Nichtabzugsfähigkeit von Kosten für Familienheimfahrten bei steuerlich nicht relevanten Einkünften der Ehefrau
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea Ebner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021, Steuernummer [...], zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer beantragte in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2021 vom die nunmehr strittigen Kosten für Familienheimfahrten iHv EUR 3.672,00.
Mit Vorhalt vom forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, Nachweise im Zusammenhang mit den beantragten Familienheimfahrten vorzulegen.
In Beantwortung des Vorhaltes legte der Beschwerdeführer am eine Meldebestätigung vom und eine Grundbuchsbestätigung vom vor, aus der hervorgehe, dass er in Polen gemeinsam mit seiner Ehefrau ***E*** im Haus seiner Eltern lebe. Nach dem beigebrachten Formular E9-2021 habe die Ehefrau keine Einkünfte in Polen. Laut dem vorgelegten Auszug aus dem Routenplaner betrage die einfache Strecke zwischen dem Wohnort in Polen und dem in Wien 479 km. Des Weiteren wurde ein Fahrtenbuch beigebracht, wonach 11 Hin- und Rückfahrten zwischen Polen und Österreich sowie eine Hinfahrt nach Polen im Streitjahr getätigt worden seien.
Mit Bescheid vom setzte die belangte Behörde die Einkommensteuer mit EUR 245,00 ohne Berücksichtigung der beantragten Aufwendungen für die Familienheimfahrten fest. Im Wesentlichen wurde dazu ausgeführt, dass keine Gründe nachgewiesen worden seien, welche die Verlegung des Familienwohnsitzes unzumutbar machen würden.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom Beschwerde und führte begründend aus, dass eine Mitübersiedlung seiner Ehefrau in die von seinem Arbeitgeber in Österreich zur Verfügung gestellte Wohnung nicht erlaubt sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer, der mit seiner im Streitjahr 2021 keine Einkünfte beziehenden Ehefrau im Haushalt der Eltern wohne, zumutbar gewesen wäre, den Familienwohnsitz in Dienstortnähe zu begründen.
Mit Schriftsatz vom , eingelangt am , stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass eine Verlegung des Familienwohnsitzes aus beruflichen Gründen nicht zumutbar gewesen sei, weil die Ehefrau des Beschwerdeführers, mit der er seit ***Datum***2020 verheiratete sei, im Jahr 2021 erwerbstätig gewesen sei. Zum Nachweis übermittelte der Beschwerdeführer diverse Arbeitsverträge. Die Grundbuchsbestätigung vom wurde nochmals übermittelt sowie eine Bestätigung der Meldung seiner Ehefrau an eben dieser Adresse. Des Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, dass er für die Fahrten nach Polen ein polnisches Transportunternehmen genutzt habe. Die Kosten für Hin- und Rückfahrt hätten insgesamt EUR 80 betragen und 48 Hin- und Rückfahrten seien unternommen worden. Nachweise hiefür wurden keine vorgelegt.
Am legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht vom selben Tag wurde die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Mit Beschluss vom erteilte das Bundesfinanzgericht der belangten Behörde gemäß § 269 BAO den Auftrag im Wege der internationalen Amts- und Rechtshilfe mit Polen zu ermitteln, ob im Streitjahr 2021 entsprechend der mit Vorlageantrag vorgelegten Unterlagen und somit in Widerspruch zur im Zuge der Vorhaltbeantwortung stehenden Bescheinigung, steuerlich relevante Einkünfte der Ehefrau des Beschwerdeführers in Polen vorlegen seien.
