Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.03.2024, RV/2100593/2023

WiEReG: (Formeller) Empfänger im Zwangsstrafenverfahren

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***Vt***, Steuerberater, ***Vt-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Zwangsstrafe, Steuernummer ***BF1StNr1***, nach der am durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit dem als "Erinnerung" bezeichneten Schreiben vom teilte das Finanzamt der Beschwerdeführerin (eine Kommanditgesellschaft) mit, sie habe offenbar übersehen, die zu erstattende Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend den Bestimmungen des § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz - WiEReG) vorzunehmen. Das Finanzamt forderte die Beschwerdeführerin auf, dies bis längstens nachzuholen. Für den Fall, dass der Aufforderung nicht Folge geleistet werde, drohte das Finanzamt die Festsetzung einer Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000 Euro an.

Mit dem an die Beschwerdeführerin zu Handen des gesetzlichen Vertreters adressierten Bescheid vom setzte die belangte Behörde die mit Erinnerung vom angedrohte Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000 Euro fest, da es verabsäumt worden sei, innerhalb der festgelegten Nachfrist die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer durchzuführen. In der Begründung wurde ausgeführt, Zwangsstrafen bezweckten bei einem objektiven Verstoß gegen gesetzliche oder behördliche Anordnungen den Abgabenpflichtigen zur Befolgung selbiger zu verhalten und die durch Gesetz oder Behörde auferlegte Verpflichtung zu erfüllen. Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des § 5 WiEReG diene dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. § 16 WiEReG sehe vor, dass die Abgabenbehörde die Vornahme der Meldung nach § 5 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen könne, wenn diese nicht oder nicht vollständig erstattet werde. Da diese Meldung von der Beschwerdeführerin nicht in der vom Gesetz geforderten Weise erstattet worden sei, werde eine Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000 Euro festgesetzt.

Dagegen richtete sich die Beschwerde vom . Die Beschwerdeführerin, vertreten durch ***Vt***, Steuerberater, brachte vor, an der Beschwerdeführerin seien nur natürliche Personen beteiligt. Es bestehe eine Befreiung von der Meldepflicht nach § 6 WiEReG. Anlässlich einer Überprüfung sei ersichtlich geworden, dass beide Gesellschafter mit einer Beteiligung von 50% als wirtschaftliche Eigentümer aufschienen. Dies sei nicht richtig, einziger wirtschaftlicher Eigentümer sei Herr ***1***, das sei berichtigt worden. Das dies eine jährliche Meldeverpflichtung nach sich ziehe, wenn sich nichts ändere, sei niemanden bewusst. Nach § 5 WiEReG müssten nur nicht von der Meldepflicht befreite Rechtsträger Meldungen abgeben.
Die Androhung der Zwangsstrafe sei nicht in die Databox der Kommanditgesellschaft, sondern in die persönliche Databox des Herrn ***1*** zugestellt worden. Da dieser keine Bescheide erwartet habe, habe er dort nicht nachgesehen und weder die Erinnerung noch den Bescheid entdeckt. Bei Verbuchung der Zwangsstrafe auf dem Steuerkonto sei mit der Finanzbehörde Kontakt aufgenommen und von dieser mitgeteilt worden, es handle sich um eine Zwangsstrafe wegen einer nicht durchgeführten Meldung nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz.
Die Beschwerdeführerin und Herr ***1*** seien bisher immer pünktlich und gewissenhaft allen Verpflichtungen nachgekommen. Angesichts der Kompliziertheit der Materie und der unklaren Gesetzestexte könne von einem Verschulden nicht gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin betreibe eine Nachtbar, durch die Covid-Pandemie sei diese Branche sehr in Mitleidenschaft gezogen worden. Nur durch einen enormen persönlichen Arbeitseinsatz und den Einsatz aller Kräfte gelinge es derzeit, in bescheidenem Ausmaß wirtschaftlich zu überleben. Auswirkungen habe eine unterbliebene Meldung nicht gehabt, weil sich nichts geändert habe.
Die Beschwerdeführerin beantragte, aufgrund der angeführten besonderen Umstände den Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe aufzuheben.

Mit der Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, gegenständlich liege grundsätzlich ein Anwendungsfall der Meldebefreiung gemäß § 6 Abs. 1 WiEReG vor, die Beschwerdeführerin habe am unter Verzicht auf die Meldebefreiung eine Meldung gemäß § 5 WiEReG abgegeben. Da bei Personengesellschaften die Kapitalanteile der Gesellschafter im Firmenbuch nicht eingetragen seien erfolge die Darstellung der wirtschaftlichen Eigentümer nach der Zweifelsregel des § 109 Abs. 1 UGB zu gleichen Teilen. Sobald auf die Meldebefreiung verzichtet werde, ergebe sich eine jährliche Meldeverpflichtung.
Herr ***1*** als Komplementär sei das nach außen vertretungsbefugte Organ, das Mahnschreiben und der Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe seien daher ihm zuzustellen gewesen. Mit der Zustellung in die Databox des Vertreters gälten die Zustellungen an die Beschwerdeführerin bewirkt. Das tatsächliche Einsehen der Databox sei nicht relevant, das gehe zu Lasten der Beschwerdeführerin. Der Bescheid sei am in die Databox des Komplementärs zugestellt worden, die Meldung sei am und somit nach der Zustellung des gegenständlich bekämpften Bescheides erfolgt. Der angefochtene Bescheid erweise sich daher als nicht rechtswidrig.
Zu dem Vorbingen der Beschwerdeführerin, wonach von keinem Verschulden gesprochen werden könne und die unterbliebene Meldung keine Auswirkung gehabt habe, werde auf den Zweck, der mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer verfolgt werde, verwiesen. Das Register solle einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten. Damit das Register diese Funktion erfüllen könne, müsse die Aktualität und Richtigkeit der Daten gewährleistet sein.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheine die Festsetzung der Zwangsstrafe daher keineswegs unbillig.

