Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 14.02.2024, RV/7102291/2023

Ausbildung zum "Diplomierten Kindertrainer" Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967?

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde der ***1*** ***2***, ***3*** ***4***-***5***, ***5*** ***6***, vom gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom , Ordnungsbegriff ***7***, womit der Antrag vom auf Familienbeihilfe für den im April 2002 geborenen ***8*** ***2*** ab August 2022 abgewiesen wurde, beschlossen:

I. Der angefochtene Bescheid vom und die Beschwerdevorentscheidung vom werden gemäß § 278 Abs. 1 BAO aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzamt zurückverwiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.

Begründung

Antrag vom

Die Beschwerdeführerin (Bf) ***1*** ***2*** beantragte mit Schreiben vom , Postaufgabe am , Familienbeihilfe für ihren im April 2002 geborenen Sohn ***8*** ***2*** wie folgt:

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie haben uns am eine Information bzgl. Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe zugesendet.

Unser Sohn hat mit eine Ausbildung zum Dipl. Kindertrainer bei der *** GmbH begonnen.

Wir haben Ihnen dazu im August eine Anmeldebestätigung zugesendet.

Im Anhang finden Sie eine zusätzliche Ausbildungsbestätigung.

Wir bitten um eine neuerliche Prüfung der Ansprüche auf Familienbeihilfe (Beeinspruchung der Entscheidung).

Bitte senden Sie uns bei Wegfall des Anspruches auch eine Begründung zur Entscheidung.

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen,

***1*** ***2***

Beigefügt waren:

Ausbildungsbestätigung vom

Laut Ausbildungsbestätigung vom der ***, *** GmbH, absolviert ***8*** ***2*** die Ausbildung "Dipl. KindertrainerIn":

Kursstart war am , der Präsenzzeitraum beginnt am . Die reguläre Prüfungsfrist endet am . Der Kurs hat einen Umfang von 708 EH und beeinhaltet 2 Module mit folgenden Inhalten:

Grundmodul Sportkompetenz

• Anatomie

• Ernährung

• Grundlagen der Betrieblichen Gesundheitsförderung

• Kundenorientiertes Arbeiten

• Physiologie

• Sportpsychologie - Kommunikation und Motivation

• Sportverletzung

• Trainingslehre Grundlage

Fachmodul Dipl. Kindertrainer

• Kinderernährung

• Laufschule mit Kindern, Outdoortraining und Erlebnispädagogik, Rücken und Haltungsturnen, Sport und Spiel

• Motopädagogik und didaktische Grundlagen, Sportpsychologie im Kindes- und Jugendalter

• Tanz mit Kindern, Training bei Gewichtsproblemen, Trainingslehre speziell Kindertraining

• Vertiefung Anatomie und Physiologie

• Zirkeltraining mit Kindern

Anmeldebestätigung vom

Am bestätigte die ***, www.***.at, ***GmbH, ***8*** ***2*** den fixen Ausbildungsplatz (Dipl. KindertrainerIn) an der ***, Kursbeginn .

Kursablauf

Das Finanzamt ermittelte folgende Daten zur Ausbildung im Internet:

Dipl. Kindertrainer - Kindern eine gesunde Entwicklung ermöglichen

Trainer sein - ein Kinderspiel?

Fehlhaltungen, Übergewicht, Bewegungsmangel - diese körperlichen Beschwerden hängen oft stark zusammen und können zu Schmerzen führen. Gerade bei Kindern sind diese Beschwerden aber noch problematischer, da sie durch das Wachstum langfristige körperliche Einschränkungen mit sich führen können.

Als Dipl. Kindertrainer machen Sie es sich zur Aufgabe, Kinder mit Spaß und bewegungsorientierten Spielen zu mehr Sport zu animieren. Damit beugen Sie körperlichen Beschwerden langfristig vor oder helfen, diese zu reduzieren

Was erwartet Sie in unserer Ausbildung?

Im Grundlagenmodul werden wir uns zunächst mit anatomischen, physiologischen und trainingswissenschaftlichen Grundlagen beschäftigen. Auch ernährungsspezifische Themen, Berufskunde und die erste Hilfe bei Sportverletzungen sind essenzielle Grundlagen für Trainer.

Im Modul Kindertrainer lernen Sie unter anderem, wie Sie Sportspiele planen und sowohl Indoor als auch Outdoor mit Kindern trainieren können. Wir werden die Grundlagen der Kinderernährung durchnehmen und auf Training bei Übergewicht eingehen.

Wir zeigen Ihnen außerdem, wie Sie Fehlhaltungen bei Kindern erkennen und entgegenwirken können und Kindern bei der Entwicklung ihrer koordinativen Fähigkeiten unterstützen können.

Auch Didaktik, Pädagogik und Psychologie sind ein wesentlicher Bestandteil des Moduls.

Starten Sie jederzeit!

Mit dem Basismodul Sportkompetenz können Sie jederzeit online starten. Damit überbrücken Sie nicht nur die Wartezeit bis zum Präsenzunterricht, Sie eignen sich auch wichtiges Grundwissen an.

Unterricht mit zertifizierten Referenten

ln praxisorientiertem Präsenzunterricht lernen Sie in einer Gruppe von 5 bis 15 Personen. Referenten bringen Ihnen bei, was Sie als Trainer wissen müssen, und unterstützen Sie mit wertvollen Tipps für den Arbeitsalltag.

Ohne Fleiß kein Preis (oder Zertifikat)

Die Note erarbeiten Sie Sich mit praktischen Übungen und freiwilligen Zusatzaufgaben. Diese Übungen können von Trainingsprotokollen über schriftliche Ausarbeitungen bis zum Abfilmen von Übungen reichen.

Zu guter Letzt... ein Test

In Ihrer Ausbildung erwarten Sie sowohl Multiple Choice Online Zwischenprüfungen, sowie eine Abschlussprüfung in Präsenz.

Teilnahmebedingungen

• Online oder schriftliche Anmeldung

• körperliche Grundfitness

• Mindestalter 18 Jahre

Abschlusszeugnis

Unsere Zertifikate sind weltweit gültig und werden in verschiedenen Varianten ausgestellt. Sie erhalten unser Zertifikat auf Wunsch in mehren Sprachen (DE, EN, ES), mit länderspezifischen Informationen sowie mit und ohne Notendruck.

Diese Varianten sind alle kostenlos zum online download verfügbar. Zusätzlich erhalten Sie ein Zertifikat ihrer Wahl gedruckt auf Sonderpapier mit Prägedruck.

Es wird folgende Urkunde (in mehren Sprachen DE, EN, ES) verliehen:

Die Ausbildung besteht aus 2 Modulen

Ihre Ausbildung beginnen Sie mit dem Basismodul Sportkompetenz. In 8 Fächern lernen Sie aus Videos und Skripten theoretisches Wissen, dabei schließen Sie jedes Fach mit einer kleinen Multiple- Choice Online-Prüfung ab.

