Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.02.2024, RV/7104424/2017

Einnahmen aus einem Betrug unterliegen nicht der Einkommensteuer und (hier) auch nicht der Umsatzsteuer (ua Anlegerbetrug)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek über die Beschwerde vom des zwischenzeitig verstorbenen H**** R**** sen., StNr **-***/****, zuletzt [Adresse], nunmehr der Verlassenschaft nach H**** R**** sen., vertreten durch Mag. Xe**** No****, öffentliche Notarin, [Adresse], als gemäß § 156 AußStrG vom Gericht bestellte Verlassenschaftskuratorin, gegen die Bescheide des Finanzamtes Waldviertel (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2011 und 2012 sowie Einkommensteuer für die Jahre 2011 bis 2013 zu Recht:

Der Beschwerde wird betreffend Umsatzsteuer Folge gegeben.

Der Beschwerde wird betreffend Einkommensteuer teilweise Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer ist am **.**.2023 verstorben. Die Verlassenschaft ist überschuldet, die gesetzlichen Erben haben die Erbschaft ausgeschlagen.

Die Verlassenschaft wird durch die im Spruch genannte, vom Gericht bestellte Verlassenschaftskuratorin vertreten (zum einfacheren Verständnis wird in der Folge dennoch im Allgemeinen vom Beschwerdeführer und nicht von der Verlassenschaft als Partei des Verfahrens gesprochen).

Mit Urteil vom **.**.2014, **Hv**/14* sprach das LG X**** den Beschwerdeführer H**** R**** und seine Ehefrau A**** R**** schuldig und führte aus:

"H**** R**** und A**** R**** sind schuldig.

A./ Sie haben im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz und in der Absicht sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die diese am Vermögen schädigten, wobei durch die Taten ein den Betrag von EUR 50.000,-- übersteigender Schaden entstand, und zwar

l./ indem H**** R**** vorgab, Bargeld der Getäuschten gewinnbringend mit einer Verzinsung von zumindest 10 % in den Bereichen Windenergie, Holz, Kohlen, Brennstoffe und Import anlegen zu können und A**** R**** zu diesem Zweck auch Inserate in der ****Zeitung mit dem Text "Ihr Geld kann gewinnbringend risikolos mitarbeiten (vor Absturz)" schalten ließ, obwohl A**** und H**** R**** wussten, dass sie weder konkrete Aussichten auf, noch die notwendige Kompetenz zur Durchführung der angekündigten Geschäfte hatten und sich die ihnen von den Opfern übergebenen Beträge nur selbst unrechtmäßig zueigneten, nämlich

1./ am in **** N**** S**** zu Übergabe von EUR 50.000,-- an A**** R****

2./ im Dezember 2011 und am in **** H**** T**** in zweiTeilbeträgen zur Übergabe von insgesamt EUR 100.000,-- an H**** R****, wodurch die Erben nach H**** T**** in diesem Betrag am Vermögen geschädigt wurden;

II./ im März, Mai und Juni 2013 in [...] V**** C**** und D**** J****, indem sich H**** R**** fälschlich als Beamter nämlich als pensionierter Richter und A**** R**** als Rechtsanwältin ausgaben, die aufgrund Arbeitsüberlastung der Gerichte von diesen dazu beauftragt wurden, den herrschenden Grenzstreit einer bindenden Regelung zuzuführen, sohin hoheitliche Tätigkeiten zu verrichten, zur Überlassung von insgesamt EUR 1.400,--.

B./ H**** R**** hat im Juni 2013 in ***Ort*** mit dem Vorsatz sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, D**** J**** durch gefährliche Drohung zu einer Handlung genötigt, die den Genannten am Vermögen schädigte, indem er unter Vorgabe pensionierter Richter zu sein - diesem einen mit einem Eingangsstempel versehenen anonymen Brief vorlegte, in welchem dem Genötigten unter anderem das Verbrechen der Vergewaltigung zur Last gelegt wurde und dazu angab, dass ein Strafverfahren eingeleitet werden würde, wenn D**** J**** nicht EUR 1.000,-- an seine Sekretärin und EUR 1.000,-- an H**** R**** selbst bezahlen würde, und den Geschädigten nach Bezahlung des geforderten Betrags darüber informierte, dass sein Register bei den Strafverfolgungsbehörden nunmehr "rein" sei.

Sie haben hiedurch begangen

H**** R****

zu A./ l./ und II./ das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 3 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und

zu B./ das Verbrechen der Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB

A**** R****

zu A./l. und II./ das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betruges nach 146, 147 Abs 1 Z 3, 148 zweiter Fall StGB

Sie werden hiefür

H**** R**** unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB zu einer

Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 (vier) Jahren

A**** R**** nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB zu einer

Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 (zwei) Jahren

sowie beide gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Gemäß § 43 Abs 1 StGB wird hinsichtlich A**** R**** der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wird hinsichtlich H**** R**** die erlittene Vorhaft von , 16.00 Uhr, bis **.**.2014, 14.05 Uhr, auf die Strafe angerechnet.

Gemäß § 369 Abs 1 StPO sind H**** und A**** R**** zur ungeteilten Hand schuldig, den Erben nach H**** T**** den Betrag von EUR 100.000,-- samt 11 % Zinsen p.a. ab binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Gemäß § 20 StGB wird ein Betrag von EUR 3.400,-- für verfallen erklärt.

Entscheidungsgründe:

Aufgrund der kriminalpolizeilichen Erhebungen, der Vernehmungen der Zeugen [...] sowie der Strafregisterauskünfte ON 102 und103 steht im Zusammenhalt mit den Verantwortungen der beiden Angeklagten folgender Sachverhalt fest:

[...]

Die Angeklagten betrieben gemeinsam verschiedenste ,Gewerbe' und boten unter anderem ,Wunderheilungen', Tierabschüsse, Partnervermittlungen, Jagd- und Fischereimöglichkeiten, Autohandel und die Vermittlung gewinnbringender Investitionen und Streitschlichtungen an.

Zur Anwerbung von ,Kunden' veröffentlichten sie auch diverse Inserate in verschiedenen Zeitungen, wie etwa ,Ihr Geld kann gewinnbringend, risikolos mitarbeiten (vor Absturz) 0664/*******', ,Kostenlose Hilfe bei Ungerechtigkeiten, juristischen Problemen, Streitschlichtungen, Familienzusammenführungen 0664/*******', ,Seriöses starkes Licht Medium stellt Jenseitskontakte her 0664/*******' uvm.

Obwohl die Angeklagten wussten, dass sie weder über eine fachliche Ausbildung noch über einschlägige Erfahrung in Bezug auf die Verwaltung fremden Vermögens oder die Durchführung von Investitionsgeschäften verfügten, suchten sie durch die mehrfache Schaltung von Inseraten des Inhalts: ,Ihr Geld kann gewinnbringend, risikolos mitarbeiten (vor Absturz) 0664/*******' nach Personen, die dazu bewegt werden sollten, den beiden Angeklagten größere, EUR 3.000,-- jedenfalls übersteigende Geldbeträge auszuhändigen, wobei es den Angeklagten darauf ankam, jeweils möglichst hohe und auch wiederkehrend Geldbeträge von den angelockten Kunden zu erhalten.

Im Zusammenhang mit dem Anbot von risikolosen Investitionsmöglichkeiten wollte der Erstangeklagte nach seinen eigenen Angaben ,große Geschäfte' durchziehen und begann daher unter Mithilfe der Zweitangeklagten mit der Schaltung der im Tenor angeführten Inserate, ohne jedoch tatsächlich eine konkrete Idee zu haben, in welche Geschäfte, oder auf welche Art und Weise sie Gelder potentieller Kunden anlegen könnten. Zwar beschäftigte sich der Erstangeklagte gedanklich mit einigen Varianten, etwa gebrauchte LKW nach Afrika zu verschiffen, Brennholz aus Tschechien anzukaufen und anderes mehr, Anbahnungsgespräche oder auch nur realistische Aussichten bestanden jedoch zu keinem Zeitpunkt.

So auch nicht im Zuge der Geschäftsanbahnung mit N**** S****, welcher aufgrund einer Annonce in der ****Zeitung auf die Angeklagten aufmerksam wurde und sich mit ihnen in Verbindung setzte. Keine der Ideen des Erstangeklagten war tatsächlich konkretisiert, es handelte sich lediglich um Überlegungen, was den beiden Angeklagten auch bewusst war. Trotz dieser Tatsache stellte der Erstangeklagte, der die Gespräche mit N**** S**** führte, diesem gegenüber die Sachlage so dar, dass er den von N**** S**** in bar übergebenen Geldbetrag von EUR 50.00,-- in ein konkretes Geschäft, nämlich in Fundamente für Windkraftanlagen, investieren und ihm daraus binnen eines Jahres zumindest 11% Gewinn ohne jedes finanzielle Risiko erwirtschaften würde. Getäuscht durch diese Darstellung händigte N**** S**** im November 2011 im Wohnhaus des H**** R**** der anwesenden A**** R**** EUR 50.000,-- aus, die das Geld nachzählte und in den Tresor legte. Tatsächlich tätigten die beiden Angeklagten mit dem übergebenen Geldbetrag nie eine Investition.

Etwa sechs Wochen nach der Geldübergabe erklärte H**** R**** dem N**** S**** jedoch, dass ,das Geld gut arbeite und er keine Angst haben müsse'. H**** R**** erwähnte bei diesem Gespräch N**** S**** gegenüber eine andere Investition, nämlich den Handel mit gebrauchten Autos.

Etwa drei Wochen danach kam es, ebenfalls aufgrund einer Zeitungsannonce der Angeklagten, zur Kontaktaufnahme mit dem mittlerweile verstorbenen H**** T****. Auch ihm gegenüber stellte der Erstangeklagte die Sachlage wie im Fall des N**** S**** wahrheitswidrig in der Form dar, dass ein von H**** T**** übergebener Geldbetrag risikolos in Windkraft, Brennstoffe, Kohle oder Holz investiert werden sollte und dass H**** T**** nach Ablauf eines Jahres 11% Zinsen p.a. fix erhalten werde oder bei früherem Ausstieg aus dem Vertrag bankmäßige Zinsen. Daraufhin wurde - erneut in Anwesenheit der Zweitangeklagten - anlässlich eines Treffens bei einer Jet-Tankstelle ein den mündlichen Ausführungen des Erstangeklagten entsprechender Vertrag handschriftlich aufgesetzt und unterfertigt. H**** T**** übergab gleichzeitig EUR 50.000,-- in bar an die Zweitangeklagte, die den Betrag nachzählte. Auch diesen Betrag verbrachten die Angeklagten in ihren Tresor. Eine Investition wurde mit diesem Geldbetrag von den Angeklagten nicht getätigt.

Als N**** S**** den von ihm investierten Betrag rückforderte, bot der Erstangeklagte H**** T**** an, den von N**** S**** erworbenen ,Anteil' zu übernehmen. H**** T**** stimmte diesem Vorschlag zu. Am kam es daher zwischen den Angeklagten, H**** T**** und N**** S**** erneut zu einem Treffen in einem Gasthaus, bei welchem die Geschäftsmodalitäten neuerlich im obigen Sinn vertraglich festgehalten wurden und H**** T**** erneut EUR 50.000,-- in bar an A**** R**** übergab, die das Geld nachzählte. Um das Vertrauen des H**** T**** in Bezug auf die Sicherheit seiner Investition zu stärken, händigte H**** R**** die EUR 50.000,-- des H**** T**** unmittelbar nach der Übergabe an N**** S**** samt 10 % Zinsen als dessen Anteil aus.

Während des gesamten Zeitraumes ab Übergabe der Beträge wurde das Geld nicht wie vorgegeben investiert, sondern die Angeklagten behielten es für sich und vergaben von Zeit zu Zeit kleinere Beträge als Darlehen. Eine Rückzahlung an H**** T**** erfolgte jedoch nicht. Vielmehr wollten die beiden Angeklagten die vereinnahmten Geldbeträge im Gesamtausmaß von EUR 100.000,-- für sich behalten, um sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, obwohl sie wussten, dass sie sich H**** T**** gegenüber zur jederzeitigen Rückzahlung des Geldes verpflichtet hatten. Die nach dem Tod des H**** T**** von dessen Erben gestellte Aufforderung zur Rückzahlung des Geldes versuchte der Erstangeklagte durch die Behauptung abzuwehren, dass die mit den EUR 100.000,-- getätigte Investition in den Ankauf von geschältem Kupfer in Serbien verloren gegangen seien, weil die Männer, denen der Erstangeklagte das Bargeld anvertraut hätte, damit verschwunden seien. Die Angeklagten hielten es dabei auch ernstlich für möglich und fanden sich damit ab, dass H**** T**** bzw. dessen Erben dadurch im Ausmaß von EUR 100.000,-- am Vermögen geschädigt wurden.

Zwischen den Nachbarn V**** C**** und D**** J**** herrschte bereits seit mehreren Jahren ein Nachbarschaftsstreit, bei dem es zentral um die strittige Grenzziehung zwischen den Grundstücken ging. Im Juni 2012 kam es zu einer Begehung der Grundstücke unter Intervention der Bürgermeister der betroffenen Gemeinden [...]. Dabei konnte eine Einigung erzielt werden, in die beide Parteien per Handschlag einwilligten.

Im Zuge eines Gesprächs mit V**** C****, dessen Vater H**** R**** im Rahmen seiner Tätigkeit als ,Geistheiler' betreute, erzählte V**** C**** im Mai 2013 den Angeklagten von den Auseinandersetzungen mit D**** J**** und davon, dass er mit der derzeitigen Regelung unzufrieden sei, woraufhin H**** R**** ihm gegenüber angab, ,solche Dinge' bereits mehrmals erledigt zu haben und die Angelegenheit in seinem Sinne einer Bereinigung zuführen zu können. Der Erstangeklagte täuschte V**** C**** darüber, dass er in der Lage sei, die Grenze rechtsverbindlich in den - nach Meinung des V**** C**** - ursprünglichen Zustand zurück zu versetzen und verleitete V**** C**** dadurch, ihm einen Betrag von EUR 600,-- in bar zu übergeben. Der Erstangeklagte wusste, dass seine diesbezüglich an V**** C**** abgegebenen Zusicherungen nicht der Wahrheit entsprachen, dass er infolge der Unmöglichkeit der Erbringung der versprochenen Leistung nicht berechtigt war, die EUR 600,-- zu verlangen und dass V**** C**** dadurch in diesem Ausmaß am Vermögen geschädigt wurde. H**** R**** tat dies, um sich durch die Zueignung des Geldbetrages unrechtmäßig zu bereichern. A**** R****, die die wahre Sachlage kannte, unterstützte ihren Gatten bei dieser Betrugshandlung, indem sie es unterließ, V**** C**** aufzuklären.

