dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Magistratsabteilung 67 vom nicht entsprochen. Er sei aufgefordert worden, Auskunft zu geben, wem er dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am um 09:22 Uhr in 1020 Wien, Vertretenenstraße gegenüber 207, gestanden sei. Die Auskunft sei nicht erteilt worden, da mit Auskunft vom keine konkrete Person namhaft gemacht worden ist.

Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 54 Abs 1 Wiener Abgabenordnung-WAO, LGBl. für Wien Nr. 21/1962, in der geltenden Fassung, verletzt.

Der Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung sei am am Sitz der anfragenden Behörde in 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, verwirklicht worden.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs 2 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von 60,00 € sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Ferner habe der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) einen Betrag von 10,00 € als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher 70,00 €.

Das Straferkenntnis vom wurde folgendermaßen begründet:

"Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurde die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom am elektronisch zugestellt.

Dem Akteninhalt konnte entnommen werden, dass dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde insofern keine Folge geleistet wurde, als mit Auskunft vom keine konkrete Person namhaft gemacht wurde.

Mittels Strafverfügung vom wurde Ihnen die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet.

In dem dagegen erhobenen Einspruch wandten Sie ein, die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen zu haben. Sie hätten der Behörde mitgeteilt, dass das Fahrzeug der Fa. S Auto GbmH zur Durchführung von Servicearbeiten überlassen war und von einem Mitarbeiter dieser Firma an dieser Örtlichkeit abgestellt wurde.

Diesbezüglich wird festgehalten, dass Zweck einer Lenkerauskunft darin besteht, den Lenker zur Tatzeit ohne Umstände rasch festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert zu betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können.

In der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers wurden Sie darauf hingewiesen, dass die Nichterteilung, bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft strafbar ist.

Innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen wurde jedoch kein Lenker bekannt gegeben, da lediglich bekannt gegeben wurde, dass das Fahrzeug von einem Mitarbeiter der Firma S Auto GmbH geparkt wurde. Somit wurde der Verpflichtung gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen.

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist der Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Lenkerauskunft der Sitz der anfragenden Behörde, weswegen Tatort der gegenständlichen Verwaltungsübertretung der Sitz der Magistratsabteilung 67 -Parkraumüberwachung, somit 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, ist.

Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen kann.

Sie brachten keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

Gemäß § 4 Abs. 2 des Parkometergesetzes 2006 sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 Euro zu bestrafen.

§ 19 Abs. 1 VStG zufolge sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war.

Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.

Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."

In der dagegen erhobenen Beschwerde vom führte der Beschuldigte aus:

"Mir wird zu Last gelegt als gerichtlicher Erwachsenenvertreter des Zulassungsbesitzers des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-123456 keine ordnungsgemäße Auskunft darüber erteilt zu haben, wem dieses Fahrzeug überlassen wurde, sodass es am um 09:22 Uhr in 1020 Wien, Vertretenenstraße 207 gegenüber gestanden ist.

Dieser Vorwurf ist unrichtig. In der Lenkerauskunft vom habe ich angegeben, dass das Fahrzeug der Fa. S Auto GmbH, Werkstättenstraße, 1220 Wien, zur Durchführung von Servicearbeiten überlassen war und von einem Mitarbeiter dieser Firma and der Örtlichkeit abgestellt wurde. Aus dieser Lenkerauskunft ist daher klar ersichtlich, dass das Fahrzeug der S Auto GmbH, 1220 Wien, Werkstättenstraße überlassen war, diese daher die Auskunftspflicht trifft, der Umstand, dass jener Mitarbeiter der Fa. S, der das Fahrzeug an der angegebenen Stelle geparkt hat, nicht namhaft gemacht werden konnte, ist irrelevant und konnte ich diesen bei der Fa. S nicht erheben.

Es liegt nicht in meinem Verantwortungsbereich und habe ich auch gar nicht die rechtlichen Möglichkeiten dazu jene Person herauszufinden, die für die S Auto GmbH den PKW an der gegenständlichen Örtlichkeit abgestellt hat. Diese Auskunft kann nur die Firma S erteilen und nicht ich.
Ich beantrage daher dieser Beschwerde Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen mich einzustellen."

Mit Vorlagebericht vom legte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde zur Entscheidung vor.

Die amtswegig einberufene mündliche Verhandlung am fand in Abwesenheit der ordnungsgemäß geladenen Parteien statt und wurde vertagt.

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom wurde der Beschwerdeführer ersucht, Fragen zu den Pflichten als Erwachsenenvertreter, zum Besitz des Fahrzeugschlüssels, zum Hergang der Abstellung des Fahrzeuges und zum Bestehen eines "Parkpickerls" zu beantworten.