Am legte die belangte Behörde die Antwort der polnischen Behörden dem Bundesfinanzgericht vor. Danach habe die Ehefrau des Beschwerdeführers im Streitjahr Einkünfte aus unselbständiger Arbeit iHv PLN 9.545,45 (= EUR 2.081,87) sowie einen Ausgabenersatz iHv PLN 969,90 (EUR 211,54) entgegen der Ausführungen im vorgelegten Formular E9-2021 erhalten. Weiters seien die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit auf Grund der Höhe und des Alters von ***E*** von der polnischen Einkommensteuer befreit. Die belangte Behörde führte in ihrer Stellungnahme aus, dass die Einkünfte der Ehefrau des Beschwerdeführers weder den Grenzbetrag von EUR 6.000 übersteigen würden, noch mehr als ein Zehntel der Einkünfte des Beschwerdeführers ausmachen würden. Die Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich sei daher im Streitjahr jedenfalls zumutbar gewesen und die beantragten Aufwendungen für die Familienheimfahrten aus Sicht des Finanzamtes auch nicht vorübergehend anzuerkennen.
Das Ermittlungsergebnis sowie die Stellungnahme der belangten Behörde wurden dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt.
Dieser führte in der Stellungnahme vom aus, dass die Einkünfte der Ehefrau im Streitjahr iHv EUR 2.291,41 mehr als ein Zehntel seiner Nettoeinkünfte ausmachen könnten. Die Verlegung des Familienwohnsitzes von Polen (wo sie in ihrem Eigenheim wohnen würden) nach Österreich (wo der Beschwerdeführer in einer sogenannten Dienstwohnung wohne und die Arbeitsorte [Baustellen] würden immer wieder geändert werden) sei aus beruflichen Gründen (im Jahr 2021 habe die Ehefrau des Beschwerdeführers ein Berufspraktikum, gefördert aus Mitteln des EU-Sozialfonds gemacht) nicht zumutbar gewesen. In den zwei Folgejahren hätten die Einkünfte der Ehefrau des Beschwerdeführers das dreifache im Vergleich zum Streitjahr betragen. Belege hiefür wurden keine übermittelt.
Mit Beschluss vom übermittelte das Bundesfinanzgericht die Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Wahrung des Parteiengehörs an die belangte Behörde.
Diese führte ergänzend aus, dass der durch die polnische Steuerbehörde als Auslagenersatz deklarierte Betrag (PLN 969,90 = EUR 211,54) aus Sicht des Finanzamtes nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu zählen sei. Die Einkünfte der Ehefrau des Beschwerdeführers würden daher nicht mehr als ein Zehntel der Einkünfte des Beschwerdeführers ausmachen. Zum Vorbringen, dass sich der Arbeitsort des Beschwerdeführers immer wieder ändern würde, führte die belangte Behörde aus, dass dieser laut ZMR-Abfrage seit durchgehend bis zum heutigen Tag an derselben Adresse wohnhaft (Anhang: ZMR-Datenauszug) sei und seit bis jetzt beim selben Unternehmen (Anhang: SV-Datenauszug) beschäftigt sei.
Mit Beschluss vom übermittelte das Bundesfinanzgericht dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der belangen Behörde samt Anhängen zur Wahrung des Parteiengehörs. Eine weitere Stellungnahme erfolgte nicht.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist polnischer Staatsbürger und bezog im Streitjahr 2021 nichtselbstständige Einkünfte von seinem österreichischen Arbeitgeber der ***X GmbH***. Bei diesem Arbeitgeber ist der Beschwerdeführer seit durchgehend beschäftigt (Versicherungsdatenauszug). Die Bruttobezüge des Beschwerdeführers beliefen sich im Streitjahr auf EUR 31.206,24; die steuerpflichtigen Bezüge auf EUR 21.433,24; das Einkommen EUR 21.301,24 (Lohnzettel).
Seit hatte der Beschwerdeführer an der Andresse ***Adresse 1*** einen Nebenwohnsitz gemeldet; seit den Hauptwohnsitz. Unterkunftsgeber im Streitjahr war der Arbeitgeber des Beschwerdeführers (ZMR-Abfrage). Ob eine Mitübersiedlung der Ehefrau seitens des Arbeitgebers unzulässig ist, kann mangels im Verfahren über die Behauptungsebene hinausgehender Nachweise nicht festgestellt werden.
