Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 21.02.2024, RV/7105422/2019

Pfändung einer Geldforderung, keine schuldbefreiende Wirkung bzw. Restschuldbefreiung, Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Schlussverteilung gem. § 139 IO

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende Mag. Ilse Rauhofer, die Richterin Mag. Nathalie Kovacs sowie die fachkundigen Laienrichter Christian Sambs und KomzlR. Christian Gerzabek in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend Pfändung einer Geldforderung, Steuernummer ***Bf1StNr1*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit der Schriftführerin Andrea Moravec zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Am wurde wegen vollstreckbarer Abgabenschuldigkeiten der Beschwerdeführerin (in weiterer Folge Bf.) iHv € 41.347,69 ein Rückstandsausweis ausgefertigt.

Mit Bescheid vom an ***A*** pfändete das Finanzamt angeblich gegen diesen zustehende beschränkt pfändbare Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis oder sonstige Bezüge im Sinne des § 290a EO im Ausmaß von € 41.631,71 (Abgabenschulden einschließlich Nebengebühren iHv € 41.211,16 und Gebühren und Barauslagen für die Pfändung iHv € 420,55).

Gleichzeitig erließ das Finanzamt ein Verfügungsverbot an die Bf.

Gegen den Pfändungsbescheid brachte die Bf. am Beschwerde ein und führte im Wesentlichen aus, dass über das Vermögen der Bf. am ***Datum 1*** beim ***Gericht*** zu ***Geschäftszahl*** ein Konkursverfahren eröffnet worden sei. Die belangte Behörde habe titulierte Forderungen iHv € 5.339,51 und € 52.984,00 im Konkursverfahren angemeldet. Mit Schlussrechnungs- und Verteilungstagsatzung am ***Datum 2*** sei eine Verteilungsquote von 24,700955% durch das Gericht genehmigt worden. Sodann sei am ***Datum 3*** der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben und sei diese Aufhebung am ***Datum 4*** in Rechtskraft erwachsen. Nach entsprechender Quotierung der Forderungen schulde die Bf. den Betrag iHv € 14.406,46, welche sie in monatlichen Ratenzahlungen an die belangte Behörde bezahle.

Der Gesamtbetrag iHv € 41.631,71, der als Abgabenschulden der Bf. gepfändet werden soll, sei unrichtig. Infolge dieser Unrichtigkeit sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte es im Wesentlichen aus, dass es sich bei der angemeldeten Forderung iHv € 5.339,51 um Rückforderung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe zu einer anderen Steuernummer gehandelt habe. Bei der Forderung iHv € 52.984,00 habe es sich um das Abgabenkonto der Bf. gehandelt. Da es sich um zwei verschiedene Konten handle, gäbe es keine Zusammenrechnung dieser unterschiedlichen Forderungen.
Offen sei, neben dem angeführten Strafkonto, nur mehr der Rückstand am Abgabenkonto ***BF1StNr1***. Die Anmeldung zu ***BF1StNr1*** habe wie in der Beschwerde richtig angeführt € 52.984,00 betragen. Gemäß dem Verteilungsbeschluss vom ***Datum 2*** sei von der Masseverwalterin die Verteilungsquote in Höhe von € 13.087,55 an das Finanzamt überwiesen worden.
Da eine Schlussverteilung nicht wie ein Zahlungsplan, Sanierungsverfahren oder Abschöpfungsverfahren zu einer Entschuldung führe sei der verbleibende Rückstand von der Abgabenschuldnerin zu begleichen und nicht - wie in der Beschwerde angeführt - die Verteilungsquote.

Am beantragte die Bf. die Entscheidung der Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.

In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung brachten die Parteien des Verfahrens keine Ergänzungen zum Sachverhalt vor.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Über das Vermögen der Bf. wurde am ***Datum 1*** beim ***Gericht*** zu ***Geschäftszahl*** ein Konkursverfahren eröffnet.

Das (damalige) Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf meldete Forderungen iHv € 5.339,51 (StNr. ***StNr. 2***) und € 52.984,00 (StNr. ***BF1StNr1***) im Konkursverfahren an.

Mit Schlussrechnungs- und Verteilungstagsatzung am ***Datum 2*** wurde eine Verteilungsquote von 24,700955% durch das Gericht genehmigt. Am ***Datum 3*** wurde der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben.
Ein Sanierungsplan oder Zahlungsplan wurde nicht abgeschlossen bzw. gerichtlich genehmigt und ein Abschöpfungsverfahren wurde nicht eingeleitet.

Am wurde ein Rückstandsausweis wegen vollstreckbarer Abgabenschuldigkeiten der Bf. auf dem Abgabenkonto Steuernummer ***BF1StNr1*** iHv € 41.347,69 ausgefertigt

Mit Bescheid vom pfändete das Finanzamt angebliche Forderungen der Bf. gegen den Arbeitgeber ***A*** im Ausmaß von € 41.631,71 (Abgabenschulden einschließlich Nebengebühren iHv € 41.211,16 und Gebühren und Barauslagen iHv € 420,55).