Auf die Fortsetzung der vertagten Verhandlung wurde von der belangten Behörde mit E-Mail vom verzichtet.

Mit E-Mail vom bzw. übermittelte der Beschuldigte eine Stellungnahme. Auf eine Fortsetzung der mündlichen Verhandlung wurde verzichtet.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Mit Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom wurde der Beschwerdeführer Mag. Alexander B. zum Erwachsenenvertreter von Andreas T., geb. , wohnhaft in 1020 Wien, Vertretenenstraße 1/4/1, bestellt und ihm die Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträger, die Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten und die Vertretung bei Rechtsgeschäften, die solche des täglichen Lebens übersteigen, insbesondere zur Deckung des Wohn-, Lebens- und Betreuungsbedarfs zur Besorgung aufgetragen.

Mit Urkunde vom bevollmächtigte der Beschwerdeführer Martina P., geboren tt.mm.2000, für ihn in seiner Eigenschaft als gerichtlicher Erwachsenenvertreter von Andreas T. sämtliche Erklärungen abzugeben und Unterschriften zu leisten, die im Zusammenhang mit der Überstellung des Pkw seines Klienten, Marke VW Golf, amtliches Kennzeichen W-123456 vom Standort 1020 Wien, Vertretenenstraße 1 zum KFZ Fachbetrieb der S Auto GmbH (Werkstätte) notwendig und zweckmäßig sind. Martina P. ist ermächtigt in seinem Namen bei diesem Unternehmen einen Reparaturauftrag betreffend diesen Pkw zu unterfertigen und nach Erledigung des Reparaturauftrages das Fahrzeug wiederum von dort abzuholen und die Fahrzeugschlüssel, die Rechnung und allfällige weitere dieses Fahrzeug betreffend Dokumente, insbesondere den § 57a KFG-Überprüfungsbefund für ihn zu übernehmen.

Diese Vollmacht wurde vom Beschwerdeführer mit dem Zweck erteilt, dass sie den Pkw zur Werkstätte bringt und den Reparaturauftrag erteilt. Tatsächlich hatte Martina P. den Pkw nicht zur Werkstätte gefahren, sondern wurde die Überstellung durch eine nicht feststellbare Person durchgeführt.

Mit Schreiben vom , Zahl: MA67/1234/2023, hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer als gerichtlichen Erwachsenenvertreter des Zulassungsbesitzers aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens darüber Auskunft zu erteilen, wem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-123456 überlassen gehabt habe, sodass es am um 09:22 Uhr in 1020 Wien, Vertretenenstraße 207, gegenüber, gestanden sei. Es wurde darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft eine Verwaltungsübertretung darstellt und nach § 4 Abs 2 Parkometergesetz 2006 mit einer Geldstrafe bis zu 365 Euro strafbar ist.

Der Beschwerdeführer beantwortete das Auskunftsersuchen der belangten Behörde mit E-Mail vom . Das Fahrzeug habe sich im Februar 2022 bei der Werkstätte zur Reparatur bzw. § 57a KFG-Überprüfung befunden und nach Durchführung der Arbeiten von einem ihm namentlich nicht bekannten Mitarbeiter dieses Unternehmens glaublich Anfang März 2022 an der Adresse 1020 Wien, Vertretenenstraße im Bereich der Wohnadresse von Andreas T. abgestellt. Der Fahrzeugschlüssel befindet sich seit diesem Zeitpunkt unverändert bei der Werkstätte. Ob es noch weitere Fahrzeugschlüssel gibt, sei ihm nicht bekannt. Andreas T. sei mit dem Pkw nicht gefahren, da diese keinen Führerschein mehr habe. Diese Angaben ergeben sich aus dem Text der E-Mail und den handschriftlichen Beifügungen im Formblatt "Lenkerauskunft" unter "Sonstiges". Der Bereich, der der Eintragung von Daten des Lenkers (zB Nachname, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift etc) dienen sollte, wurde durchgestrichen. Das Formblatt wurde in gescannter Form der E-Mail beigefügt.

Eine natürliche Person, der das Fahrzeug zum Lenken überlassen worden ist, wurde vom Beschwerdeführer nicht genannt.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Insbesondere war den schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers in seinen E-Mails vom 19. bzw. zu folgen.

3. Rechtliche Beurteilung (Spruchpunkt I.)

§ 54 Abs 1 Wiener Abgabenordnung, LGBl. für Wien Nr. 21/1962, idgF wird im Spruch des Straferkenntnisses als durch den Beschwerdeführer verletzte Rechtsvorschrift angeführt.

