Verwaltungsstrafen Gebrauchsabgabe, nur Einwendungen gegen die Strafhöhe
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf., A-1, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost D 1 und D 4 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBl. für Wien Nr. 20, in der Fassung der Kundmachung ABl. der Stadt Wien Nr. 46/2021, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 Abgabenstrafen vom , N-1, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die Geldstrafen wie folgt herabgesetzt und die Ersatzfreiheitsstrafen neu bestimmt werden:
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Geldstrafen von | falls diese uneinbringlich seien, Ersatzfreiheitsstrafen | |
(1.) | € 216,00 | 12 Stunden |
(2.) | € 261,00 | 13 Stunden |
(3.) | € 972,00 | 23 Stunden |
(4.) | € 36,00 | 2 Stunden |
Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 64 VStG hat die beschwerdeführende Partei je € 154,90 als Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu ersetzen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher € 1.639,90.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis vom wurde der Beschwerdeführer (Bf.) als ehemaliger Geschäftsführer der G-1 gemäß § 9 Abs. 1 VStG für schuldig befunden, die Gebrauchsabgaben für den Zeitraum bis , 11:00 Uhr, in Höhe von (1.) € 235,60, (2.) € 285,20, (3.) € 1.078,80 und (4.) € 20,70 verkürzt und vier Verwaltungsübertretungen begangen zu haben, da er vor den Liegenschaften (1.) A-2, sowie (2.), (3.) und (4.) A-3, den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr diene, durch (1.) und (2.) Belassung von Gerüsten, (3.) Belassung einer Baustelleneinrichtungsfläche sowie (4.) Belassung einer Mobil-Toilette im Ausmaß von (1.) 19,00 m², (2.) 23,00 m², (3.) 87,00 m² und (4.) 1,00 m² genutzt habe, wobei er für die Monate Oktober 2021 bis April 2022 bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe.
Er habe dadurch die Rechtsvorschriften § 1 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 und Tarifpost D 1 (1.), (2.) und (3.) sowie Tarifpost D 4 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) in der Fassung der Kundmachung der Stadt Wien Nr. 46/2021, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden gemäß § 16 Abs. 1 GAG in der derzeit geltenden Fassung über ihn folgende Strafen verhängt:
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Geldstrafen von | falls diese uneinbringlich seien, Ersatzfreiheitsstrafen | |
(1.) | € 240,00 | 14 Stunden |
(2.) | € 290,00 | 14 Stunden |
(3.) | € 1.080,00 | 1 Tag, 2 Stunden |
(4.) | € 40,00 | 12 Stunden |
Ferner habe er gemäß § 64 VStG € 171,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das seien 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/ Kosten/ Barauslagen) betrage daher € 1.821,00.
Begründung
Gemäß § 1 Abs. 1 GAG sei für den Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr diene, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angeben sei.
Nach § 9 Abs. 1 VStG sei für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt seien, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen sei.
Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Bf. die zur Vertretung nach außen berufene Person der Gesellschaft und somit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich gewesen sei.
Im vorliegenden Fall gehe aus einer Anzeige der Landespolizeidirektion Wien hervor, dass er den öffentlichen Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr diene, durch die angeführten Taten ohne Erlaubnis widmungswidrig in Anspruch genommen habe.
Einer Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 42 VStG sei keine Folge geleistet worden. Das Verwaltungsstrafverfahren sei daher ohne seine weitere Anhörung durchzuführen gewesen.
Die Anzeige der Landespolizeidirektion Wien diene dem Beweis der Rechtsrichtigkeit der Meldungslegung und ist als taugliches Beweismittel anzusehen (; ).
Die Behörde habe daher in freier Beweiswürdigung von der Richtigkeit der Anzeigedaten ausgehen können.
Eine Verkürzung liege in solchen Fällen bereits dann vor, wenn eine Abgabe unter Verletzung einer Anzeigepflicht nicht zu den vorgesehenen Terminen entrichtet werde (vgl. ).
Zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der fahrlässigen Abgabenverkürzung gehöre der Eintritt eines Schadens, wobei ein solcher nicht dadurch ausgeschlossen sei, dass es später tatsächlich - aber eben verspätet - zur Bemessung und Entrichtung der Abgabe komme ().
Da die Taten letztlich unbestritten geblieben seien, seien die angelasteten Übertretungen als erwiesen anzusehen gewesen.
Es werde darauf hingewiesen, dass aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom zur Zahl Ra 2020/13/0077 die dem Beschuldigten in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom ursprünglich vorgehaltenen Delikte 1.-7., 8.-14., 15.-21. und 22.-28. nunmehr im gegenständlichen Verfahren unter je einem Delikt zusammenzufassen gewesen seien:
"Im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz liegt eine Ausnahme vom Kumulationsprinzip dann vor, wenn die Voraussetzungen einer tatbestandlichen Handlungseinheit erfüllt sind. Diese liegen insbesondere dann vor, wenn - wie im revisionsgegenständlichen Fall - eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie einer diesbezüglichen gesamtheitlichen Sorgfaltswidrigkeit des Täters zu einer Einheit zusammentreten (vgl. ; sowie , mwN)."
Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom zur Zahl Ra 2020/13/0077 sei im Rahmen der gegenständlichen Erledigung in der Weise zu berücksichtigen, als die Verwaltungsstrafbehörde (zu Gunsten der bestraften Person) nunmehr dazu angehalten sei, das Kumulationsprinzip bei Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit der Verkürzung von Monatsabgaben nach dem Gebrauchsabgabegesetz nicht anzuwenden. Aus den angeführten Gründen sei es zu seinen Gunsten zu der im Spruch erkennbaren Reduzierung von Verwaltungsübertretungen gekommen.
Gemäß § 16 Abs. 1 GAG in der derzeit geltenden Fassung seien Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Gebrauchsabgabe verkürzt werde, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis EUR 42.000,00 zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe sei eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe dauere so lange an, bis der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachhole oder die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt werde.
Für die Strafbemessung sei zunächst das Ausmaß der Verkürzungsbeträge maßgebend gewesen. Als erschwerend seien drei zum Tatzeitpunkt rechtskräftige Vorstrafen, als mildernd kein Umstand zu werten gewesen.
Die Strafbemessung sei unter Annahme durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse erfolgt. Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse hätten zu seinen Gunsten nicht angenommen werden, da der Beschuldigte von der eingeräumten Möglichkeit, diese darzulegen, keinen Gebrauch gemacht habe und für eine solche Annahme kein Anhaltspunkt bestehe.
Die Verschuldensfrage sei aufgrund der Aktenlage zu bejahen und spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Der Ausspruch über die Kosten sei im § 64 Abs. 2 VStG begründet.
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In der dagegen am eingebrachten Beschwerde führte der Bf. aus, dass er den Tatbestand an sich einsehe und die Schuld der ihm zu Last gelegten Verwaltungsübertretung der Abgabenverkürzung gestehe.
Beschwerde möchte er jedoch gegen die Höhe der Strafbemessung von € 1.821,00 einlegen. Wie sich in den letzten Wochen/ Monaten herausgestellt habe, seien auch bei anderen Projekten von Bauleitern der G-1 die Lager- und Gerüstflächenbescheide nicht rechtzeitig oder gar nicht verlängert worden und er sehe sich nun mit mehreren Strafbescheiden konfrontiert.
Begründung der Beschwerde:
Der Bf. sei bis D-1 handelsrechtlicher Geschäftsführer der genannten Gesellschaft gewesen und habe sein Mandat aufgrund gravierender Diskrepanzen mit der Gesellschafterin und persönlicher gesundheitlicher Probleme zurückgelegt. Da er mit D-2 einen Sanierungsantrag mit Fremdverwaltung für die GmbH bei Gericht beantragen habe müssen und die darauffolgenden Wochen bzw. Monate bis zum Abschluss der Sanierung (D-3) eine enorme psychische Belastung für seine Familie und ihn dargestellt hätten, sei dieser Schritt unausweichlich gewesen. Noch dazu habe der Bf. am D-4 Nachwuchs bekommen und habe die Mehrbelastung seiner Familie und ihm nicht mehr zumuten können.