Von der Liegenschaft des V**** C**** fuhren die beiden Angeklagten daraufhin zum Grundstück des D**** J**** und trafen diesen dort an, wobei sich H**** R**** als pensionierter Richter und A**** R**** als Rechtsanwältin vorstellten und D**** J**** gegenüber angaben, sie seien vom Gericht bestellte ,Koordinatoren', die aufgrund der derzeitigen Überlastung der Gerichte zur rechtsgültigen Regelung von Grenzstreitigkeiten bestellt wurden. Sie verwickelten D**** J**** in ein Gespräch und schilderten ihm, dass sein Nachbar V**** C**** Beschwerde gegen ihn führen und einen Teil seines Grundstücks für sich beanspruche würde, wodurch D**** J**** den Eindruck gewann, dass die beiden Rechtskundigen in dieser Sache auf seiner Seite stehen würden.

Die Angeklagten täuschten D**** J**** durch ihre wahrheitswidrigen Angaben betreffend ihre berufliche Stellung und ihr Tätigwerden in behördlichem Auftrag über wesentliche Tatsachen, weil sie D**** J**** dadurch in der Folge zur Übergabe eines Geldbetrages verleiten wollten, den sie sich selbst zueignen wollten, um sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.

Etwa ein Monat danach kontaktierte der Erstangeklagte D**** J**** nämlich erneut und teilte ihm mit, dass er ein Schreiben verfassen könne und er in der Folge von seinem Nachbarn nicht mehr belästigte werden würde, die Kosten dafür betrügen EUR 800,--. In der Überzeugung, dass die Angelegenheit durch die Intervention eines vom Gericht beauftragen, pensionierten Richters und einer Rechtsanwältin einer endgültigen und rechtsverbindlichen Regelung zugeführt werden würde, willigte D**** J**** in das Geschäft ein. H**** R**** verfasste daraufhin ein Schreiben, in dem festgehalten wurde, dass die Ansprüche des V**** C**** haltlos seien, H**** R**** eine Begehung mit beiden involvierten Bürgermeistern gemacht habe und er die Geschäftsfähigkeit des V**** C**** würde überprüfen lassen. D**** J**** übergab H**** R**** für dieses Schreiben EUR 800,-- in bar, woraufhin der Erstangeklagte das Grundstück des D**** J**** wieder verließ. V**** C**** wiederum bezahlte EUR 600,-- an den Erstangeklagten, wobei die Grenze nie berichtigt wurde.

Die beiden Angeklagten handelten im Zuge der angeführten Sachverhalte im Zeitraum von November 2011 bis Juni 2013 in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung auch schwerer Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und nahmen jeweils billigend in Kauf und fanden sich damit ab, dass durch ihre wahrheitswidrige Schilderung von Anlagemöglichkeiten und der Vorspiegelung als pensionierter Richter und Rechtsanwältin in hoheitlichem Auftrag zu handeln und über die juristischen und mediatorischen Fähigkeiten zur verbindlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten zu verfügen, ihre Geschäftspartner zu täuschen und aufgrund dieser Täuschung zur Investition und Übergabe hoher, in mehreren Fällen EUR 3.000,-- übersteigender Bargeldbeträge von insgesamt über EUR 150.000,-- zu verleiten, wodurch sie selbst unrechtmäßig bereichert wurden.

Rund 14 Tage nachdem H**** R**** die EUR 800,-- von D**** J**** erhalten hatte, suchte er diesen erneut auf, und wies einen anonymen Brief vor, den er mit einem Eingangsstempel versehen hatte. D**** J**** unterlag dabei noch immer der Vorstellung, dass der Erstangeklagte pensionierter Richter sei und ging davon aus, dass das Schriftstück bereits geschäftsmäßig bei einer Behörde eingelaufen sei. In dem genannten Schreiben wurde D**** J**** des Verbrechens der Vergewaltigung zum Nachteil seiner Tochter beschuldigt. H**** R**** drohte dem D**** J**** sinngemäß damit, dass es zu einer strafrechtlichen Verfolgung seiner Person kommen, H**** R**** jedoch den Brief ,verschwinden' lassen könne, sofern D**** J**** seiner Sekretärin EUR 1.000,-- und ihm selbst EUR 1.000,-- bezahlen würde. Aus Furcht vor den mit einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren verbundenen Repressalien und der Folgen für seine Familie bezahlten D**** J**** und seine Gattin den geforderten Betrag. Der Erstangeklagte bestätigte ihm am telefonisch, dass sämtliche Daten des D**** J**** nunmehr gerichtlich gelöscht seien und ihm nichts mehr passieren könne.

Der Erstangeklagte handelte dabei insbesondere in der Absicht, D**** J**** durch eine gefährliche Drohung mit einer Verletzung an dessen Ehre und allenfalls Freiheit zur Übergabe von insgesamt EUR 2.000,-- zu nötigen. Der Erstangeklagte wusste, dass er keinen Anspruch auf diesen Geldbetrag hatte und dass D**** J**** in diesem Ausmaß am Vermögen geschädigt wurde. Der Erstangeklagte tat dies, weil er sich durch die Zueignung des Geldes unrechtmäßig bereichern wollte.

Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht aufgrund nachfolgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf ihren eigenen Angaben.

Weder der Erst- noch die Zweitangeklagte verantworteten sich geständig. Beide leugneten sowohl vor der Polizei als auch während ihrer Einvernahme in der Hauptverhandlung die ihnen vorgeworfenen Straftaten begangen zu haben.

So gab der Erstangeklagte in Bezug auf Faktum A./l./ zu, dass er bei Übergabe des investierten Geldes der Opfer S**** und T**** noch keine konkrete Idee gehabt habe, wie er es gewinnbringend veranlagen werde. Er gab den Opfern gegenüber immer wieder verschiedene Investitionsmodelle wie Windenergie, Holz Kohle oder Autohandel an und beließ die Opfer auch ständig in dem Glauben, dass die von ihnen übergebenen Geldbeträge ,gut arbeiten' würden und dass diese tatsächlich in reale Geschäfte investiert wären. Tatsächlich ist davon auszugehen, dass der Erstangeklagte nie ernsthaft den Plan hatte, das ihm überlassene Geld, wie von ihm vorgegeben, zu investieren, sondern durch die Zueignung dieser Geldbeträge sich selbst und seine Familie zu bereichern. Dies erhärtete sich größtenteils durch die Aussagen des Erstangeklagten selbst. So schilderte er vor der Polizei, dass er das Geld niemals investiert, sondern während des gesamten Zeitraums für sich behalten habe. Angesprochen auf die Frage, welche ,Anteile' der Geschädigte T**** durch die neuerliche Investition von EUR 50.000 im Jänner 2012 erworben hatte, gab der Erstangeklagte zu, dass es Anteile an seinen Ideen und den nächsten Geschäften, also eigentlich an ,Luft' gewesen seien.

Unbestrittene Tatsache ist, dass H**** T**** bzw, dessen Erben den übergebenen Geldbetrag von insgesamt EUR 100.000,-- und die zugesicherten 11 % Zinsen p.a. nicht von den Angeklagten zurück erhalten haben. Die vom Erstangeklagten aufgestellte Behauptung, dass er das Geld nicht zurückzahlen habe können, weil er es nicht mehr gehabt habe, erweist sich schon deshalb als unwahr, weil bei der Hausdurchsuchung im Tresor der Angeklagten Bargeld, Gold- und Silbermünzen und Sparbücher in einem EUR 100.000,-- übersteigenden Wert sichergestellt wurden. Diese aufgefundenen Vermögenswerte stehen mit dem von den Angeklagten angegebenen relativ geringen Monatseinkommen in auffallendem Widerspruch, sodass anzunehmen ist, dass die im Tresor aufgefundenen Vermögenswerte zumindest teilweise aus den stattgefundenen strafbaren Handlungen stammen. Daraus ergibt sich auch zweifelsfrei die Bereicherungsabsicht der Angeklagten.

Im übrigen mutete die Darstellung des Erstangeklagten in Bezug auf den Verbleib des von H**** T**** übergebenen Geldes geradezu abenteuerlich an. Er behauptete, die EUR 100.000,-- in bar samt EUR 29.000,-- eigenes Geld an drei ihm namentlich unbekannte Serben zum Ankauf von geschältem Kupfer in Serbien übergeben zu haben, wobei die Übergabe so von statten gegangen sein soll, dass er das Geld in einer Toilettentasche aus dem Fenster geworfen habe. Schriftliche Unterlagen zu diesem Geschäft oder der Identität der Geschäftspartner gebe es nicht, weil ,so etwas bei der serbischen Mafia nicht üblich sei'. Diese Personen seien dann mit dem Geld verschwunden. Diese absurden und lebenfremden Schilderungen des Erstangeklagten stellen offensichtlich reine Schutzbehauptungen dar, durch die er verschleiern wollte, das Geld noch selbst zu besitzen.

Die Aussagen der Zeugin T**** erschienen der Verantwortung des Erstangeklagten gegenüber widerspruchsfrei und glaubhaft, insbesondere, dass der Erstangeklagte sie bis August 2012 damit vertröstet habe, dass das Geld ,arbeite' und er ihr immer das Gefühl gegeben habe, dass er das überlassene Geld kurz nach der Übergabe in risikolose Geschäfte investiert habe.

Zu Faktum A./II./ gab der Erstangeklagte an, sich lediglich als Heiler ausgegeben zu haben und es um eine rein privatrechtliche Grenzschlichtung gegangen sei. Dieser Aussage stehen jedoch die glaubwürdigen Schilderungen der Zeugen J**** und B**** gegenüber, denen gegenüber der Erstangeklagte als pensionierter Richter und die Zweitangeklagte als Rechtsanwältin aufgetreten sind. Es gab auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich jene Zeugen in Bezug auf die Angaben einer gerichtlichen Beauftragung abgesprochen hätten, um die Angeklagten zu belasten.

Überhaupt nicht nachvollziehbar waren insbesondere die Angaben der Zweitangeklagten, die weder von ,Investitionsgeschäften ihres Mannes noch von ,gerichtlichen' Grenzbereinigungen etwas mitbekommen haben wollte. Sie gestand zwar zu, Werbeannoncen, auch jene mit der Anpreisung, dass Geld risikolos mitarbeiten könne, geschaltet zu haben, bei den Geldübergaben anwesend gewesen zu sein, Geld übernommen und gezählt zu haben und bei jener ,Grenzbereinigung' zwischen den Zeugen C**** und J**** mit gewesen zu sein, jedoch habe sie all dies nur auf Anweisung ihres Mannes getan und nie mit ihm darüber gesprochen bzw. jemals einen dieser Vorgänge hinterfragt. Aufgrund ihrer beruflichen früheren Tätigkeit als Unternehmensinhaberin und den Tatsachen, dass die Zweitangeklagte den Tresorschlüssel aufbewahrt und sie und nicht ihr Mann den EnergetikerGewerbeschein inne hatte, hinterlässt den Eindruck, dass sie eine größere Rolle in der Beziehung zu ihrem Mann spielt, als sie dem Gericht vormachen wollte. Sie hielt sich zwar bei den Tatbegehungen eher im Hintergrund, doch war zweifelsfrei anzunehmen, dass die beiden Angeklagten gemeinschaftlich agierten und sie in die Pläne des Erstangeklagten eingeweiht war.

Auch bezüglich des Faktums B./ stellte sich die gesamte Verantwortung des Erstangeklagten, der bis zuletzt die Erpressung leugnete, als eine unglaubwürdige Schutzbehauptung dar. Der Zeuge D**** J**** machte einen durchwegs glaubwürdigen Eindruck und wirkten seine Schilderungen nachvollziehbar, da keinerlei Motiv ersichtlich war, warum er den Angeklagten fälschlich belasten sollte.

Rechtlich war zu erwägen:

Das Vergehen des Betruges nach § 146 StGB verwirklicht, wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt.

Täuschung bedeutet zunächst ein Verhalten, das in der Abgabe einer unwahren Erklärung gegenüber einem anderen besteht. Durch aktives Tun täuscht insbesondere, wer eine tatsachenwidrige Erklärung ausdrücklich (mündlich oder schriftlich) abgibt.

Das Täuschungsverhalten muss bei einem anderen einen Irrtum hervorrufen oder einen schon bestehenden Irrtum bestärken.

Irrtum ist jede von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung von Tatsachen, gleich ob aktuell bedacht oder nur mitbewusst. Eine eng konkretisierte Fehlannahme ist nicht erforderlich. Eine auf den Täuschungsgegenstand bezogenen allgemeine Vorstellung, es sei ,alles in Ordnung' reicht.

Der täuschungsbedingte Irrtum muss zumindest mitursächlich dafür sein, dass der Getäuschte eine Vermögensverfügung vornimmt.

Vermögensverfügung ist jede Handlung, Duldung und Unterlassung, die auf das Vermögen des Getäuschten oder eines Dritten einwirkt. Auf rechtsgeschäftlichen Charakter und Rechtswirksamkeit kommt es nicht an. Was zählt, ist das vermögenswirksame faktische Verhalten wie die Ausfolgung von Geld oder Waren oder die Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen.

Ein Vermögensschaden, der auf Grund der Verfügung des Getäuschten eingetreten ist, bildet das letzte Merkmal des äußeren Tatbestandes.

Vermögen ist die Gesamtheit der wirtschaftlichen Werte einer natürlichen oder juristischen Person. Ein Schaden am Vermögen ist eingetreten, sobald die Vermögenslage nach der Tat ungünstiger ist als vorher, sei es durch Verminderung der Aktiven oder Erhöhung der Passiven. Stets ist ein effektiver Verlust an Vermögenssubstanz erforderlich. Gemeint ist damit jene Differenz, um die sich der wirtschaftliche Wert des Gesamtvermögens durch die Verfügung verringert hat. Ob es nach diesem Zeitpunkt bei Unterbleiben der Tat möglicherweise aus anderen Gründen zu einer Vermögenseinbuße gekommen wäre, bleibt außer Betracht, weil nur der wirkliche Geschehensablauf und der Erfolg in seiner konkreten Gestalt maßgeblich ist. (Kirchbacher in WK2 StGB § 146 Rz 17-66).

Wer jedoch einen Betrug begeht, indem er sich fälschlich für einen Beamten ausgibt, verwirklicht die Qualifikation des § 147 Abs 1 Z 3.