Diese Bestimmung ist durch das Wiener Abgabenrechtsänderungsgesetz 2009 (LGBl. für Wien Nr. 58/2009) außer Kraft getreten und ist daher für das gegenständliche Verfahren nicht anzuwenden. Der Spruch war hinsichtlich des Bestandteiles "in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Wiener Abgabenordnung-WAO, LGBl. für Wien Nr. 21/1962, idgF" zu korrigieren.

3.1. Objektives Tatbild

Als Erwachsenenvertreter hatte der Beschwerdeführer unter anderem die Verwaltung des Vermögens und die Vertretung bei Rechtsgeschäften, insbesondere zur Deckung des Wohn-, Lebens- und Betreuungsbedarfs der vertretenen Person zu besorgen.

Reparaturarbeiten und § 57a KFG-Überprüfungen wurden regelmäßig durch den Beschwerdeführer organisiert.

Es ist anzunehmen, dass das Kraftfahrzeug von Andreas T. lediglich zur Durchführung von Reparaturarbeiten etc. gefahren wurde. Einerseits wurde Andreas T. mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom die Lenkberechtigung für die Klasse B entzogen. Andererseits ist es nach den Angaben des Beschwerdeführers wahrscheinlich, dass es nur einen Fahrzeugschlüssel gab, über den der Erwachsenenvertreter ab insoweit verfügte, als er diesen selbst in seinem unmittelbaren Gewahrsam hatte (E-Mail vom : "Ich habe … den Fahrzeugschlüssel übernommen und … geparkt") oder dieser mit seiner Zustimmung bei der Werkstätte verblieb.

Auch wenn der Pkw zwecks weiterer Reparaturen etc. (Dezember 2021, Februar 2022, Herbst 2022) zur Werkstätte gefahren wurde und der Schlüssel mit Zustimmung des Erwachsenenvertreters bei der Werkstätte verblieben ist, konnte der Beschwerdeführer als Erwachsenenvertreter jederzeit über das Fahrzeug verfügen. Die Fahrten zur Werkstätte und retour erfolgten unstrittig mit Zustimmung des Erwachsenenvertreters.

Der Beschwerdeführer gibt in seiner E-Mail vom zunächst an, dass der Pkw im Herbst 2022 von einer Mitarbeiterin (Martina P.) zur Werkstätte gefahren wurde. Nach Beendigung der Arbeiten wurde das Fahrzeug von einer ihm unbekannten Person in der Nähe der Wohnung der vertretenen Person abgestellt. Danach dürfte der Pkw nicht mehr bewegt worden sein, sodass es aufgrund der verspäteten Verlängerung der Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung der Kurzparkzone im 2. Wiener Gemeindebezirk am um 09:22 Uhr beanstandet wurde.

In der E-Mail vom korrigiert sich der Beschwerdeführer insoweit, als er Martina P. zwar eine Vollmacht mit dem Zweck der Überstellung des Pkw zur Werkstätte erteilt hatte, diese aber tatsächlich nicht damit gefahren sei.

Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers steht zusammenfassend fest, dass der Erwachsenenvertreter über das Fahrzeug verfügt hat und dass Martina P. von ihm beauftragt und bevollmächtigt wurde, dieses zur Werkstätte zu bringen und einen Reparaturauftrag zu erteilen. Damit hat der Beschwerdeführer das Fahrzeug Martina P. insbesondere durch die Übertragung der Verfügungsmacht über die Fahrzeugschlüssel zum Lenken überlassen.

§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:

"(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen."

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zu § 1a Wiener Parkometergesetz, LGBl. Nr. 47/1974 in der Fassung LGBl. Nr. 24/1987, der inhaltlich gleichen Vorgängerregelung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, ausgesprochen hat, ist es Sinn und Zweck dieser Bestimmung, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Die auf Grund einer behördlichen Anfrage nach § 1a Abs 1 Wiener Parkometergesetz erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass auf Grund dieser Auskunft die Person, der das (Kraft-)Fahrzeug überlassen worden ist bzw. der Lenker desselben ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (, mwN).