Anschließend geht es an Ihre Fach-Spezialisierung, also Ihren gewählten Lehrgang.

Dauer der Ausbildung

Da unsere Ausbildungen sehr flexibel gestaltet sind, hängt die Dauer der Ausbildung stark von der eigenen Lerninitiative, dem wöchentlichen Zeitaufwand sowie dem jeweiligen Vorwissen ab.

Bescheid

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag vom auf Familienbeihilfe für den im April 2002 geborenen ***8*** ***2*** ab August 2022 mit folgender Begründung ab:

Was ist eine Berufsausbildung?

Das Kind verwendet seine überwiegende Zeit dazu, praktisches und theoretisches Fachwissen zu erlernen und schließt diese Ausbildung mit einer Abschlussprüfung ab. Die Ausbildung hat eine angemessene Unterrichtsdauer und ist nicht auf Allgemeinbildung wie zum Beispiel Sprachkurse ausgerichtet.

Familienbeihilfe steht bei einer ernsthaften und zielstrebigen Ausbildung zu.

Wann gilt die Ausbildung als ernsthaft und zielstrebig?

• Das Kind verwendet die volle Zeit dafür

• Das Kind tritt in angemessener Zeit zu Prüfungen an

Bei Ihrem Kind trifft das nicht zu.

Beschwerde

Mit am zur Post gegebenen Schreiben wurde Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom erhoben:

Geschätzte Damen und Herren,

wie im heutigen Telefonat () vereinbart, wenden wir uns mit der Bitte um rechtmäßige Erstattung der Familienbeihilfe für ***8*** ***2*** im Zeitraum seiner Ausbildung an Sie und übersenden für die korrekte Berechnung der Wochenarbeits-Stunden nochmals

a) Ausbildungsbestätigung

b) Diplom Kindertrainer.

Die im Abweisungsbescheid vom angeführte Begründung ist nach Rücksprache mit Sachverständigen unzutreffend. Die Ausbildung vermittelte praktisches sowie theoretisches Fachwissen für die nun angehende selbstständige Berufsausübung als Kinderfitnesstrainer.

In der von ***8*** ***2*** absolvierten Mindestzeit errechnen sich 708EH auf 26,29 Wochen (genau 184 Tage) - das sind 26,93 Wochenarbeitsstunden, die dafür aufgewandt wurden.

(Lt. heutigem Telefonat wurde bisher aus ungeklärter Ursache von 512EH á 32 Wochen ausgegangen - wir bitten dringend um Richtigstellung!)

Herzlichen Dank für die Klärung des Missverständnisses und beste Grüße,

***8*** ***2*** & Familie

(Unterschrift ***8*** ***2***)

Auf Grund eines Mängelbehebungsauftrags des Finanzamts vom leistete die Bf fristgerecht eine Unterschrift zur Beschwerde. Beigefügt war die Ausbildungsbestätigung vom und eine Bestätigung der *** / *** GmbH vom . Demnach hat ***8*** ***2*** den Lehrgang Dipl. KindertrainerIn absolviert und die vorgeschriebene Kursabschlussprüfung mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden.

Unter "Mängelbehebungsauftrag vom ", OZ 7, sind auch folgende Unterlagen im elektronischen Akt des Finanzamts abgelegt:

Stundentafel

Folgende "Stundentafel der Präsenzeinheiten":

somit:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Tag
Stunden
4
4
4
4
4
4
4
4
4
4
4
4
48

Ausbildungsbestätigung vom

Laut Ausbildungsbestätigung vom der ***, *** GmbH, wurde ein "Aufwand von mindestens 27 Stunden/Woche" bestätigt:

Hiermit bestätigen wir, dass Herr ***8*** ***2*** bei uns die Ausbildungs Dipl. KindertrainerIn bei uns besucht und erfolgreich absolviert hat. Der Lehrgang hat einen Umfang von 748 EH und damit im Zeitrahmen seiner Ausbildungsdauer von bis einen zeitlichen Aufwand von mindestens 27 Stunden/Woche.

Die Ausbildung setzt sich aus zwei Modulen mit folgenden Inhalten zusammen:

Basismodul Sportkompetenz (Modulabschluss: 8 Multiple-Choice Prüfungen) - online absolviert:

• Anatomie

• Physiologie

•Trainingslehre

• Ernährung: absolviert

• Sportpsychologie - Kommunikation und Motivation

• Grundlagen der Betrieblichen Gesundheitsförderung

• Kundenorientiertes Arbeiten: absolviert

• Sportverletzung

Fachmodul Dipl. KindertrainerIn (Modulabschluss: Praktische Abschlussprüfung) - Präsenz besucht, Praktische Fachprüfung abgelegt

• Didaktische Grundlagen des Lehrens und Lernens von Bewegungen

• Entwicklung der koordinativen Fähigkeiten

• Erlebnispädagogik - Sportspiele Outdoor

• Grundlagen der Sportpädagogik

• Grundlegende Bewegungsformen

• Kinderernährung

• Laufschule mit Kindern

• Psychologie und Kommunikation

• Richtiges Sichern

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde vom , die es der Bf zurechnete, mit folgender Begründung als unbegründet ab:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit b Familienlastenausgleichsgesetzt 1967 (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes sind praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt wird, eine angemessene Unterrichtsdauer, sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehört regelmäßig auch der Nachweis der Qualifikation. Das Ablegen von Prüfungen, die in einem Lehrplan oder einer Studienordnung vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil des Studiums und damit der Berufsausbildung selbst. Der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden Einrichtung reicht für sich allein noch nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen. Hierzu muss vielmehr das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg treten, das sich im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen bzw. Vorprüfungen zu manifestieren hat.

Zu prüfen ist jedoch auch, ob die Ausbildung während ihrer Dauer und der Vorbereitung für die abzulegenden Prüfungen und der Ausarbeitung von Hausarbeiten im jeweiligen Kalendermonat in quantitativer Hinsicht die volle Arbeitskraft gebunden hat (vgl. wiederum 2007/15/0050, und 2009/15/0089). Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist somit nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen, insbesondere die Art und der Umfang der Lehrveranstaltungen.

Von der Bindung der vollen Arbeitskraft kann wohl nur dann ausgegangen werden, wenn die Bildungsmaßnahme durch den Besuch des Unterrichts, die Vor- und Nachbearbeitungszeiten und die Prüfungsteilnahmen ein zeitliches Ausmaß in Anspruch nimmt, das zumindest annähernd dem eines Vollzeitdienstverhältnisses entspricht.

