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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.03.2024, RV/7101169/2023

Handelsakademie für Berufstätige: Voraussetzungen für ernsthaft und zielstrebig betriebene Ausbildung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 13. bzw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Rückforderung zu Unrecht für ***Kind1*** und ***Kind2*** für den Zeitraum April 2021 bis Februar 2022 bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag, Steuernummer ***Bf1StNr*** (SVNR ***Bf1SVNR***), zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der beschwerdegegenständliche Bescheid (vom ) wurde vom Finanzamt erlassen wie folgt:
Rückforderungsbescheid Einzahlung
- Familienbeihilfe (FB)
- Kinderabsetzbetrag (KG)
für die Kinder
Name des Kindes VNR/Geb.dat. Art der Beihilfe Zeitraum
(Nachname wie Bf.) **[Kind2]** … … 04 FB Apr. 2021 - Feb. 2022
(Nachname wie Bf.) **[Kind1]** …12 00 FB Apr. 2021 - Feb. 2022
KG Apr. 2021 - Feb. 2022
Der Rückforderungsbetrag beträgt
Art der Beihilfe Summe in €
FB € 1.972,30
KG € 642,40
Rückforderungsbetrag gesamt: € 2.614,70
Sie sind verpflichtet, diesen Betrag
- nach § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 3
Einkommensteuergesetz 1988 zurückzuzahlen. …
Begründung
Zu (Nachname wie Bf.) **[Kind2]**:
Sie haben für mehr als ein Kind Familienbeihilfe bezogen. Im Rückforderungsbetrag ist die anteilige Geschwisterstaffel für sämtliche Kinder enthalten, für die Sie im Rückforderungszeitraum zu Unrecht Familienbeihilfe erhalten haben (§ 8 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Zu (Nachname wie Bf.) **[Kind1]**:
Für ein volljähriges Kind steht die Familienbeihilfe während einer Berufsausbildung bzw.
-fortbildung zu.
Bei Ihrem Kind trifft diese Voraussetzung nicht zu (§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Was ist eine Berufsausbildung?
Das Kind verwendet seine überwiegende Zeit dazu, praktisches und theoretisches Fachwissen zu erlernen und schließt diese Ausbildung mit einer Abschlussprüfung ab. Die Ausbildung hat eine angemessene Unterrichtsdauer und ist nicht auf Allgemeinbildung wie zum Beispiel Sprachkurse ausgerichtet.
Familienbeihilfe steht bei einer ernsthaften und zielstrebigen Ausbildung zu.
Wann gilt die Ausbildung als ernsthaft und zielstrebig?
• Das Kind verwendet die volle Zeit dafür
• Das Kind tritt in angemessener Zeit zu Prüfungen an
Bei Ihrem Kind trifft das nicht zu.
Gemäß § 15 FLAG 1967 gilt Folgendes: Für Personen, die im Zeitraum von einschließlich 03/2020 bis einschließlich 02/2021 für zumindest 1 Monat Anspruch auf Familienbeihilfe für 1 Kind haben, finden die während dieses Zeitraumes vorliegenden Anspruchsvoraussetzungen im unmittelbaren Anschluss an den Anspruchszeitraum bis 03/2021 in Bezug auf dieses Kind weiter Anwendung, solange während dieses Zeitraumes keine andere Person anspruchsberechtigt wird.
Ihre Tochter *[Kind1]* besucht die Bundeshandelsakademie für Berufstätige in ***Stadt***.
Im Sommersemester 2021 erlangte sie Beurteilungen für 10 Stunden wöchentlicher Unterrichtszeit, 4 Module blieben nicht beurteilt.
Das Zeugnis für das Wintersemester 2021/22 wurde nicht vorgelegt.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Unterrichtsbesuch und die für diesen Unterricht notwendige Vorbereitungszeit (Hausübungen, Prüfungsvorbereitung) die volle Zeit Ihrer Tochter beansprucht hat und somit eine ernsthafte und zielstrebig betriebene Ausbildung vorlag.
Die Familienbeihilfe musste daher infolge dessen für den genannten Zeitraum rückgefordert werden.