Nachdem der Bf. das Mandat zur Geschäftsführung zurückgelegt gehabt und die Kündigung seines Angestelltenverhältnisses gegenüber der Gesellschafterin ausgesprochen habe, habe ihn diese um den Verbleib im Unternehmen bis zum Abschluss von bereits laufenden Projekten gebeten. Kurz darauf habe die Gesellschafterin das Unternehmen verkauft und er habe die Projektbetreuung trotzdem fortgeführt, da er den Kunden sein Versprechen hierzu gegeben gehabt habe.
Als der Bf. dann sein ihm zustehendes Juli-Gehalt nicht mehr erhalten habe, sei er gerechtfertigt vorzeitig aus dem Unternehmen (D-5) ausgeschieden. Nachdem ihn das Unternehmen nicht bei der zugehörigen Krankenkasse abgemeldet habe, habe er nach seinem Austritt kein Arbeitslosengeld beziehen können. Somit habe er seit Anfang Juli keine Einkünfte mehr und seine gesamten Ersparnisse verbrauchen und zusätzlich Geld bei Freunden und Bekannten ausborgen müssen. Über die Firma G-1 sei am D-6 ein Konkursverfahren eröffnet worden und er hoffe nun, mit Hilfe der Arbeiterkammer Wien und des Insolvenz-Entgelt-Fonds seine offenen Forderungen doch noch zu erhalten.
Der Bf. führe dies so ausführlich aus, da er hoffe, dass dies für die Höhe der Straferkenntnisbemessung berücksichtigt werden könne. Die Fixkosten zum Lebenserhalt für seine Familie inklusive Kreditrückzahlung für sein Zuhause machten es ihm derzeit sehr schwer, positiv in die Zukunft zu schauen. Er habe nun mit D-7 eine neue Anstellung begonnen und von der Auftragnehmer- auf die Auftraggeberseite wechseln können, um in Zukunft nicht mehr mit solchen Fehlern bzw. Versäumnissen konfrontiert zu sein.
Da diese Verwaltungsübertretung seines Wissens nach seine erste Verkürzung an Gebrauchsabgaben darstelle, welche ihm aufgrund seines Geschäftsführermandats zur Last gelegt werde, hoffe er, dass für diese Übertretung und andere, welche derzeit noch anhängig seien, die Strafbemessung reduziert werden könne, um die von ihm gemachten Fehler bzw. Versäumnisse finanziell überstehen zu können.
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Mit Schreiben vom ersuchte das Bundesfinanzgericht den Bf. um Bekanntgabe seiner monatlichen Nettoeinkünfte, Namen und Anschrift seines Arbeitgebers sowie der Höhe seines derzeitigen Vermögens bzw. seiner Verbindlichkeiten und um Vorlage der diese Angaben belegenden Beweismittel (zB Monats-Lohnzettel, aktueller Bankkonto-Auszug, Bestätigungen, etc.).
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In Beantwortung des Ersuchens übermittelte der Bf. am aktuelle Kontoauszüge des Girokontos Volksbank (€ 2.964,89), des gemeinsam mit seiner Gattin geführten Haushaltskontos Raiffeisenbank (€ 278,63), des Kreditkontos Volksbank (- € 382.300,54, monatliche Rate von € 1.393,00) des Kreditkontos Fairer Kredit (- € 9.201,46, monatliche Rate von € 330,00) sowie die Ratenvereinbarung mit der Steuerberatungskanzlei (- € 4.000,00, monatliche Raten von € 500,00) und den Mietvertrag Auto (monatlich € 767,72, ab April 2024 Dienstwagen bei seinem neuen Arbeitgeber). Der Nettolohn betrage ca. € 3.700,00/ Monat, die gesamten Fixkosten ohne Lebenshaltungskosten beliefen sich auf € 4.197,92.
