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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.03.2024, RV/3100217/2023

Versteuerung von Krankengeld

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Gessler & Co. Wirtschaftstreuhand KG Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Amraser Straße 85, 6020 Innsbruck, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 Steuernummer, ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer wurde mittels Schreiben vom durch das Finanzamt aufgefordert, die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung abzugeben, da ein Pflichtveranlagungstatbestand vorliegen würde. Daraufhin übermittelte der Beschwerdeführer seine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung und es erging in der Folge der Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) vom , der zu einer Nachforderung in Höhe von 1.296.- Euro führte. Mit Schreiben vom erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und führte aus, dass er einen großen Teil des Jahres 2021 im Krankenstand und auf Reha verbracht habe und daher ohnehin weniger verdient hätte, weil das Krankengeld geringer als sein normales Gehalt gewesen sei. Jetzt müsse er auch noch mehr Steuern zahlen. Die Nachforderung müsse daher auf einen Fehler der Versicherungsanstalt, eines fehlerhaften Gesetzes oder einer fehlerhaften Anwendung des Gesetzes beruhen. Es könne nicht sein, dass man als erkrankte Person bestraft werde, da man eine schwere Krankheit habe, man weniger Gehalt bzw. Krankengeld bekomme und dann am Ende des Jahres noch eine Steuernachforderung. Die Beschwerde wurde mittels Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer am 8. Mai2023 einen Vorlageantrag und wiederholte sein Beschwerdevorbringen, auf das in der Beschwerdevorentscheidung nicht eingegangen worden sei.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer bezog im Jahr 2021 neben seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (aus einem aktiven Dienstverhältnis) Krankengeld gemäß § 69 Abs. 2 EStG 1988 seines Versicherungsträgers, der die Auszahlung der Krankengeldbezüge, die der pauschalen Besteuerung unterzogen wurden, der belangten Behörde mitteilte. Sodann wurde im Rahmen der (Pflicht)Veranlagung das Gesamtjahreseinkommen der Besteuerung unterzogen und es ergab sich für den Beschwerdeführer eine Nachzahlung.

2. Beweiswürdigung

Dieser Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus den von der belangten Behörde vorgelegten Aktenteilen und entspricht auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Einwendungen gegen die Höhe des Krankengeldes hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraumes) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat (§ 39 Abs. 1 EStG 1988).

Laut § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 ist beim Bezug von Krankengeld (Bezüge gemäß § 69 Abs. 2 EStG 1988) der Steuerpflichtige zu veranlagen.

Gemäß § 69 Abs. 2 EStG 1988 sind bei der Auszahlung von Bezügen aus der gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung … 20% Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge 30 Euro täglich übersteigen. … Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren haben die Versicherungsträger bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an ihr Finanzamt zu übermitteln.

Nach § 83 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 wird der Arbeitnehmer unmittelbar als Steuerschuldner in Anspruch genommen, wenn die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 vorliegen (Pflichtveranlagung).

Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Zeitraum bezogen hat. Der Zweck der Veranlagung ist die richtige Besteuerung des Jahreseinkommens. Auch die Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- und Unfallversorgung (Krankengeld) unterliegen der Einkommensteuer.

Bei der Besteuerung dieses Krankengeldes ist ein besonderer Lohnsteuerabzug bei der Auszahlung der Beträge durch den Versicherungsträger vorgesehen. Damit dieses Krankengeld im Rahmen des Veranlagungsverfahrens berücksichtigt werden kann, ist vom Versicherungsträger ein Lohnzettel auszustellen und an das Finanzamt zu übermitteln. Es erfolgt lediglich eine vorläufige, pauschale Besteuerung durch den Versicherungsträger. Der jeweilige Versicherungsträger kann im Zeitpunkt der Auszahlung nicht wissen, ob und in welcher Höhe ein Steuerpflichtiger noch andere steuerpflichtige Einkünfte hat. Im Wege der (Pflicht)Veranlagung wird ein bereits vorgenommener Lohnsteuerabzug korrigiert und damit sichergestellt, dass der korrekte Progressionssteuersatz, die korrekte Besteuerung, auf das Gesamteinkommen angewendet wird.

Die aufgrund des gesetzlich vorgesehenen Pauschalsteuersatzes berechnete und einbehaltene Lohnsteuer stellt daher nur eine vorläufige Lohnsteuer dar. Im Rahmen der Veranlagung wird das Krankengeld in die Veranlagung miteinbezogen und das Gesamteinkommen des ganzen Jahres ermittelt.

Im gegenständlichen Fall kann aus dem Einkommensteuerbescheid des Beschwerdeführers entnommen werden, dass der Beschwerdeführer mit seinem Einkommen bestehend aus den Einkünften aus dem aktiven Dienstverhältnis und dem Krankengeld eine Tarifbesteuerung von bis zu 35 Prozent erreicht. Somit wurde mit der Pauschalbesteuerung des Krankengeldes von 20 Prozent, soweit diese Bezüge 30 Euro täglich überstiegen, nur ein Teil der anfallenden Einkommensteuer in Form des Lohnsteuerabzuges durch den Versicherungsträger einbehalten. Die Differenz auf den tatsächlichen Tarif, der von dem Gesamteinkommen des Beschwerdeführers in einem Kalenderjahr abhängt, wurde im Rahmen der (Pflicht)Veranlagung als Nachforderung ausgewiesen. Die Besteuerung des Einkommens erfolgte dann anhand der sozial gestaffelten Progression.

Inwieweit der Versicherungsträger eine falsche Besteuerung des Krankengeldes vorgenommen hat, ist dem Gericht nicht ersichtlich. Ebenso hat das Gericht aus den Ausführungen, das Gesetz sei falsch, keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die anzuwendende Gesetzesbestimmung. Genauere Angaben hat der Beschwerdeführer nicht gemacht. Durch das Finanzamt wurden die gesetzlichen Bestimmungen richtig angewendet. Die Vorschreibung der Nachforderung erfolgte zu Recht. Sie ergibt sich aus einer korrekten Gesetzesanwendung, gegen die keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Rechtsfolgen des Bezuges von Krankengeld ergeben sich unmittelbar aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen. Da somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorlag, wurde die Revision für unzulässig erklärt.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.3100217.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at