Ein Ratenansuchen oder eine Ratenvereinbarung hinsichtlich des Rückstandes auf dem Abgabenkonto der Steuernummer ***BF1StNr1*** konnte nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den im vorgelegten Verwaltungsakt enthaltenen Rückstandsausweis vom und Pfändungsbescheid vom .

Die Feststellungen hinsichtlich des Konkursverfahrens gründen sich aus dem Verwaltungsakt und dem Vorbringen der Bf. (insbesondere den der Beschwerde beigelegten Anmeldeverzeichnis und Ediktsdatei).

Die Bf. brachte in der Beschwerde vor, dass sie die Quote in Raten abbezahle und legte als Nachweis einen Kontoauszug vor. Aus diesem ergibt sich, dass die Zahlungen von € 500 monatlich an das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg das Strafkonto ***1234/56789*** betrafen und somit nicht gegenständliches Abgabenkonto beim Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf. Dieser Umstand wurde der Bf. in der Beschwerdevorentscheidung vom vorgehalten, und wurde von der Bf. in weiterer Folge nicht widersprochen.

Der festgestellte Sachverhalt wurde in der mündlichen Verhandlung vorgetragen und haben die Parteien des Verfahrens dagegen keine Einwände erhoben.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 229 BAO ist als Grundlage für die Erhebung über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis elektronisch oder in Papierform auszustellen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.

Gemäß § 216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig.

Gemäß § 4 AbgEO kommen die über Abgaben ausgestellten Rückstandsausweise als Exekutionstitel für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen in Betracht.

§ 65 AbgEO lautet:

"(1) Die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners erfolgt mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, daß die Abgabenbehörde dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben.

(2) Sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist hiebei mitzuteilen, daß die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Das Zahlungsverbot ist mit Zustellnachweis zuzustellen, wobei die Zustellung an einen Ersatzempfänger zulässig ist.

(3) Die Pfändung ist mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.

(4) Der Drittschuldner kann das Zahlungsverbot anfechten oder bei der Abgabenbehörde die Unzulässigkeit der Vollstreckung nach den darüber bestehenden Vorschriften geltend machen.

(5) Ein für die gepfändete Forderung bestelltes Handpfand kann in Verwahrung genommen werden."

§ 230 BAO lautet:

" (1) Wenn eine vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeit gemäß § 227 eingemahnt werden muß, dürfen Einbringungsmaßnahmen erst nach ungenütztem Ablauf der Mahnfrist eingeleitet werden. Ferner dürfen, wenn die Abgabenbehörde eine Abgabenschuldigkeit einmahnt, ohne daß dies erforderlich gewesen wäre, innerhalb der Mahnfrist Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.

(2) Während einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist dürfen Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden.

(3) Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs. 1) vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebracht, so dürfen Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden; dies gilt nicht, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß § 212 Abs. 3 erster oder zweiter Satz handelt.

(4) Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen nach dem im Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt eingebracht, so kann die Abgabenbehörde dem Ansuchen aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Maßnahmen zur Einbringung zuerkennen; das gleiche gilt für einen Antrag gemäß § 214 Abs. 5.

(5) Wurden Zahlungserleichterungen bewilligt, so dürfen Einbringungsmaßnahmen während der Dauer des Zahlungsaufschubes weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Erlischt eine bewilligte Zahlungserleichterung infolge Nichteinhaltung eines Zahlungstermines oder infolge Nichterfüllung einer in den Bewilligungsbescheid aufgenommenen Bedingung (Terminverlust), so sind Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der gesamten vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuld zulässig. Ist ein Terminverlust auf andere Gründe als die Nichteinhaltung eines in der Bewilligung von Zahlungserleichterungen vorgesehenen Zahlungstermines zurückzuführen, so darf ein Rückstandsausweis frühestens zwei Wochen nach Verständigung des Abgabepflichtigen vom Eintritt des Terminverlustes ausgestellt werden.

(6) Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach Maßgabe des § 212 a Abs. 1, 2 lit. b, 2a und 3 letzter Satz betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.

(7) Kommen während der Zeit, in der gemäß Abs. 1 bis 6 Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden dürfen Umstände hervor die die Einbringung einer Abgabe gefährden oder zu erschweren drohen, so dürfen Einbringungsmaßnahmen durchgeführt werden, wenn spätestens bei Vornahme der Vollstreckungshandlung ein Bescheid zugestellt wird, der die Gründe der Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung anzugeben hat (Vollstreckungsbescheid). Mit der Zustellung dieses Bescheides treten bewilligte Zahlungserleichterungen außer Kraft."

