Abweisung eines nach der Beschwerdeerledigung unerledigten Aussetzungsantrages nach § 212a BAO
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Maria Daniel über die Beschwerden der ***Bf***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Stadlauer Straße 39/1/Top 12, 1220 Wien, vom und gegen die Bescheide des Zollamtes Österreich vom (Zahl ***1***) und (Zahl ***2***) betreffend die Aussetzung der Einhebung zu Recht:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensverlauf und Sachverhalt:
Mit Bescheid vom (Zahl ***3***) setzte das Zollamt Wien für die Beschwerdeführerin Tabaksteuer für den Bezug von Tabakwaren aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken vom gem § 27 Abs 1 TabStG 1995 iVm § 201 Abs 2 Z 3 BAO iHv 10.392,58 Euro zuzüglich eines 2%-igen Säumniszuschlages iHv von 207,85 Euro fest.
Mit Bescheid vom (Zahl ***4***) setzte die belangte Behörde für dieselbe Beschwerdeführerin Tabaksteuer für den Bezug von Tabakwaren aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken vom und gem § 27 Abs 1 TabStG 1995 iVm § 201 Abs 2 Z 3 BAO iHv 7.469,66 Euro zuzüglich eines 2%-igen Säumniszuschlages iHv 292,29 Euro fest.
Mit Schriftsätzen vom und stellte die Beschwerdeführerin jeweils den Antrag auf Aussetzung der Einhebung.
Die belangte Behörde wies die Anträge auf Aussetzung der Einhebung mit Bescheiden vom (Zahl ***1***) und (Zahl ***2***) ab, da die Beschwerden wenig erfolgsversprechend scheinen würden.
Die fristgerecht eingebrachten Beschwerden wurden mit Beschwerdevorentscheidungen vom (Zahl ***5***) und (Zahl ***6***) als unbegründet abgewiesen.
In den Vorlageanträgen vom und beantragte der Vertreter der Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Mit Schriftsatz vom wurden die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
Die Beschwerden in der Hauptsache wurden vom Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom als unbegründet abgewiesen ().
Beweiswürdigung
Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Akten der Verwaltungsbehörde und ist zudem nicht strittig.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
§ 212a Abs 1 BAO bestimmt:
"Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird."
Gem § 212a Abs 3 BAO können Anträge auf Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde gestellt werden.
Eine Aussetzung der Einhebung setzt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass eine Bescheidbeschwerde, von deren Ausgang die Höhe einer Abgabe abhängig ist, noch anhängig ist (vgl ).
Ist nach der Beschwerdeerledigung ein (einer Sachentscheidung zugänglicher) Aussetzungsantrag unerledigt, so ist er als unbegründet abzuweisen (Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 212a II. Voraussetzungen, Rz 12).
Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerden in der Hauptsache mit Erkenntnis vom entschieden (). Zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorliegenden Beschwerden im Aussetzungsverfahren war hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Abgabenschuld keine Bescheidbeschwerde mehr anhängig.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da keine Umstände festgestellt werden konnten, die auf das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung hindeuten und sich das Bundesfinanzgericht auf die im Erkenntnis zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine ordentliche Revision als unzulässig zu erklären.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 212a Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7200029.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at