Dagegen richtete sich der Vorlageantrag vom . Die Beschwerdeführerin beantragte eine mündliche Verhandlung und brachte ergänzend zu den Ausführungen in der Beschwerde vor, aufgrund einer automatisierten behördlichen Übernahme von Daten sei ein unrichtiger Ausweis der wirtschaftlichen Eigentümer entstanden. Für den zu 2% beteiligten Kommanditisten sei es keine tolerierbare Ungenauigkeit gewesen, als wirtschaftlicher Eigentümer angeführt gewesen zu sein. Wenn dadurch für einen grundsätzlich meldebefreiten Rechtsträger mit ausschließlich natürlichen Personen als Gesellschafter eine Meldepflicht ausgelöst werde, auch wenn keine Änderungen stattgefunden hätten, sei dies für die Betroffenen eine belastende und schwer einsichtige Rechtslage. Das wäre zumindest bei Festsetzung einer Zwangsstrafe im Rahmen der Ermessensübung zu berücksichtigen. Nach der Korrektur seien die Daten richtig im Register aufgeschienen. Die verspätete Meldung habe daher keine verzögerte Korrektur falscher Informationen verursacht. Die Aufhebung des Bescheides werde beantragt.

Über Ersuchen des Bundesfinanzgerichtes teilte die Registerbehörde am mit, die Meldungen gemäß § 5 WiEReG vom , und vom seien von Herrn ***Vt*** abgegeben worden.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Das Erinnerungsschreiben vom und der angefochtene Bescheid vom waren an die Beschwerdeführerin zu Handen ***1*** (einziger unbeschränkt haftender Gesellschafter) adressiert und wurden über FinanzOnline am jeweils selben Tag in die Databox des Komplementärs zugestellt. Das Erinnerungsschreiben und der Bescheid wurden am gelesen. Frühestens an diesem Tag konnten diese Erledigungen dem Steuerberater ***Vt*** zugekommen sein.

Die versäumte Meldung gemäß § 5 WiEReG wurde am abgegeben; diese und die davor am abgegebene Meldung wurden vom berufsmäßigen Parteienvertreter ***Vt*** erstellt.

Gemäß dem im Abgabenverfahren vorherrschenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB ).

Der Sachverhalt stand aufgrund der dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Verwaltungsunterlagen, der Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Ausführungen der belangten Behörde und aufgrund der vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Ermittlungen unstrittig fest. Das die an die Beschwerdeführerin zu Handen des Komplementärs adressierten Schriftstücke in die Databox des Komplementärs zugestellt worden sind, ergab sich aus einer von der belangten Behörde durchgeführten Abfrage; die Zustellungen erfolgten über FinanzOnline in die Databox des Komplementärs (Subjektidentifikationsnummer - SID: ***2***). Ebenso stand aufgrund dieser Abfrage fest, dass der Bescheid am gelesen worden ist; frühestens an diesem Tag konnte der Bescheid Herrn ***Vt*** tatsächlich zugekommen sein, denn vor dem Lesen des Bescheides in FinanzOnline war ein Zukommen ausgeschlossen. Darüber hinaus bestätigten die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in der mündlichen Verhandlung die Richtigkeit des Sachverhaltes.
Dass die vor Übermittlung des Erinnerungsschreibens und des nun angefochtenen Bescheides zuletzt erfolgte Meldung gemäß § 5 WiEReG durch Herrn ***Vt*** abgegeben worden ist, stand aufgrund der über Ersuchen des Bundesfinanzgerichtes erfolgten Mitteilung der Registerbehörde fest.

Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung (lit. a). Elektronisch zugestellte Dokumente gelten gemäß § 98 Abs. 2 BAO als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Der Zeitpunkt, in dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu welcher der Empfänger Zugang hat ().

Gemäß § 5 Zustellgesetz (ZustG) ist die Zustellung von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten. Ist der Empfänger keine natürliche Person, so ist gemäß § 13 Abs. 3 ZustG das Dokument einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen.

Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat gemäß § 9 Abs. 3 ZustG die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als (formellen) Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes umfasst eine allgemeine Vollmacht auch eine Zustellungsbevollmächtigung, soweit sich nach den Umständen des Einzelfalls nichts Gegenteiliges ableiten lässt ().

