Herabsetzung der Abwassergebühr: Kein Pauschalabzug bei Unterschreiten der täglichen durchschnittlich bezogenen Wassermenge von 270 Litern je Wohnung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, Beschwerdeführerinweg, Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Fachgruppe Gebühren, MA31, vom betreffend Wasser- und Abwassergebühren zur Kontonummer 123456789, zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren stellt sich folgendermaßen dar:
Mit Gebührenbescheid vom setzte der Magistrat der Stadt Wien (belangte Behörde) gegenüber ***Bf1*** (Beschwerdeführerin) und Miteigentümer die Wasser- und Abwassergebühren für den Zeitraum bis fest. Ein pauschaler Abzug für zur Bewässerung von Grünflächen verwendete Wassermengen gemäß § 13 Abs Kanalräumung- und Kanalgebührengesetz wurde trotz entsprechenden Antrages nicht berücksichtigt.
Mit per E-Mail eingebrachter Beschwerde vom bittet die Beschwerdeführerin um Ausstellung eines korrigierten Bescheides inklusive der Berücksichtigung der Pauschalherabsetzung der Abwassergebühr. Der aus dem Bescheid ableitbare Tagesverbrauch ergibt 0,26 m³. Der abgerechnete Zeitraum umfasse nicht die Sommermonate, in denen es durch die Bewässerung des Gartens einen erhöhten Wasserverbrauch gebe. Beigelegt wurde eine selbst geführte Wasserverbrauchsstatistik der letzten 23 Jahre.
Auf Ersuchen der belangten Behörde übermittelte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom ein Foto des städtischen Wasserzählers W1234, welches am aufgenommen wurde und einen Stand von 620 m³ nachweist.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom (zugestellt am ) wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Eine pauschale Ermäßigung konnte sich im angefochtenen Gebührenbescheid nicht auswirken, da für den Zeitraum bis lediglich ein täglicher Wasserbezug von 260 l (= 0,26 m³) festgestellt wurde.
Ein Pauschalabzug könne jedoch erst ab einer täglichen Abwassermenge von 270 l (= 0,27 m³) erfolgen. Festgehalten werde, dass mit Gebührenbescheid vom für die Zeit vom bis die Abwassergebühr für eine Menge von 77 m³ verrechnet wurde. Zuzüglich der im angefochtenen Gebührenbescheid vom verrechneten Menge von 21 m³ für die Zeit vom bis ergebe sich sohin eine jährliche Verrechnungsmenge im Kalenderjahr 2022 von 98 m³, wohingegen 0,27 m³ x 365 Tage ohnedies eine Abwassermenge von 98,55 m³ ergeben hätte.
Mit E-Mail vom übermittelte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag. Der angefochtene Bescheid umfasse nicht die bewässerungsintensiven Sommermonate. Üblicherweise lag der Wasserverbrauch in den Jahren davor 0,39 und 0,57 m³ pro Tag. Dieser hohe Verbrauch ist eindeutig der Gartenbewässerung im Sommer geschuldet. Durch die willkürliche Festsetzung der Zeiträume kam es zu keinem Pauschalabzug.
Mit Vorlagebericht vom übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführerin wurde hinsichtlich der Liegenschaft Beschwerdeführerinweg, Wien, ein pauschaler Abzug für zur Bewässerung von Grünflächen verwendete Wassermengen ab bewilligt.
Im Wasser- und Abwassergebührenbescheid vom wurden folgende Mengen in m³ für die Berechnung der Wasserbezugs- und Abwassergebühr festgestellt:
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- | Wasserbezugsgebühr | 78 |
- | Wasserbezugsgebühr | 114 |
- | Abwassergebühr | 53 |
- | Abwassergebühr | 77 |
Für die Ermittlung der Abwassergebühr wurde demnach eine Menge von 0,27 m³ pro Tag und nicht der durchschnittliche Tagesverbrauch von 0,39 m³ angesetzt. Daraus folgt ein Pauschalabzug von 0,12 m³ pro Tag.
Im Wasser- und Abwassergebührenbescheid vom wurden folgende Mengen in m³ für die Berechnung der Wasserbezugs- und Abwassergebühr festgestellt:
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- | Wasserbezugsgebühr | 21 |
- | Wasserbezugsgebühr | 43 |
- | Abwassergebühr | 21 |
- | Abwassergebühr | 43 |
Für die Ermittlung der Abwassergebühr wurde die bezogene Wassermenge (das sind 0,26 m³ pro Tag) ohne Berücksichtigung einer pauschalen Ermäßigung angesetzt.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung (zu Spruchpunkt I.)
Gemäß § 11 Abs 1 Wasserversorgungsgesetz (WVG) wird das Wasser grundsätzlich über einen von der Stadt Wien beigestellten Wasserzähler abgegeben, nach dessen Angaben die bezogene Wassermenge ermittelt wird.
Gemäß § 12 Abs 1 Z 1 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz (KKG) gilt die von der öffentlichen Wasserversorgung bezogene, nach § 11 WVG ermittelte Wassermenge in den öffentlichen Kanal abgegeben.
