Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 07.03.2024, RV/7100847/2024

Zurückweisung einer unzulässigen Vorlageerinnerung

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri hat über den Antrag des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom auf Vorlageerinnerung gemäß § 264 Abs. 6 BAO beschlossen:

Der Antrag wird als nicht zulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Sachverhalt

Basierend auf der Aktenlage sowie dem Vorbringen des Antragstellers (in der Folge Ast.) der Vorlageerinnerung liegt nachstehender Sachverhalt vor:

Mit am beim FA Österreich eingelangten Eingabe stellte der, in Österreich wohnhafte, die Staatsbürgerschaft Ungarns besitzende Ast. den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für seinen in Ungarn lebenden Sohn.

In der Folge teilte das FA Österreich vermittels mit datierten, mit Familienbeihilfe/Ausgleichszahlung titulierten Infoschreiben mit, dass im Falle getrenntlebenden Eltern ein Meinungsstreit zwischen Österreich und Ungarn hinsichtlich der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften bestehe und ergo dessen - bis zum Zeitpunkt des Ausgangs nämlichen Streites - gemäß Art. 6 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009der Wohnortstaat des Kindes, sprich sohin Ungarn zur vorläufigen Gewährung von Familienleistungen zuständig sei.

Das Infoschreiben beinhaltet nachstehenden Passus: "Gegen diese Mitteilung ist keine Beschwerde zulässig!"

In der Folge erhob der Ast. mit einer als "Bescheidbeschwerde in eventu Säumnisbeschwerde" titulierten Eingabe vom sowohl eine Beschwerde gegen den als "Mitteilung" bezeichneten Bescheid vom , bzw. rügte dieser für den Fall, der Negierung der Bescheidqualität der Mitteilung, dass die Entscheidungsfrist für die Bearbeitung des Antrages auf Familienbeihilfe abgelaufen sei, weswegen vermittels einer auf § 284 Abs. 1 BAO fußendenSäumnisbeschwerde die Ausstellung eines über den Antrag absprechenden Bescheides begehrt werde.

Mit beim BFG am eingelangter Eingabe vom stellte der Ast. eine Vorlageerinnerung, wobei die Zulässigkeit derselben sowohl mit auf Nichterlassung einer Beschwerdevorentscheidung betreffend die gegen den als Mitteilung bezeichneten Bescheid vom gerichteten, mit 14. Juli 20223 datierten Beschwerde, als auch der mit der Nichterledigung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe vom begründet wurde.

Rechtliche Beurteilung der Zulässigkeit des Antrages auf Vorlageerinnerung

In Anbetracht obigen Sachverhalts war seitens des BFG die Zulässigkeit des Antrags auf Vorlageerinnerung aus naschstehenden Gründen zu negieren:

§ 262 BAO lautet wie folgt:

(1) Über die Bescheidbechwerde ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

(2) Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,

a) wenn die in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und

b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.

(3) Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Bechwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

(4) Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

§ 264 Abs. 6 erster Satz BAO lautet:

Erfolgt die Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht nicht innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung des Vorlageantrages bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 3 und 4 BAO (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde, so kann die Partei (§78) beim Verwaltungsgericht eine Vorlageerinnerung einbringen.

Dem Inhalt obzitierter Gesetzesstellen ist zu entnehmen, dass - von den im zu beurteilenden Fall evidenter Maßen nicht vorliegenden Fällen des § 262 Abs. 3 und Abs. 4 BAO abgesehen - für die Einbringung einer zulässigen Vorlageerinnerung die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Abgabenbehörde und ein in der Folge vom Beschwerdeführer eingebrachter Vorlageantrag unabdingbar sind.

Im Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Vorlageerinnerung (Postaufgabe ) war nach Aktenlage die gegen das mit datierte Informationsschreiben des FA Österreich gerichtete Bescheidbeschwerde vom unerledigt, sodass vice versa ein Vorlageantrag in Ermangelung des Vorliegens einer Beschwerdevorentscheidung noch gar nicht gestellt werden konnte.

Nach der im Schrifttum sowie in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einhellig vertretenen Auffassung sind unzulässige Anbringen, sprich auch somit auch ein solches auf Vorlageerinnerung zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO6, § 85a Tz 10, unter Hinweis auf , und ).

Wie bereits an ober Stelle ausgeführt setzt jedoch die Vorlageerinnerung nach § 264 Abs. 6 BAO das Vorliegen einer Beschwerdevorentscheidung und eines Vorlageantrages voraus.

Da im vorliegenden Fall beide Voraussetzungen fehlen, ist die Vorlageerinnerung als unzulässig zurückzuweisen (vgl. ).

Informativ werden die Parteien auf die der belangten Behörde gesetzlich auferlegte Entscheidungspflicht betreffend die Erledigung der Beschwerde vom sowie jene des mit datierten Antrags auf Gewährung der Familienbeihilfe hingewiesen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt nicht vor die Unzulässigkeit des Antrages direkt auf der Norm des § 264 Abs. 6 BAO fußt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 6 Satz 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100847.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at