Eine Bevollmächtigung muss im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden. Auch wenn nach der Vollmachtsurkunde die Vollmacht alle Verfahren vor Abgabenbehörden umfasst, ist sie dennoch von der Abgabenbehörde nur in dem Verfahren, in dem darauf hingewiesen wird, zu beachten. Es kann aber zwischen mehreren Verfahren ein derart enger Zusammenhang bestehen, dass das Verhalten des Einschreiters anlässlich der Bekanntgabe der Bevollmächtigung auch als Bevollmächtigung für Zwecke eines bestimmten anderen Verfahrens zu verstehen ist ().

Gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG haben die Rechtsträger näher genannte Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden. Die Meldung der Daten hat gemäß § 5 Abs. 2 WiEReG im elektronischen Wege über das Unternehmerserviceportal (§ 1 USPG) zu erfolgen. Eine Übermittlung der Daten durch berufsmäßige Parteienvertreter gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 USPG ist zulässig.

Hat bereits ein berufsmäßiger Parteienvertreter für einen Rechtsträger eine Meldung abgegeben, so kann gemäß § 5 Abs. 6 WiEReG ein anderer berufsmäßiger Parteienvertreter für diesen Rechtsträger nur dann eine Meldung abgeben, wenn dieser im elektronischen Wege der Registerbehörde unter Berufung auf die erteilte Vollmacht den Wechsel der Berechtigung zur Abgabe einer Meldung anzeigt. Die Registerbehörde hat den Rechtsträger über den Wechsel der Berechtigung zu informieren und darauf hinzuweisen, dass der Wechsel binnen zwei Wochen ab deren Beantragung im Register eingetragen wird, sofern kein Widerspruch des Rechtsträgers innerhalb dieser Frist bei der Registerbörde eingeht. Nach Ablauf der Frist endet die Möglichkeit zur Meldung für den ursprünglich vertretungsbefugten Parteienvertreter und Meldungen können nur von dem berufsmäßigen Parteienvertreter eingebracht werden, der zuletzt den Wechsel der Berechtigung angezeigt hat. Die Registerbehörde kann auf Antrag des Rechtsträgers den Wechsel der Berechtigung schon vor Ablauf der zweiwöchigen Frist eintragen, wenn dies zur Wahrung der Meldefrist erforderlich ist.

Wird eine Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht erstattet, so kann nach § 16 Abs. 1 WiEReG das Finanzamt Österreich deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen.

Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten (). Daher darf eine Zwangsstrafe nicht mehr verhängt werden, wenn die Anordnung - wenn auch verspätet - befolgt wurde. Maßgebend ist diesbezüglich der Zeitpunkt der Wirksamkeit des die Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides (Ritz/Koran, BAO7, § 111 Tz 1).

In der Abgabe der Meldung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter ist ein Berufen auf eine Bevollmächtigung zu sehen, die - jedenfalls im Zweifel - auch eine Zustellungsbevollmächtigung umfasst. Da nur im Rahmen eines förmlichen Verfahrens ein Wechsel des Vertreters erfolgen kann, ist davon auszugehen, dass diese Vertretungsbefugnis auch für eine Folgemeldung besteht und damit auch für den Fall einer Unterlassung oder Verzögerung dieser Folgemeldung zu beachten ist.
Dass die Registerbehörde (Bundesminister für Finanzen) nicht mit jener Behörde übereinstimmt, die für die Festsetzung von Zwangsstrafen zuständig ist (Finanzamt Österreich), kann daran nichts ändern, da die vom Finanzamt festzusetzende Zwangsstrafe eben gerade dazu dienen soll, die Meldung an die Registerbehörde vorzunehmen. Demnach steht ein derart enger Zusammenhang zwischen den Verfahren der Meldung und der Festsetzung der Zwangsstrafen, dass die Vertretungsbefugnis einheitlich zu beurteilen ist ().

Da Herr ***Vt*** als berufsmäßiger Parteienvertreter die zuletzt vor der versäumten Meldung vorgenommene Meldung abgegeben hat, war dieser im Zusammenhang mit der Verhängung der verfahrensgegenständlichen Zwangsstrafe Zustellungsbevollmächtigter und die Zustellungen wären an Herrn ***Vt*** zu veranlassen gewesen (formeller Empfänger). Dieser war dem Finanzamt gegenüber auch als Zustellungsbevollmächtigter bekannt gegeben.

Die Zustellungen der Erledigungen an die Beschwerdeführerin wurden damit erst mit dem Zukommen dieser an Herrn ***Vt*** wirksam; das konnte frühestens am der Fall gewesen sein. Die Festsetzung der Zwangsstrafe erfolgte somit zu einem Zeitpunkt, zu dem die zu erzwingende Handlung bereits vorgenommen war; die Meldung wurde am abgegeben. Der Bescheid war daher aufzuheben (vgl. ).

Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung stützt sich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere auf die in einem vergleichbaren Fall. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind keine Rechtsfragen aufgeworfen worden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Revision ist nicht zulässig.

Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
VwGH, Ro 2023/13/0011
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.2100593.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at