Die Beschwerde, verfasst von der Tochter der Bf. und unterfertigt von der Bf., wurde erhoben wie folgt:
"… anbei finden Sie meine ganzen Schulzeugnisse. In dem Schreiben die sie geschickt haben steht das ich im letzten Zeugnis nicht beurteilt wurde bei den Fächern. Dies stimmt nicht, denn ich habe nach dem 7. Semester die Klasse wiederholt und somit wurde ich wieder untergestuft auf das 5. Semester. Dies können Sie bei den Zeugnissen deutlich sehen, im Jahre 2021/22 habe ich im Zeugnis nur ein nicht beurteilt und das nur weil ich schon zuvor als ich im 5. Semester in diesem Fach beurteilt wurde und meine Diplomarbeit geschrieben habe, brauchte ich dieses Fach nicht besuchen laut meinen Lehrern.
Deswegen nehme ich auch an das ich die angegebene Summe nicht bezahlen muss."

Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung, dies mit folgender Begründung:
"Mit Bescheid vom wurde die das Kind ***Kind1*** für den Zeitraum - rückgefordert.
Als Begründung wird angeführt, dass im Rückforderungszeitraum keine ernsthaft und zielstrebig betriebene Ausbildung des volljährigen Kindes gegeben war.
Gegen diesen Bescheid haben Sie am eine Beschwerde eingebracht.
In dieser führt Ihre Tochter begründend aus:
Die Angabe, dass ich im letzten Zeugnis in Fächern nicht beurteilt wurde stimmt nicht.
Ich wurde wieder untergestuft auf das 5. Semester. Dies können Sie bei den Zeugnissen deutlich sehen, im Jahre 2021/22 habe ich im Zeugnis nur ein nicht beurteilt und das nur, weil ich schon zuvor als ich im 5. Semester in diesem Fach beurteilt wurde und meine Diplomarbeit geschrieben habe, brauchte ich dieses Fach nicht besuchen laut meinen Lehrern.
Rechtsgrundlage
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn das Kind in Berufsausbildung steht.
Die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes sind praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt wird, eine angemessene Unterrichtsdauer, sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung.
Familienbeihilfenanspruch besteht nur dann, wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Dies wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den Prüfungsterminen innerhalb eines angemessenen Zeitraums antritt.
Bei Besuch einer berufsbegleitend geführten Einrichtung (HAK für Berufstätige - Abendschule) sind die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe dann erfüllt, wenn der Schüler/die Schüler im Ausbildungszeitraum (Semester) Unterrichtsbeurteilungen von mindestens 20 Wochenstunden erlangt.
Rechtliche Beurteilung
Ermittlung des zeitlichen Umfanges der Ausbildung im Sommersemester 2021
[Hervorhebung, auch nachfolgend durch Richter] für den Besuch des 8. Semesters der Bundeshandelsakademie für Berufstätige, ***Stadt***, laut Zeugnis vom
Im Sommersemester 2021 hat die Schülerin des 8. Semesters, an der Bundeshandelsakademie für Berufstätige, ***Stadt*** laut Zeugnis v. folgende Beurteilungen (positive und negative) erlangt:
Englisch 8. Sem 2 Wstd negativ beurteilt
Französisch 8. Sem 3 Wstd positiv beurteilt
BWL 8. Sem 2 Wstd positiv beurteilt
Recht 8. Sem 1 Wstd positiv beurteilt
VWL 8. Sem 1 Wstd positiv beurteilt
International 8. Sem 1 Wstd positiv beurteilt
Gesamt: 10 Wstd
Im Sommersemester 2021 erlangte die Schülerin in vier Unterrichtsfächern (8 Wochenstunden) keine Beurteilung.
Unterrichtsfächer, in denen keine Beurteilung erlangt worden ist, sind in die Berechnung des zeitlichen Umfanges der Ausbildung auszuscheiden.
Im Zeugnis für das Wintersemester 2021/22, ausgestellt am für das 5. Semester, hat die Schülerin folgende Beurteilungen erlangt:
Deutsch 5. Sem. 2 Wstd negativ beurteilt
Englisch 5. Sem. 2 Wstd negativ beurteilt
Mathematik 5. Sem. 3 Wstd negativ beurteilt
Gesamt 7 Wstd
Folgende, im Zeugnis vom ausgewiesenen Beurteilungen können nicht als eine, im Wintersemester 2021/22 erbrachte Leistung angesehen werden.
Bei Absolvierung des 5. Semesters bereits im Wintersemester 2019/20 wurden diese Fächer positiv abgeschlossen und in das am ausgestellte Zeugnis für das 5. Semester übertragen.
Französisch 5. Sem 3 Wstd positiv beurteilt im WS 2019/20
BWL 5. Sem 3 Wstd positiv beurteilt im WS 2019/20
Unternehmensrech 5. Sem 3 Wstd positiv beurteilt im WS 2019/20
Wirtschaftsinforma 5. Sem 2 Wstd positiv beurteilt im WS 2019/20
Naturwissensch 5. Sem 2 Wstd positiv beurteilt im WS 2019/20
Management, Contr. 5. Sem. 2 Wstd positiv beurteilt im WS 2019/20
Gesamt 15 Wstd
Am wurde die Schülerin von der Schule aufgrund der negativen Beurteilungen bei der letztmöglichen Wiederholungsmöglichkeit It. § 32 Abs. 1 Zif.5 SchUG-BKV von der Ausbildung abgemeldet.
Das volljährige Kind hat im Sommersemester 2021 den Unterricht an der Abendschule nur im Ausmaß von 10 Wochenstunden besucht.
Im Wintersemester 2021/22 war nur ein Schulbesuch von nur 7 Wochenstunden zur Nachholung der, im Wintersemester 2019/20 negativ beurteilten Fächer gegeben.
Es kann nicht erkannt werden, dass die schulische Ausbildung des Kindes im Zeitraum April 2021 bis Februar 2022 dessen volle Zeit beansprucht hat.
Bei Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzungen war die Beschwerde abzuweisen."

