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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.02.2024, RV/7101502/2023

Keine Befreiung von bundesgesetzlichen Abgaben nach § 1b Covid-19-Zweckzuschussgesetz wenn keine Beauftragung durch ein Bundesland oder eine Gemeinde vorliegt und es sich bei den streitgegenständlichen Zahlungen um Entgelte für Arbeitsleistungen im Rahmen eines Dienstverhältnisses handelt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Günter Narat über die Beschwerde vom der Beschwerdeführerin ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** Steuernummer: ***BF1StNr1***, gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer 2021 zu Recht:

I)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II)
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gem. Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Von der Beschwerdeführerin (in weiterer Folge kurz BF) wurde am der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für 2021 bei der belangten Behörde elektronisch eingebracht. Der Einkommensteuerbescheid für 2021 wurde am antragsgemäß erlassen.

Die BF brachte am eine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 bei der belangten Behörde ein. Die BF brachte vor, dass sie in der Zeit vom bis nebenberuflich bei der A-GmbH (in weiterer Folge kurz A) als nicht-medizinisches Personal in Impfstraßen gearbeitet habe. Gemäß § 1b Covid-19-Zweckzuschussgesetz seien Aufwandsentschädigungen bis zu 10 Euro pro Stunde steuerfrei. Diese Steuerbegünstigung sei von der A nicht berücksichtigt worden. Sie habe im Zeitraum bis insgesamt 701,5 Normalstunden und 178,25 Überstunden geleistet, somit 879,75 Stunden total. Es werde ersucht, den Jahreslohnzettel der A dahingehend zu korrigieren, dass ein Betrag von 8.797,50 Euro steuerfrei gestellt werde.

Am wurde von der belangten Behörde ein Auskunftsersuchen an die Arbeitgeberin der BF gesendet. In diesem wurde die Arbeitgeberin um Stellungnahme ersucht. Die Arbeitgeberin übermittelte eine solche am . In dieser wurde angegeben, dass die Bf. in der Zeit vom bis bei der A als Angestellte beschäftigt war. Die BF habe keine Aufwandsentschädigungen, sondern Gehalt bezogen. Der Dienstvertrag sowie das Lohnkonto 2021 wurden ebenfalls beigelegt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde von der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen, da von der Arbeitgeberin der BF mitgeteilt worden sei, dass die BF ein Dienstverhältnis ihr eingegangen wäre. Da es sich bei den Einkünften der BF um Einkünfte aus einem Dienstverhältnis und um keine Aufwandsentschädigungen handle, könnten diese Einkünfte nicht steuerfrei gestellt werden.

Am brachte die BF einen Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein. Ergänzend brachte sie vor, dass in der Pandemie die Mitwirkung von unterstützenden Personen notwendig gewesen sei. Der Gesetzgeber habe mit den Bestimmungen des Zweckzuschussgesetzes einen Anreiz schaffen wollen, bei den bevölkerungsweiten Impfaktionen mitzuwirken. Mit dieser außergewöhnlichen Maßnahme sollte allen unterstützenden Personen die Befreiung von allen bundesgesetzlichen Abgaben im festgelegten Ausmaß zugutekommen. Es wäre auch sachlich nicht gerechtfertigt, die Steuerbegünstigung davon abhängig zu machen, wie der Arbeitgeber die Aufwandsentschädigung bezeichne.

Am legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom wurde die Arbeitgeberin der BF gem. § 143 BAO aufgefordert bekannt zu geben, welche Tätigkeiten von der BF im Rahmen ihres Dienstverhältnisses im Beschwerdejahr 2021 ausgeübt worden seien und ob die von der A im Jahr 2021 vorgenommenen Testungen, an denen die BF mitgewirkt habe, vom Land oder von der Gemeinde gefördert worden seien.

Mit Antwortschreiben vom wurde von der A mitgeteilt, dass die BF für die Tageseinteilung des Personals, Briefing und Debriefing des Personals, Beschwerde- und Konfliktmanagement sowie administrative Tätigkeiten wie zB Ablage Anwesenheitsliste, Ablage Tagesdienstplan zuständig gewesen sei. Der A sei im Rahmen eines Subunternehmervertrages, abgeschlossen mit einer Arbeitsgemeinschaft (nachfolgend ARGE), bestehend aus A Österreichs, Landesverband X; W-GmbH; J-GmbH; M und G-GmbH, für die Erbringung von Leistungen im Rahmen der Rahmenvereinbarungen, abgeschlossen zwischen der ARGE und der Stadt X, tätig gewesen. Eine direkte Beauftragung des A durch die Stadt X sei nicht erfolgt. Ebenso seien keine Zuschüsse geleistet worden, sondern die Leistungen entsprechend der im Subunternehmerverband vereinbarten Stundensätze mit der ARGE abgerechnet worden.