Amtsbetrug liegt somit vor, wenn sich der Täter beim Betrug zur Täuschung fälschlich für einen Beamten ausgibt. Die Betrugsqualifikation nach § 147 Abs 1 Z 3 betrifft Täuschungshandlungen, die sich dem Getäuschten mit dem Anschein gesetzmäßiger Ausübung amtlicher Befugnisse präsentieren. Dabei muss der Anschein einer solchen rechtlichen Stellung erweckt werden, die Beamteneigenschaft iSd § 74 Abs 1 Z 4 bedeutet. Wesentlich ist der Einsatz vorgetäuschter amtlicher Autorität zur Einflussnahme auf den Willen des Opfers. Amtsbetrug setzt voraus, dass sich der Täter auf eine (ihm in Wahrheit nicht zustehende) amtliche Befugnis beruft, der eine (ebenfalls vorgetäuschte) Rechtspflicht des Getäuschten entspricht. Wer ohne vorgetäuschte amtliche Autorität als Beamter auftritt, erfüllt die Qualifikation nicht.

Die Qualifikation des § 147 Abs 3 ist zudem erfüllt, wenn der vom Vorsatz getragene Schaden EUR 50.000,-- übersteigt.

Wer einen schweren Betrug in der Absicht begeht, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, verwirklicht die Qualifikation des § 148 zweiter Fall StGB.

Gewerbsmäßig schwerer Betrug verlangt die Absicht des Täters, sich durch wiederkehrende Begehung von jeweils schon für sich gesehen schweren Betrug (§ 147 StGB) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Nur derjenige also, welcher einen - wenn auch bloß versuchten - schweren Betrug in der Absicht begeht, sich durch wiederkehrende Begehung von (erneut) schwerem Betrug eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, kommt als Täter des nach § 148 zweiter Fall StGB qualifizierten Verbrechens in Betracht. (Kirchbacher in WK2 StGB § 148 Rz 6)

Beide Angeklagten erfüllen die objektive und subjektive Tatseite, weil sie mit dem Vorsatz sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, mehrere Personen in einem insgesamt EUR 50.000,- übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt haben, und zwar einerseits indem sie vorgaben Bargeld der Getäuschten mit einem hohen Zinssatz gewinnbringend zu investieren und andererseits indem sie sich als Beamten ausgaben und aufgrund dieser Täuschung die Geschädigten zur Überlassung von Bargeld verleiteten.

Im Hinblick auf die Rückzahlung des von N**** S**** investierten Geldbetrages noch bevor die Strafverfolgungsbehörden vom Verschulden der Angeklagten erfahren haben, ist auszuführen, dass tätige Reue nach § 167 StGB in der vorliegenden Fallkonstellation nicht zur Anwendung kommt, da bei mehreren, in bestimmter Weise zusammenhängenden Handlungen eines oder mehrerer Täter im bewussten und gewollten Zusammenwirken, die Gutmachung des gesamten Schadens erforderlich ist und die Erben nach H**** T**** nach wie vor nicht für die erlittene Vermögensverschiebung entschädigt wurden. Als zusammenhängend im oben beschriebenen Sinn sind auch mehrere Vermögensangriffe zu verstehen, die aus subjektiven Gründen - im Sinne von einer Willenseinheit entspringend - eine Einheit bilden (vgl. Kirchbacher in WK StGB § 167 Rz 66 und 69).

Die von den Angeklagten gesetzten Betrugshandlungen waren im Hinblick auf die vorgetäuschten Investitionsgeschäfte jedenfalls von einem ,einheitlichen Willensentschluss' getragen, ist die taktische Vorgehensweise durch öffentlichkeitswirksame Werbung in Zeitungen doch einerseits Indiz für gewerbsmäßige Absichten und andererseits manifestierte sich der konkrete Tatplan, nämlich die durch die Werbung angelockten Kunden zur Übergabe möglichst hoher Geldbeträge zu verleiten, bereits in der Veröffentlichung in der Zeitung. Danach mussten die Angeklagten nunmehr darauf warten, dass sich potenzielle Investoren meldeten, wobei sie bereits zu diesem Zeitpunkt sowohl den Vorsatz gefasst hatten, so viele Kunden wie möglich anzulocken und diese durch die Vortäuschung der beschriebenen sicheren Anlagemöglichkeiten zu eigenschädigenden Vermögensverschiebungen zu verleiten, also die Absicht hatten, sich bei jedem Investor eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und somit die Umsetzung eines von vornherein konkret geplanten deliktischen Gesamtvorhabens (Kirchbacher in WK StGB § 167 Rz 73).

Darüber hinaus ist die Anwendung des § 167 StGB nur dann möglich, wenn die zur Schadensgutmachung erlangten Mittel aus redlichen Quellen stammen. Nur Gutmachung durch redlich erlangte Mittel bewirkt Aufhebung der Strafbarkeit. Für einen Täter, der sich Mittel zum Ersatz durch eine strafbare Handlung besorgt und von einer solchen Herkunft der Mittel zu Gutmachung des Schadens aus seiner Tat auch Kenntnis hat, kommt tätige Reue nicht in Betracht (Kirchbacher in WK StGB § 167 Rz 25; 15 Os 159/96; 11 Os 162/95).

Da im vorliegenden Fall die Mittel zur Schadensgutmachung hinsichtlich N**** S**** aus dem betrügerisch herausgelockten Bargeld des H**** T**** bestanden, liegt die in § 167 StGB geforderte vollständige und rechtzeitige Schadensgutmachung nicht vor, weshalb auch im Hinblick auf das Faktum zum Nachteil des N**** S**** eine partielle Strafaufhebung nicht in Betracht kommt.

Das Verbrechen der Erpressung nach § 144 StGB verantwortet, wer jemanden mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt.

Typisches Erpressungsmittel ist die gefährliche Drohung, die grundsätzlich in § 74 Abs 1 Z 5 StGB definiert ist.

Maßgeblich für die Auslegung als Drohung ist der situations- und adressatenbezogene objektive Erklärungssinn (Kienapfel/Schmoller StudB BT Il § 144 Rz 18). Gerade bei der Erpressung sind entsprechende Erklärungen oft als Warnung oder Ratschlag formuliert oder ergeben sich gewissermaßen nur versteckt zwischen den Zeilen. Ob in solchen Fällen eine Drohung zu bejahen ist, ergibt sich aus der objektiven Ermittlung des Erklärungsinhaltes im Hinblick auf das Verständnis des Adressaten. Letzteres ist insbesondere von Bedeutung, wenn der Erpresser Formulierungen, Andeutungen und Anspielungen auf bestimmte Ereignisse verwendet, die nur für den Empfänger selbst in ihrer Bedeutung erkennbar sind.

Dabei ist stets die Gesamtsituation zu berücksichtigen, in der die Erklärung abgegeben wird, wie zB der Sprachgebrauch der beteiligten Personen, ihr üblicher Umgangston, milieuspezifische Äußerungen, eine emotionsgeladene Stimmung, der Erregungszustand der Beteiligten.

Eine Drohung ist dann gegeben, wenn der Täter nach Sinn und Bedeutungsgehalt seiner Äußerung zumindest den Eindruck erweckt, den Eintritt des Übels, welches ausschließlich in der Zukunft liegt aber auch eine (angeblich) bereits bestehende Gefahr betrifft, noch als ,Herr des Geschehens' beeinflussen zu können.

Die Drohung muss eine Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre oder Vermögen beinhalten. Die Drohung mit einer - insb unbegründeten - Strafanzeige kann als Bedrohung der Ehre, aber auch der Freiheit oder des Vermögens aufgefasst werden.

Die Drohung mit einer Verletzung an der Freiheit umfasst neben den Freiheitsdelikten des 3. Abschnitts (§§ 99 ff StGB) auch Freiheitsschutzaspekte in anderen Deliktsgruppen, wie zB die sexuelle Selbstbestimmung 201 ff StGB). So stellt zB der Täter eine nicht bloß unbedeutende Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit in Aussicht, der mit Entführung, mit Anzeige oder falscher Beweisaussage, die zu Verhaftung führen würde, droht.

Als Verletzung an der Ehre ist jede Minderung des Ansehens und der Achtung einer Person in den Augen der für sie maßgeblichen Umwelt zu verstehen. Darunter fällt ZB auch die Drohung mit Bekanntgabe ehebrecherischer, nicht strafbarer homosexueller Beziehungen bzw geschlechtlicher Beziehung zum Stiefvater oder unehrenhafter wahrer Tatsachen; ebenso das Inaussichtstelten einer - auch grundlosen - Strafanzeige.

Dem Kriterium der Besorgniseignung liegt ein gemischt objektiv-individueller Maßstab zugrunde, der vom objektiven Ansatz ausgehend auch die besonderen Verhältnisse des Erpressungsopfers mitberücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass die Drohung beim Bedrohten tatsächlich eine Besorgnis erweckt hat oder dass der Täter die Drohung wahrmachen will oder sie wahrzumachen im Stande ist; entscheidend ist vielmehr, ob sie dem Bedrohten als ernst gemeint und verwirklichbar erscheinen sollte (Eder-Rieder in WK2 StGB § 144 Rz 8-15).

Während beim Betrug die Täuschung, ist bei der Erpressung die Nötigung die Ursache für die Handlung, Duldung oder Unterlassung, die zur Vermögensschädigung führt. Der Wortlaut des § 144 StGB (der insoweit mit § 105 StGB und § 146 StGB übereinstimmt) spricht ausdrücklich von ,Handlung, Duldung oder Unterlassung'. Diesen drei Begriffen ist gemeinsam, dass damit jeweils ein Verhalten des Genötigten bezeichnet wird. Dieses Verhalten des Genötigten steht zwischen der Gewaltanwendung oder gefährlichen Drohung und dem Eintritt der Vermögensschädigung. Es ist ein notwendiges Zwischenglied, da die Gewaltanwendung oder Drohung - wie die Täuschungshandlung beim Betrug - nicht unmittelbar zum Vermögensschaden führt. Verfügung ist jedes Verhalten des Genötigten, das unmittelbar die Vermögensschädigung herbeiführt. Der praktisch bedeutsamste Fall ist die von Seiten des Genötigten erfolgende Übergabe der Erpressungssumme.

Die Erpressung ist ein Erfolgsdelikt, vollendet mit dem effektiven Vermögensverlust.

Bei allen Tatbestandsmerkmalen des § 144 StGB genügt bedingter Vorsatz. Hinzutreten muss der erweiterte Vorsatz, ,durch das Verhalten des Genötigten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern'. Dieser Bereicherungsvorsatz - dolus eventualis genügt - entspricht dem beim Betrug geforderten und unterscheidet sich vom Bereicherungsvorsatz beim Diebstahl und Raub dadurch, dass die Einschränkung ,durch deren Zueignung' fehlt. Dementsprechend kann Gegenstand der Bereicherung bei der Erpressung auch der bloße Gebrauch sein. Bereicherung ist jede Verbesserung der wirtschaftlichen Vermögenslage. Diese kann durch Erhöhung der Aktiva oder Verminderung der Passiva geschehen. (Eder-Rieder in WK2 StGB § 144 Rz 21; 28-30)

Der Erstangeklagte erfüllt sowohl die objektive als auch die subjektive Tatseite, da er mit dem Vorsatz sich unrechtmäßig zu bereichern, D**** J**** durch gefährliche Drohung zu einer Handlung nötigte, die diesen am Vermögen schädigte, indem er dem Geschädigten gegenüber angab pensionierter Richter zu sein und er D**** J**** aufforderte ihm EUR 2.000,-- zu überlassen, da er ansonsten aufgrund eines anonymen Briefes, in dem D**** J**** die Vergewaltigung seiner Tochter vorgeworfen werde, Strafanzeige zu erstatten.

Bei der Strafzumessung war unter Anwendung des § 28 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB von einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren auszugehen.

Dabei wertete das Gericht als

mildernd: hinsichtlich beider Angeklagter die bisherige Unbescholtenheit

erschwerend: hinsichtlich beider Angeklagter die hohe Schadenssumme

hinsichtlich des Erstangeklagten das Zusammentreffen zweier Verbrechen.

Unter Berücksichtigung dieser besonderen Strafzumessungsgründe in Kombination mit der über Jahre hinweg entfalteten hohen kriminellen Energie, die sich im geschickten Ausnützen des Vertrauens und teilweise der Unbedarftheit der Opfer äußerte, und des Umstandes, dass er die Zweitangeklagte offenbar zur Teilnahme an seinen Betrugshandlungen verleitet hat, war die Verhängung einer Freiheitsstrafe hinsichtlich des Erstangeklagten in der Dauer von vier Jahren schuldangemessen und dem Unrechtsgehalt der Taten entsprechend.

Aufgrund des bisher ordentlichen Lebenswandels und des Umstandes, das die Zweitangeklagte bei den Tatausführungen nur eine unterstützende Rolle für den Erstangeklagten übernommen hat, war es möglich, in Bezug auf sie den Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe für die Dauer einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachzusehen, da angenommen werden kann, dass die bloße Androhung der Vollziehung der Strafe genügen wird, um der Zweitangeklagten das Unrecht ihrer Straftaten eindrucksvoll vor Augen zu führen und sie von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen dieser oder ähnlicher Art abzuhalten und es auch nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

Im Hinblick auf das vom Erstangeklagten zu verantwortende Handlungsunrecht ist eine bedingte Strafnachsicht nach § 43 Abs 1 StGB oder auch nur die Nachsicht eines Teiles der Freiheitsstrafe gemäß § 43a Abs 2 StGB schon aus spezialpräventiven Gründen nicht möglich. Ferner bedarf es der Verhängung unbedingter Freiheitsstrafen, um generalpräventiven Überlegungen genüge zu tun.

An die Privatbeteiligten Erben nach H**** T**** war aufgrund der Verfahrensergebnisse und des im Rahmen der Hauptverhandlung erklärten Anerkenntnisses der beiden Angeklagten gemäß § 369 Abs 1 StPO der genannte Zuspruch vorzunehmen.

Die Verfallsentscheidung gründet sich auf § 20 StGB. Nach dieser Bestimmung sind Vermögenswerte für verfallen zu erklären, die durch die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung erlangt wurden. Gemäß § 20a Abs 2 Z 3 StGB ist der Verfall jedoch ausgeschlossen, soweit seine Wirkung durch andere rechtliche Maßnahmen erreicht wird. Dies ist durch den Privatbeteiligtenzuspruch an die Erben nach H**** T**** geschehen, weshalb nur noch ein durch die strafbaren Handlungen erlangter Vermögenswert von insgesamt EUR 3.400,-- für den Ausspruch des Verfalls verblieb.