Der (als Einspruch bezeichnete) Vorlageantrag, verfasst von der Tochter der Bf. und unterfertigt von der Bf., wurde erhoben wie folgt:
"… in der Zeit, in dem ich die Klasse wiederholt habe trotzdem die anderen Fächer auch besucht, aber da es nicht benotet wurde, da ich im vor Semester schon eine Note hatte, zeigt es im System so an als hätte ich die anderen Fächer nicht besucht. Im großen und ganzen habe ich die Schule besucht, aber da das System anders abläuf muss ich jetzt ihr 2600,- € einzahlen obwohl ich nicht wusste dass es so abläuft.
Ich würde gerne Sie darum bitten diesen Einspruch zu akzeptieren und die Einzahlung zu entfernen.
Falls dieser Einspruch nicht akzeptiert wird, würde ich sie gerne darum bitten, dass ich die Summe per Ratenzahlung zahle.
Ich (Vor- und Nachname der Bf.) bestätige hiermit diesen Einspruch,
die von meiner Tochter geschrieben wurde."

Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin bezog bis 02/2022 die Familienbeihilfe (FB) für das Kind *[Kind1]*, geb.
… .12.2000.
Das Kind *[Kind1]* hat im Dezember 2018 das 18. Lebensjahr vollendet und besuchte in der Zeit das Wintersemester 18/19 (3. Semester) und darauf das Sommersemester 2019 (4. Semester) der Abend-HAK in ***Stadt***. Die Familienbeihilfe wurde dann bis 03/2021 (Corona-Zeitraum zuerkannt) und auch danach weiter bis ausbezahlt.
Mit mehreren Anspruchsüberprüfungsschreiben wurde nach Schul- und Abschlusszeugnissen gefragt. Vorgelegt wurden ein Schulabschlusszeugnis des SJ 2017/18 und eine Schulbesuchsbestätigung der HAK für Berufstätige für das SJ 2020/2021, dazu ein Zeugnis für das SJ 20/21 über 10 beurteilte Wochenstunden und eine Schulbestätigung von 09/2021 bis 02/2022, ohne Zeugnis und eine Schulabmeldung ohne Datum.
Mit Bescheid vom wurde die Familienbeihilfe für das Kind ***Kind1*** für den Zeitraum vom - rückgefordert. Die Tochter besuchte die Abend-HAK in ***Stadt***. Im Sommersemester 2021 erreichte sie durch ihre schulische Leistung eine wöchentliche Unterrichtszeit von 10 Stunden. 4 Module blieben laut Zeugnis nicht beurteilt. Das Zeugnis für das Wintersemester 2021/22 wurde zum damaligen Zeitpunkt noch nicht vorgelegt. Es war davon auszugehen, dass der Unterrichtsbesuch und die für diesen Unterricht notwendige Vorbereitungszeit nicht die volle Zeit der Tochter beansprucht, weshalb nicht von einer ernsthaften und zielstrebig betriebenen Ausbildung der volljährigen Tochter ausgegangen werden kann.
Gegen den Rückforderungsbescheid wurde am fristgerecht Beschwerde eingebracht. In der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin durch Angaben der Tochter aus, dass diese ihre Ausbildung sehr wohl ernsthaft und zielstrebig anstrebe und laut deren Lehrpersonen aufgrund der Schulstufenwiederholung gewisse Fächer nicht mehr besuchen musste und deshalb weniger Wochenstunden erreichte.
In der Beschwerdevorentscheidung vom wurde festgestellt, dass die Tochter im Sommersemester 2021 (8. Semester) an der Bundeshandelsakademie für Berufstätige in ***Stadt*** laut Zeugnis (ausgestellt am ) 10 Wochenstunden erlangte. In vier weiteren Unterrichtsfächern (im Ausmaß von 8 Wochenstunden) war sie nicht beurteilt, welche nicht in der Berechnung des zeitlichen Umfanges der Ausbildung berücksichtigt werden.
Aus dem Zeugnis (ausgestellt am ) des Wintersemester 2021/22 (Wiederholung des 5. Semesters) ist erkenntlich, dass die Tochter nur 7 der 20 Wochenstunden erlangt hat. In der Beschwerdevorentscheidung wird ausführlich aufgelistet, welche Unterrichtsgegenstände nicht als [eine] im Wintersemester 2021/22 erbrachte[n] Leistungen angesehen werden können, da die Tochter diese bereits im Wintersemester (5. Semester) positiv abgeschlossen hatte und diese in das am ausgestellte[n] Zeugnis für das wiederholte 5. Semester übertragen wurde(n). Des Weiteren wurde die Tochter am aufgrund der negativen Beurteilungen bei der letztmöglichen Wiederholungsmöglichkeit laut § 32 Abs. 1 Z 5 SchUG-BKV von der Ausbildung abgemeldet.