Aus § 1a Abs 1 Wiener Parkometergesetz ergibt sich die Verpflichtung, jene Person bekanntzugeben, der "das Lenken" eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen wurde. Nach dem Wortlaut des Gesetzes kann unter einem Dritten, dem "das Lenken" eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen wurde, nur eine physische Person gemeint sein, denn nur diese kann ein Fahrzeug lenken bzw. selbst verwenden. Dafür spricht auch der Zweck der Regelung. Die praktische Funktion der Lenkerauskunft im Grunde des § 1a Wiener Parkometergesetz ist die Ermittlung des Tatverdächtigen. Nach den Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes können nur physische Personen zur Verantwortung gezogen werden. Daraus folgt, dass in der angeforderten Auskunft jene physische Person zu nennen ist, der zum fraglichen Zeitpunkt das mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen war. Diesem Auskunftsersuchen hat der Beschwerdeführer dann nicht entsprochen, wenn er dem Magistrat der Stadt Wien mitteilte, das Fahrzeug einer Gesellschaft überlassen zu haben. Eine physische Person, der er das abgestellte Fahrzeug zum Lenken überlassen hätte, nannte der Beschwerdeführer nicht (, mwN).

In dem der Beschwerdeführer keine natürliche Person namhaft gemacht hat, der den verfahrensgegenständlichen Pkw zum Abstellzeitpunkt überlassen worden war, hat er dem Auskunftsersuchen der belangten Behörde nicht entsprochen und somit den objektiven Tatbestand des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 verwirklicht.

3.2. Verschulden

§ 5 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) normiert:

"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte."

Die Verletzung der Auskunftspflicht nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist ein Ungehorsamsdelikt. Bei Ungehorsamsdelikten hat die Behörde dem Täter nur den objektiven Tatbestand nachzuweisen, weil nach § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG in Verbindung mit § 45 Abs 1 AVG bei diesen Delikten die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters besteht. Dieser hat glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und dabei initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (vgl. , und die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 zu § 5 VStG, E 125 bis E 127 zitierte höchstgerichtliche Judikatur).

Der Beschwerdeführer brachte keine Gründe vor, um sein mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe.

Der Beschwerdeführer gibt an, dass er keine rechtlichen Möglichkeiten habe, jene Person der Werkstätte herauszufinden, die im Herbst 2022 den Pkw in der Vertretenenstraße geparkt hat. Aus der Lenkererhebung vom wollte die belangte Behörde jedoch wissen, wem der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug überlassen hat, sodass es in 1020 Wien, Vertretenenstraße 207, gegenüber, am um 09:22 Uhr gestanden ist.

Da feststeht, dass der Beschwerdeführer Martina P. das Kraftfahrzeug überlassen hatte, hätte er der Lenkererhebung durch Nennung ihres vollen Namens und ihrer vollständigen Anschrift entsprochen. Dass es bei einer Lenkererhebung der Angabe von Daten einer natürlichen Person bedurfte, hätte dem Beschwerdeführer bei Durchsicht des Formblatts "Lenkerauskunft" auffallen müssen.

Aufgrund der gegenständlichen Umstände (fehlende Sorgfalt beim Ausfüllen der Lenkerauskunft, Absicht, mit Nennung der Werkstätte eine Lenkerauskunft zu erteilen, Übertragung der Reparaturdurchführung an eine andere Person) ist von fahrlässigem Verhalten auszugehen.

Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

3.3. Strafbemessung

§ 19 VStG normiert:

"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden."

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (; ).

Die unzureichende Lenkerauskunft schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person. Dieser Ermittlung dient die Strafdrohung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht gering war.

Dass die mit der Lenkererhebung geforderte Angabe von Tatsachen eine besondere Aufmerksamkeit erfordern oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist aufgrund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Dem Beschwerdeführer wurde mit Beschluss vom Gelegenheit gegeben, zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen Stellung zu nehmen, widrigenfalls von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen wird. Der Beschwerdeführer machte dazu keine Angaben.

Die belangte Behörde hat darauf Bedacht genommen, dass keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vorliegen.

Bei entsprechender Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 19 VStG maßgebender Bemessungsgründe erscheint daher die von der belangten Behörde mit 60,00 € verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden der Beschuldigten angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Kostenentscheidung (Spruchpunkt II.)

Da der Kostenbeitrag des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 VStG mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,00 €, zu bemessen ist, wurde er mit 10,00 € korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs 2 VwGVG weitere 12,00 € als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

3.5. Vollstreckung (Spruchpunkt III.)

Gemäß § 52 Abs 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

4. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt IV.)

Art 133 B-VG normiert auszugsweise:

"[…] (4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:

1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; […]

(9) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz."

§ 25a Abs 4 VwGG lautet:

"(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig."

Da sich die Pflicht zur Nennung einer natürlichen Person als Lenker eines überlassenen Kraftfahrzeuges und die rechtlichen Konsequenzen einer unrichtigen Lenkerauskunft aus dem Gesetzestext bzw. der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (siehe 3.) ergeben und weder eine Geldstrafe von über 750,00 € noch eine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte, war die ordentliche Revision gegenüber beiden Parteien nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500555.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at