Die übrigen urteilsmäßigen Entscheidungen gründen sich auf die im Spruch genannten Gesetzesstellen."

Beim Beschwerdeführer fand im Jahr 2014 eine abgabenbehördliche Prüfung statt. In seinem über diese Prüfung erstatteten Bericht führte der Prüfer aus:

"Steuerliche Feststellungen

Tz. 1 Gewerbliche Tätigkeiten
siehe Beilage 1 zu Niederschrift über die Schlussbesprechung und Bericht

Tz. 2 Gewerbliche Vermögensveranlagung
siehe Beilage 2 zu Niederschrift über die Schlussbesprechung mit Bericht

Tz. 3 Heilbehandlungen und Streitschlichtungen
siehe Beilage 2 zu Niederschrift über die Schlussbesprechung mit Bericht.

Tz. 4 Einkommensteuer-Vorausz. 2013
Die Einkommensteuervorauszahlung 2013 wird auf Grund der Feststellungen laut Beilage 2 zur Niederschrift über die Schlussbesprechung mit Bericht angepasst.

Tz. 5 Begründung der Schätzung (Umsatzzur.)

Umsatzzurechnung bzw. Schätzung gem. § 184 BAO

5664201006792500Die Grundlagen für die Abgabenerhebung lassen sich nicht durch einwandfreie Unterlagen, Aufzeichnungen oder sonstige Beweise zuverlässig ermitteln oder berechnen.

§ 184 (1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zur berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist gem. Abs. 2 insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskünfte über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind, oder wenn er Bücher und Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher und Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Es ist jene Methode zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass es der ständigen Rechtsprechung des VwGH entspricht, dass derjenige, der zu einer Schätzung begründeten Anlass gibt, die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen muß, da es im Wesen einer Schätzung liegt, dass die auf diese Weise ermittelten Größen die tagsächlich ermittelten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen ( Zl 97/17/0140).

Hinsichtlich Höhe der Schätzung wird auf die Ausführungen der Beilage 1 zu Niederschrift über die Schlussbesprechung mit Bericht hingewiesen.

Änderungen der Besteuerungsgrundlagen

Umsatzsteuer


Tabelle in neuem Fenster öffnen
[000] Steuerbarer Umsatz
Zeitraum
2011
2012
Euro
Euro
Vor Bp
0,00
0,00
Tz. 2 Gewerbliche Vermögensveranlagung
110.000,00
55.000,00
Tz. 3 Heilbehandlungen und Streitschlichtungen
14.533,33
29.066,67
Nach Bp
124.533,33
84.066,67


Tabelle in neuem Fenster öffnen
[020] Übrige unechte Befreiungen
Zeitraum
2011
2012
Euro
Euro
Vor Bp
0,00
0,00
Tz. 2 Gewerbliche Vermögensveranlagung
110.000,00
55.000,00
Nach Bp
110.000,00
55.000,00


Tabelle in neuem Fenster öffnen
[022] 20% Normalsteuersatz
Zeitraum
2011
2012
Euro
Euro
Vor Bp
0,00
0,00
Tz. 3 Heilbehandlungen und Streitschlichtungen
14.533,33
29.066,67
Nach Bp
14.533,33
29.066,67

Einkommensteuer


Tabelle in neuem Fenster öffnen
[330] Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Zeitraum
2011
2012
Euro
Euro
Vor Bp
117.266,67
9.533,33
Tz. 2 Gewerbliche Vermögensveranlagung
110.000,00
-5.000,00
Tz. 3 Heilbehandlungen und Streitschlichtungen
7.266,67
14.533,33
Nach Bp
234.533,34
19.066,66

Prüfungsabschluss

Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO
[...]

Beilage 1 zu Niederschrift und Bericht

Feststellungen

1. Gewerbliche Vermögensveranlagungen

Tätigkeitsbeschreibung:

Vom Abgabepflichtigen wurden Inserate in verschiedenen Zeitungen geschaltet, in welchen nach Personen gesucht wurde, welche Bargeld für diverse Geschäfte zur Verfügung stellen.
Zweck war, das Geld in gewinnbringende Projekte zu investieren und an die Geldanleger Zinsen in Höhe von 10% auszuschütten.
Tatsächlich wurden keine Handelsgeschäfte ausgeübt und es kamen keine Geschäfte zustande. Das von den Anlegern bereitgestellte Kapital wurde nur zum Teil rückbezahlt.


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Datum
Anleger
Zahlungsbetrag € an Herrn R****
Datum
Rückzahlung durch R**** Betrag
Zinsen
N**** S****
50.000,00
50.000,00
5.000,00
T**** H****
50.000,00
T**** H****
50.000,00
5.000,00

Die von Herrn R**** H**** sen. ausgeübte Tätigkeit stellt nach Ansicht der Aussenprüfung gewerbliche Vermögensveranlagung dar und ist als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu besteuern.
Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfaßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers.
Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird (siehe § 2 (1)
UStG 1994).
Eine Tätigkeit wird nachhaltig ausgeübt, wenn sie mit Wiederholungsabsicht durchgeführt wird ().
Nach Ansicht der Außenprüfung fällt die Tätigkeit der gewerblichen Vermögensveranlagung unter die unecht steuerbefreiten Umsätze gem.
§ 6 UStG 1994 (Geld- und Bankgeschäfte).

2. Weitere ausgeübte gewerbliche Tätigkeiten im Zeitraum 2010 bis 2013

Der Abgabepflichtige bot durch Annoncen in diversen Zeitungen (z. B.: ****Zeitung) seine Dienste als Heiler bei gesundheitlichen Problemen (z.B.: Potenzprobleme, Frauenleiden, Gesundheits- und Energiemassagen, Naturheiler, Wender, Schamane, Hellseher usw.) an und führte diesbezügliche Redetherapien und Beratungen durch. Als Gegenleistung erhielt der Pflichtige laut seinen Angaben freiwillige Geld- und Sachspenden.

Nach den vorliegenden polizeilichen Unterlagen wurden zumindest seit Ende 2010 in Zeitschriften Inserate geschaltet, in denen in Wortanzeigen diverse Leistungen angeboten werden. Bezüglich der angebotenen Dienste als Heiler gab es auch eine eigene Internetseite.

Laut Angabe erfolgte die Telefonseelsorge der Gattin gratis.
Nach Ansicht der Aussenprüfung sind diese Einnahmen aus der Tätigkeit als Heiler Herrn
R**** H**** für dessen Tätigkeiten zugeflossen und sind daher auch zur Gänze diesem zuzurechnen.
An seine Gattin weitergegebene Einnahmen wurden laut ihrer Angabe auch von ihr einnahmenmässig aufgezeichnet.
Die auf diese Weise erhaltenen Gelder werden als Gegenleistung für durchgeführte Telefonseelsorge angesehen.

Ausser der Tätigkeit als Heiler bot Herr R**** H**** sen Hilfe bei juristischen Problemen und Ungerechtigkeiten (Streitschlichtungen) in Annoncen an.

Nachvollziehbare Unterlagen bzw. Aufzeichnungen über diese vorstehend angeführten gewerblichen Tätigkeiten sind nicht vorhanden.

Aufzeichnungen über angegebene, erhaltene Sachspenden wurden nicht vorgelegt.

Folgende Nachweise auf erhaltene Geldzahlungen aus den gewerblichen Tätigkeiten wurden bei polizeilichen Ermittlungen festgestellt:


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Datum
Zahlung durch
Betrag
Sonstiges
Sommer 2012
V**** C****
720,00
3 Heilbeh.
?
V**** C****
600,00
Aufwandsentsch.
D**** J****
800,00
Verfassg. Schreiben
D**** J****
1.500,00
Bargeld
D**** J****
500,00
Postüberw
Aug.13
M**** U****
600,00
3 Heilbeh.

Weitere Feststellungen zu Punkt 1 und 2:
Aufzeichnungen oder Schriftverkehr über die getätigten Geschäfte wurden nicht vorgelegt. Zahlungsbelege über die Geldflüsse gibt es nicht bzw. sind nur teilweise handschriftliche Verträge vorhanden.
Bei der am durchgeführten Hausdurchsuchung auf Grund der Anordnung der Staatsanwaltschaft
X**** wurde im Papiercontainer im Keller eine größere Menge an kleinen, zerrissenen Papierblättern vorgefunden. Offenbar wurden Unterlagen vernichtet. Eine Auswertung hinsichtlich des Inhaltes der aufgefundenen "Papierschnitzel" war nicht möglich.

Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass noch weitere, nicht bekannte Geschäfte getätigt wurden und auf Grund vorstehend angeführter Ausführungen müssen die Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO mangels nicht nachvollziehbarer Unterlagen im Schätzungswege ermittelt werden bzw. wird den festgestellten Einnahmen aus der gewerblichen Vermögensveranlagung in den Jahren 2011 und 2012 ein Sicherheitszuschlag in Höhe von 10 % zugerechnet.
Angeblich für ein Kupfergeschäft an serbische Geschäftsleute in bar bezahlte Geldbeträge in Höhe von € 100.000,-- und € 29.000,-- stellen mangels Vorlage von Zahlungsnachweisen keine Betriebsausgaben dar.
Hinsichtlich Streitschlichtungen im Zeitraum 2012 bis 2013 werden durchschnittlich pro Monat Einnahmen in Höhe von € 1.000,-- im Schätzungswege zum Ansatz gebracht (siehe vergleichsweise Einnahmen Juni 2013 laut polizeilichen Erhebungen € 2.800,--).
Von der Aussenprüfung werden durchschnittlich wöchentlich 2 Heilbehandlungen angenommen (Schätzung).
Die Betriebsausgaben im Zusammenhang mit den Heilbehandlungen und Streitschlichtungen (wie z.B. Weitergabe von Einnahmen an Gattin, Fahrtkosten und sonstige Ausgaben) werden mit 50% der Einnahmen geschätzt.
Laut Abfrage ZGR besitzt
R**** H**** sen keine Gewerbeberechtigung für die ausgeübten Tätigkeiten.

Heilbehandlungen und Streitschlichtungen:
gem.
§ 184 BAO geschätzt
Inserate mit Wortanzeigen über diverse Dienste wurden laut vorhandener Erhebungsunterlagen ab Dezember 2010 geschaltet. Daher wird das Jahr 2011 als Eröffnungsjahr angenommen und die Besteuerungsgrundlagen daher entsprechend niedriger als 2012 zum Ansatz gebracht (Hälfte von 2012)


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Heilbehandlungen:
2011
2012
2013
ab 20.11.
Wochen
52
52
45
in Haft
2 Beh./Woche 220,00
220,00
440,00
440,00
2 Beh. gesch 220,00
11.440,00
22.880,00
19.800,00
Streitschlichtungen:
Schätzungsbasis Monat Juni 2013
Monate
12
11
Einn/p.M. geschätzt
1.000,00
1.000,00
6.000,00
12.000,00
11.000,00
Einnahmen brutto
17.440,00
34.880,00
30.800,00
Betriebsausgaben 50 % gesch.
8.720,00
17.440,00
15.400,00
Überschuß netto gesch.
7.266,67
14.533,33
12.833,33

Beilage 2 zu Niederschrift mit Bericht


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Zusammenstellung Einkünfte und Besteuerungsgrundlagen:
Umsatzsteuer:
1.Gewerbliche Vermögensveranlagung
2011
2012
Einnahmen
Ausgaben Rückzhlg.
Einnahmen
Ausgaben Rückzhlg.
N**** S****
50.000,00
T**** H****
50.000,00
T**** H****
50.000,00
N**** S****
50.000,00
N**** S****
5.000,00
T**** H****
5.000,00
100.000,00
50.000,00
60.000,00
+ 10 % Sicherheitszuschlag
10.000,00
5.000,00
unecht befreite Umsätze
110.000,00
55.000,00


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2. Heilbehandlungen:
2011
2012
2013
ab 20.11. Haft
Wochen
52
45
2 Beh./Wo
220,00
440,00
440,00
2 Beh. gesch
220,00
11.440,00
22.880,00
19.800,00
3.Streitschlichtungen:
Schätzungsbasis Monat Juni 2013
Monate
12
11
Einn/p.M. geschätzt
1.000,00
1.000,00
6.000,00
12.000,00
11.000,00
Einnahmen brutto Punkt 2-3
17.400,00
34.880,00
30.800,00
netto
14.533,33
29.066,67

Für die Ermittlung der Kleinunternehmerregelung gem. § 6 Abs. 1 UStG wurden die unecht befreiten Umsätze der gewerblichen Vermögensverwaltung mit einbezogen.


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Einkommensteuer
2011
2012
2013
Einnahmen brutto lt. Punkt 1
110.000,00
55.000,00
Einnahmen netto lt. Punkt 2-3
14.533,33
29.066,67
30.800,00
124.533,33
84.066,67
30.800,00
Betriebsausgaben:
lt. Blg 1 Festst 1. Ausg. brutto
60.000,00
lt. Blg 1 Festst. 2.
7.266,67
14.533,33
15.400,00
Überschuß (Gewinn)
117.266,67
9.533,33
15.400,00


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2011
2012
2013
Einkommensteuer
E-Vz
Eink aus Gw
Überschuss netto
117.266,67
9.533,33
15.400,00
lt Bescheid
Eink ns Arbeit
13.725,42
13.710,98
gesch
13.700,00
Eink gesamt
130.992,09
23.244,31
29.100,00
anrechenbare Lohnsteuer
807,31
830,62
gesch
830,00"

Das Finanzamt erließ den Prüfungsfeststellungen folgende Bescheide (angefochtene Bescheide), wobei es die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2011 mit € 117.266,67 sowie für das Jahr 2012 mit € 9.533,33 (jeweils abzüglich 13% Gewinnfreibetrag) ansetzte und in der Bescheidbegründung jeweils ausführte, in der Berechnung durch den Prüfer hätte der Betrag "Vor BP" richtigerweise jeweils € 0,00 lauten müssen.

Gegen diese Bescheide wendet sich die Beschwerde, in welcher ausgeführt wird:

"[...] Sowohl die Umsatzsteuer für 2011 als auch für 2012 sind mit € 0,00 festzusetzen. Bezüglich Einkommensteuer beantragen wir die Kürzung um jegliche Einkünfte aus Pkt 1) der Beilage zur Niederschrift Betriebsprüfung vom ,gewerbliche Vermögensveranlagung' zzgl anteilig aus Pkt 2) und Pkt 3) ,Dienstleistung' 8/2012- 10/2013.
[...]

