Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 11.03.2024, RV/1100152/2023

Zurückweisung einer Beschwerde mangels Beschwer

Entscheidungstext

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Anna-Maria Peschl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, Steuernummer ***BF1StNr1*** betreffend die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 beschlossen:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Verfahrensgang

Für das Jahr 2021 wurden am eine Einkommensteuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) sowie als Belege zur Erklärung 2021 drei Lohnausweise (der E AG, der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung Invalidenversicherung (AHV FL) und der Stiftung Sozialfonds) und eine Versicherungsbestätigung betreffend Krankenversicherung elektronisch übermittelt.

Der Einkommensteuerbescheid 2021 erging am entsprechend der Erklärung bzw unter Berücksichtigung der übermittelten Beilagen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer (Bf) mit Eingabe vom wiederum elektronisch Beschwerde mit der Begründung, dass lt Abgabenänderungsgesetz 2022 Rz 631c ff die von der AHV FL gewährte IV-Rente 2020 dem Jahr 2020 zuzurechnen sei und nicht 2021. Daher stelle er den Antrag auf Neuberechnung bzw Wiederaufnahme von 2020 und 2021.

Die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 vom wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass der Bf gemäß der vorgelegten Bestätigung der AHV FL rückwirkend ab dem eine Invalidenrente in Höhe von CHF 854,- (bestehend aus einer IV-Rente in Höhe von CHF 712,- und einer IV-Kinderrente von CHF 142,-) erhalten habe. Zusätzlich sei eine Einmalzahlung von CHF 854,- gewährt worden. Maßgebend für die steuerliche Erfassung sei das Anspruchsjahr, daher sei im Jahr 2021 eine Jahresinvalidenrente in Höhe von CHF 11.102,- steuerlich in Ansatz zu bringen. Da dies bereits im Einkommensteuerbescheid 2021 vom erfolgt sei, sei die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Dagegen wurde mit Eingabe vom ein Vorlageantrag gem § 264 BAO elektronisch eingebracht. In der Begründung wurde ausgeführt, dass sich aus der Bestimmung des § 19 Abs 1 Z 2 erster Teilstrich EStG 1988 ergebe, dass Pensionsnachzahlungen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen werde, als in dem Kalenderjahr zugeflossen gelten, für das der Anspruch bestehe. Auf werde verwiesen. Daher werde der Antrag gestellt, die gegenständlichen Nachzahlungen im Wurzel- und nicht im Zuflussjahr steuerlich in Ansatz zu bringen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Bf erhielt für das Jahr 2021 rückwirkend ab eine Invalidenrente in Höhe von CHF 712,- monatlich sowie eine IV-Kinderrente für seinen Sohn in Höhe von CHF 142,- monatlich. Insgesamt wurde ihm betreffend das Jahr 2021 für den Zeitraum - eine Nachzahlung der IV-Rente und der IV-Kinderrente in Höhe von CHF 854,-, für den Zeitraum - laufende Leistungen der IV-Rente und IV-Kinderrente von gesamt CHF 9.394,- sowie eine Weihnachtszulage in Höhe von CHF 854,- gewährt. Insgesamt wurden dem Bf daher betreffend das Jahr 2021 CHF 11.102,- aus der Invalidenversicherung ausbezahlt.

Für den Zeitraum - erhielt der Bf ebenfalls Nachzahlungen der IV-Rente und IV-Kinderrente in Höhe von CHF 5.978,- sowie eine Weihnachtszulage in Höhe von CHF 854,-.

2. Beweiswürdiung

Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den dem Gericht vorgelegten Aktenteilen, insbesondere dem Schreiben betreffend Steuerausweis der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung Invalidenversicherung vom .

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Zurückweisung)

Gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss (§ 278 Abs 1 lit a BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Jede Beschwerde setzt eine beschwerdeführende Partei und deren "Beschwer" begrifflich voraus. Auch ohne ausdrückliche Erwähnung durch den Gesetzgeber ist das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers Voraussetzung für eine Beschwerde. Das Rechtsschutzinteresse besteht im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Das objektive Interesse des Beschwerdeführers an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gründet in dessen Beschwer. Eine solche Beschwer liegt nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (zB ; ) dann vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder wenn mangels Antrags die Verwaltungsbehörde die beschwerdeführende Partei durch ihren Verwaltungsakt belastet (materielle Beschwer).

Voraussetzung dafür, dass das Bundesfinanzgericht über eine Beschwerde meritorische entscheiden darf, ist daher das Vorliegen einer rechtlichen Beschwer. Das Fehlen einer Beschwer macht ein Rechtsmittel unzulässig (zB ; , RV/2100283/2018).

In der Beschwerde vom bzw im Vorlageantrag vom wird jeweils vorgebracht, dass im Steuerausweis der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung Invalidenversicherung vom sowohl Nachzahlungen für das Anspruchsjahr 2020 als auch für das Anspruchsjahr 2021 enthalten sind. Diese gelten gemäß § 19 Abs 1 Z 2 EStG 1988 in dem Kalenderjahr als zugeflossen, für das der Anspruch besteht bzw für das sie getätigt werden, und sind daher im jeweiligen Anspruchsjahr der Besteuerung zu unterziehen.

Um diesem Begehren zu entsprechen, müssen somit dem Jahr 2020 zuzuordnende Zahlungen der AHV FL in Höhe von CHF 6.832,- im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 und dem Jahr 2021 zuzuordnende Zahlungen in Höhe von CHF 11.102,- im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2021 erfasst werden.

Im beschwerdegegenständlichen Einkommensteuerbescheid 2021 vom wurde eine Jahresinvalidenrente in Höhe von CHF 11.102,- steuerlich in Ansatz gebracht. Das Jahr 2020 betreffende Nachzahlungen wurden hingegen im gegenständlichen Bescheid nicht berücksichtigt. Da die Entsprechung des Beschwerdebegehrens zu keiner Änderung des Spruchs des angefochtenen Bescheides führen würde, liegt somit keine rechtliche Beschwer vor.

Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 war daher als unzulässig zurückzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Rechtsfolgen bei fehlender rechtlicher Beschwer ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz und aus den zitierten Entscheidungen. Eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 19 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.1100152.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at