Zusammengefasst wurde festgestellt, dass sie im Sommersemester 2021 den Unterricht an der Abendschule im Ausmaß von 10 Wochenstunden und im Wintersemester 2021/22 im Ausmaß von 7 Wochenstunden besuchte.
Im Wintersemester 2021/22 musste die Tochter nur jene Schulfächer nachholen, welche im Wintersemester 2019/20 negativ beurteilt wurden. Es ist daher nicht erkenntlich, dass die schulische Ausbildung der Tochter im Zeitraum April 2021 bis Februar 2022 ihre volle Zeit beansprucht hatte. Die Beschwerde war aufgrund der Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzungen abzuweisen.
Die Beschwerdeführerin brachte ihren Vorlageantrag am fristgerecht ein. Geschrieben wurde der Antrag von der Tochter der Beschwerdeführerin, unterzeichnet von der Beschwerdeführerin selbst. Die Tochter führte darin aus, dass sie sehr wohl die Fächer im Wintersemester 2021/22 besuchte, welche sie bereits im Wintersemester 2019/20 positiv absolvierte. Aufgrund des Systems sehe es so aus als hätte sie die bereits positiv absolvierten Unterrichtsfächer (WS 2019/20) im Wintersemester 2021/22 nicht mehr besucht. Dies sei jedoch falsch. Sie habe nicht gewusst, dass das System so funktioniere und deshalb ihr Schulbesuch nicht anerkannt werden würde. Die Beschwerdeführerin stellte in eventu einen Antrag auf Ratenzahlung, da es ihr nicht möglich sei den gesamten Rückforderungsbetrag von EUR 2614,70 auf einmal zurückzubezahlen.

Beweismittel:
Festgestellter Sachverhalt beruht auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere der Zeugnisse der Tochter (***[Kind1]***), worin die fehlenden Leistungen (Nicht Erreichen der Mindestanforderung von 20 WS) ersichtlich sind.
Stellungnahme:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn das Kind in Berufsausbildung steht. Die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes sind praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt wird, eine angemessene Unterrichtsdauer, sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung.
Familienbeihilfenanspruch besteht nur dann, wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Dies wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den Prüfungsterminen innerhalb eines angemessenen Zeitraums antritt.
Der Besuch einer berufsbegleitenden geführten Einrichtung, wie im gegenständlichen Fall der Bundeshandelsakademie für Berufstätige in ***Stadt*** (Abendschule), erfordert für den Bezug der Familienbeihilfe gewisse Anspruchsvoraussetzungen. Die Schülerin oder der Schüler müssen im Ausbildungszeitraum (Semester) eine Unterrichtsbeurteilung von mindestens 20 Wochenstunden erlangen.
Da die Tochter der Beschwerdeführerin im Sommersemester 2021 (8. Semester) laut Zeugnis (ausgestellt am ) lediglich 10 Wochenstunden und im Wintersemester 2021/22 (5. Semester) laut Zeugnis (ausgestellt am ) lediglich 7 Wochenstunden erreichte, sind die oben genannten Mindestanforderungen von mindestens 20 Wochenstunden nicht erfüllt. Die ausbezahlte Familienbeihilfe im Zeitraum April 2021 bis Februar 2022 war somit zurückzufordern.
Die Abgabenbehörde beantragt die Abweisung der Beschwerde.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Im Dezember 2018 vollendete die im Dezember 2000 geborene Tochter der Bf. das 18. Lebensjahr (Familienbeihilfenanträge, Rückforderungsbescheid).

Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum April 2021 bis Februar 2022 war sie Schülerin der Bundeshandelsakademie für Berufstätige ***Stadt*** (vorgelegte Zeugnisse).

Das 5. Semester-Zeugnis der Tochter der Bf. im Schuljahr 2019/2020 - Modulverband 5AA - weist Folgendes aus (Semesterzeugnis vom ):

Pflichtgegenstände-Stammbereich Semester Wochenstunden Beurteilung
Religion 5 1 ---
Kundenorientierung und Verkauf, 5 1 4
Business Behaviour
Deutsch 5 2 5
Englisch einschl. Wirtschaftssprache 5 2 5
Französisch 5 3 4
Betriebswirtschaft 5 3 3
Unternehmensrechnung 5 3 4
Wirtschaftsinformatik 5 2 4
Mathematik und angewandte Math. 5 3 5
Naturwissenschaften 5 2 3
Pflichtgegenstände-Erweiterungsbereich
Management, Controlling und Account. 5 2 4
Sie ist gemäß § 23 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige … zur Ablegung eines Kolloquiums in den Pflichtgegenständen Deutsch (5. Semester), Englisch einschl. Wirtschaftssprache (5. Semester), Mathematik und angewandte Mathematik (5. Semester) berechtigt.

Das Semesterzeugnis der Tochter der Bf. im Schuljahr 2020/2021 - Modulverband 7AA - weist Folgendes aus (Semesterzeugnis vom ):
Pflichtgegenstände-Stammbereich Semester Wochenstunden Beurteilung
Religion 7 1 ---
Deutsch 7 2 5
Englisch einschl. Wirtschaftssprache 7 3 5
Französisch 7 3 4
Betriebswirtschaft 7 2 4
Unternehmensrechnung 7 2 4
Business Training, Projektmanagem. … 7 1 5
Wirtschaftsinformatik 7 1 4
Recht 7 1 3
Volkswirtschaft 7 1 3
Internat. Wirtschafts- und Kulturräume 7 1 1
Mathematik und angewandte Math. 7 3 4
Technologie, Ökologie und Warenlehre 7 2 3
Pflichtgegenstände-Erweiterungsbereich
Management, Controlling und Account. 7 2 2
Sie ist gemäß § 23 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige … zur Ablegung eines Kolloquiums in den Pflichtgegenständen Deutsch (7. Semester), Englisch einschl. Wirtschaftssprache (7. Semester), Business Training/Projektmanagement/Übungsfirma und Case Studies (7. Semester) berechtigt.

Das Semesterzeugnis der Tochter der Bf. im Schuljahr 2020/2021 - Modulverband 8AA - weist Folgendes aus (Semesterzeugnis vom ):
Pflichtgegenstände-Stammbereich Semester Wochenstunden Beurteilung
Religion 8 1 ---
Deutsch 8 2 nicht beurteilt
Englisch einschl. Wirtschaftssprache 8 2 5
Französisch 8 3 4
Betriebswirtschaft 8 2 4
Unternehmensrechnung 8 2 nicht beurteilt
Business Training, Projektmanagem. … 8 1 nicht beurteilt
Recht 8 1 4
Volkswirtschaft 8 1 4
Internat. Wirtschafts- und Kulturräume 8 1 2
Mathematik und angewandte Math. 8 3 nicht beurteilt
Sie ist gemäß § 23 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige … zur Ablegung eines Kolloquiums in den Pflichtgegenständen Deutsch (5. Semester), Englisch einschl. Wirtschaftssprache (5. Semester), Mathematik und angewandte Mathematik (5. Semester), Business Training, Projektmanagement, Übungsfirma und Case Studies (8. Semester), Deutsch (8. Semester), Englisch einschließlich Wirtschaftssprache (8. Semester), Mathematik und angewandte Mathematik (8. Semester), Unternehmensrechnung (8. Semester), Business Training, Projektmanagement, Übungsfirma und Case Studies (7. Semester), Deutsch (7. Semester), Englisch einschließlich Wirtschaftssprache (7. Semester) berechtigt.