Begründung:
Ich [...] befinde mich seit Nov 2013 auch nach dem Gerichtsurteil vom
**.**.2014 weiterhin in Haft im Landesgericht X****, daher fand Niederschrift zur Schlußbesprechung der Betriebsprüfung der Jahre 2010 bis 2012 auch dort statt [...]. Von Jänner bis November 2013 fand eine Außen(Betriebs)prüfung für die Abgaben Einkommen- und Umsatzsteuer für den Zeitraum 2010 bis 2012 sowie anschließende Nachschau statt. Dabei wurden von Seiten des Finanzamtes Schätzungen und Sicherheitszuschläge vorgenommen.

Im allgemeinen

In den Einkommen- und Umsatzsteuerbescheiden 2011, 2012 und 2013 wird als ,Begründung' auf die Feststellungen in der Niederschrift vom verwiesen. Zu den Einkünften lt. Niederschrift Betriebsprüfung, Beilage 1 zu Pkt 2) ,Heilbehandlungen' sind die Grundlagen der Schätzung der Betriebsprüfung nicht genau nachvollziehbar. Es lägen lt. polizeilichen Erhebungen in 1 Monat = August 2013 € 600,- für M**** U**** vor, möglicherweise € 720,- (wann genau? ,Sommer' 2012) von V**** C****, bei denen es sich lt. Niederschrift um Honorar für jeweils 3 Behandlungen handeln soll. Die Familie C**** fand aber angeblich erst durch Empfehlung von D**** J**** nach Juni 2013 Kontakt zu Hrn. R****. Die anderen Beträge die in der Niederschrift aus den polizeilichen Ermittlungen zitiert werden, beziehen sich auf andere Zeiträume bzw. Tätigkeiten, einmal Spesen? (,Aufwandsentschädigung') und bei D**** J**** scheinen sie Honorare aus Pkt 3) ,Streitschlichtungen' zu betreffen, einmal sogar nur ,Bargeld'?

Unbestritten ist, daß ab A**** R**** den Gewerbeschein für solche Dienstleistungen angemeldet hat und alle Einnahmen ab diesem Zeitpunkt fortlaufend nummeriert und verbucht von Fr. R**** erfaßt wurden, Kopien und Nachweise wurden vorgelegt (vgl. nochmals in Beilagen).

Hr. R**** hat Fr. R**** geholfen und alle Einnahmen aus diesen Dienstleistungen ab an sie abgeliefert, sie war die Unternehmerin und hat diese Honorare erklärt und versteuert. Mit welcher Begründung genau aus nur je 1 Einnahme aus 2012 bzw. 2013 über die Anzahl der Behandlungen hochgerechnet wurde, ist nicht nachvollziehbar. Warum zB ,...2 Beil./Woche...' zu versteuern zzgl. € 1.000 pro Monat an Streitschlichtungen? zB wurde meines Erachtens außer acht gelassen, wieviel anteilige Zeit pro Woche ein nicht mehr ganz gesunder Pensionist für jede 3 wie vom Betriebsprüfer behauptet gleichzeitig betriebene Tätigkeiten gehabt hätte.

Eine Doppelbesteuerung derselben Einnahmen ab bis Okt 2013, welche schon bei Gattin A**** R**** versteuert wurden, scheint mE nicht möglich. Die Vorlage von (schriftlichen) Nachweise über diverse Sachspenden für Geringfügigkeiten wie Marmelade, Eierlikör, Mannerschnitten zu verlangen, scheint überbordernd - in der Anlaufphase einer neuen Geschäftsidee ab Beginn der Schaltung von Inseraten bis zum überhaupt ersten Erzielen von Einnahmen aus einem sich erst zu erarbeitenden Stammkundenstock können 1,5-2 Jahre vergehen.

Es wäre auch zu prüfen, ob es sich möglicherweise um ein Hobby oder private, unentgeltliche (Probe)behandlungen handelt, ob diesfalls in 2011 vielleicht § 1 (1) Liebhaberei-VO vorliegt.

Ritz, BAO3 Rz 3 zu § 184: ,Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen (den tatsächlichen Gegebenheiten) möglichst nahe zu kommen [...] Die Schätzung darf nicht den Charakter einer Strafbesteuerung haben (Ellinger/Wetzel, BAO, 120)' und es sind ,alle Umstände zu berücksichtigen, die [...] von Bedeutung sind' auch amtswegig zum Vorteil des Pflichtigen.

Darüber hinaus fehlt eine genauere Begründung der gewählten Höhe des Sicherheitszuschlages von 10% der auch kein ,Straf'-zuschlag sein darf (vgl. Ritz, BAO3 Rz 18f zu § 184). Auch die Wahl der Gewinnermittlungsart wurde nicht näher begründet, offenbar § 4/3 EStG.

Zur Einkommensteuer:

Wie sich aus Unterlagen zum Gerichtsverfahren ergibt und vom Strafverteidiger Dr. I**** nicht infragegestellt wird sowie auch in der Beilage der Niederschrift über die Schlußbesprechung der Außenprüfung, Pkt 1. Tätigkeitsbeschreibung festgehalten wird, nahm Hr. R**** Geld/Kapitalstamm von Personen an, um es gewinnbringend für diese zu veranlagen.

Bei der wie vom Finanzamt festgestellten, versuchten (gewerblichen) Vermögensveranlagung, die nunmehr im Gerichtsurteil vom **.**.2014 und der zugehörigen Anklageschrift bestätigt wurde, stellen nicht die Einnahmen aus der Entgegennahme weiterzuveranlagenden Kundengelder jene ,Einkünfte' dar, welche gem. § 23 EStG der Einkommensteuer unterliegen, sondern lediglich die mit dem Kapitalstamm erwirtschafteten oder zugeflossenen Provisionen, Zinsen oder Gewinnvergütungen - so versprach es Hr. R**** auch in von der Betriebsprüfung und der Anklage zitierten Inserat zB ,... lhr [=der Kunde gehörige] Geld kann gewinnbringend arbeiten ..." Ähnlich dazu auch die Definition, ,gewerbliche' Vermögensberatung gem. Gewerbeordnung - dem Vermittler und Kapitalanlageberater (auch wenn er möglicherweise betrügerisch handelt) gehört Kundengeld nie (hier die € 50.000), als Vergütung für seine Dienste nur Provisionen.

Daher sind die auf Beilage 2 der Niederschrift geschätzten € 100.000 für 2011 und € 50.000 an vereinnahmten, zur gewinnbringenden Vermögensveranlagung bestimmten Kundengelder nicht einkommensteuerpflichtig und für die jeweiligen 10% Sicherheitszuschlag fehlt Begründung und Berechnungsgrundlage. Die Einkünfte gem. § 23 EStG aus Pkt 1 ,gewerbliche Veranlagung' betragen daher € 0,00 für 2011 bzw € -10.000 für 2012 (das sind € 5.000 bezahlte Zinsen). Wie aus der Gerichtsverhandlung am Mo **.**.2014 laut Auskunft vom Strafverteidiger Dr. I**** hervorginge, sollen jegliche Kundengelder an Geschädigte rückbezahlt werden. Da das den Kunden gehörige Geld, welches lt. Gerichtsurteil binnen 14 Tage zurückzuzahlen ist gestohlen wurde bzw. verschwunden ist, jedenfalls keinerlei Zinserträge erwirtschaftet hat, darüber hinaus jedenfalls gerichtlich festgestellte Ausgaben von € -10.000 verursacht hat, wäre allenfalls gem. § 1 Abs. 1 Liebhaberei-VO das Vorliegen einer Einkunftsquelle zu verneinen.

(Darüber hinaus muß ich jetzt nach dem Urteil vom **.**.2014 binnen 14 Tagen auch zusätzlich 11% Zinsen von € 100.000 an die geschädigten Anleger zurückzahlen, was vermeintlich nach Ansicht der Betriebsprüfung/Niederschrift wohl auch § 32 EStG nachträgliche Ausgaben wären).

Zur Umsatzsteuer:

Da die von der Betriebsprüfung in der Beilage 2 zur Niederschrift vom geschätzten Einnahmen aus Pkt 2. Heilbehandlungen und Pkt 3. Streitschlichtungen mit Netto € 14.533,33 für 2011 und € 29.066,67 für 2012 gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG unter der Kleinunternehmergrenze von € 30.000 liegen und keine Erklärung gem. § 6 Abs. 3 UStG über den Verzicht vorliegt fallen in beiden Jahre 2011 und 2012 gesetzlich automatisch keine Umsatzsteuern an.

Bei der Entgegennahme von Kundengeldern zur (gewerblichen) Vermögensveranlagung sind die Kapitalstämme von € 100.000 in 2011 bzw. € 50.000 in 2012 mangels Leistungsaustausch gar nicht umsatzsteuerbar. Diese standen laut den zitierten Inseraten stets im Eigentum der Anleger bzw. Geldgeber. Umsatzsteuerpflichtig wären allenfalls Provisionen nach erfolgreicher Veranlagung, die aber lt. polizeilichen Ermittlungen sowie lt. Auskunft des Anwalts mit Gerichtsurteil **.**.2014 nicht stattgefunden habe, da die Gelder angeblich gestohlen wurden.

Richtigerweise handelte es sich aber auch dann, wenn Provisionen geflossen wären, was aus der Niederschrift der Betriebsprüfung nicht hervorgeht, um unecht steuerbefreite 0% Umsätze - aufgrund des insgesamten Verlustes aus der Tätigkeit (siehe oben) wäre es wohl ,Liebhaberei'.

Da die von der Betriebsprüfung ohne nähere Begründung geschätzte 10% Sicherheitszuschläge ebenfalls vom an die Kunden zurückzuzahlenden Kapitalstamm (der keine Einnahmen darstellt) bemessen wurden, wären diese ebenso wie Zinsen oder Provisionen nicht umsatzsteuerpflichtig.

Ob allenfalls in der § 184 Schätzung amtswegig auch Vorsteuern aus Ausgaben zum Vorteil des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen wären, zB aus oben angeführten Inseraten wäre zu prüfen.

Die lt. Betriebsprüfung-Niederschrift übergebenen Beträge von V**** C**** an Hrn. R**** sind angeblich Zahlungsaufwendung an seine Frau W**** C**** (anbei Kopie Aufzeichnungsbeleg) und die von der Staatsanwaltschaft sichergestellten Wertsachen gehören nicht Hrn. R****. Diverse Unterlagen über die Besitzansprüche sind H****[...] (Finanzamt Waldviertel) am ausgehändigt worden. Herr H**** R**** sen. befindet sich seit Festnahme in einem schlechten Gesundheitszustand und kann die Situation teilweise nicht richtig beschreiben. Seine Angaben und die Unterschrift auf der Niederschrift (Prüfungsfeststellungen) am erfolgten vor bzw. ohne Beiziehung eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters - er hat auch Unterhaltspflichten - und 2 Monate Familienbeihilfe 2014 für die Tochter befinden sich ebenfalls auf einem der sichergestellten Bankkonten. Für diesen Teil des Geldes ersuche ich um sofortige Herausgabe.

[...]

Sollte die Beschwerde zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vorgelegt werden, beantragen wir bereits jetzt eine mündliche Verhandlung gemäß § 274 BAO vor dem Senat.

Ich habe den Entwurf dieser Beschwerde selbst formuliert, und danach auf Anraten des Anwalts Dr. I**** vom Steuerberater [...] überarbeiten lassen. Für Rückfragen stehen Ihnen auch diese gerne zur Verfügung."

Das Finanzamt erließ abändernde Beschwerdevorentscheidungen, wobei es allerdings der Beschwerde hinsichtlich der Einkünfte aus gewerblicher Vermögensverwaltung keine Folge gab. In einer ergänzenden Bescheidbegründung führte das Finanzamt aus:

"Beim Abgabepflichtigen wurde für die Jahre 2010 bis 2012 eine Außenprüfung durchgeführt, die aufbauend auf Ergebnisse gerichtlicher und polizeilicher Erhebungen zu den folgenden Feststellungen führte.

Der Abgabepflichtige hat in verschiedenen Zeitungen Inserate zur Suche nach Personen, die Bargeld für diverse Geschäfte zur Verfügung stellen möchten, geschaltet. Die Gelder sollten in gewinnbringende Projekte investiert werden. Den Anlegern wurde eine Verzinsung von 10 % zugesagt. Aufgrund dieser Inserate haben Hr. S**** und Hr. T**** dem Abgabepflichtigen im Jänner 2011 je 50.000 übergeben. Der Abgabepflichtige hat diese Gelder nicht wie mit den Anlegern besprochen investiert sondern in seinem Tresor aufbewahrt bzw. für diverse kurzfristige Kredite im Familienverband genutzt. Im Jänner 2012 hat Hr. S**** seine Einlage zurückverlangt. Der Abgabepflichtige hat Hrn. T**** die Übernahme dieses Anteiles angeboten. Dieser hat das Angebot übernommen und dem Abgabepflichtigen einen weiteren Geldbetrag von € 50.000 übergeben, den dieser zur Rückzahlung an Hrn. S**** verwendetet. Bei dieser Transaktion hat der Abgabepflichtige beiden Anlegern aus eigenen Geldern je € 5.000 für die Zinsen ausbezahlt.

Seitens der Außenprüfung wurde diese Tätigkeit als gewerbliche Vermögensveranlagung eingestuft und die übernommenen Geldbeträge als Einnahme erfasst. Die Rückzahlung an Hrn. S**** sowie die Zahlungen für Zinsen wurden als Betriebsausgaben berücksichtigt.

Laut Feststellungen hat der Abgabepflichtige über Annoncen in Zeitungen seine Dienste als Heiler angeboten. Er führte Redetherapien durch und erhielt als Gegenleistung nach seinen Angaben freiwillige Geld- und Sachspenden. Aus den polizeilichen Unterlagen ist erkennbar, dass seit Ende 2010 derartige Inserate geschalten wurden. Nach Meinung der Außenprüfung sind diese Einkünfte als Heiler dem Abgabepflichtigen zuzurechnen. An dessen Gattin weitergegebenen Einnahmen wurden nach seinen Angaben von dieser einnahmenmäßig aufgezeichnet. Die an die Gattin weitergegebenen Gelder wurden von der Außenprüfung als Gegenleistung für die von der Gattin durchgeführte Telefonseelsorge angesehen.

