Werbungskosten eines Stadtrates
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Kalcik & Co. Gesellschaft m.b.H., Huttengasse 45, 1160 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom , betreffend Einkommensteuer 2017, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ***Bf1*** (i.d.Folge Bf.) erzielte im Jahr 2017 Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie aus nichtselbstständiger Tätigkeit, u.a. als Stadtrat der V.
Das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach erließ am einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017, in dem von der Erklärung insoweit abgewichen wurde, als die beantragten Werbungskosten von € 4.883,81 auf € 1.443,60 reduziert wurden.
Begründend führte das Finanzamt aus, dass die geltend gemachten Bewirtungskosten i.H.v. € 349,50 mangels überwiegender beruflicher Veranlassung nicht gewährt werden könnten.
Rundfunkgebühren i.H.v. € 72,11 würden gemäß § 20 EStG 1988 als typische Kosten der Lebensführung nichtabzugsfähige Ausgaben darstellen.
Die anteiligen Mietkosten für ein Arbeitszimmer i.H.v. € 3.018,60 seien nichtabzugsfähig, da in dem im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer nicht der Tätigkeitsschwerpunkt des Gemeinderates ausgeübt werde.
Mit Eingabe vom erhob der Bf. Beschwerde.
Die Bewirtungskosten sowie die GIS-Gebühren seien im Rahmen seiner Tätigkeit als Stadtrat angefallen und somit überwiegend beruflich veranlasst. Namen der Gesprächspartner, für deren Bewirtung Kosten angefallen waren, wurden bekannt gegeben. Die GIS Gebühren seien für die Nachrichtenverfolgung notwendig und anteilig (50%) abgesetzt worden.
Zu den Kosten des Arbeitszimmers wurde vom Bf. erläutert, dass es sich dabei um einen eigens eingerichteten und abgeschlossenen Arbeitsraum handle, der für seine Tätigkeit als Stadtrat von wesentlicher Bedeutung sei. Die darin ausgeübten Arbeiten, die Bearbeitung vertraulicher Dokumente, die Nutzung der EDV-Ausstattung sowie der Telekommunikationsanlagen für die Kontaktanbahnung, Informationsgewinnung und -verarbeitung würden den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bilden.
Der Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom (gesonderte Begründung vom ) teilweise Statt gegeben.
Zu den Bewirtungskosten wurde erläutert, solche seien als Repräsentationsaufwendungen grundsätzlich nicht abzugsfähig. Nur wenn der Steuerpflichtige nachweise, dass die Bewirtung der Werbung diene und die berufliche Veranlassung weitaus überwiege, könnten derartige Aufwendungen zur Hälfte abgezogen werden.
Das Finanzamt gehe aufgrund der Angabe der bei der Bewirtung anwesenden Gesprächspartner von derartigen Aufwendungen aus und berücksichtige diese i.H.v. 50% der Aufwendungen als Werbungskosten.
Die anteilige Berücksichtigung der Rundfunkgebühren sei nicht möglich, da es sich dabei um typische Aufwendungen der Lebensführung handle. Im Fall von Aufwendungen, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst seien und auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen würden, sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (i.d.Folge VwGH) ein strenger Maßstab anzulegen. Ließen sich die Aufwendungen nicht einwandfrei trennen, sei entsprechend dem Aufteilungsverbot der gesamte Betrag nicht abzugsfähig.
Bei einem im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmer, dass den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bilde, seien Kosten dafür nur dann abzugsfähig, wenn ein solches nach der Art der Tätigkeit unbedingt notwendig sei und tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt werde.
Die Beurteilung, ob ein Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt i.S.d. § 20 Abs. 1 Z 2 lit d EStG 1988 darstelle, habe nach dem Maßstab der Verkehrsauffassung, sohin dem typischen Berufsbild zu erfolgen.
