Abweisung eines Antrags auf aufschiebende Wirkung mangels Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen
Entscheidungstext
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Revisionssache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch RA Mag. Laurenz Strebl, Weyrgasse 8 / 5, 1030 Wien, über den Antrag der Revisionswerberin vom , der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/3100688/2014, betreffend Haftungsbescheid 2006, Haftungsbescheid 2007 und Haftungsbescheid 2008 erhobenen außerordentlichen Revision vom die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Dem Antrag auf aufschiebende Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird nicht stattgegeben.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG iVm § 30a Abs. 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Begründung
1. Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/3100688/2014, wurde die Bescheidbeschwerde der Revisionswerberin vom gegen die Bescheide des ***FA*** (jetzt Finanzamt für Großbetriebe) vom betreffend Haftungsbescheid 2006, Haftungsbescheid 2007 und Haftungsbescheid 2008 abgewiesen.
2. Mit der außerordentlichen Revision vom beantragte die Revisionswerberin der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und brachte hierzu vor, dass dieser nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und der Revisionswerberin im Rahmen des Vollzuges des angefochtenen Erkenntnisses unverhältnismäßige Nachteile drohen würden.
3. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung.
Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4. In der Entscheidung des , hat dieser ausgesprochen, dass "das Verwaltungsgericht auch im Falle einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision zuständig und zur Entscheidung verpflichtet [bleibt]" (Tz 17).
5. Die in § 30 Abs. 2 VwGG genannten Voraussetzungen müssen gemeinsam vorliegen.
Die aufschiebende Wirkung ist daher auf Antrag zuzuerkennen, insoweit nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
6. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessensabwägung (vgl. zB ).
An diese Konkretisierungspflicht stellt der Verwaltungsgerichtshof strenge Anforderungen. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Folgen der angefochtenen Entscheidung die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über die eintretenden Nachteile ab (vgl. ).
Der Antragsteller genügt dem Konkretisierungsgebot nur dann, wenn er "seine im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie seine Vermögensverhältnisse (unter Einschluß seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß)" darlegt (vgl. ).
Nach der Rechtsprechung führt die Tatsache, dass die Zahlung allenfalls nur unter Inanspruchnahme von Fremdkapital finanziert werden könnte, für sich allein noch nicht zu einem unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG ().
7. Vom Rechtsvertreter der Revisionswerberin wurde vorgebracht, dass sich für die Revisionswerberin ein unverhältnismäßiger Nachteil daraus ergebe, dass die Kreditlinien ausgeschöpft seien und die Revisionswerberin beim Einkauf der Rohstoffe, deren Preise gestiegen seien, in Vorlage zu treten habe. Eine verzögerte Lieferung an die Auftraggeber führe zu Vertragsstrafen oder Vertragsauflösungen. Zudem müsse die Revisionswerberin Löhne und Gehälter pünktlich bezahlen, um einen Personalabfluss zu verhindern, weil dies den Produktionsbetrieb zum Erliegen und das Unternehmen in eine ruinöse finanzielle Situation bringen würde.
8. Mit diesem Vorbringen ist es - mangels zahlenmäßiger Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers - dem Bundesfinanzgericht jedoch nicht möglich, eine Interessensabwägung durchzuführen.
Eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes, der Revisionswerberin aufzutragen, den Antrag (genauer) zu begründen oder von Amts wegen Ermittlungen durchzuführen, besteht nicht.
Schon mangels einer Konkretisierung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Revisionswerberin konnte daher dem Antrag nicht stattgegeben werden.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 30 Abs. 2 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:AW.3100002.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at