Überdies bot der Abgabepflichtige seine Hilfe bei juristischen Problemen und Ungerechtigkeiten in Inseraten an. Nachvollziehbare Unterlagen über diese Tätigkeiten als Heiler bzw. Streitschlichter liegen nicht vor. Aus den polizeilichen Unterlagen sind Einnahmen im Zeitraum Sommer 2012 bis August 2013 von Hrn. C****, Hrn. J**** und Fr. U**** bekannt. Bei einer Hausdurchsuchung am wurde in einem Papiercontainer eine größere Menge an kleinen, zerrissenen Papierblätter vorgefunden. Offenbar haben der Abgabepflichtige und seine Gattin Unterlagen vernichtet und somit einer Auswertung entzogen.

Aufgrund der fehlenden Unterlagen waren die Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO im Schätzungswege zu ermitteln. Bei der Schätzung der Einnahmen aus der Tätigkeit als Heiler wurde von 2 Behandlungen wöchentlich á € 220 ausgegangen. Für die Tätigkeit als Streitschlichter wurden die von der Polizei für den Monat Juni 2013 festgestellten Einnahmen von € 2.800 als Ausgangsbasis herangezogen und die monatlichen Einnahmen mit € 1.000 geschätzt. Die Betriebsausgaben für beide Tätigkeiten wurden mit 50 % der Einnahmen in Abzug gebracht.

Aufgrund der bei der Hausdurchsuchung vorgefundenen vernichtenden Unterlagen kann nicht ausgeschlossen werden, dass weitere nicht bekannte Geschäfte im Rahmen der Vermögensverwaltung getätigt wurden. Die Außenprüfung hat aus diesem Grund bei diesem Bereich einen Sicherheitszuschlag von 10 % der Einnahmen hinzugerechnet.

Das Finanzamt ist den Feststellungen der Außenprüfung gefolgt und hat betreffend Umsatzsteuer 2011 und 2012 sowie betreffend Einkommensteuer 2011 - 2013 entsprechende Bescheide erlassen. Mit Schreiben vom 22.4.2104 hat der Abgabepflichtigen gegen die genannten Bescheide Beschwerde erhoben. In der Beschwerdebegründung wird [...] ausgeführt, [...]

Im Beschwerdeverfahren wird bei der steuerlichen Würdigung von folgendem Sachverhalt unter Beachtung des Urteiles des Landesgerichtes X**** vom **.**.2014, **Hv**/14* ausgegangen: Der Abgabepflichtige hat gemeinsam mit seiner Gattin A**** R**** verschiedene ,Gewerbe' betrieben und bot unter anderem ,Wunderheilungen', Streitschlichtungen und gewinnbringende Investitionen an.

Obwohl der Abgabepflichtige weder über eine fachliche Ausbildung noch über Erfahrungen in Bezug auf die Verwaltungen fremden Vermögens verfügte, schaltete er mehrfach Inserate mit dem Inhalt ,Ihr Geld kann gewinnbringend, risikolos arbeiten (vor Absturz) 0664/*******'. Ziel dieser Inserate war, Personen dazu zu bewegen, ihm größere € 3.000 jedenfalls übersteigende Geldbeträge auszuhändigen, wobei der Abgabepflichtige möglichst hohe und wiederkehrende Geldbeträge von seinen Kunden zu erhalten erachtete. Wie das Landesgericht in seinem Urteil anführt, hatte der Abgabepflichtige keine konkreten Ideen, in welche Geschäfte oder auf welche Art und Weise er Geld potentieller Kunden anlegen könne. Gedanklich beschäftigte er sich mit Varianten wie beispielsweise der Verschiffung gebrauchter LKW nach Afrika, Ankauf von Brennholz aus Tschechien. Über Gedankenspiele hinausgehende Aktionen wie Anbahnungsgespräche oder nur realistische Aussichten bestanden zu keinem Zeitpunkt. Im Zeitpunkt der ersten Kontaktaufnahme mit Hrn. S**** im Jänner 2011 war keine dieser Ideen konkretisiert. Es war dem Abgabepflichtigen bewusst, dass es sich lediglich um Überlegungen handelt. Trotzdem hat der Abgabepflichtige Hr. S**** bei der Übergabe eines Geldbetrages von 50.000 im Jänner 2011 die Investition in Fundamente für Windkraftanlagen als konkretes Geschäft angeführt und ihm versprochen hieraus binnen eines Jahres einen Gewinn von 11 % zu erwirtschaften. Einige Wochen nach der Übergabe erklärte der Abgabepflichtige Hm. S****, dass das Geld gut arbeitet und er keine Angst haben müsse.

Kurze Zeit darauf kam es über ein Inserat zur Kontaktaufnahme mit dem inzwischen verstorbenen Hrn. T****. Wie bei Hrn. S**** hat der Abgabepflichtige die Situation wiederum wahrheitswidrig dargestellt und diesem die Investition des Geldes in Windkraft, Brennstoffe, Kohle oder Holz mit einem Gewinn von 11 % innerhalb eines Jahres vorgetäuscht. Hr. T**** hat dem Abgabepflichtigen im Jahr 2011 einen Geldbetrag von € 50.000 übergeben.

Anfang des Jahres 2012 forderte Hr. S**** seinen investierten Betrag zurück. Der Abgabepflichtige bot Hrn. T**** die Übernahme des Anteiles von S**** an. Am kam es in Folge dessen zur Übergabe eines weiteren Betrages von € 50.000 durch Hrn. T**** an den Abgabepflichtigen. Der Abgabepflichtige gab diesen Geldbetrag an Hrn. S**** zur Rückzahlung seines investierten Geldes weiter. Im Zuge dieser Geldtransaktionen am kam es auch zur Auszahlung von Zinsen iHv je € 5.000 an Hrn. S**** und an Hrn. T****.

Wie das Landesgericht X**** im Urteil ausführt, wurde das Geld während des gesamten Zeitraumes ab Übergabe nicht wie vorgegeben investiert sondern der Angeklagte behielt es für sich und vergab von Zeit zu Zeit kleinere Beträge als Darlehen.

Nach dem Tod des Hrn. T**** forderten dessen Erben vom Abgabepflichtigen die Rückzahlung des Geldes. Dies versuchte der Abgabepflichtige mit der Behauptung abzuwehren, dass der Betrag von € 100.000 bei einer Investition in den Ankauf von geschältem Kuper in Serbien verloren gegangen ist. Die Männer, denen der Abgabepflichtige das Geld anvertraut hatte, sind verschwunden.

Im Rahmen der Beweiswürdigung geht das Landesgericht im Urteil vom **.**.2014 davon aus, dass der Abgabepflichtige nie ernsthaft den Plan hatte, das ihm überlassene Geld zu investieren, sondern durch Zueignung dieser Geldbeträge sich selbst und seine Familie zu bereichern. Dies wird durch Aussagen des Abgabepflichtigen vor der Polizei erhärtet, wonach er das Geld niemals investiert sondern während des gesamten Zeitraumes für sich behalten habe.

Die vom Abgabepflichtigen aufgestellte Behauptung, dass er das Geld an die Erben des Hrn. T**** nicht rückzahlen habe können, weil er es nicht mehr gehabt habe, erweist sich aufgrund des Umstandes unwahr, als bei der Hausdurchsuchung im Tresor Bargeld, Geld- und Silbermünzen und Sparbücher in einem € 100.000 übersteigenden Wert sichergestellt wurden. Diese Werte stehen mit dem angegeben geringen Monatseinkommen in Widerspruch. Es ist anzunehmen, dass die im Tresor aufgefunden Wertsachen zumindest teilweise aus den stattgefunden strafbaren Handlungen stammen. Die Bereicherungsabsicht des Abgabepflichtigen kann hieraus zweifelsfrei abgeleitet werden.

Die Behauptung des Abgabepflichtigen zum Verbleib des Geldes, wonach er die € 100.000 des Hrn. T**** und eigenes Geld iHv € 29.000 an drei ihm namentlich unbekannte Serben zum Ankauf von ungeschältem Kupfer in Serbien übergab, wobei die Übergabe durch Hinauswerfen einer Toilettentasche mit dem Geld aus dem Fenster stattfand, muten abenteuerlich an. Unterlagen zu diesem Geschäft bzw. zur Identität der Geschäftspartner sind nicht vorhanden, da dies bei der serbischen Mafia nicht üblich sei. Laut Landesgericht X**** stellen diese absurden und lebensfremden Schilderungen des Abgabepflichtigen reine Schutzbehauptungen dar, durch die er verschleiern wollte, das Geld noch selbst zu besitzen.

Im Außenprüfungsverfahren wurde diese Tätigkeit als gewerbliche Vermögensverwaltung eingestuft. Die von Hm. S**** und Hm. T**** übernommenen Geldbeträge wurde als Einnahme in Ansatz gebracht. Die im Jänner 2012 an Hrn. S**** erfolgte Rückzahlung sowie die Auszahlung von je 5.000 als Zinsen an die beiden Herren wurden als Betriebsausgaben berücksichtigt.

In der Beschwerde wird zu dieser Feststellung ausgeführt, dass die Entgegennahme der weiterzuveranlagenden Kundengelder keine Einnahmen im Rahmen der gewerblichen Vermögensverwaltung seien. Einnahmen können nur die aus dem Kapitalstamm erwirtschafteten oder zugeflossenen Provisionen, Zinsen oder Gewinnvergütungen sein. Da das den Kunden gehörige Geld gestohlen wurde bzw. verschwunden ist, wurden keinerlei Zinserträge erwirtschaftet.

Diesen Ausführungen in der Beschwerdebegründung ist für eine gewerbliche Vermögensverwaltung grundsätzlich zuzustimmen. Die von den Kunden überlassenen Geldbeträge gehen nicht in das Eigentum des Vermögensverwalters über, sondern werden diesem nur zur Durchführung von gewinnbringenden Veranlagungen überlassen. Die Geldbeträge bleiben unverändert im Eigentum der Kunden. Die Einnahmen des Vermögensverwalters resultieren ausschließlich aus der Verrechnung von Provisionen.

Wie das Landesgericht X**** in seinem Urteil vom **.**.2014 feststellte, hat der Abgabepflichtige das Geld während des gesamten Zeitraumes ab der Übernahme nicht wie vorgegeben investiert, sondern er behielt das Geld für sich und vergab von Zeit zu Zeit kleinere Beträge als Darlehen. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Abgabepflichtige nie ernsthaft den Plan hatte, das ihm überlassene Geld zu investieren, sondern durch Zueignung dieser Geldbeträge sich selbst und seine Familie zu bereichern. Aufgrund dieses Sachverhaltes sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren entgegen der grundsätzlichen steuerlichen Würdigung die von den Kunden überlassenen Geldbeträge beim Abgabepflichtigen als Einnahmen aus der gewerblichen Vermögensverwaltung in Ansatz zu bringen.

Mit dieser steuerlichen Würdigung des gegenständlichen Sachverhaltes ist die Rückzahlung des Geldbetrages an Hrn. S**** im Jänner 2012 wie bei der Außenprüfung unverändert als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Die Einstufung der Zinszahlungen an Hrn. S**** und an Hrn. T**** als Betriebsausgaben wurde im Beschwerdeverfahren nicht bestritten.

Mit der Beschwerde wird die Hinzurechnung eines Sicherheitszuschlages im Ausmaß von 10 % bekämpft. Diesbezüglich wird in der Beschwerde ausgeführt, dass ein Sicherheitszuschlag keine Strafsteuer sein darf und alle Umstände auch zum Vorteil des Abgabepflichtigen zu berücksichtigen habe und die Höhe des Sicherheitszuschlages begründet sein müsse.

Bei der Außenprüfung wurde ein Sicherheitszuschlag von 10 % der festgestellten Einnahmen aus der gewerblichen Vermögensverwaltung zugerechnet. Die Verhängung des Sicherheitszuschlages wurde mit dem Fehlen nachvollziehbarer Unterlagen begründet, womit nicht ausgeschlossen werden könne, dass weitere nicht bekannte Geschäfte getätigt wurden. Angeführt wurde in diesem Zusammenhang das Auffinden eines Papiercontainers mit einer größeren Menge an kleinen zerrissenen Papierblättern bei der Hausdurchsuchung am .

Die Vermutung der Außenprüfung, dass von weiteren nicht bekannten Personen Geldbeträge zur Vermögensverwaltung überlassen wurden, wird durch das nicht kooperative Verhalten der Fr. Q**** Z**** bei der versuchen Einvernahme durch die Polizei gestützt. Am gab Fr. Z**** gegenüber der Polizei an, dass sie dem Abgabepflichtigen einen nicht näher benannten Geldbetrag zum Investieren übergeben habe und bis dato nicht zurückbehalten habe. Bei einer neuerlichen Befragung am gab sie diesbezüglich bekannt, dass sie ihre Investition inzwischen vom Abgabepflichtigen zurückbekommen habe. Über die Investitionshöhe, versprochene Renditen oder das Geschäftsmodell wollte sie keine Aussage machen.

Diese Aussage zeigt unstrittig auf, dass der Abgabepflichtige außer den Geschäften mit Hrn. S**** und Hrn. T**** weitere Geschäfte im Rahmen der gewerblichen Vermögensverwaltung getätigt hat. Wieviele Transaktionen und in welcher Höhe diese getätigt wurden, kann aufgrund der vernichtenden Unterlagen (siehe aufgefunden Papierschnitzel bei der Hausdurchsuchung am ) kann nicht nachvollzogen werden. Aus diesem Grund ist die Verhängung eines Sicherheitszuschlages zulässig und keine Strafsteuer wie in der Beschwerdebegründung angemerkt.

Der Sicherheitszuschlag wurde mit 10 % der festgestellten Einnahmen festgelegt und führte im Jahr 2011 zu einer Zurechnung von € 10.000 und im Jahr 2012 zu einer Zurechnung von € 5.000. Wie im Gerichtsurteil ausgeführt wurde, sollten die Inserate Personen zur Überlassung von größeren Geldbeträgen, mindestens € 3.000, veranlassen. Die von Hr. S**** und Hrn. T**** überlassenen Geldbeträge machen ein Vielfaches dieser Mindestgrenze aus. Der absolute Betrag des Sicherheitszuschlages beträgt im Jahr 2011 rund das Dreifache und im Jahr 2012 rund das Doppelte des Mindestbetrages und erscheint in Relation zu den tatsächlich festgestellten Beträgen angemessen und nicht überhöht.

Die Beschwerde ist somit in Bezug auf die Einkünfte aus der gewerblichen Vermögensverwaltung als unbegründet abzuweisen.