Da seine Frau derzeit im zweiten Karenzjahr sei, könne sie zum Haushalt derzeit nur € 305,00 pro Monat aus ihren Ersparnissen beisteuern, da sie derzeit keine Einkünfte mehr beziehe (Dienstbeginn wieder ab Jänner 2025).
Wie aus der Einnahmen-Ausgabenliste entnommen werden könne, sei die Monatsbilanz (ohne Ausgaben für Lebensmittel) negativ. Der Bf. hoffe, mit seinen verbliebenen € 3.000,00 plus etwaigem Überziehungsrahmen den Zeitraum bis April (Erhalt Dienstwagen) überbrücken zu können, bis diese wieder positiv werde.
Da er vergangene Woche bereits wieder eine Aufforderung zur Stellungnahme der MA 6 mit einer weiteren Strafverfügung von € 3.700,00 erhalten habe, hoffe er auf Reduzierung seines Strafmaßes, da er derzeit nicht mehr wisse, wie es sonst weitergehen solle.
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Dieses Schreiben wurde dem Magistrat der Stadt Wien am zur Kenntnis gebracht und um Bekanntgabe ersucht, ob bereits eine Schadensgutmachung durch Zahlung der bescheidmäßig vorgeschriebenen, den Strafen zugrundeliegenden Gebrauchsabgaben erfolgt sei.
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In Beantwortung dieses Ersuchens teilte der Magistrat der Stadt Wien mit Schreiben vom mit, dass die Schadensgutmachung nicht im vollen Umfang erfolgt sei, da mit dem Nachbemessungsbescheid der MA 46 Abgaben in Höhe von € 16.396,80 vorgeschrieben worden seien, aber bisher nur ein Betrag von € 819,84 beglichen worden sei, woraus sich ein aushaftender Rückstand von € 15.576,96 ergebe.
Weiters sei anzumerken, dass im gegenständlichen Straferkenntnis leider ein Fehler unterlaufen sei, da die laut Aufforderung zur Rechtfertigung ursprünglich vorgehaltenen Delikte 1.-7., 8.-14., 15.-21. und 22.-28. nunmehr im Straferkenntnis gemäß der Rechtsprechung des , unter je einem Delikt zusammengefasst, allerdings im Spruch nicht die Abgabenbeträge als Gesamtbetrag angeführt worden seien, weshalb die Strafbemessung der jeweiligen Delikte laut Straferkenntnis zu Gunsten der Partei ausgefallen sei.
Richtig wäre gewesen:
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Delikt des Straferkenntnisses | verkürzter Abgabenbetrag | und nicht |
1. | 1.626,40 | 235,60 |
2. | 1.968,80 | 285,20 |
3. | 7.447,20 | 1.078,80 |
4. | 142,80 | 20,70 |
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Mündliche Verhandlung:
Gemäß § 44 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG von einer Verhandlung absehen, wenn
1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet
und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Der Bf. hat lediglich gegen die Strafhöhe Beschwerde erhoben. Er hat in Kenntnis der Rechtsbelehrung im Straferkenntnis des Magistrates zu den Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme einer mündlichen Verhandlung, nämlich deren Beantragung in der Beschwerdeschrift, keinen Antrag im Sinne des § 44 Abs. 3 VwGVG gestellt, daher konnte ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
Strafbemessung:
Bekämpft ein Rechtsmittelwerber nur den Ausspruch über die Strafe, ist Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens nur die Frage der Strafbemessung. Hinsichtlich der Frage der Strafbarkeit ist diesfalls Teilrechtskraft eingetreten (). Der dem Straferkenntnis zugrundeliegende Verfahrensgang bildet daher einen integrierenden Bestandteil des festzustellenden Sachverhalts.