Der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit liege dann vor, wenn der überwiegende Teil der Erwerbstätigkeit in dem Arbeitszimmer ausgeübt werde. Dies sei bei Politikern, Lehrern oder Vertretern, deren berufliche Tätigkeit schwerpunktmäßig außerhalb des Hauses ausgeübt werde, nicht der Fall.
Der VwGH habe mit Erkenntnis vom , Zl. 98/15/0050 im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Lehrers ausgeführt, dass die Notwendigkeit eines Arbeitszimmers nicht bestehe, wenn der Lehrer Korrekturarbeiten etwa in einem Lehrerzimmer, einem Konferenzzimmer oder leer stehenden Klassenzimmern verrichten könne. Auch die EDV-Ausstattung sei ,im Zeitalter von Notebooks' nicht an einen bestimmten Standort gebunden.
Der Umstand, dass der Bf. an seinem Arbeitsplatz im Rathaus X über kein Arbeitszimmer verfüge, ändere nichts an der Beurteilung durch die Behörde.
Mit Eingabe vom brachte der Bf. nach zwei Fristverlängerungsersuchen fristgerecht einen Vorlageantrag zur Entscheidung über die Beschwerdevorentscheidung durch das Bundesfinanzgericht ein.
Zu den GIS-Gebühren wurde dargelegt, dass es sich dabei um ausschließlich beruflich veranlasste Aufwendungen handle, ohne die eine Nachrichtenverfolgung zur Berufsausübung nicht möglich sei.
Das Arbeitszimmer sei für seine Tätigkeit als Stadtrat unbedingt notwendig und werde ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt.
Im Rahmen seiner Tätigkeit seien in Stadtratssitzungen und im nicht öffentlichen Teil der Gemeinderatssitzungen Protokolle verfasst und als vertraulich oder geheim eingestuft worden.
Die darüber erstellten Dokumente seien unter Beachtung des Datenschutzgesetzes sowie der Datenschutzgrundverordnung sicher zu verwahren. Dies betreffe im Besonderen Unterlagen zu dem ihm übertragenen Ressorts ***1*** und ***2***.
Zudem müssten Sitzungen (Stadtratssitzungen, Fraktionssitzungen, Gemeinderatssitzungen, Stadparteivorstand, Bezirksparteivorstsand, Besprechungen mit externen Firmen, Polizei usw.) vorbereitet, Redebeiträge verfasst und Protokolle ausgedruckt und studiert werden.
Der Bf. müsse die Möglichkeit haben, zu kopieren, abzulegen und ungestört zu telefonieren.
Auch benötige er Platz für Prospekte, Werbemittel und Plakate.
Da er im X1 Rathaus über kein Büro verfüge, müsse er seine Tätigkeiten zu Hause im Home Office erledigen.
Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom vorgelegt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
§ 20 EStG 1988 lautet (auszugsweise):
(1) Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:
…
2.
a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
…
d) Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
…
3. Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anläßlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, daß die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden.
…
Folgender Sachverhalt wird dem Erkenntnis zu Grunde gelegt:
Der Bf. bezog im Jahr 2017 Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie aus nichtselbstständiger Tätigkeit aus 2 Einkunftsquellen (L sowie als Gemeinde-/Stadtrat).
Haupteinkunftsquelle war seine Tätigkeit als Arbeitnehmer der L (steuerpflichtige Bezüge i.h.v. € 30.143,86). Daneben übte er eine Tätigkeit als Gemeinde-/Stadtrat aus, die zu steuerpflichtigen Bezügen i.H.v. € 7.707,51 führten.
Laut Sitzungsprotokoll des Gemeinderates der V wurde der Bf. in der Gemeinderatssitzung vom (do. Pkt. 2) zum Stadtrat gewählt. Zuvor bekleidete er die Funktion eines Gemeinderates.