Das Semesterzeugnis der Tochter der Bf. im Schuljahr 2021/2022 - Modulverband 5AA - weist Folgendes aus (Semesterzeugnis vom ):
Pflichtgegenstände-Stammbereich Semester Wochenstunden Beurteilung
Religion 5 1 ---
Kundenorientierung und Verkauf, 5 1 nicht beurteilt
Business Behaviour
Deutsch 5 2 5
Englisch einschl. Wirtschaftssprache 5 2 5
Französisch534
Betriebswirtschaft533
Unternehmensrechnung534
Wirtschaftsinformatik524
Mathematik und angewandte Math. 5 3 5
Naturwissenschaften523
Pflichtgegenstände-Erweiterungsbereich
Management, Controlling und Account. 5 2 4

Bis zum war die Tochter der Bf. Schülerin der Bundeshandelsakademie, Bundeshandelsschule und Bundeshandelsakademie für Berufstätige ***Stadt***.
Mit diesem Tage wurde sie aufgrund der negativen Beurteilung bei der letztmöglichen Wiederholungsmöglichkeit It. §32 Abs. 1 Zif. 5 SchUG-BKV von der Ausbildung abgemeldet (vorgelegte Schulbesuchsbestätigung vom ).

Im Beschwerdezeitraum bezog die Tochter der Bf. Arbeitslosengeld und war beim Arbeitsmarktservice arbeitsuchend gemeldet Sozialversicherungsdaten):
Arbeitslosengeld arbeitsuchend
- -
- -
- -
- - , -
- -
- -
- -
- -

Vom bis und vom sowie in den Monaten Jänner und Februar 2022 war die Tochter der Bf. geringfügig beschäftigte Angestellte (Sozialversicherungsdaten).

In den Monaten Jänner und Februar 2022 war die Tochter der Bf. Angestellte von Mag. M. und betrugen die Sozialversicherungsgrundlagen (Sozialversicherungsdaten):
01.01. - 31.01. € 743,01
01.02. - 28.02. € 794,25

2. Beweiswürdigung

Die im getroffenen Detailfeststellungen beruhen auf den jeweils angegebenen Grundlagen, sind unbedenklich und können dem Erkenntnis zugrunde gelegt werden.
Weiterer Ausführungen zur Beweiswürdigung bedarf es dementsprechend nicht.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Für volljährige Kinder - wie die Tochter der Bf. - wird Familienbeihilfe grundsätzlich nur für die Monate gewährt, in denen sich das Kind in Berufsausbildung befindet.

Betreffend den zeitlichen Einsatz schulischer Ausbildungen ist der erforderliche zeitliche Einsatz maßgebend, der - soll eine Berufsausbildung vorliegen - so beschaffen sein muss, dass die "volle Zeit" des Kindes in Anspruch genommen wird (vgl. , , ).

Der Verwaltungsgerichtshof sieht zur Erfüllung dieses Kriteriums ein Ausmaß von (im Durchschnitt) 20 Unterrichtsstunden wöchentlich zuzüglich der dafür notwendigen Lern- und Vorbereitungszeiten, wodurch wiederum ein Gesamtstundenausmaß von zumindest 30 Wochenstunden gewährleistet ist, als ausreichend an. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt der zeitlichen Gestaltung und Verteilung einer Ausbildung einschließlich der erforderlichen Vorbereitungs- und Lernzeit Indizwirkung für die zeitliche Inanspruchnahme zu (vgl. , ).

Im Erkenntnis vom , RV/7104756/2018, erwog das Bundesfinanzgericht:
Um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, ist außerhalb des im § 2 Abs. 1 lit b FLAG besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinn des § 3 des Studienförderungsgesetzes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich (vgl. ; , ). Dazu gehört regelmäßig auch der Nachweis der Qualifikation. Das Ablegen von Prüfungen, die in einem Lehrplan oder einer Studienordnung vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil des Studiums und damit der Berufsausbildung selbst.

Im Erkenntnis vom , RV/5101477/2019, erwog das Bundesfinanzgericht (iZm dem Besuch eines Gymnasiums für Berufstätige):
Ein Umfang von bspw. 12 Wochenstunden Unterricht ist nicht ausreichend (vgl. ), ebenso ein Umfang von 16 bis 18 Wochenstunden (vgl. ).
Wenn - wie im Beschwerdefall - bei einer 26 Wochenstunden umfassenden Schulausbildung die Hälfte der Unterrichtsgegenstände infolge Abwesenheit vom Unterricht nicht beurteilt wird, ist davon auszugehen, dass die Berufsausbildung nicht die überwiegende Zeit des Schülers in Anspruch genommen hat (vgl. , zu einer 25 Wochenstunden umfassenden Schulausbildung).