Gemäß § 16 Abs. 1 GAG sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Gebrauchsabgabe verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 42.000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe dauert so lange an, bis der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt wird.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Für die Strafbemessung war zunächst das Ausmaß des jeweiligen Verkürzungsbetrages maßgebend (eine Verkürzung liegt bereits dann vor, wenn die geschuldete Abgabe nicht im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben entrichtet wird, es ist nicht gefordert, dass eine Abgabe auf Dauer entzogen werden sollte), wobei die verhängten Geldstrafen durch ihre Höhe geeignet sein sollten, den Bf. wirksam von weiteren Sorgfaltspflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention).
Zur Höhe der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitstrafen hat der Beschuldigte inhaltliches Beschwerdevorbringen erstattet, indem er psychische Belastungen, im Dezember 2022 erfolgten Familienzuwachs, den Verbrauch seiner gesamten Ersparnisse, wobei er dazu im Freundeskreis um Gewährung von finanziellen Mitteln ersuchen habe müssen und hoffe, im über die Gesellschaft im September 2023 eröffneten Konkursverfahren seine offene Forderung (Gehalt Juli 2023) noch erhalten zu können, anführte. Seit November 2023 habe er eine neue Anstellung begonnen.
Dazu wurde von Amts wegen erhoben, dass der Bf. seit D-7 bei der G-2, A-4, mit einem monatlichen Bruttobezug von € 4.875,00 angestellt ist. Das von ihm mit ca. € 3.700,00 angegebene Nettoeinkommen erscheint somit plausibel.
Im angefochtenen Straferkenntnis erfolgte die Strafbemessung unter Annahme durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse. Da der Bf. jedoch nunmehr von der ihm eingeräumten Möglichkeit, diese darzulegen, Gebrauch machte, konnten die angeführten ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse (€ 4.197,92 Fixkosten, € 3.700,00 Nettoeinkommen) zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.
Ausgehend von einer fahrlässigen Handlungsweise des Beschuldigten wird bei der Strafbemessung darüber hinaus als mildernd die geständige Verantwortung des Beschuldigten, als erschwerend (wie bereits im angefochtenen Straferkenntnis) drei zum Tatzeitpunkt rechtskräftige einschlägige Vorstrafen gewertet.
Die Strafen waren daher wie folgt neu zu bemessen:
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Geldstrafen von | falls diese uneinbringlich seien, Ersatzfreiheitsstrafen | |
(1.) | € 216,00 | 12 Stunden |
(2.) | € 261,00 | 13 Stunden |
(3.) | € 972,00 | 23 Stunden |
(4.) | € 36,00 | 2 Stunden |
Die ausgesprochenen Strafen sind im Hinblick auf vier begangene Taten schuld- und tatangemessen, wobei nicht berücksichtigt werden konnte, dass im Straferkenntnis irrtümlich ein zu geringer strafbestimmender Wertbetrag angeführt war, da der Spruch des Straferkenntnisses den Tatumfang vorgibt und auch vom Bundesfinanzgericht nicht geändert werden darf.
lm Falle der Uneinbringlichkeit ist gemäß § 16 Abs. 1 und 2 VStG eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen sowie gemäß § 16 Abs. 1 GAG von bis zu sechs Wochen festzusetzen.
Die Ersatzfreiheitsstrafen entsprechen ebenfalls dem festgestellten Verschulden des Bf. in der Vernachlässigung abgabenrechtlicher Verpflichtungen der durch ihn vertretenen Gesellschaft.
Kosten des Verwaltungsverfahrens:
In jedem Straferkenntnis ist gemäß § 64 Abs. 1 VStG auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Dieser Beitrag ist gemäß § 64 Abs. 2 VStG für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 EURO zu bemessen.
Die Kostenbestimmung für das verwaltungsbehördliche Verfahren ergibt sich aus § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes und waren die Kosten auf insgesamt € 154,90 herabzusetzen.
Kosten des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens:
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens waren daher gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG nicht festzusetzen.
Vollstreckungsbehörde:
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 16 Abs. 1 und 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 64 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 64 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 52 Abs. 8 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500598.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at