Mit gleichem Datum wurde die Besetzung der Ausschüsse der V geändert und der Bf. wurde Obmann des Ausschusses für ***2*** sowie Mitglied folgender Ausschüsse/Projektteams:
Ausschuss für Finanzen und Umwelt;
Ausschuss für Wirtschaft und Kultur;
Ausschuss für die Errichtung von gemeindeeigenen Gebäuden;
Projektteam ,***3***';
Projektteam ,Errichtung Volksschule X'.
Zu den beantragten, von der Behörde nicht bzw. nur zum Teil anerkannten Werbungskosten ist auszuführen:
Bewirtungskosten
Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden stellen gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 als Werbungskosten nichtabzugsfähige Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben dar.
Nur wenn nachgewiesen werden kann, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden.
Der Bf. beantragte Bewirtungskosten i.H.v. € 349,50. In der Beschwerde erläuterte er, die maßgeblichen Belege im Rahmen einer Vorhaltsbeantwortung vorgelegt zu haben, zudem benannte er seine Geschäftspartner darin namentlich.
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 99/14/0253 im Fall von Bewirtungskosten eines Vizebürgermeisters dargelegt:
Hinsichtlich der als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Vizebürgermeister ist zum Beschwerdevorbringen insbesondere darauf hinzuweisen, dass unter dem Begriff der nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen alle Aufwendungen zu verstehen sind, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften bewirkenden Einnahmen anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern. Das gesellschaftliche Ansehen fördert nicht nur die Bewirtung, die ein Unternehmer Geschäftsfreunden, sondern gleichermaßen die Bewirtung, die ein politischer Funktionär anderen Personen, welcher Art immer - etwa möglichen Wählern oder anderen politischen Funktionären - zuteil werden lässt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 99/14/0071). Die belangte Behörde hat somit den Aufwendungen, welche als beruflich bedingte Einladungen bezeichnet wurden, zutreffend die Anerkennung als Werbungskosten versagt, zumal kein überwiegender Werbezweck nachgewiesen worden ist.'
Entgegen der Rechtsansicht der Behörde wurde mit der nachträglichen Benennung von Personen, die den einzelnen Rechnungen nicht zugewiesen werden konnten und auch keine Leistungsinformationen enthalten, keinerlei Werbezweck nachgewiesen, weshalb sich deren teilweise Berücksichtigung als Werbungskosten i.S.d. dargelegten Rechtsprechung im Rahmen der BVE als nicht rechtskonform erweist und die geltend gemachten Bewirtungskosten in voller Höhe nichtabzugsfähige Repräsentationskosten darstellen.
GIS Gebühren
Der Bf. erläutert zu den beantragten (anteilig, zu 50% angesetzten) GIS Gebühren, dass ohne entsprechende Nachrichtenverfolgung seine Tätigkeit als Stadtrat nicht möglich ist und sich die beantragten Aufwendungen als überwiegend beruflich veranlasst erweisen.
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2012/15/0190 (zu den vom do. Beschwerdeführer, einem Englischlehrer beantragten Werbungskosten für englische und amerikanische Zeitschriften) erwogen:
,Die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 enthält als wesentliche Aussage ein Verbot des Abzuges gemischt veranlasster Aufwendungen in Bezug auf typischerweise auch der Lebensführung dienenden Wirtschaftsgütern (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 20 Tz 3.1). Der Regelung liegt der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was unsachlich gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Tätigkeiten nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , 2006/14/0020, VwSlg 8206/F, mwN). Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung gilt in diesem Zusammenhang die typisierende Betrachtungsweise (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , 2007/15/0260). Derjenige, der typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend macht, hat im Hinblick auf seine Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die berufliche bzw. betriebliche Sphäre betreffen (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis VwSlg. 8206/F, mwN sowie das hg. Erkenntnis vom , 2010/15/0197).'
Bei Rundfunkempfangseinrichtungen (Radio bzw. Fernseher), handelt es sich um typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter, damit verbundene Kosten teilen deren Schicksal.