Nach der aktenkundigen Grundbuchsbestätigung vom sind die Eltern des Beschwerdeführers ***A und B*** Eigentümer des streitgegenständlichen Hauses in Polen mit der Adresse ***Adresse 2***.
Nach der aktenkundigen Meldebestätigung vom haben folgende Personen an dieser polnischen Adresse ihren ständigen Wohnsitz gemeldet: ***A und B*** seit (Eltern des Beschwerdeführers), ***C*** seit (Schwester des Beschwerdeführers), ***D*** seit (Nichte des Beschwerdeführers), der Beschwerdeführer selbst seit sowie seine Ehefrau ***E*** seit (Eheschließung 2020).
Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat im Streitjahr 2021 Einkünfte aus unselbständiger Arbeit iHv PLN 9.545,45 (= EUR 2.081,87) sowie aus einem Auftragsvertrag Gehaltsnebenleistungen/ Kostenerstattungen iHv PLN 969,90 (EUR 211,54) in Polen erzielt. Diese Einkünfte unterlagen in Polen nicht der Einkommensteuer (Steuerfreiheit bis zum vollendeten 26. Lebensjahr bezogene unselbstständige Einkünfte bis zu einem Betrag iHv PLN 85.528) (Beantwortung des Auskunftsersuchens). Es lagen keine steuerlich relevanten ortsgebundenen Einkünfte der Ehefrau des Beschwerdeführer im Streitjahr vor.
Im Zeitraum von bis , nahm die Ehefrau des Beschwerdeführers am EU-subventionierten Projekt "***1***" teil. Im Rahmen dieses Projektes absolvierte sie von bis , somit für drei Monate, ein Berufspraktikum. Dieses Projekt dient aktenkundig der Unterstützung arbeitsloser junger Menschen auf dem regionalen Arbeitsmarkt und wird aus dem europäischen Sozialfonds gefördert (aktenkundige Bescheinigung vom ).
Aktenkundig sind zwei Arbeitsverträge der Ehefrau für den Streitzeitraum: ein am geschlossener Arbeitsvertrag als Verkäuferin für den Zeitraum bis , somit drei Monate, zu einem monatlichen Grundgehalt von PLN 2.800,00 und ein am für ein Jahr befristet geschlossener Arbeitsvertrag als Verkäuferin für den Zeitraum bis , davon 12 Tage den Streitzeitraum betreffend, zu dem für diesen Zeitraum nach der MpiPS-Verordnung angekündigten Mindestgehalt.
Die einfache Wegstrecke zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers in Polen und jenem in Wien beläuft sich auf 479 Kilometer (Routenplaner).
2. Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat nach der Aktenlage erst am ihren Wohnsitz im Haus der Schwiegereltern, in dem auch der Beschwerdeführer gemeldet ist, begründet. Ein Beschäftigungsverhältnis in den Monaten Jänner und Februar der Ehefrau des Beschwerdeführers ist nicht aktenkundig und wird auch nicht behauptet. Vielmehr nahm diese von März bis Mai des Streitjahres an einem EU-geförderten Berufspraktikum zur Unterstützung arbeitsloser junger Menschen auf dem regionalen Arbeitsmarkt teil und war im Anschluss in einem für drei Monate befristeten Arbeitsverhältnis als Verkäuferin tätig, somit bis Ende August 2021. Ein wiederum (auf ein Jahr) befristetes Arbeitsverhältnis wurde erst beginnend mit eingegangen. Insgesamt wurden im Streitjahr seitens der Ehefrau des Beschwerdeführers Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit iHv PLN 9.545,45 (EUR 2.081,87) und eine Entschädigung iHv PLN 969,90 (EUR 211,54) steuerfrei bezogen, somit insgesamt PLN 10.515,35 (EUR 2.293,41). Damit lagen die Einkünfte der Ehefrau des Beschwerdeführers im Streitjahr jedenfalls deutlich unter jenen des Beschwerdeführers (Bruttoeinkünfte EUR 31.206,24; Einkommen EUR 21.301,24). Wenngleich die Relation der Einkommen kein deutlich unter einem Zehntel liegendes Verhältnis ergibt (10,77 % unter Berücksichtigung der bezogenen Aufwandspauschale der Ehefrau; 9,77 % ohne Berücksichtigung), übersieht der Beschwerdeführer, dass eine starre Wertgrenze nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht gezogen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat lediglich ausgesprochen, dass "bei der hier vorliegenden Relation der Einkommen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, nach der die Einkünfte der Ehefrau des Beschwerdeführers deutlich unter einem Zehntel seiner eigenen Einkünfte liegen, […] dem Beitrag der Einkünfte der Ehefrau zum Familieneinkommen kein solches Gewicht zu[kommt], das es rechtfertigt, die Gefahr des Verlustes solcher Einkünfte durch einen Wechsel des Familienwohnsitzes als Grund zu erkennen, der - aus der Sicht des Beschwerdeführers - eine Unzumutbarkeit des Wechsels des Familienwohnsitzes bewirken könnte " ().