Es ist demnach von einer vollen Bindung der Arbeitskraft im Sinne des FLAG 1967 auszugehen. Dies bedeutet, dass mind. 20 Stunden für Theoriestunden und ca. 10 Stunden für allfällige Lern,- Haus- und Vorbereitungsarbeiten aufzuwenden sind.

Ihr Sohn ***8*** hat It. Bestätigung von "***" eine Ausbildung zum Dipl. Kindertrainer absolviert. Der Lehrgang dauert von bis und hat einen Umfang von 748 EH. Von diesen 748 EH erfolgt die Ausbildung lediglich an 12 Tagen (von 3. Oktober bis ) zu je 4 Stunden in Präsenz und 297 EH mittels eLearining.

Die restliche Ausbildung erfolgt mittels Literaturrecherche, Selbststudium, Lernvideos,....

Die Qualifizierung als Berufsausbildung kann zwar auch bei einem Fernstudium gegeben sein, wenn ein Schulunterricht von wenigen Wochenstunden durch verstärkte "Hausausgaben" und Vorbereitungszeit sowie E-Learning kompensiert wird (vgl. RV/7102197/2013). Das ist bei Ihrem Sohn jedoch nicht der Fall. Die gewählte Schulform Ihres Sohnes ist darauf aufgebaut, dass sich die Schüler fast den gesamten Lernstoff im Selbststudium aneignen. Es gibt fast keine Präsenz- respektive Vorbereitungskurse. Somit ist erkennbar, dass die Vorbereitung auf den Abschluss weit weniger Zeit in Anspruch nimmt als der Besuch einer höheren Schule. Die Ausbildungsintensität ist also nicht vergleichbar. Dies muss auch dann gelten, wenn (fast) keine Vorbereitungskurse besucht werden und der erforderliche Wissensstand für die Ablegung des Kursabschlussprüfung fast nur im Selbststudium angeeignet wird (vgl. RV/1780-W/07).

Bei dem besuchten Kurs zum "dipl. Kindertrainer" handelt es sich um keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG. Hierfür gebührt für Ihren Sohn ***8*** keine Familienbeihilfe.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde der Bf am nachweislich zugestellt.

Vorlageantrag

Mit am beim Finanzamt eingelangtem Schreiben stellte die Bf ersichtlich Vorlageantrag und führte aus:

Vorweg herzlichen Dank für Ihre Mühen, auf Anliegen und unklare Fälle gesondert einzugeben und auch für die wertschätzenden Gespräche dazu! Vorweg auch nochmals in aller Deutlichkeit: Es liegt in unserem Interesse Urteile anhand klarer Kriterien zu verstehen, es liegt nicht in unserem Interesse ein Urteil als etwaigen Präzedenzfall heranzuziehen - unabhängig davon sind uns allerdings Informationen bekannt, wonach die Familienbeihilfe weiteren an der *** Ausgebildeten ungeachtet der anschließenden einschlägigen Berufsausübung gewährt wurde. Ebenso liegt es uns fern. Sie (gar persönlich) zu kritisieren - ein subjektiver Spielraum in der Zuerkennung von Ansprüchen lässt natürlich immer zweifeln und Fragen offen, zumal ***8*** ***2*** seine Ausbildung zielstrebig und intensiv (in einem Wochenstundenausmaß von 27,7 Stunden) absolviert hat und eben genau die Inhalte dieser Ausbildung in seiner aktuellen selbstständigen Berufsausübung realisiert und damit formal - nach meinem Verständnis - den Kriterien entsprechend anspruchsberechtig ist. Nach heutigem wechselseitig sehr wertschätzendem und wohlwollendem Telefonat mit Frau ***13***, konnten einige Unklarheiten (auch die für mich dem Fall nicht ausreichend äquivalenten bzw. in der Interpretation nahekommenden Bedingungen in den Urteilen z.B. aus VwGH und weiteren, auf welche sich berufen wurde, betreffend*) gemeinsam reflektiert werden, wonach sich uns letztlich der subjektive Ermessensbereich v.a. der räumlichen Komponente zeigte - ich verstehe, dass Jede(r) Beurteilerin nach bestmöglicher Recherche, bestem Wissen und Gewissen versucht zu beurteilen und sich im Zeitverlauf je zusätzliche Informationen zeigen. Ein solch subjektiver Spielraum birgt natürlich die Gefahr Misstrauen und im Falle einer Ablehnung - in Fällen weniger konstruktiver Kommunikation als der unseren - Unmut zu schüren.

Die zeitliche Intensität einer Berufsausbildung wird in unterschiedlichsten Quellen zumeist mit je 20- 25 Stunden bemessen (einmalig ist ehrlicherweise in Berufung auf FLAG 1967 It. Beschwerdevorentscheidung vom sogar die Rede von "mind. 20 Stunden für Theoriestunden und ca. 10 Stunden für allfällige Lern- Haus- und Vorbereitungsarbeiten"; wonach allerdings selbst hier das Ausmaß von ***8*** ***2*** Ausbildung mit 27,7 Wochenstunden "ca." ausreichend erreicht scheint).

Zur räumlichen Komponente, also zur Frage, von wo aus unterrichtet wird, heißt es darin "Die Qualifizierung als Berufsausbildung kann zwar auch bei einem Fernstudium gegeben sein, wenn ein Schulunterricht von wenigen Wochenstunden durch verstärkte "Hausaufgaben" und Vorbereitungszeit sowie E-Learning kompensiert wird (vgl. RV/7102197/2013). Das ist bei Ihrem Sohn jedoch nicht der Fall. Die gewählte Schulform Ihres Sohnes ist darauf aufgebaut, dass sich die Schüler fast den gesamten Lernstoff im Selbststudium aneignen." - womit in Zeiten der Digitalisierung der besagte Punkt der Subjektivität in der Beurteilung erreicht scheint - ***8*** ***2*** Ausbildung erfolgte z.T. direkt persönlich, z.T. online bzw. medial gestützt (hier ist der Aspekt des subjektiven Ermessens, wieviel davon frontal i.S.v. Skype z.B. It. Fr. ***13*** wäre; Im Falle der Lernvideos stellt sich für mich daher die Frage, ob die - durch die Aufnahme des Gesprochenen zeitlich verzögerte frontale Unterrichtsform weniger Wert darstellt i.S.v. weniger bildet und daher eine Ablehnung rechtfertigt (zumal auch ausreichend Raum für Fragen und persönlichen Austausch geboten wurde); s. die im gemeinsamen Gespräch thematisierte unklare und als Richtlinie fragliche Unterscheidung zwischen Skype und Lernvideos u.v.m. als Form des E-Learnings) und z.T. im Selbststudium i.S.v. der besagten "Lern-, Haus- und Vorbereitungsarbeiten".