Gemäß § 13 Abs 3 KKG kann für Kleingärten, für Kleingärtnervereine sowie für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen und Reihenhäuser mit Beschluss des Gemeinderates für zur Bewässerung von Grünflächen verwendete Wassermengen ein Pauschalbetrag festgesetzt werden, um den die gemäß § 12 Abs 1 festgestellte Abwassermenge für die Ermittlung der Abwassergebühr vermindert wird. Der pauschale Abzug dieser Wassermengen erfolgt über Antrag des Gebührenschuldners bzw. der Gebührenschuldnerin für die der Antragstellung folgenden Kalenderjahre. Das Wegfallen der Voraussetzungen für den pauschalen Abzug ist von diesem/dieser unverzüglich mitzuteilen.
Eine nähere Regelung zu § 13 Abs 3 KKG wurde im Artikel I§ 2 Kanalgebührenordnung 1988 getroffen:
"(1) Der Pauschalbetrag gemäß § 13 Abs. 3 des Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetzes wird für
1. Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen und Reihenhäuser im Sinne der Bauordnung für Wien, LGBI. für Wien Nr. 11/1930, in der Fassung des LGBI. für Wien Nr. 61/2020, mit 200 Liter je Tag und Wohnung,
2. laut Flächenwidmungsplan als "Kleingartengebiete für ganzjähriges Wohnen" gewidmete Kleingärten im Sinne des Wiener Kleingartengesetzes 1996, LGBI. für Wien Nr. 57/1996, in der Fassung LGBI. für Wien Nr. 61/2020, und für Kleingartenvereine im Sinne des Kleingartengesetzes, BGBl. Nr. 6/1959, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 98/2001, mit jeweils 40 % der gemäß § 12 Abs.1 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz festgestellten Abwassermenge,
3. laut Flächenwidmungsplan als "Kleingartengebiete" gewidmete Kleingärten im Sinne des Wiener Kleingartengesetzes 1996, LGBI. für Wien Nr. 57/1996, in der Fassung LGBI. für Wien Nr. 61/2020, mit jeweils 50 % der gemäß § 12 Abs.1 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz festgestellten Abwassermenge,
festgesetzt.
(2) Von der festgestellten Abwassermenge ist der Pauschalbetrag gemäß Abs. 1 Z 1 nur insoweit in Abzug zu bringen, als dadurch eine tägliche Abwassermenge von 270 Litern je Wohnung nicht unterschritten wird."
Der Beschwerdeführerin wurde ein pauschaler Abzug für zur Bewässerung von Grünflächen verwendete Wassermengen ab bewilligt.
Der Pauschalbetrag ist gemäß Artikel I § 2 Kanalgebührenordnung 1988 jedoch nur insoweit in Abzug zu bringen, als eine tägliche Abwassermenge von 270 Litern je Wohnung nicht unterschritten wird.
Gegenständlich wurde im Bescheid vom ein Durchschnittsverbrauch von 260 Litern ermittelt, wodurch sich kein pauschaler Abzug ergab und die bezogene Wassermenge für die Berechnung der Abwassergebühr herangezogen wurde.
Der angefochtene Bescheid vollzieht die oben zitierten rechtlichen Bestimmungen. Dies wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Die Beschwerdeführerin macht jedoch mit ihrer Beschwerde geltend, dass lediglich aufgrund eines willkürlich gewählten Abrechnungszeitraumes eine pauschale Ermäßigung der Abwassergebühren unterblieben sei, insbesondere, weil der Zeitraum die bewässerungsintensiven Sommermonate nicht umfasse.
Dass grundsätzlich in den Sommermonaten ein höherer Bewässerungsbedarf besteht, entspricht zweifelsfrei der Lebenserfahrung.
Wenn die Beschwerdeführerin sich durch den angefochtenen Bescheid beschwert erachtet, so übersieht sie jedoch, dass im Gebührenbescheid vom zwei Sommerperioden einbezogen waren. Durch den Einfluss von zwei bewässerungsintensiven Perioden hat der Bescheid für diesen Zeitraum einen vergleichsweise höheren Durchschnittsverbrauch ergeben. Der Pauschalabzug ist folglich überdurchschnittlich hoch gewesen. Die Beschwerdeführerin hat demnach zunächst von der gesetzlichen/verordneten Regelung profitiert. Insgesamt gleichen sich - zeitraumübergreifend - Vor- wie Nachteile der unterschiedlichen Abrechnungszeitpunkte aus. Eine nochmalige Berücksichtigung des erhöhten Wasserbedarfs im Sommer würde zu einer doppelten Begünstigung führen.
Aus den einschlägigen Bestimmungen (insbesondere § 23 WVG und § 16 KKG) ist nicht abzuleiten, dass die Behörde dazu angehalten ist, eine (kalender)jährliche Festsetzung vorzunehmen. Auch Art I § 2 Kanalgebührenordnung 1988 verweist lediglich auf die festgestellte Abwassermenge, die sich nicht zwingend auf ein Kalenderjahr beziehen muss.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet.
4. Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision (zu Spruchpunkt II.)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist eine Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung ergeht auf der Grundlage der eindeutigen Gesetzeslage. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt insoweit nicht vor ().
Die ordentliche Revision ist daher nicht zuzulassen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Landesabgaben Wien |
betroffene Normen | § 13 Abs. 3 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7400121.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at