Ein Rückstandsausweis, der mit einer Vollstreckbarkeitsklausel versehen ist, ist Exekutionstitel und damit zwingende Voraussetzung im Einbringungsverfahren. Grundsätzlich ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gegen einen Pfändungsbescheid gemäß § 65 AbgEO die Frage, ob ein Exekutionstitel (Rückstandsausweis) vorliegt (vgl. Liebeg, AbgEO2, § 65 Tz 28 mit Hinweis auf ).

Im gegenständlichen Fall wurde vom Finanzamt am ein Rückstandsausweis ausgefertigt, welcher dem Pfändungsbescheid vom zugrunde gelegt wurde.

Die Bf. wendet in der Beschwerde ein, dass die Höhe der Geldforderung unrichtig sei. Sie schulde nach entsprechender Quotierung der Forderungen einen Betrag iHv € 14.406,46, welchen sie in monatlichen Ratenzahlungen an die belangte Behörde bezahle.

Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass mit gegenständlichen Pfändungsbescheid keine Abgaben festgesetzt wurden. Einwendungen, die sich gegen die Höhe der zugrunde liegenden Abgabenforderungen richten, sind im Veranlagungsverfahren und nicht im Vollstreckungsverfahren - und somit nicht in einem Beschwerdeverfahren gegen den Pfändungsbescheid - geltend zu machen (Liebeg, AbgEO2, § 65 Tz 33 mit Hinweis auf ).

Meinungsverschiedenheiten über den Bestand oder das Erlöschen von Zahlungsverpflichtungen können Gegenstand eines Abrechnungsbescheides nach § 216 BAO sein (vgl. zB. )

Über Unrichtigkeiten eines Rückstandausweises ist in einem Verfahren gemäß § 15 - und bei Strittigkeit gemäß § 13 AbgEO - zu entscheiden und sind nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gegen den Pfändungsbescheid gemäß § 65 AbgEO (vgl. Liebeg, AbgEO2, § 65 Tz 28 und 30).

Darüber hinaus wurde im gegenständlichen Fall am ***Datum 1*** der Konkurs über die Bf. eröffnet, welcher nach Schlussverteilung mit Beschluss vom ***Datum 3*** aufgehoben wurde. Es wurde eine Verteilungsquote iHv 24,700955% genehmigt. Ein Sanierungsplan oder Zahlungsplan wurde nicht abgeschlosssen und ein Abschöpfungsverfahren wurde nicht eingeleitet.
§ 60 IO normiert den Grundsatz des freien Nachverfolgungsrechts der Insolvenzgläubiger. Der Schuldner haftet den Insolvenzgläubigern nach der Insolvenzaufhebung bis zur Tilgung der Insolvenzforderung mit seinem gesamten pfändbaren, zur freien Verfügung verbleibenden und künftigen Vermögen. Das Nachverfolgungsrecht steht jedem Insolvenzgläubiger zu, dessen Forderung nach der Insolvenzaufhebung noch (zumindest) teilweise offen geblieben und nicht von der Entschuldungswirkung betroffen ist. (vgl. Katzmayr in Koller/Lovrek/Spitzer, IO - Insolvenzordnung2 (2022), § 60 IO Rz 1f).
Eine schuldbefreiende Wirkung bzw. Restschuldbefreiung gibt es - wie das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung und auch im Vorlagebericht zu Recht ausführte - bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nach Abschluss eines Sanierungsplanes (§§ 156f IO), Zahlunsplanes (§ 196 IO) oder Erteilung der Restschuldbefreiung aufgrund eines Abschöpfungsverfahrens (§ 213 IO), jedoch nicht - wie im gegenständlichen Fall - bei Aufhebung des Konkurs nach Schlussverteilung gemäß § 139 IO (vgl. auch Zeiler in Koller/Lovrek/Spitzer, IO - Insolvenzordnung2 (2022), § 139 IO Rz 39)
Von der das gegenständliche Abgabenkonto ***BF1StNr1*** betreffenden, titulierten und angemeldeten Forderung iHv € 52.984,00 wurde die Quote iHv € 13.087,55 von der Masseverwalterin überwiesen. Eine Entschuldung über die Quote hinaus (€ 39.896,45) liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Weiters brachte die Bf. vor, dass eine aufrechte Zahlungsvereinbarung vorliege. Als Nachweis wurde ein Überweisungsauszug vorgelegt.

Dem ist entgegenzuhalten, dass aus diesem Auszug ersichtlich ist, dass die Zahlungen an das (damalige) Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg geleistet wurden und die Strafnummer ***1234/56789*** betrafen. Es handelte sich somit um ein anderes Konto und nicht um die der Pfändung zu Grunde liegenden Abgabenschuldigkeiten beim (damaligen) Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf (Steuernummer ***BF1StNr1***).
Eine Hemmung der Einbringung gemäß § 230 BAO lag somit nicht vor.

Die Pfändung der Geldforderung erfolgte daher zu Recht und war spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Erkenntnis folgt der zitierten Rechtsprechung und den klaren gesetzlichen Bestimmungen der Insolvenzordnung. Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt nicht vor und ist die Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 229 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7105422.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at