Ich bitte Sie den Aspekt der digitalen Vermittlung von Inhalten und den - für ein späteres selbstständiges Tun wichtigen Punkt der Selbstorganisation innerhalb einer (Berufs-) Ausbildung - neu zu reflektieren und zu beurteilen bzw. anderenfalls anhand stringenter, klarer, objektiver und damit validierbarer (und für uns damit besser nachvollziehbarer) Ausschlusskriterien abzulehnen und bedanke mich nochmals für Ihre Mühen und die konstruktive wertschätzende gemeinsame Analyse.

*so fehlt mir ein Zusammenhang zu unserem Fall, wenn es dabei m.E.n. um Rückforderungen von Ansprüchen durch das FA geht, wonach z.B. im Falle von VwGH 2007/15/0050 vom eine Ablegung der 4. Klasse einer Religionsschule Osman in Bosnien + Herzegowina als außerordentliche Schülerin den Kriterien einer Berufsausbildung nicht entspräche, weil diese Ausbildung nicht als Äquivalent für eine inländische Berufsreifeprüfung verwendbar wäre; im Urteil VwGH 2009/15/0089 vom zeigte sich die zeitliche Intensität von "mindestens 20-25 Wochenstunden" durch die It. Begründung im Schreiben angeführten 8 Wochenstunden als nicht erfüllt; im UFSW, RV/1780- W/07 vom geht es um eine deutliche Überschreitung der Zeit, welche je Externistenprüfung vorgesehen war und damit ebenso um eine klare Unterschreitung der Wochenarbeitsstunden. Auch BFG RV 7102197/2013 vom sehe ich nur bedingt in Zusammenhang mit unserem Fall, wonach der Familie die entsprechende Beihilfe rechtmäßig zuerkannt und deren Beschwerde Folge gegeben wurde, zumal die Kriterien einer Berufsausbildung des darin thematisierten jungen Herren (trotz deren Abbruchs im strittigen Zeitraum) gegeben waren und die entsprechenden Nachweise (nachträglich) erbracht wurden; darin heißt es weiters, dass ein Wochenstundenausmaß für eine Berufsreifeprüfung z.B. im hohen Ausmaß von 30 Wochenarbeitsstunden als angemessen zu sehen wäre, wenngleich dies nicht zwingend auch für andere Berufsausbildungen oder Kurse zu gelten scheint: "Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden.

Was unter Berufsausbildung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher definiert. Der VwGH hat hierzu in seiner (ständigen) Rechtsprechung folgende Kriterien entwickelt (sh. für viele zB . 2007/15/0050: . 2009/15/0089: . 2008/13/0015): - Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. - Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt. Die bloße Anmeldung zu Prüfungen reicht für die Annahme einer zielstrebigen Berufsausbildung aber nicht aus. - Unter den Begriff "Berufsausbildung" sind jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Nach dieser Judikatur weist jede anzuerkennende Berufsausbildung ein qualitatives und ein quantitatives Element auf: Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang; die Ausbildung muss als Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausübung anzusehen sein (Ausnahme: allgemein bildende Schulausbildung; hier besteht zumindest nicht zwingend ein Konnex zu einem späteren konkreten Beruf) und überdies die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen. Was hierunter zu verstehen ist, ist weder im Gesetz geregelt noch trifft die Judikatur des VwGH diesbezüglich eine klare Aussage. Auch im Fall des Besuches einer Maturaschule führt der VwGH nur allgemein aus, das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg manifestiere sich im Antreten zu den erforderlichen Vorprüfungen. Zwar sei nicht (nur) der Prüfungserfolg ausschlaggebend, der Maturaschüler müsse aber durch das Antreten zu Prüfungen innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Reifeprüfung zu erlangen (s zB . 2000/14/0093). Ist das Ziel der Ausbildung die Ablegung der Matura, wie etwa auch bei der Berufsreifeprüfung, ist nach der Judikatur des UFS als Vergleichsmaßstab regelmäßig der für den Besuch einer AHS oder BHS erforderliche Zeitaufwand heranzuziehen, also mindestens 30 Wochenstunden (s zB RV/0121-F/07; . RV/1780-W/07: RV/1708-W/05), wobei im Übrigen dazu regelmäßig noch der Aufwand für die Vorbereitung zu Hause kommt. Die Qualifizierung der allgemeinbildenden Schulausbildung als Schulausbildung kann auch bei einem Fernstudium gegeben sein, wenn ein Schulunterricht von bloß zehn Wochenstunden durch verstärkte "Hausausgaben" und Vorbereitungszeit sowie eLearning kompensiert wird (s RV/3683-W/02; RV/3673-W/07)."

(Hervorhebungen innerhalb der Zitierung angebracht)

Wobei es sich auch im hier letzten Satz um die "Qualifizierung der allgemeinbildenden Schulausbildung als Berufsausbildung" handelt, welche ***8*** ***2*** in Form der Berufsreifeprüfung bereits hinter sich hat und er sich innerhalb der Ausbildung für seine aktuelle selbstständige Berufsausübung neben persönlich sowie digital vermittelten Inhalten eben vieles (in den obig enthaltenen Stunden nur z.T. abgebildete) in selbstständiger Manier (z.B. durch Literaturrecherche und -Studium) angeeignet hat.

Offenbar handelt es sich bei den Zitaten um Teile der Kommentierung im Gamlitzer Kommentar zur Berufsausbildung (Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 2 Rz 35 ff.).

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt Österreich, Dienststelle Braunau Ried Schärding (FA41), die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte aus:

Sachverhalt und Anträge

Sachverhalt:

Sohn ***8*** hat lt. Bestätigung von "***" eine Ausbildung zum Dipl. Kindertrainer absolviert. Der Lehrgang dauert von bis und hat einen Umfang von 748 EH. Von diesen 748 EH erfolgt die Ausbildung lediglich an 12 Tagen (von 3. Oktober bis ) zu je 4 Stunden in Präsenz und 297 EH mittels eLearining. Die restliche Ausbildung erfolgt mittels Literaturrecherche, Selbststudium, Lernvideos,….

Die Qualifizierung als Berufsausbildung kann zwar auch bei einem Fernstudium gegeben sein, wenn ein Schulunterricht von wenigen Wochenstunden durch verstärkte "Hausausgaben" und Vorbereitungszeit sowie E-Learning kompensiert wird (vgl. RV/7102197/2013).

Die gewählte Schulform Ihres Sohnes ist darauf aufgebaut, dass sich die Schüler fast den gesamten Lernstoff im Selbststudium aneignen. Es gibt fast keine Präsenz- respektive Vorbereitungskurse. Somit ist erkennbar, dass die Vorbereitung auf den Abschluss weit weniger Zeit in Anspruch nimmt als der Besuch einer höheren Schule. Die Ausbildungsintensität ist also nicht vergleichbar. Dies muss auch dann gelten, wenn (fast) keine Vorbereitungskurse besucht werden und der erforderliche Wissensstand für die Ablegung des Kursabschlussprüfung fast nur im Selbststudium angeeignet wird (vgl. RV/1780-W/07).