Mit Email vom wurde von der A ergänzend mitgeteilt, dass die BF als Leiterin Personal eingesetzt gewesen sei. Ihre Tätigkeiten hätten in der öffentlichen Impfstraße im BB stattgefunden und seien diese überwiegend in den Büroräumlichkeiten zu leisten gewesen. Einen geringen Teil ihrer Tätigkeiten habe die BF direkt in der Impfstraße ausgeübt, jedoch nicht mit der Impftätigkeit, sondern mit der Problemlösung und bei etwaigen Beschwerden.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die BF war im Beschwerdejahr 2021 von bis bei der A als Angestellte beschäftigt.

Die BF war im Rahmen ihres Dienstverhältnisses für die Tageseinteilung des Personals, Briefing und Debriefing des Personals, Beschwerde- und Konfliktmanagement sowie administrative Tätigkeiten wie zB Ablage Anwesenheitsliste, Ablage Tagesdienstplan zuständig. Die BF war die Leiterin Personal. Ihre Tätigkeiten übte sie überwiegend in den Büroräumlichkeiten in der öffentlichen Impfstraße im BB aus, ein geringer Teil der Tätigkeiten fand direkt in der Impfstraße statt, etwa in der Problemlösung bei Beschwerden.

Der A Österreich war im Rahmen eines Subunternehmervertrages, abgeschlossen mit einer Arbeitsgemeinschaft (nachfolgend ARGE) bestehend aus: A Österreich, Landesverband X; W-GmbH; J-GmbH; M und G-GmbH, für die Erbringung von Leistungen im Rahmen der Rahmenvereinbarungen, die zwischen der ARGE und der Stadt X abgeschlossen wurden, tätig.

Eine direkte Beauftragung der A durch die Stadt X ist nicht erfolgt. Es wurden an die A keine Zuschüsse geleistet. Die erbrachten Leistungen wurden entsprechend der im Subunternehmervertrag vereinbarten Stundensätze mit der ARGE abgerechnet.

2. Beweiswürdigung

Gem. § 167 Abs 2 BAO haben die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Die getroffenen Feststellungen hinsichtlich Vorliegen eines Dienstverhältnisses, Art der von der BF geleisteten Tätigkeiten sowie hinsichtlich der Vertragsgestaltung zwischen der A und der ARGE bzw zwischen der ARGE und der Stadt X ergeben sich allesamt zweifelsfrei aus den Schreiben der A vom bzw .

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen können somit gem. § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen werden.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Außer in den Fällen des § 278 BAO hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen (§ 279 Abs 1 BAO).

§ 1b COVID-19-Zweckzuschussgesetz normiert "Sonderbestimmungen für Impfstellen für bevölkerungsweite Impfaktionen gegen COVID-19". In Abs 4 leg. cit. findet sich folgende Befreiung:

"(4) Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden bis zum an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen gewährt werden, sind im Ausmaß von bis zu 20 Euro je Stunde für medizinisch geschultes Personal und von bis zu 10 Euro je Stunde für sonstige unterstützende Personen von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit und gelten bis zur Höhe von 1 000,48 Euro im Kalendermonat nicht als Entgelt im Sinne des § 49 ASVG. Diese Aufwandsentschädigungen sind nicht auf die Ausgleichszulage und Leistungen der Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe anzurechnen. Sie haben keine Auswirkungen auf die Kindeseigenschaft in der Pensionsversicherung. Die Bezieherinnen und Bezieher dieser Aufwandsentschädigungen sind in der gesetzlichen Unfallversicherung teilversichert."

Entsprechend obiger Feststellungen liegt eine Beauftragung der A durch ein Bundesland oder eine Gemeinde nicht vor. Die A verrechnete die von ihr erbrachten Leistungen im Rahmen der im Subunternehmervertrag mit der ARGE vereinbarten Stundensätze an die ARGE. Weiters handelt es sich entsprechend den getroffenen Feststellungen bei den von der A an die BF geleisteten Zahlungen um Entgelte für die von der BF erbrachten Arbeitsleistungen im Zusammenhang mit einem bestehenden Dienstverhältnis der BF zur A.

Die Voraussetzungen für die Anwendung der Befreiung von allen bundesgesetzlichen Abgaben, dass eine Beauftragung eines Bundeslandes oder einer Gemeinde nach dem Covid-19-Zweckzuschussgesetz vorliegt und es sich um reine Aufwandsentschädigungen handelt, sind somit nicht gegeben.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs 1 VwGG).

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs 4 B-VG).

Dies trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu, wenn die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind (vgl. mit vielen weiteren Nachweisen).

Eine derartige Rechtsfrage liegt nicht vor: Die rechtliche Beurteilung resultiert aus dem klaren Gesetzeswortlaut, sodass die Rechtslage eindeutig zu beurteilen, und eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung damit nicht gegeben ist (vgl etwa ).

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1b COVID-19-Zweckzuschussgesetz, BGBl. I Nr. 63/2020
§ 49 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 25a Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101502.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at