In der Gesamtbetrachtung konnte das Bundesfinanzgericht in den von der Ehefrau des Beschwerdeführers im Streitjahr bezogenen Einkünften iHv PLN 10.515,35 (EUR 2.293,41) selbst bei Berücksichtigung der Aufwandsentschädigung keine steuerlich relevanten, ortsgebundenen Einkünfte im Sinne des § 2 Abs 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 aus einer aktiven Erwerbstätigkeit feststellen. Dies ergibt sich einerseits in Zusammenschau der Höhe der Einkünfte als auch anderseits dem jedenfalls 10,77 % nicht übersteigenden Verhältnis zum Einkommen des Ehemannes. Zudem verlegte die Ehefrau des Beschwerdeführers ihren Wohnsitz erst im April des Streitjahres an die Wohnadresse des Beschwerdeführers ins Haus seiner Eltern. Darüber hinaus ging die Ehefrau des Beschwerdeführers ab September 2021 aktenkundig keinem Arbeitsverhältnis in Polen nach und begründete ein solches erst wieder am .
Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durfte das Bundesfinanzgericht daher in freier Beweiswürdigung von den obigen Sachverhaltsfeststellungen ausgehen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden.
Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG 1988 dürfen bei Ermittlung der Einkünfte Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits- (Tätigkeits-) ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchstens in § 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG 1988 angeführten Betrag übersteigen, nicht abgezogen werden.
Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seiner Ehefrau einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Person bildet. Der Steuerpflichtige hat einen eigenen Hausstand, wenn er eine Wohnung besitzt, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entspricht (vgl zB , Ra 2022/13/0010).
Die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort (doppelte Haushaltsführung) ist beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann (vgl ). Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort wie im Beschwerdefall mehr als 80 Kilometer entfernt ist und die Fahrzeit mehr als eine Stunde beträgt (). Für die Anerkennung von Familienheimfahrten ist nicht entscheidend, ob die Wohnmöglichkeit am Arbeitsort einen Wohnsitz iSd § 26 Abs 1 BAO vermittelt; auch eine vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Schlafstelle oder ein angemietetes Hotelzimmer rechtfertigt steuerlich anzuerkennende Familienheimfahrten.
Liegen die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vor, so können Kosten für Familienheimfahrten vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden. Als vorübergehend wird bei einem verheirateten (in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden) Steuerpflichtigen ein Zeitraum von zwei Jahren, bei einem allein stehenden Steuerpflichtigen ein Zeitraum von sechs Monaten angesehen werden können. Es ist dabei auf die Verhältnisse des Einzelfalls und nicht schematisch auf einen bestimmten Zeitraum abzustellen (; ).
Eine berufliche und damit zu Werbungskosten der betroffenen Aufwendungen führende Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn einem Arbeitnehmer die Verlegung des (Familien-)Wohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei eine solche Unzumutbarkeit die unterschiedlichsten Ursachen haben kann (vgl , mwN).
