Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.02.2024, RV/7100415/2023

Säumniszuschlag: Einwendungen nur gegen Sachbescheide

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag.Dr. Katrin Allram in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch kaubek & partner Wirtschaftstreuhand Steuerberatungs- gesellschaft, Hauptplatz 26, 2700 Wiener Neustadt, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom , Steuernummer ***BF1StNr1***, betreffend Festsetzung erster Säumniszuschläge für die Jahre 2015 bis 2017 zu Recht:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Beim Beschwerdeführer (Bf.) fand eine Außenprüfung statt. Im Anschluss daran erließ die belangte Behörde Haftungsbescheide betreffend Lohnsteuer für die Jahre 2015 bis 2017 und setzte mit Bescheiden die Dienstgeberbeiträge und die Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2015 bis 2017 fest.

Mit Bescheiden vom setzte die belangte Behörde Säumniszuschläge betreffend Haftung für Lohnsteuer und betreffend Dienstgeberbeitrag, jeweils für die Jahre 2015 bis 2017, fest.

Dagegen erhob der Bf. mit Anbringen vom über FinanzOnline Beschwerde. In der Begründung wird ausgeführt, dass im Rahmen der Betriebsprüfung die Fremdleistungen zu Unrecht nicht anerkannt wurden.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. In der Begründung führt die belangte Behörde aus, dass aufgrund der Nichtentrichtung der Lohnabgaben 2015 bis 2017 bis zum Fälligkeitstag die Vorschreibung der Säumniszuschläge zu Recht erfolgt sei.

Mit Eingabe vom beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

Mit Vorlagebericht vom legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

II. Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Sachverhalt

Die belangte Behörde erließ am Haftungsbescheide betreffend Lohnsteuer für die Jahre 2015 bis 2017 und setzte mit Bescheiden vom die Dienstgeberbeiträge sowie Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2015 bis 2017 fest.

Die Abgaben waren am für das Jahr 2015, am für das Jahr 2016 und am für das Jahr 2017 fällig.

Die Abgaben wurden zu ihrem jeweiligen Fälligkeitstag nicht entrichtet.

Mit Bescheiden vom setzte die belangte Behörde Säumniszuschläge betreffend

  1. Haftung für Lohnsteuer 2015 Euro 326,10

  2. Dienstgeberbeitrag 2015 Euro 146,75

  3. Haftung für Lohnsteuer 2016 Euro 637,91

  4. Dienstgeberbeitrag 2016 Euro 287,06

  5. Haftung für Lohnsteuer 2017 Euro 1.176,39

  6. Dienstgeberbeitrag 2017 Euro 482,32

fest.

2. Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Der erste Säumniszuschlag beträgt gemäß § 217 Abs. 2 BAO 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Der Säumniszuschlag im Sinn des § 217 BAO stellt eine objektive Säumnisfolge dar. Dabei sind die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, grundsätzlich unbeachtlich (vgl. ). Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht rechtzeitig entrichtete Steuer, unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe bzw. der Bescheid, mit dem ein Arbeitgeber zur Haftung für Lohnsteuer herangezogen wird, rechtskräftig oder mit Beschwerde angefochten ist (vgl. ).

Der Bf. hat die streitgegenständlichen Abgaben zu ihren jeweiligen Fälligkeitstagen nicht entrichtet. Der Bf. hat keine Gründe vorgebracht, die gegen die objektive Säumnisfolge gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO sprechen würden, und sind solche Gründe auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Das Beschwerdevorbringen des Bf. bezieht sich vielmehr ausschließlich auf die Nichtanerkennung der Fremdleistungen in den Sachbescheiden. Die Voraussetzungen des § 217 Abs. 1 iVm Abs. 2 BAO für die Festsetzung erster Säumniszuschläge sind folglich erfüllt.

Nach der ständigen Rechtsprechung stößt es im Allgemeinen auf keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Bedenken, wenn über Beschwerden gegen die Säumniszuschlagsbescheide entschieden wird, obwohl über die gegen die Stammabgabenbescheide gerichteten Beschwerden noch nicht abgesprochen wurde (vgl. mwN).

Demnach ist es nicht erforderlich, die Entscheidung im Beschwerdeverfahren zu den Haftungs- und Abgabenbescheiden abzuwarten, und kann über die verfahrensgegenständliche Beschwerde betreffend die Festsetzung der Säumniszuschläge entschieden werden. Im Übrigen hat gemäß § 217 Abs. 8 BAO im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld - etwa im Rahmen der Beschwerdeerledigung - die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.

Gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO hat auf Antrag des Bf. über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden. Jedoch ist der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung kein absoluter. Nach der Rechtsprechung des EGMR und - ihm folgend - des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. mwN).

Diese Voraussetzungen liegen hier aber vor. In der gegenständlichen Beschwerdesache geht es ausschließlich um die Lösung einer Rechtsfrage. Die diesbezüglichen Sachverhaltselemente liegen unumstritten vor und ist auch kein ergänzendes Vorbringen des Bf. vorstellbar, das zu einer anderen Beurteilung in der Sache geführt hätte. Es konnte daher von der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Insgesamt war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Lösung der verfahrensgegenständlichen Rechtsfrage ergibt sich zum einen eindeutig aus dem Gesetz, zum anderen wurde der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 1 und 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100415.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at