Bei dem besuchten Kurs zum "dipl. Kindertrainer" handelt es sich um keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG.

Beweismittel:

Unterlagen

Stellungnahme:

Gemäß § 2 Abs. 1lit b Familienlastenausgleichsgesetzt 1967 (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes sind praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt wird, eine angemessene Unterrichtsdauer, sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehört regelmäßig auch der Nachweis der Qualifikation. Das Ablegen von Prüfungen, die in einem Lehrplan oder einer Studienordnung vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil des Studiums und damit der Berufsausbildung selbst. Der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden Einrichtung reicht für sich allein noch nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen. Hierzu muss vielmehr das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg treten, das sich im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen bzw. Vorprüfungen zu manifestieren hat.

Zu prüfen ist auch, ob die Ausbildung während ihrer Dauer und der Vorbereitung für die abzulegenden Prüfungen und der Ausarbeitung von Hausarbeiten im jeweiligen Kalendermonat in quantitativer Hinsicht die volle Arbeitskraft gebunden hat (vgl. wiederum 2007/15/0050, und 2009/15/0089). Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist somit nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen, insbesondere die Art und der Umfang der Lehrveranstaltungen.

Von der Bindung der vollen Arbeitskraft kann wohl nur dann ausgegangen werden, wenn die Bildungsmaßnahme durch den Besuch des Unterrichts, die Vor- und Nachbearbeitungszeiten und die Prüfungsteilnahmen ein zeitliches Ausmaß in Anspruch nimmt, das zumindest annähernd dem eines Vollzeitdienstverhältnisses entspricht.

Es ist demnach von einer vollen Bindung der Arbeitskraft im Sinne des FLAG 1967 auszugehen. Dies bedeutet, dass mind. 20 Stunden für Theoriestunden und ca. 10 Stunden für allfällige Lern,- Haus- und Vorbereitungsarbeiten aufzuwenden sind.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Bisher steht fest:

Der im April 2002 geborene ***8*** ***2*** ist Sohn der Bf ***1*** ***2***. ***8*** ***2*** absolvierte in der Zeit von (Anmeldebestätigung) bis (Abschlusszeugnis) den Ausbildungslehrgang "Dipl. KindertrainerIn" an der *** / *** GmbH. Die Ausbildung "Dipl. Kindertrainer" bzw. "Diplom KindertrainerIn" durch die *** GmbH wird in der Weiterbildungsdatenbank des Arbeitsmarktservice gelistet. Die Ausbildung soll dazu befähigen, "Kinder mit Spaß und bewegungsorientierten Spielen zu mehr Sport zu animieren." Vergleichbare Trainerberufe (wie Aerobic-Trainer, Outdoor-Trainer, Wellnesstrainer) sind im Berufslexikon des AMS als Berufe mit Kurz-/Spezialausbildung genannt. Die Ausbildung besteht aus verschiedenen Einheiten, teilweise in Präsenz, teilweise online. Es sind Zwischenprüfungen und eine Abschlussprüfung abzulegen.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere den Erhebungen des Finanzamts im Internet und den Angaben der Bf.

Rechtsgrundlagen

§ 2 FLAG 1967 lautet:

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a)für minderjährige Kinder,

b)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

c)für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,

d)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,

e)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird,

(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

g)für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,

h)für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

i)für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

j)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa)bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb)die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc)die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

k)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

l)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am

aa)Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb)Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc)Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd)Europäischen Solidaritätskorps nach der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person

a)deren Nachkommen,

b)deren Wahlkinder und deren Nachkommen,

c)deren Stiefkinder,

d)deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).

(3a) Kinder im Sinne dieses Abschnittes sind auch Kinder, die aufgrund einer akut gefährdenden Lebenssituation kurzfristig von Krisenpflegepersonen betreut werden (Krisenpflegekinder). Krisenpflegepersonen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die im Auftrag des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers ausgebildet und von diesem mit der vorübergehenden Pflege und Erziehung eines Kindes für die Dauer der Gefährdungsabklärung betraut wurden.

(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.

(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn

a)sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,

b)das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,

c)sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).

Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.

(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.

(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.

(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

(9) Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

a)für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,

b)für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,

c)für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,

d)für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.

§ 10 FLAG 1967 lautet:

§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.

(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.

(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.

(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

§§ 114, 115 BAO lauten:

§ 114. (1) Die Abgabenbehörden haben darauf zu achten, daß alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfaßt und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, daß Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.

(2) Hiefür darf eine elektronische Dokumentation angelegt werden (Dokumentationsregister). Diese Dokumentation hat insbesondere Daten betreffend die Identität des Abgabepflichtigen und die Klassifizierung seiner Tätigkeit zu umfassen.

(3) Die Abgabenbehörde kann Anbringen und andere das Verfahren betreffende Unterlagen mit automationsunterstützter Datenverarbeitung erfassen. Diese Erfassung beeinträchtigt nicht die Beweiskraft, wenn sichergestellt ist, dass die so erfassten Unterlagen nachträglich nicht unbemerkbar verändert werden können.

(4) Abgabenbehörden dürfen personenbezogene und nicht personenbezogene Daten für Zwecke des automationsunterstützten Risikomanagements und der Betrugsbekämpfung verarbeiten, soweit dies nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben geeignet, erforderlich und angemessen ist.

§ 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt.

(2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

(3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.

§ 119 BAO lautet:

§ 119. (1) Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.

(2) Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben.

§ 138 BAO lautet:

§ 138. (1) Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.

(2) Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden sind auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind.

§ 143 BAO lautet:

§ 143. (1) Zur Erfüllung der im § 114 bezeichneten Aufgaben ist die Abgabenbehörde berechtigt, Auskunft über alle für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen. Die Auskunftspflicht trifft jedermann, auch wenn es sich nicht um seine persönliche Abgabepflicht handelt.

(2) Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt die Verbindlichkeit in sich, Urkunden und andere schriftliche Unterlagen, die für die Feststellung von Abgabenansprüchen von Bedeutung sind, vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten.

(3) Die Bestimmungen der §§ 170 bis 174 finden auf Auskunftspersonen (Abs. 1) sinngemäß Anwendung.

(4) Die Bestimmungen über Zeugengebühren (§ 176) gelten auch für Auskunftspersonen, die nicht in einer ihre persönliche Abgabepflicht betreffenden Angelegenheit herangezogen werden.

§§ 166, 167 BAO lauten:

§ 166. Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

§ 167. (1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.