Die Unzumutbarkeit, den Familienwohnsitz aufzugeben, muss sich aus Umständen von erheblichem objektivem Gewicht ergeben (vgl ). Dabei kann sie ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung haben als auch in der weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in der Erwerbstätigkeit der Ehefrau (vgl , mwN) und ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen (vgl , mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Steuerpflichtigen, der die Beibehaltung des in unüblicher Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen Familienwohnsitzes als beruflich veranlasst geltend macht, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht, ohne dass die Abgabenbehörde in einem solchen Fall verhalten ist, nach dem Vorliegen auch noch anderer als der vom Steuerpflichtigen angegebenen Gründe für die behauptete Unzumutbarkeit zu suchen (vgl und ).
Der Beschwerdeführer führte ins Treffen, dass die Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich im Veranlagungsjahr 2021 unzumutbar gewesen sei, weil seine Ehefrau im Streitjahr in Polen erwerbstätig gewesen sei gewesen sei.
Eine unzumutbare Verlegung des Familienwohnsitzes zum Dienstort liegt jedoch bei Einkünften der Ehefrau nur vor, wenn es sich diesfalls um steuerlich relevante Erwerbseinkünfte handelt, die bei der Verlegung des Familienwohnsitzes verloren gingen (vgl und ). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Berufstätigkeit des Ehepartners am Ort des Familienwohnsitzes als Grund für die Unzumutbarkeit einer Wohnsitzverlegung unter der Bedingung anzuerkennen, dass der Ehepartner des Steuerpflichtigen aus seiner Berufstätigkeit nachhaltig Einkünfte nicht bloß untergeordneten Ausmaßes erzielt. Entscheidend ist somit das Gewicht des Beitrags der vom Ehepartner am Ort des Familienwohnsitzes erzielten Einkünfte zum Familieneinkommen der Eheleute. Ist dieser Beitrag im Verhältnis zum Einkommen des Steuerpflichtigen allerdings vernachlässigbar, dann stellt die Berufstätigkeit des Ehepartners am Ort des Familienwohnsitzes - aus der Sicht des Steuerpflichtigen - keinen Grund für eine Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung dar (vgl ).
Im Beschwerdefall bewohnt der seit 2020 durchgehend beim selben Arbeitgeber in Österreich arbeitende Beschwerdeführer, der durchgehend seit an derselben Adresse in Österreich gemeldet ist, wie in freier Beweiswürdigung festgestellt, in Polen das Haus seiner Eltern gemeinsam mit seiner Schwester und deren Tochter. Die Ehefrau, mit der er seit 2020 verheiratet ist, verlegte ihren Wohnsitz erst im Streitjahr 2021 ins Elternhaus des Beschwerdeführers. Zudem erzielte sie - wie in freier Beweiswürdigung festgestellt - im Streitjahr keine steuerlich relevanten, ortsgebundenen Einkünfte im Sinne des § 2 Abs 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 aus einer aktiven Erwerbstätigkeit, die in einer Gesamtbetrachtung eine Unzumutbarkeit des Wechsels des Familienwohnsitzes, den sie aktenkundig erst im April 2021 am der Wohnadresse des Beschwerdeführers in Polen begründete, bewirken könnten.
Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer daher keine Umstände von erheblichem objektivem Gewicht anzuführen, die eine berufliche und damit zu Werbungskosten der betroffenen Aufwendungen führende Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung hätten begründen können.
Die im Beschwerdefall geltend gemachten Werbungskosten für Familienheimfahrten nach Polen iHv EUR 3.672,00 sind nach den obigen Ausführungen der persönlichen Vorliebe des Beschwerdeführers zuzuordnen und somit als Kosten der privaten Lebensführung zu qualifizieren. Als solche sind sie nicht (auch nicht vorübergehend) als Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG 1988 abzugsfähig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die im Beschwerdefall maßgebenden Rechtsfragen zur Abzugsfähigkeit von Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung ist bereits durch die obig dargestellte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt. Darüber hinaus war die in freier Beweiswürdigung vorgenommene Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes entscheidungswesentlich (vgl ). Die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach Art 133 Abs 4 B-VG liegen somit nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102607.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at