Im Erkenntnis vom , RV/3100224/2020, erwog das Bundesfinanzgericht:
Darüber hinaus wird nach den Erfahrungen des Bundesfinanzgerichtes von Bildungseinrichtungen oftmals bestätigt, dass bis zum Doppelten der Präsenzstunden an
Vor- und Nachbearbeitungszeit anfällt (vgl dazu bspw UFSI , RV/0129-I/10). Bei der tatsächlich aufgewendeten zusätzlichen Vor- und Nachbearbeitungszeit handelt es sich um einen höchst individuellen Ansatz, der letztlich weder für die Abgabenbehörde oder das Bundesfinanzgericht überprüfbar, noch durch Beihilfenwerber oder deren Kinder beweisbar ist. Als realistischer und glaubhafter Ansatz können nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes insbesondere auch auf Grund des Umstandes, dass zusätzlich zu den Lernzeiten zur Vorbereitung des laufenden Unterrichts beim größten Teil der Unterrichtsfächer regelmäßig auch Hausübungen und Schularbeiten anfallen, zumindest im gleichen zeitlichen Ausmaß der Unterrichtszeit zusätzliche Vor- und Nachbearbeitungszeiten berücksichtigt werden.

Im Erkenntnis vom , RV/7102390/2021, erwog das Bundesfinanzgericht:
Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen erforderte die Ausbildung an der AHS für Berufstätige im Rückforderungszeitraum mindestens 20 Wochenstunden Anwesenheit an der Schule, wozu noch die entsprechende Vorbereitungszeit kommt, sodass die nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts erforderliche zeitliche Auslastung von mindestens 30 Wochenstunden Ausbildungszeit insgesamt gegeben war.

Im Erkenntnis vom , RV/7101515/2023, erwog das Bundesfinanzgericht unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom , RV/7102390/2021:
Im Sommersemester 2021 wurde mit den absolvierten (positiv abgelegten) Prüfungen im Ausmaß von insgesamt 17 Wochenstunden (und nicht beurteilten Fächern im Ausmaß von 5 Wochenstunden) eine ernsthafte und zielstrebige Ausbildung gemäß den obigen Rechtsausführungen vorgenommen, dies auch unter Bedachtnahme auf die oben ausgeführten besonderen Umstände der Bf. (vgl. das oben zitierte Erkenntnis vom , wonach besonders gelagerte persönliche Lebensumstände nicht außer Acht bleiben).

Erkenntnis des :
In Anlehnung an die Rechtsprechung des BFG kann davon ausgegangen werden, dass bei Besuch eines Abendgymnasiums (in Vollzeit) nach allgemeiner Lebenserfahrung bei einem wöchentlichen Unterricht von durchschnittlich 20 bis 25 Wochenstunden rund 10 Wochenstunden für Lernaufwand, Hausübungen und Vor- und Nachbereitung von Unterrichtsstunden sowie Prüfungsvorbereitungen anfallen () und damit 40 bis 50% der in Präsenz absolvierten Wochenstunden angesetzt werden kann (vgl , , RV/5101043/2018, ).

Erkenntnis des :
Ab dem Schuljahr 2017/2018 besuchte die Bf. die ***2*** (die Schuljahre 2017/2018 und 2018/2019 mit je 19 Wochenstunden, das Schuljahr 2019/2020 mit 22 bzw. 20 Wochenstunden, das Schuljahr 2020/2021 mit 20 bzw. 21 Wochenstunden und das Schuljahr 2021/2022 mit 24 Wochenstunden Unterricht).
Eine Berufsausbildung iSd FLAG liegt generell nur dann vor, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kurse und Vorbereitungszeit von mindestens 30 Stunden anfällt. Auch das BFG nimmt bei Schulen für Berufstätige einen erforderlichen wöchentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich 20 bis 25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben an, insgesamt von mindestens 30 Wochenstunden, um von einer Berufsausbildung iSd FLAG 1967 zu sprechen (s zB und vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg) FLAG2 § 2 Rz 40).
Somit liegt für die Schuljahre 2017/2018 und 2018/2019 mit je 19 Wochenstunden eine Berufsausbildung der Bf. iSd FLAG nicht vor, da der durchschnittliche wöchentliche Zeitaufwand mit Vor- und Nachbereitung von mehr als 30 Stunden nicht glaubwürdig erscheint.