(2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

§ 169 BAO lautet:

§ 169. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, ist jedermann verpflichtet, vor den Abgabenbehörden als Zeuge über alle ihm bekannten, für ein Abgabenverfahren maßgebenden Tatsachen auszusagen.

§ 177 BAO lautet:

§ 177. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen beizuziehen.

(2) Die Abgabenbehörde kann aber ausnahmsweise auch andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen, wenn es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten erscheint.

(3) Der Bestellung zum Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder die Tätigkeit, deren Kenntnis die Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist.

§ 183 BAO lautet:

§ 183. (1) Beweise sind von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen.

(2) Die Abgabenbehörde kann die Beweisaufnahme auch im Wege der Amtshilfe durch andere Abgabenbehörden vornehmen lassen.

(3) Von den Parteien beantragte Beweise sind aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, daß die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, daß die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

(4) Den Parteien ist vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.

§ 270 BAO lautet:

§ 270. Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist von der Abgabenbehörde Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Dies gilt sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände.

§ 278 BAO lautet:

§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes

a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch

b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

Berufsausbildung

Für minderjährige Kinder gemäß § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 wird unabhängig davon, ob sie einer Berufsausbildung nachgehen, Familienbeihilfe gewährt. Für volljährige Kinder ist Voraussetzung für die Beihilfengewährung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, dass diese für einen Beruf ausgebildet werden.

Eine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" enthält das Gesetz nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter diesen Begriff jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (vgl. etwa ; ; ; ; ; ).

Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Ziel einer Berufsausbildung ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Eine Berufsausbildung kann unabhängig davon vorliegen, ob ein "gesetzlich anerkannter Ausbildungsweg", "ein gesetzlich definiertes Berufsbild" oder ein "gesetzlicher Schutz der Berufsbezeichnung" existiert (vgl. ). Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 kommt es überdies nicht nur auf das (ernstliche und zielstrebige) Bemühen um den Studienfortgang an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. etwa ; ). Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. Auf die allenfalls nur wenige Monate währende Dauer eines dabei zu beurteilenden Lehrganges kommt es nicht an (vgl. , unter Verweis auf ).

Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist (vgl. ). Dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt. Die bloße Anmeldung zu Prüfungen reicht für die Annahme einer zielstrebigen Berufsausbildung aber nicht aus.

Unter den Begriff "Berufsausbildung" sind jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Bei kursmäßigen Veranstaltungen kommt es darauf an, dass sich die Ausbildung in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen unterscheidet (vgl. ; ). Auch Teilabschnitte einer gesamten Berufsausbildung können den Begriff der Berufsausbildung erfüllen. Es kommt nicht darauf an, ob eine Berufsausbildung aus dem Motiv erfolgt, diesen Beruf später tatsächlich auszuüben, oder aus anderen Motiven (vgl. ); die Beurteilung des Anspruchs auf Familienbeihilfe hat ex ante zu erfolgen (vgl. ).

Unstrittig ist, dass die Ausbildung zum Kindertrainer Berufsausbildung sein kann, vorausgesetzt die Ausbildung hat die volle Arbeitszeit in Anspruch genommen.

Zeitliche Inanspruchnahme

Die Lehre (Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § Rz 40) geht von einer Berufsausbildung gemäß FLAG 1967 dann aus, wenn bei kursmäßigen Ausbildungen oder bei Maturaschulen ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kursbesuch und Vorbereitungszeit außerhalb des Kurses von mindestens 30 Stunden anfällt. Das Bundesfinanzgericht nimmt bei Schulen für Berufstätige einen erforderlichen wöchentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich20 bis 25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben an (vgl. ), insgesamt von mindestens 30 Wochenstunden (vgl. ; "Echtstunden" zu 60 Minuten, ), um von einer Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 zu sprechen (vgl. ; ). Ein Berufsschulbesuch nimmt bei einer ganzjährigen Berufsschule rund 20% der Ausbildungszeit des Kindes in Anspruch (die restliche Ausbildungszeit wird im Lehrbetrieb verbracht). Wird nur einmal wöchentlich die Berufsschule besucht, steht mangels überwiegender zeitlicher Auslastung des Kindes Familienbeihilfe nicht zu (vgl. ; ; ; ; ). Gleiches gilt für die bloße Vorbereitung oder auf das Warten auf die Lehrabschlussprüfung ohne Berufsschulbesuch (vgl. ).

Strittig ist, ob die Ausbildung zum Kindertrainer im Zeitraum bis die volle Arbeitszeit des Sohnes ***8*** ***2*** in Anspruch genommen hat.

Das Finanzamt hat weder im angefochtenen Bescheid noch in der Beschwerdevorentscheidung oder im Vorlagebericht konkrete Feststellungen zur zeitlichen Auslastung des Sohnes durch die gegenständliche Ausbildung getroffen. Das Finanzamt stützt sich in der Beschwerdevorentscheidung vielmehr darauf, dass eine Präsenzausbildung nur an 12 Tagen zu je 4 Stunden (gesamt 48 Stunden) erfolgt sei. Dazu kämen 296 Einheiten eLearing, der Rest sei "Literaturrecherche, Selbststudium, Lernvideos,...." Kern der Begründung des Finanzamts ist, dass eine Ausbildung bei der sich "die Schüler fast den gesamten Lernstoff im Selbststudium aneignen" keine Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 sei.

Die Bf bringt dagegen vor, dass ihr Sohn die Ausbildung zielstrebig und intensiv "in einem Wochenstundenausmaß von 27,7 Stunden" absolviert habe und verweist darauf, dass digitales Lernen heute nicht unüblich sei. Das Bundesfinanzgericht hatte sich bereits mit der ähnlich gestalteten Ausbildung zum Lauftrainer durch die auch hier gegenständliche Ausbildungseinrichtung zu befassen, traf aber zur zeitlichen Inanspruchnahme durch diese Ausbildung keine näheren Feststellungen, da diese im dort gegenständlichen Verfahren letztlich nicht von Bedeutung waren ().

Das Bundesfinanzgericht teilt nicht die Auffassung des Finanzamts, dass eine Ausbildung, die in wesentlichen Teilen online erfolgt und in großem Umfang auch auf Selbststudium beruht, generell keine Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 sein kann.

Wie oben ausgefügt, muss nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesfinanzgerichts, wie es sich schon aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, eine Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch nehmen, sodass neben der Ausbildung die Ausübung eines Vollzeitberufs dem Kind nicht möglich ist. Eine Beschränkung auf bestimmte Ausbildungsformen, etwa nur auf Präsenzunterricht, kennt das Gesetz nicht. Gerade in den letzten Jahren, nicht zuletzt zunächst auf Grund der COVID-19-Pandemie, hat sich ein sehr umfangreiches Online-Ausbildungsangebot auch in Österreich etabliert. Wie aus den Informationen des Arbeitsmarktservice hervorgeht, gibt es am Arbeitsmarkt Trainerberufe, die dem hier angestrebten Kindertrainer vergleichbar sind, und werden dafür vergleichbare Ausbildungen angeboten. Dass die Ausbildung staatlich nicht etwa mit einer Lehrausbildung vergleichbar geregelt ist, steht der Anerkennung als Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nach der oben dargestellten Rechtsprechung nicht entgegen.