Der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 ist ein Verbot des Abzuges gemischt veranlasster Aufwendungen (so genanntes Aufteilungs- und Abzugsverbot) immanent. Wie schon die Behörde in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt hat, sind derartige Aufwendungen, sofern sie sich nicht einwandfrei trennen lassen, entsprechend dem Aufteilungsverbot nicht abzugsfähig (vgl. Zl. 2007/15/0260).
Es mag zutreffen, dass sich einzelne im Rundfunk ausgestrahlte Sendungen für die Tätigkeit als Gemeinde-/Stadtrat als hilfreich erweisen, einen Nachweis, wonach ihm ohne Nachrichtenverfolgung die Ausübung seiner Funktion im Rahmen der Kommunalpolitik nicht möglich gewesen wäre, hat der Bf. aber nicht erbracht.
Das allgemeine gehaltene Vorbringen des Bf. lässt nicht erkennen, aus welchem Grund die in Rede stehenden Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich seine berufliche Sphäre betreffen.
Arbeitszimmer
Für die Bestimmung des Mittelpunktes einer Tätigkeit ist entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ihr materieller Schwerpunkt maßgebend. Im Zweifel ist darauf abzustellen, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird (vgl. ).
Nach § 21 Abs. 3 der NÖ Gemeindeordnung haben die Mitglieder des Gemeinderates an den Sitzungen des Gemeinderates teilzunehmen. Jedes Mitglied des Gemeinderates hat insbesondere das Recht, bei den Sitzungen des Gemeinderates zu den Verhandlungsgegenständen das Wort zu ergreifen, Anfragen und Anträge zu stellen sowie das Stimmrecht auszuüben (§ 22 Abs. 1 lg. cit.).
Gemäß § 36 Abs. 2 Z 1 der NÖ Gemeindeordnung obliegen dem Gemeindevorstand (Stadtrat) insbesondere
1. die Vorberatung und Antragstellung der zum Wirkungskreis des Gemeinderates gehörenden Angelegenheiten, ausgenommen jene, für die in der Sitzung des Gemeinderates ein Antrag gemäß § 22 Abs. 1 gestellt wurde;
…
§ 44 Abs. 1+2 NÖ Gemeindeordnung lautet:
(1) Der Gemeinderat, der Gemeindevorstand (Stadtrat) und die Gemeinderatsausschüsse fassen ihre Beschlüsse in Sitzungen.
(2) Der Gemeinderat, der Gemeindevorstand (Stadtrat) sowie die Gemeinderatsausschüsse treten zu ihren Sitzungen nach Bedarf zusammen. Der Gemeinderat hat jedenfalls mindestens einmal in jedem Vierteljahr, der Gemeindevorstand (Stadtrat) einmal in zwei Monaten zusammenzutreten.
Die Tätigkeit des Bf. als Mitglied des Gemeinde- bzw. nachfolgend Stadtrates beinhaltet, wie von ihm dargestellt, u.a. die aktive Teilnahme an Sitzungen des Stadt- und Gemeinderates, des Stadtpartei- und Bezirksparteivorstandes samt Anfragen, Berichterstattungen, Beschlussfassungen und Abstimmungen, sowie zudem Besprechungen mit externen Firmen, Polizei usw.
Diese Tätigkeit wird nach dem Maßstab der Verkehrsauffassung nicht typischerweise in einem im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmer erbracht, d.h. der materielle Schwerpunkt der Tätigkeit als Mitglied des Gemeinderates/des Stadtrates und somit der Tätigkeitsmittelpunkt liegt nicht im Arbeitsraum.
Die Darstellung des Bf., wonach er außerhalb seines Arbeitszimmers keine Möglichkeit hatte, Unterlagen zu kopieren oder ungestört zu telefonieren, geht über die Behauptungsebene nicht hinaus und ist nicht glaubhaft.
Wenn der Bf. einwendet, dass er vertraulichen Daten unter Beachtung des Datenschutzgesetzes sowie der Datenschutzgrundverordnung sicher zu verwahren hatte bzw. Prospekte, Werbemittel, Plakate einen Ablageplatz erfordern und er dazu ein Zimmer benötigt, ist dieser Darstellung zu folgen.