Im gegenständlichen Fall bringt die Tochter der Bf. vor:
"Die Angabe, dass ich im letzten Zeugnis in Fächern nicht beurteilt wurde stimmt nicht.
Ich wurde wieder untergestuft auf das 5. Semester. Dies können Sie bei den Zeugnissen deutlich sehen, im Jahre 2021/22 habe ich im Zeugnis nur ein nicht beurteilt und das nur, weil ich schon zuvor als ich im 5. Semester in diesem Fach beurteilt wurde und meine Diplomarbeit geschrieben habe, brauchte ich dieses Fach nicht besuchen laut meinen Lehrern."

Dieses Vorbringen ist auf Grund folgender Erwägungen nicht stichhaltig:
Das 5. Semester-Zeugnis vom weist aus, dass die Tochter der Bf. gemäß § 23 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige zur Ablegung eines Kolloquiums in den Pflichtgegenständen Deutsch (5. Semester), Englisch einschl. Wirtschaftssprache (5. Semester), Mathematik und angewandte Mathematik (5. Semester) berechtigt ist.
Betreffend die 5. Semester-Gegenstände:
Französisch 5 3 4
Betriebswirtschaft 5 3 3
Unternehmensrechnung 5 3 4
Wirtschaftsinformatik 5 2 4
Naturwissenschaften 5 2 3
Management, Controlling und Account. 5 2 4
die positiv beurteilt wurden, kam es - wie aus dem Zeugnis hervorgeht - [und zu ergänzen: in der Natur der Sache (der positiven Beurteilung!) liegend] zu keiner Ablegung eines Kolloquiums.
Damit im Einklang stehend weist das zweite 5. Semester-Zeugnis vom hinsichtlich der (aller sechs) o.a. 5. Semester-Gegenstände die identen Beurteilungen aus:
Französisch 5 3 4
Betriebswirtschaft 5 3 3
Unternehmensrechnung 5 3 4
Wirtschaftsinformatik 5 2 4
Naturwissenschaften 5 2 3
Management, Controlling und Account. 5 2 4

Die Schlussfolgerung des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung betreffend diese (sechs) 5. Semester-Gegenstände:
"Bei Absolvierung des 5. Semesters bereits im Wintersemester 2019/20 wurden diese Fächer positiv abgeschlossen und in das am ausgestellte Zeugnis für das 5. Semester übertragen."
ist demgemäß ebenso zutreffend, wie die daran geknüpfte, sich hieraus zwangsläufig ergebende weitere Schlussfolgerung:
"Folgende, im Zeugnis vom ausgewiesenen Beurteilungen können nicht als eine, im Wintersemester 2021/22 erbrachte Leistung angesehen werden."

Die Konsequenz dieser Ausführungen ist, wie vom Finanzamt auch bereits in der Beschwerdevorentscheidung ins Treffen geführt, dass die Tochter der Bf. im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (Anmerkung: das 7. Semester-Zeugnis datiert vom ) lediglich folgende Beurteilungen erlangte:
Deutsch 5. Sem. 2 Wstd negativ beurteilt
Englisch 5. Sem. 2 Wstd negativ beurteilt
Mathematik 5. Sem. 3 Wstd negativ beurteilt
Gesamt 7 Wstd

Von der Bf. konnte somit die Einstufung des Finanzamtes nicht in Abrede gestellt werden, dass der Schulbesuch ihrer Tochter im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben worden ist.

Bei diesem Geschehen kann dahingestellt bleiben, dass die Tochter der Bf., wie oben im Einzelnen wiedergegeben, arbeitsuchend war, Arbeitslosengeld bezog, geringfügig beschäftigt war und in den Monaten Jänner und Februar 2022 teilzeitbeschäftigt (20 Wochenstunden?) angestellt war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Anmerkung zum Vorbringen "finanzielle Situation":
Es steht der Bf. frei, beim Finanzamt Zahlungserleichterungen (Ratenzahlung) gemäß § 212 BAO zu beantragen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes werden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, da diese in rechtlicher Hinsicht der in dieser Entscheidung zitierten Rechtsprechung folgt. Soweit darin Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden, liegen keine Rechtsfragen, sondern Sachverhaltsfragen vor, die grundsätzlich keiner Revision zugänglich sind.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101169.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at