Für den erfolgreichen Abschluss der gegenständlichen Ausbildung sind Zwischenprüfungen und eine Abschlussprüfung erforderlich. Auf diese Weise lässt sich grundsätzlich feststellen, ob ein bestimmter Lernaufwand der jeweiligen Prüfung vorangegangen ist. Dieser Aufwand wird beispielsweise im universitären Bereich standardmäßig mit den ECTS-Punkten quantifiziert. Zum tatsächlichen zeitlichen Aufwand für die Ausbildung zum "Diplomierten Kindertrainer" fehlen aber bislang Feststellungen.

Ausgehend von der unzutreffenden Rechtsansicht, wegen der Fokussierung der Ausbildung auf Onlineangebote und Selbststudium läge grundsätzlich keine Berufsausbildung vor, hat das Finanzamt Ermittlungen zur zeitlichen Inanspruchnahme des Kursteilnehmers unterlassen. Zwar wurden, so das Vorbringen der Bf, "wertschätzende Gespräche" mit der Bf oder mit ihrem Sohn durch eine Mitarbeiterin des Finanzamts geführt, aktenmäßig dokumentiert sind diese allerdings nicht. Die einzige ersichtliche Ermittlungshandlung des Finanzamts war, eine Internetseite der Ausbildungsanbieterin zum Akt zu nehmen. Ob diese Internetseite die tatsächliche Ausbildung wiedergibt, ist nicht ersichtlich, da sich laut Ausbildungskompass des AMS dazu verschiedene Ausbildungen finden. (https://www.ausbildungskompass.at/ausbildungen/107067-lehrgang-diplom-kindertrainerin/). Beispielsweise bietet die DFB-Akademie in Deutschland (https://www.dfb-akademie.de/kindertrainerin-zertifikat/-/id-11009621) eine Ausbildung für das "DFB-Kindertrainer*in Zertifikat" für die Dauer von 6 Wochen zu insgesamt 20 Lerneinheiten an, die A-Lizenz für deutsche Fußballtrainer erfordert 360 Lerneinheiten innerhalb von 7-8 Monaten (https://www.dfb-akademie.de/a-lizenz/-/id-11009552). Andere Ausbildungseinrichtungen bieten offenbar vergleichbare Ausbildungen im Umfang zwischen 4 und 8 Tagen an (https://www.akademie-sport-gesundheit.de/ausbildung-fitnesstrainer-a-lizenz.html). In Österreich (https://www.wfv.at/OEFB-Ausbildungsstruktur-ab-01-07-2021.pdf?ch=oxLRQm3T&:hp=13;85 ) geht der ÖFB etwa für das UEFA Junioren-B-Diplom von 120 EU und für das UEFA Elite-Junioren-A-Diplom von 250 UE aus. Alle diese Ausbildungen sind offensichtlich wesentlich kürzer als jene, die vom Sohn der Bf absolviert wurde.

Die *** bietet auf ihrer Website (***) Halbtages-Wochenkurse und Wochenendkurse an, wobei sich diese Angaben offensichtlich nur auf die Präsenzphase beziehen. Die Kursdetails sehen jeweils 80 UE Präsenzkurseinheiten bei einem Umfang von insgesamt 748 E vor (der Kursablauf entspricht jenem unter "Kursablauf" oben dargestelltem). Der Lernumfang soll 668 E (748 E abzüglich 80 E Präsenz) einschließlich 30 E praktische Umsetzung und 10 E Abschlussarbeiten und Prüfungen betragen:

Die Modulbeschreibung unterscheidet sich in Details von den in Bezug auf den Sohn bestätigten Modulen:

Handelt es sich bei der vom Finanzamt angenommen Ausbildung um jene, deren Daten im Internet erhoben wurden, was vom Finanzamt festzustellen wäre, beträgt der Lernumfang 748 Einheiten, wobei 80 Einheiten Präsenzkurseinheiten (Theorie und Praxis) sind und 297 Einheiten mittels Videounterricht im eLearing vermittelt werden. 56 Lehreinheiten umfassen Literaturrecherche durch den Kursteilnehmer, 236 Lehreinheiten "Selbststudium (Lerneinheiten)", 30 Lehreinheiten "Praktische Umsetzung", 39 Lehreinheiten "Lernvideos Einheiten" sowie 30 Einheiten "Praktische Umsetzung" und 10 Einheiten "Abschlussarbeiten & Prüfungen". Sollte es sich bei diesen Einheiten um Stunden handeln, was vorerst zweifelhaft ist und vom Finanzamt ebenfalls festzustellen wäre, hätte der Zeitaufwand für die Ausbildung 748 Stunden in fünf Monaten betragen, also durchschnittlich mehr als 30 Stunden in jeder Ausbildungswoche.

Die aktenkundigen Bestätigungen der Ausbildungseinrichtung sind widersprüchlich: Am wurde ein Kursumfang von 704 EH bestätigt, am ein solcher von 748 EH. Die bestätigten Module unterscheiden sich ebenfalls in Details. Laut den Internetrecherchen des Finanzamts sollen 80 Einheiten Präsenzunterricht (bei 748 Einheiten insgesamt) sein, laut Stundentafel der Ausbildungseinrichtung wurden von bis insgesamt 48 Stunden in Präsenz absolviert, entspräche also eine Einheit 0,6 Stunden (36 Minuten). Laut Bestätigung vom betrug der zeitliche Aufwand "mindestens 27 Stunden/Woche". Rechnet man die 748 EH mit den sich aus der Präsenzzeit ergebenden 0,6 Stunden/Einheit um, ergäbe dies rund 450 Stunden in 18 Wochen, also 25 Stunden/Woche.

Hat der tatsächliche Zeitaufwand durchschnittlich knapp 30 Stunden oder mehr als 30 Stunden in jeder Ausbildungswoche (laut Bf im Vorlageantrag "Wochenstundenausmaß von 27,7 Stunden", laut Bestätigung der Ausbildungseinrichtung "mindestens 27 Stunden/Woche") betragen, läge nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts bei der Ausbildung "Dipl. KindertrainerIn" Berufsausbildung i.S.v. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vor. Ob mit der Ausbildung tatsächlich ein derartiger Aufwand verbunden war, ist zweifelhaft. Dieser tatsächliche Zeitaufwand wird vom Finanzamt festzustellen sein.