Alleine daraus ergibt sich aber noch nicht, dass sich aus diesem Grund der Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Tätigkeit in ein steuerlich als Arbeitszimmer zu qualifizierendes Zimmer verlegen würde.
Zu Vorbereitungshandlungen hat der VwGH in Hinblick auf Vortragstätigkeiten wiederholt ausgesprochen, dass Vorbereitungsarbeiten keineswegs den Mittelpunkt der Kerntätigkeit verlagern können (, , 2002/13/0202).
Gleiches muss auch für die Tätigkeit als Mitglied eines Gemeinde-/Stadtrates gelten, sodass auch die dafür zweifelsfrei erforderlichen Vorbereitungshandlungen und Ablagemöglichkeiten nicht den Mittelpunkt der Kerntätigkeit, das ist die Teilnahme an den oben benannten Sitzungen, in das Arbeitszimmer verlagern können.
Auch die Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu Z 22 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 1996/201, mit dem § 20 Abs. 1 Z 2 lit d EStG 1988 angefügt wurde, teilen diese Beurteilung, wenn dort die Aussage getroffen wird, dass bei Lehrern, Vertretern oder Politikern die betriebliche oder berufliche Tätigkeit schwerpunktmäßig außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübt wird.
Dabei ist die Tätigkeit nach dem typischen Berufsbild zu beurteilen. Liegt demnach der materielle Schwerpunkt der Tätigkeit nicht im häuslichen Arbeitszimmer, ist es nicht mehr wesentlich, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht zu mehr als der Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird ().
Bildet aber das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit, dann sind nach dem klaren Gesetzeswortlaut Aufwendungen dafür nicht abzugsfähig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe betragen:
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Werbungskosten | Erklärung | Erstbescheid | BVE | BFG |
Arbeitszimmer | 3.018,60 | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
GIS Gebühren | 72,11 | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
Bewirtung | 349,50 | 0,00 | 174,75 | 0,00 |
sonst. Werbungskosten | 1.443,60 | 1.443,60 | 1.443,60 | 1.443,60 |
Summe Werbungskosten | 4.883,81 | 1.443,60 | 1.618,35 | 1.443,60 |
Einkommensteuer 2017 | € | |||
Einkünfte aus Gewerbebetrieb | -1.846,90 | |||
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit | ||||
L | 30.143,86 | |||
V | 7.707,51 | |||
Werbungskosten lt. BFG | -1.443,60 | |||
Gesamtbetrag der Einkünfte | 34.560,87 | |||
Sonderausgaben | ||||
Viertel Personenversicherungen… | -87,63 | |||
Kirchenbeitrag | -147,86 | |||
a.g. Belastungen | -699,93 | |||
Selbstbehalt | 699,93 | |||
Einkommen | 36.172,28 | |||
0% für die ersten 11.000,00 | 0,00 | |||
25% für die weiteren 7.000,00 | 1.750,00 | |||
35% für die weiteren 13.000,00 | 4.550,00 | |||
42% für die restlichen 3.325,38 | 1.396,66 | |||
Steuer vor Abzug Absetzbeträge | 7.696,66 | |||
Verkehrsabsetzbetrag | -400,00 | |||
Pendlereuro | -90,00 | |||
Steuer nach Absetzbeträgen | 7.206,66 | |||
Steuer sonstige Bezüge | 246,37 | |||
Einkommensteuer | 7.453,03 | |||
anrechenbare Lohnsteuer | -5.724,40 | |||
Rundung gem. § 39 Abs. 3 | 0,37 | |||
festgesetzte Einkommensteuer | 1.729,00 |
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Entscheidung folgt den benannten Erkenntnissen des VwGH, weshalb eine ordentliche Revision als nicht zulässig zu erklären war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103422.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at