Seit Ende 2010 schaltete der Abgabepflichtige in verschiedenen Zeitungen Inserate als Heiler bei gesundheitlichen Problemen und führte Redetherapien und Beratungen durch. Als Gegenleistung für seine Dienste erhielt er nach seinen Angaben freiwillige Geld- und Sachspenden. Diese Dienste wurden ebenfalls über eine Website angeboten. Die Website verweist auf die Möglichkeit mit einer Frau über die Probleme zu reden und führt eine Telefonnummer an, unter der seine ,langjährige, erfahrene, vertrauensvolle und warmherzige Seelenpartnerin' zur Verfügung steht. Wie der Abgabepflichtige bei der Außenprüfung diesbezüglich bekanntgab, wurde diese Telefonseelsorge von seiner Gattin A**** R**** gratis durchgeführt.

Mit hat die Gattin des Abgabepflichtigen einen Gewerbeschein für das Gewerbe ,Hilfestellung zur Erreichung einer körperlicher bzw. energetischen Ausgewogenheit ...' gelöst. In der Beschwerde wird hierzu ausgeführt, dass alle Einnahmen für diese Dienstleistungen ab diesem Zeitpunkt von der Gattin verbucht und erklärt werden. Der Abgabepflichtige hat seiner Gattin geholfen und alle Einnahmen an diese abgeliefert.

Nach Ansicht der Außenprüfung sind die Einnahmen aus den Dienstleistungen als Heiler dem Abgabepflichtigen zugeflossen und zur Gänze diesem zuzurechnen. Die an die Gattin weitergegebenen Einnahmen wurden von der Außenprüfung als Gegenleistung für die durchgeführte Telefonseelsorge angesehen. In der Beschwerde wird zur Frage der Zurechnung dieser Einnahmen vorgebracht, dass eine Doppelbesteuerung derselben Einnahmen, welche schon bei der Gattin versteuert wurden, nicht möglich erscheint.

Aus dieser Sachverhaltsdarstellung kann abgeleitet werden, dass die Zurechnung der Einnahmen aus den Dienstleistungen als Heiler im Beschwerdezeitraum bis August 2012 unstrittig an den Abgabepflichtigen zu erfolgen hat. Strittig für diesen Zeitraum ist die Höhe der im Schätzungswege ermittelten Einnahmen, dieser Beschwerdepunkt wird gesondert behandelt. Für den Zeitraum bis zur Inhaftierung des Abgabepflichtigen ist die Zurechnung der Einnahmen aus diesen Dienstleistungen strittig. Mit hat die Gattin A**** R**** einen Gewerbeschein gelöst und für diesen Zeitraum laut vorgelegten Unterlagen 32 Belege ausgestellt. Die Einnahmen aus diesen Rechnungen wurden von der Gattin in deren Steuererklärungen für die Jahre 2012 und 2013 ausgewiesen. Insbesondere die Anzahl von 21 ausgestellten Rechnungen für den Zeitraum 20.8. bis widersprechen m.E. der Annahme der Außenprüfung, dass der Abgabepflichtige in diesem Zeitraum weitere 38 (19 Wochen á 2 Behandlungen) auf diesem Gebiet durchgeführt hat. Diese Zahl der Behandlungen steht m.E. im Widerspruch zur Nachfrage.

Dies bedeutet nicht, dass dem Abgabepflichtigen ab dem keine Einnahmen zuzurechnen sind. Bei der Zeugenvernehmung durch die Polizeiinspektion Weißenkirchen hat Hr. V**** C**** ausgesagt, dass der Abgabepflichtige für eine Behandlung am einen Betrag von € 300 sowie für Behandlungen im März und Mai 2013 je € 220 vereinnahmt hat. Diese Behandlungen sind in den von der Gattin A**** R**** ausgestellten Rechnungen nicht enthalten. Die Aussagen des Hrn. C**** wurden vom Landesgericht X**** bei der Urteilsfindung berücksichtigt, womit deren Glaubwürdigkeit bestätigt wird. Diese Aussage des Hrn. C**** zeigt auf, dass der Abgabepflichtigen weitere neben jenen von der Gattin abgerechneten Dienstleistungen erbracht hat, womit für den Zeitraum bis zur Inhaftierung Einnahmen in Ansatz zu bringen sind. Dass die Vorlage der von der Gattin ausgestellten Rechnungen keinen eindeutigen Nachweis der lückenlosen Einnahmenerfassung darstellt, zeigt sich überdies durch das Auffinden eines Papiercontainers mit einer größeren Menge an kleinen zerrissenen Papierblättern bei der Hausdurchsuchung am .

Mit der Beschwerde wird die Schätzung der Einnahmen gem. § 184 BAO bekämpft. Es wird kritisiert, dass die Schätzung der Grundlagen nicht nachvollziehbar ist. Es lägen lt. polizeilichen Erhebungen im Monat August 2013 Einnahmen iHv € 600 von M**** U**** vor, möglicherweise € 720 von V**** C****, wobei der Zeitraum mit Sommer 2012 sehr ungenau ausgewiesen ist. In der Beschwerdebegründung wird hierzu angemerkt, dass die Familie C**** aber angeblich erst durch Empfehlung von D**** J**** nach Juni 2013 Kontakt zum Abgabepflichtigen fand. Die anderen Beträge der polizeilichen Erhebungen beziehen sich auf andere Zeiträume bzw. Tätigkeiten. Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme der Familie C**** mit dem Abgabepflichtigen sind nicht nachvollziehbar. Die Familie C**** kam nicht erst auf Empfehlung von Hrn. J**** mit dem Abgabepflichtigen in Kontakt. Der Abgabepflichtige hat laut der Sachverhaltsdarstellung im Gerichtsurteil des Landesgerichtes X**** unstrittig zuerst Kontakt mit der Familie C**** und führte beim Vater des vorgenannten Zeugen V**** C**** in den Jahren 2012 und 2013 Behandlungen durch. Mit Hrn. J**** hatte der Abgabepflichtige nie Kontakt im Rahmen seiner Dienstleistungen als Heiler, sondern im Rahmen der Tätigkeit der Streitschlichtung und erst nachdem Hr. C**** dem Abgabepflichtigen von den Grenzstreitigkeiten erzählt hat.

Wie vorstehend erwähnt, erscheint die Annahme der Außenprüfung von 2 Behandlungen pro Woche á € 220 im Widerspruch zur Nachfrage. Als Ausgangsbasis für die durchzuführende Schätzung der Einnahmen gem. § 184 BAO werden die von der Gattin A**** R**** ausgestellten Rechnungen herangezogen. Die Rechnungen der Gattin weisen für den ab 20.8. für das Jahr 2012 verbleibenden Zeitraum eine höhere Intensität an durchgeführten Dienstleistungen aus als die für den Zeitraum Jänner bis zur Inhaftierung des Abgabepflichtigen im November 2013 ausgestellten Rechnungen. Für die Schätzung des Jahres 2011, dem ersten Jahr nach der Aufnahme dieser Tätigkeit wird der Durchschnitt der gesamten von der Gattin ausgestellten Rechnungen herangezogen, womit eine gewisse Anlaufphase nach Aufnahme der Tätigkeit abgebildet wird. Für die Schätzung der Einnahmen des Jahres 2012 bis zur Lösung des Gewerbescheines der Gattin ab werden ausschließlich die Rechnungen des Jahres 2012 herangezogen. Da wie oben ausgeführt, die von der Gattin ausgestellten Rechnungen nicht alle erfolgten Dienstleistungen abbildet, sind die derart ermittelten Jahresbeträge 2011 und 2012 sowie allgemein die Einnahmen für das Jahr 2013 um die nicht belegmäßig erfassten Einnahmen zu erhöhen.


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Einnahmen laut Rechnung 9-12/2012
€ 4.900,00
monatlich
€ 1.225,00
Einnahmen laut Rechnungen 1-11/2013
€ 1.770,00
monatlich
€ 168,00
Durchschnitt Einnahmen pro Monat aus Gesamtrechnungen Gattin
€ 696,50

Von der Außenprüfung wurden von den im Schätzungswege ermittelten Einnahmen 50 % pauschale Betriebsausgaben in Abzug gebracht. Die Tätigkeit als Heiler wurde vom Abgabepflichtigen offensichtlich überwiegend zu Hause erbracht und bestand in Redetherapien. Pauschale Betriebsausgaben von 50 % der Einnahmen erscheinen aus diesem Grund weit überhöht. Die Betriebsausgaben werden in Anwendung der Basispauschalierung mit 12 % der Einnahmen in Abzug gebracht.


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2011
2012
2013
Einnahmen hochgerechnet Einnahmen Gattin
8.358,00
9.800,00
Schätzung nicht erfasste Einnahmen
1.642,00
3.200,00
1.500,00
Gesamteinnahmen btto
10.000,00
13.000,00
1.500,00
Gesamteinnahmen netto
8.333,33
10.833,33
1.250,00
Abzgl. 12 % BA
1.000,00
1.300,00
150,00
Einkünfte Heiler
7.333,33
9.533,33
1.100,00

Neben den Inseraten als Heiler bei gesundheitlichen Problemen hat der Abgabepflichtige ab Dezember 2010 in Inseraten seine Hilfe bei juristischen Problemen und Ungerechtigkeiten angeboten. Bei den polizeilichen Ermittlungen konnten in diesem Zusammenhang im Jahr 2013 Einnahmen von Hrn. C**** und Hrn. J**** iHv € 3.400 festgestellt werden. Mangels vorhandener Unterlagen hat die Außenprüfung diese Einkünfte ebenfalls gem. § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt und ist von einer Streitschlichtung pro Monat á € 1.000 ausgegangen und hat pauschale Betriebsausgaben von 50 % in Abzug gebracht. Für das Jahr 2011 wurden als Eröffnungsjahr nur die Hälfte an Einnahmen berücksichtigt. In der Beschwerde wird zu dieser Schätzung kritisch angemerkt, wie aus einer Einnahme des Jahres 2013 die Anzahl und die Höhe der Einnahmen aus der Streitschlichtung abgeleitet werden können.

Von der Polizei konnte nur der eine im Gerichtsurteil behandelte Fall einer Streitschlichtung erhoben werden. Unterlagen über die Einnahmen aus dieser ,angeblichen' Streitschlichtung wurden nicht vorgelegt. Die Befugnis zur Schätzung der Einkünfte aus dieser Tätigkeit gem. § 184 BAO werden durch das Auffinden eines Papiercontainers mit einer größeren Menge an kleinen zerrissenen Papierblättern bei der Hausdurchsuchung am bestärkt. Bei dem von der Polizei erhobenen Fall betragen die Einnahmen beider Streitparteien aus der Streitschlichtung € 1.400. Dieser Wert wird bei der vorzunehmenden Schätzung als Grundlage herangezogen. Die von der Außenprüfung getroffene Annahme einer Streitschlichtung pro Monat erscheint zu hoch und wird auf eine Streitschlichtung pro Quartal korrigiert.

Von den Einnahmen hat die Außenprüfung 50 % pauschale Betriebsausgaben in Abzug gebracht. In Anbetracht der möglichen Betriebsausgaben, die nur in Kraftfahrzeugkosten bestehen können, erscheint dieser Prozentsatz zu hoch. Die Ausgaben werden in Anwendung der Basispauschalierung gem. § 17 Abs. 1 EStG mit 12 % der Einnahmen geschätzt.


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2011
2012
2013
Bruttoeinnahmen: 1.400 pro Quartal (2011 50 %)
2.800,00
5.600,00
5.600,00
Nettoeinnahmen
2.333,33
4.666,67
4.666,67
12 % BA
280,00
560,00
560,00
Einkünfte Streitschlichtung
2.053,33
4.106,67
4.106,67


Aus den drei Tätigkeitsbereichen ergeben sich folgende Einkünfte aus Gewerbebetrieb:


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2011
2012
2013
Vermögensverwaltung
110.000,00
- 5.000,00
Heiler
7.333,33
9.533,33
1.100,00
Streitschlichtung
2.053,33
4.106,67
4.106,67
Einkünfte aus Gewerbe
119.386,66
8.640,00
5.206,67


Die Umsatzsteuerbescheide 2011 und 2013 wurden mit der Begründung angefochten, dass die übernommenen Kundengelder keine Einnahmen bzw. Umsätze sind und somit die Umsätze aus der Tätigkeit als Heiler und Streitschlichter die Kleinunternehmergrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG nicht überschreiten. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen zur Einkommensteuer verwiesen, wonach der Abgabepflichtige nie ernsthaft den Plan hatte, das ihm überlassene Geld zu investieren, sondern durch Zueignung dieser Geldbeträge sich selbst und seine Familie zu bereichern. Aufgrund dieses Sachverhaltes sind die von den Kunden überlassenen Geldbeträge beim Abgabepflichtigen als Einnahmen aus der gewerblichen Vermögensverwaltung in Ansatz zu bringen. Die Kleinunternehmergrenze wird mit diesen unecht befreiten Umsätzen überschritten, womit die Umsatzsteuer aus den Einnahmen als Heiler bzw. aus der Streitschlichtung abzuführen ist.


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2011
2012
Umsatz Vermögensverwaltung
110.000,00
55.000,00
Umsatz Heiler
8.333,33
10.833,33
Umsatz Streitschlichtung
2.333,33
4.666,67
Gesamtbetrag d. Entgelt
120.666,66
70.500,00
Unecht befreite Umsätze
110.000,00
55.000,00
20 %ige Umsätze
10.666,66
15.500,00

Mit der Beschwerde wird die Berücksichtigung von Vorsteuern im Zusammenhang mit den Inseraten begehrt. Die Schaltung derartiger Inserate ist unstrittig und es ist auch von der Ausstellung entsprechender Rechnungen durch die Zeitungen auszugehen. Angaben über die Höhe der Inseratenkosten liegen nicht vor. Die Vorsteuern aus diesen Kosten werden gem. § 184 BAO pro Jahr mit € 200,00 geschätzt.

Am wurde ein Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung (L1) für 2013 eingereicht, mit dem Sonderausgaben geltend gemacht werden. Diese wurden antragsgemäß berücksichtigt."

Der Beschwerdeführer brachte einen Vorlageantrag ein, in welchem er ausführte:

"T**** und S**** ist eine Leihgeldangelegenheit und keine Einnahme, sondern wurde wieder zurückbezahlt.

Wertsachen und Bargeldbeträge: Die sichergestellten Wertsachen von meiner Familie sind eindeutig nachvollziehbar. Sie wurden behördlich überprüft und für richtig erklärt. Das Familieneigentum ist ein jahrelanges erspartes Eigentum von Bausparen und div. Sparbüchern, die jahrzehntelang von den Gehaltskonten abgebucht wurden. Auch die Bargeldbeträge sind nachvollziehbar, hier konnte ein schriftlicher Nachweis vorgelegt werden. Meine Familie bewahrte diese Sachen in ihrem Tresor und Schließfach auf. Ich wusste auch nicht was drinnen war, weil ich keinen Zugang und keinen Tresorschlüssel hatte. Es gibt zwei Tresore im Haus, davon gehört einer mir und der andere meiner Familie.

Papiercontainer: Ich habe kein Papier zerrissen und entsorgt. Diesen Container benützt nur meine Familie.

Einkünfte Heiler und Streitschlichter: Ich kann keine Tätigkeit ausüben, weil ich schwer krank bin. Das von Ihnen erstellte Klientelmodell ist super, aber leider kann ich davon nur träumen. Ich habe einen sehr großen Schaden durch das unnötige Einschreiten erlitten, sodass ich mich nicht mehr erholen werde. Ich habe keine strafbare Handlung gemacht und mich in keiner Weise bereichert. Ich schulde niemandem Geld, außer die Sachen von meiner Familie, die man ihnen bei der Hausdurchsuchung 2013 unrechtsmäßig entwendet hat.

Die Zinsen und die Ausgaben haben Sie nicht berücksichtigt, ich bitte um Berichtigung.
+ 100.000,00 Leihgeldsumme von
T****
- 130.471,00 Leihgeldrückzahlung mit inkl. Zinsen an Dr.
Ch**** in Sache T****
- 10.000,00 Zinsen an
T**** und S****
- 40.000,00 Verlust, zusätzliche Ausgaben für Steuerberater, Rechtsanwälte, Bankzinsen usw.

[...]

Sollte die Beschwerde zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vorgelegt werden, beantrage ich bereits jetzt eine mündliche Verhandlung gemäß §274 BAO vor dem Senat."

Mit Telefax vom zog die Verlassenschaftskuratorin die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Entscheidung über die Beschwerde durch einen Senat zurück.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vom Finanzamt vorgelegten Veranlagungsakt, insbesondere das Urteil des LG X**** vom **.**.2014, **Hv**/14*, die Bescheide des Finanzamtes und Schriftsätze des Beschwerdeführers, sowie in den elektronischen Akt des Finanzamtes, insbesondere das Abgabenkonto des Beschwerdeführers. Danach steht folgender Sachverhalt fest:

Zum Sachverhalt wird auf das Urteil des LG X**** vom **.**.2014, **Hv**/14* sowie auf die Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen.

Die Feststellungen gründen sich auf die angeführten Beweismittel sowie auf folgende Beweiswürdigung:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht eine Bindung der Abgabenbehörden und des Bundesfinanzgerichts im Falle rechtskräftiger verurteilender Entscheidungen eines Strafgerichts, einer Finanzstrafbehörde oder des Bundesfinanzgerichts nach einem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren an die Tatsachenfeststellungen, auf denen der Schuldspruch beruht, wozu auch jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt. Diese Bindung besteht nur bei Entscheidungen, die den rechtskräftig Verurteilten - nicht aber Dritte - berühren. Die Bindung betrifft nur den festgestellten Sachverhalt, nicht jedoch dessen steuerliche Beurteilung (Ritz/Koran, BAO7, § 116 Tz 14 mwN).

Das Bundesfinanzgericht ist daher bei seiner Sachverhaltsfeststellung betreffend die Streitpunkte gewerbliche Vermögensveranlagung und Streitschlichtungen an die Feststellungen im (verurteilenden) Strafurteil gebunden.

Rechtlich folgt daraus:

Bei den Streitpunkten gewerbliche Vermögensveranlagung und Streitschlichtungen handelte es sich entsprechend den Ausführungen im Strafurteil um Betrug.

Einkommensteuer:

Auch verbotene oder unsittliche Betätigungen können einen Gewerbebetrieb begründen. So liegt grundsätzlich auch bei Prostitution, Zuhälterei, Bordellbetrieben, Rauschgifthandel, laufendem Verkauf gestohlener Gegenstände, Schwarzhandel, Hehlerei, verbotenem Devisenhandel und Verwertungshandlungen von Schmuggeltätigkeit ein Gewerbebetrieb vor.
Voraussetzung für das Vorliegen eines Betriebes ist ua die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Sie bedeutet grundsätzlich die Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsleben. Der Steuerpflichtige muss eine im wirtschaftlichen Leben begehrte und als solche geltende Leistung der Allgemeinheit anbieten. Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist dabei schon anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige grundsätzlich bereit ist, mit jedermann in Geschäftsverkehr zu treten, der Bedarf nach seinen Sachgütern oder Leistungen hat, selbst wenn es - wie zB bei einem Schwarzhändler oder Dieb - nicht öffentlich geschehen kann oder am Rande des Güter- und Leistungsaustausches angesiedelt ist (Prostitution, Zuhälterei mit Kundenvermittlung). Auch Wucherer, Wahrsager, Rauschgifthändler uä beteiligen sich am wirtschaftlichen Verkehr, nicht jedoch Betrüger oder Erpresser; die erste Gruppe nimmt am Leistungsaustausch bzw an der Bedarfsdeckung teil, die zweite Gruppe hingegen mangels "Begehrt-Sein" der Leistung im wirtschaftlichen Leben nicht (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch § 23 Tz 1.3, Tz 6 mwN; in diesem Sinne auch zB EStR 2000 Rz 5415 f; Toifl in Doralt/Kichchmayr/Mayr/Zorn, EStG20 § 2 Tz 26 mwN).

Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Heiler war nicht Gegenstand des Strafurteiles und besteht insoweit daher keine Bindung.
Bei der Tätigkeit als Heiler (mag diese auch am Rande des Güter- und Leistungsaustausches angesiedelt sein) handelt es sich - vergleichbar einer Tätigkeit als Wahrsager - um eine Tätigkeit, mit der der Steuerpflichtige am Leistungsaustausch bzw an der Bedarfsdeckung teilnimmt; es liegt daher eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und daher eine gewerbliche Tätigkeit vor, die der Einkommensteuer unterliegt.

Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers betreffend gewerbliche Vermögensveranlagung und Streitschlichtungen wurden im Strafurteil jeweils als Betrug gewertet. Sie unterliegen daher nach dem oben Gesagten nicht der Einkommensteuer, da es sich um im wirtschaftlichen Leben nicht begehrte Tätigkeiten handelt und somit insoweit keine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr gegeben ist.

Die Tätigkeiten gewerbliche Vermögensveranlagung und Streitschlichtungen sind auch nicht im Rahmen eines einheitlichen Betriebes als Ausfluss der Tätigkeit als Heiler anzusehen.
Denn mehrere Betriebe innerhalb einer Einkunftsart sind gemäß dem in Österreich herrschenden engen Betriebsbegriff voneinander abzugrenzen. Der Betrieb kann aus einer oder mehreren Betriebsstätten bestehen die dann unter einheitlicher Leitung stehen, also in die organisatorische Einheit des Betriebes eingegliedert sein müssen. Auch trotz getrennter Buchführung kann ein einheitlicher Betrieb vorliegen. Ob zwei Tätigkeiten eine Steuerpflichtigen in einem oder in zwei Betrieben ausgeübt werden, hängt von der Art der Organisation, vor allem aber von der Verkehrsauffassung ab. Es entscheidet das Ausmaß der objektiven organisatorischen, wirtschaftlichen und finanziellen Verflechtung zwischen den einzelnen Betrieben. Merkmale für einen einheitlichen Betrieb sind: Ein Verhältnis wirtschaftlicher Über- und Unterordnung zwischen den Betrieben, einheitliche Betriebsaufschrift sowie räumliche Verflechtung, einheitliches Leistungsprogramm sowie räumliche Nähe. Es ist aber nicht erforderlich, dass die Funktion den anderen Betrieb zu ergänzen, Hauptinhalt oder überwiegender Inhalt der Tätigkeit eines Betriebes wäre. Nicht gleichartige Tätigkeiten bilden einen einheitlichen Betrieb, wenn sie geeignet sind einander zu ergänzen (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch § 4 Tz 4 f mwN).

Die Tätigkeiten der gewerblichen Vermögensveranlagung, der Streitschlichtung und der Heilbehandlung sind weder über- oder untergeordnet noch übt eine davon für eine andere eine Hilfsfunktion aus. Auch die übrigen genannten Kriterien liegen nicht vor. Die Tätigkeiten gewerbliche Vermögensveranlagung und Streitschlichtungen sind gegenüber der Tätigkeit als Heiler nicht gleichartig und nicht geeignet, einander zu ergänzen. Es ist somit davon auszugehen, dass nach der Verkehrsauffassung die vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten keinen einheitlichen Betrieb bildeten.

Die Beschwerde erweist sich somit betreffend die Tätigkeiten gewerbliche Vermögensveranlagung und Streitschlichtungen als berechtigt.

Es verbleiben somit die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte aus der Tätigkeit als Heiler. Insoweit ist die Höhe der Einkünfte gemäß § 184 BAO zu schätzen.

Die Schätzungsberechtigung liegt aufgrund der vom Prüfer festgestellten Aufzeichnungsmängel und der bei der Hausdurchsuchung vorgefundenen zerrissenen Papierblätter zweifelsfrei vor.

Hinsichtlich der Höhe der Einkünfte ist Folgendes zu sagen:

Der Prüfer hat die Einnahmen aus Heilbehandlungen wie folgt geschätzt:
2011: € 11.400,
2012: € 22.800 und
2013: € 19.800,
wobei jeweils im Jahr 2011 eine Behandlung pro Woche á € 220 und in den Jahren 2012 und 2012 zwei Behandlungen á € 220 angenommen wurden (2013 nur bis , danach war der Beschwerdeführer in Haft).
Betriebsausgaben wurden vom Prüfer mit 50% angesetzt, da an die Ehefrau weitergegebene Einnahmen bei dieser einnahmenseitig aufgezeichnet wurden und daher als Gegenleistung für die durchgeführte Telefonseelsorge angesehen wurden.

Im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung hat das Finanzamt die Einkünfte aus der Tätigkeit als Heiler abweichend davon ausgehend von den von der Ehefrau erklärten Einnahmen geschätzt. Das Finanzamt ist in der Beschwerdevorentscheidung von folgenden Einnahmen ausgegangen:
2011: € 10.000,
2012: € 13.000 und
2013: € 1.500.
Von diesen Bruttoeinnahmen ermittelte das Finanzamt den Nettobetrag und zog von diesem 12 % pauschale Betriebsausgaben ab.

Die Einnahmen aus der Tätigkeit als Heiler sind allerdings gemäß § 6 Abs 1 Z 27 UStG unecht umsatzsteuerfrei (siehe sogleich). Daher sind einkommensteuerlich die Bruttoeinnahmen als Einnahmen zu erfassen, die Betriebsausgaben (12%) sind von diesem Bruttobetrag abzuziehen.

Die Einkünfte aus der Tätigkeit als Heiler werden daher wie folgt geschätzt:


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2011
2012
2013
Gesamteinnahmen brutto
10.000,00
13.000,00
1.500,00
abzüglich 12% Betriebsausgaben
  • -1.200,00
-1.560,00
-180,00
Einkünfte Heiler
  • 8.800,00
11.440,00
1.320,00
minus 13% Gewinnfreibetrag
  • -1.144,00
  • -1.487,20
-171,60
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • 7.656,00
9.952,80
1.148,40

Umsatzsteuer:

Grundsätzlich kann jedes wirtschaftlich relevante Verhalten, sei es ein positives Tun, ein Dulden oder ein Unterlassen, eine Leistung darstellen, egal ob legal oder illegal. Nach Auffassung des EuGH liegt allerdings in den Fällen, bei denen jeder Wettbewerb zwischen einem legalen und einem illegalen Wirtschaftssektor ausgeschlossen ist, kein steuerbarer Umsatz vor. Geldzahlungen selbst haben keinen eigenen wirtschaftlichen Gehalt und können nicht Gegenstand einer Leistung sein, sondern sind lediglich monetäre Begleichung des Leistungsentgelts. Es muss grundsätzlich auch ein Leistungswille gegeben sein (dieser fehlt zB beim Diebstahl) (Berger/Wakounig in Berger/Menheere/Tschiderer/Wakounig (Hrsg), Praxiskommentar zum UStG (2019) § 1 Rz 7 ff mwN).

Beim Diebstahl ist der Leistungsbegriff mangels eines Leistungswillens des Geschädigten nicht erfüllt. Mit einem gegen den Willen des Geschädigten erfolgten Verbrauch einer Sache liegt kein Leistungsaustausch vor, auch dann nicht, wenn der Dieb dafür Schadenersatz leistet (Windsteig in Melhardt/Tumpel (Hrsg), UStG3 (2021), § 1 Rz 127 mwN]. Gleiches muss für eine Schädigung durch Betrug wie in dem im Beschwerdefall vorliegenden Fall des Anlagebetruges gelten.
Die vom Beschwerdeführer geschädigten Anleger wollten dem Beschwerdeführer nicht € 50.000 bzw € 100.000 im Rahmen eines Leistungsaustausches zuwenden. Vielmehr sollte seine Leistung die Veranlagung der genannten Beträge bilden und sollte nach Vorbringen des Beschwerdeführers diese Leistung unentgeltlich erfolgen.

Eine umsatzsteuerbare Leistung liegt somit bei der im Rahmen der gewerblichen Vermögensveranlagung entfalteten betrügerischen Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht vor.

Die verbleibenden Entgelte laut Beschwerdevorentscheidung aus den Tätigkeiten Streitschlichtungen und Heiler übersteigen jährlich in Summe jeweils nicht die Grenze des § 6 Abs 1 Z 27 UStG von [im Streitzeitraum] € 30.000 und sind damit unecht steuerfrei. Ob insoweit steuerbare Umsätze vorliegen kann somit dahinstehen, da sich im Beschwerdefall keine Umsatzsteuer und keine Vorsteuer ergibt.
Die Umsatzsteuerzahllast bzw -gutschrift ist daher jeweils mit € 0,00 festzusetzen. Die Beschwerde erweist sich somit betreffend Umsatzsteuer insgesamt als berechtigt.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu lösenden Rechtsfragen beschränken sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hängt der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind kein Thema für eine ordentliche Revision. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zuzulassen.

Die Beschwerde erweist sich damit als berechtigt, die angefochtenen Bescheide sind daher gemäß § 279 BAO abzuändern.

Beilage: 5 Berechnungsblätter

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7104424.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at