Dazu werden der Sohn der Bf ***8*** ***2*** und ein informierter Vertreter der Ausbildungsbetreiberin persönlich als Zeugen einzuvernehmen und entsprechende Unterlagen zum Akt zu nehmen sein. Ein schriftliches Auskunftsersuchen ist nicht ausreichend, da im Wege einer persönlichen Einvernahme konkrete Rückfragen zu den getätigten Angaben erfolgen können. "Zu vernehmen" bedeutet nicht die bloße schriftliche Aufnahme mündlicher Angaben, sondern auch das Hinterfragen dieser Angaben und die Aufklärung von Widersprüchen zu den bisherigen Verfahrensergebnissen durch das die Amtshandlung leitende Organ der Behörde (vgl. ). Wenn das Finanzamt bestimmte Angaben als zu vage erachtet, wäre daher zu versuchen, durch entsprechendes Nachfragen präzisiere Angaben zu erreichen (vgl. ).

Beim Sohn wäre sein konkreter Zeitaufwand, der nicht mit den von der Ausbildungsbetreiberin angegebenen Einheiten ident sein muss, zu erheben und anhand geeigneter Unterlagen wie zum Beispiel Online-Präsenzdaten, Mitschriften, Exzerpte, Zwischenprüfungstests, usw. zu verifizieren.

Die Ausbildungsbetreiberin hätte darzustellen, ob die vom Finanzamt im Internet ermittelten Daten jene sind, die die vom Sohn der Bf absolvierte Ausbildung betreffen, mit welcher Zeiteinheit die Einheiten bewertet werden und auf Grund welcher Überlegungen die Ausbildungsbetreiberin zur Festsetzung des Umfangs dieser Einheiten gelangt ist. Dabei mögen auch die Divergenzen zwischen den beiden Ausbildungsbestätigungen aufgeklärt werden. Es möge insbesondere auch die jeweilige zeitliche Dauer der zu absolvierenden Onlineangebote (wie Umfang der Lernvideos oder des eLearnings) erhoben werden und auf welche Weise 56 E "Literaturrecherche" und 236 E "Selbststudium (Lerneinheiten)" von der Ausbildungsbetreiberin ermittelt wurden. Es möge auch dargelegt werden, aus welchen Gründen sich der offenbare zeitliche Umfang dieser Ausbildung von offenbar vergleichbaren Ausbildungen erheblich unterscheidet. Weiters ist Art und Umfang der Zwischenprüfungen und der Abschlussprüfung zu erheben (soweit Tests oder andere Prüfungen schriftlich/elektronisch vorhanden sind, auch bloße Prüfungsprotokolle bei praktischen Prüfungen, sind diese abzuverlangen und zum Akt zu nehmen). Das Finanzamt wird dann zu prüfen haben, ob sich daraus ableiten lässt, wie intensiv und vielfältig die Vorbereitung darauf sein muss. Schließlich wären die Grundlagen für das von der Ausbildungsbetreiberin vergebene "Diplom Kindertrainer" bzw. "Kindertrainer A-Lizenz" zu erheben und Nachweise für die Anerkennung dieser Diplome bzw. Lizenzen abzuverlangen.

In weiterer Folge wird das Finanzamt zu würdigen haben, ob der dargestellte zeitliche Umfang der konkreten Ausbildung in einer Zusammenschau der Beweismittel glaubhaft ist oder wie viel Zeit die konkrete Ausbildung davon abweichend tatsächlich in Anspruch genommen hat. Soweit sich dies nicht aus diesen Ermittlungen eindeutig ergibt, wäre ein geeigneter (https://justizonline.gv.at/jop/web/exl-suche/sv) Sachverständiger (§ 177 BAO) zu bestellen um zu beurteilen, ob der behauptete Zeitaufwand von "mindestens 27 Stunden/Woche" während 18 Wochen im Hinblick auf das Ausbildungsziel und die abzulegenden Prüfungen glaubhaft ist.

Zurückverweisung

Gemäß § 278 BAO kann das Verwaltungsgericht bei unterlassenen Ermittlungen mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen.

Die Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 278 Abs. 1 BAO steht im Ermessen des Gerichtes (vgl. etwa - zur Rechtslage nach § 278 Abs. 1 BAO i.d.F. FVwGG 2012 - ). Zulässig ist sie nach dem Gesetz erstens, wenn Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können (§ 278 Abs. 1 erster Satz BAO). Die Aufhebung und Zurückverweisung ist zweitens unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 278 Abs. 1 zweiter Satz BAO). Diese im Rahmen der sodann zu fällenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigenden positiven und negativen Voraussetzungen sind in rechtlicher Gebundenheit zu prüfen. Das Gericht hat die von ihm vermissten und ins Auge gefassten Ermittlungsschritte zu bezeichnen und zu beurteilen und auch die Frage zu beantworten, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Gericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre (vgl. ; ; ; ; ; ).

Die fehlenden Ermittlungsschritte wurden vorstehend dargestellt.

Die Aufhebung unter Zurückverweisung dient der Verfahrensbeschleunigung und entspricht dem Gebot der angemessenen Verfahrensdauer. Dem Bundesfinanzgericht fehlen zumindest für umfangreichere Ermittlungen die erforderlichen Ressourcen (das BFG hat eine verglichen mit allen anderen Gerichten signifikant zu niedrige Ausstattung mit nichtrichterlichen Mitarbeitern vgl. Wanke/Unger, BFGG § 18 Anm. 6). Die erforderlichen Erhebungen sind daher jedenfalls vom Finanzamt (sei es nach § 278 BAO, sei es bei Nichtaufhebung nach § 269 Abs. 2 BAO) durchzuführen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. für viele etwa , oder ).

Brauchbare Ermittlungsergebnisse, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung bloß zu vervollständigen sind (vgl. etwa oder ), liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Das Finanzamt hat im gegenständlichen Fall, ausgehend von seiner Rechtsansicht den Sachverhalt nicht in einer Weise ermittelt, dass sich darauf eine Entscheidung stützen lässt. Da es nicht Sache des Verwaltungsgerichts ist, anstelle der Verwaltungsbehörde erstmals ein brauchbares Ermittlungsverfahren zu führen, ist der angefochtene Bescheid gemäß § 278 BAO aufzuheben und die Sache an das Finanzamt zurückzuverweisen. Dies ist sowohl im Interesse der Raschheit der Entscheidung gelegen als auch mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden.

Die Bf erhält somit schneller und kostengünstiger eine Entscheidung, wenn das Finanzamt nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Beachtung der im Aufhebungsbeschluss dargelegten Rechtsansicht des Gerichts neuerlich entscheiden kann (vgl. ; ; oder ).

Nichtzulassung der Revision

Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Das Bundesfinanzgericht folgt der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich.

Wien, am

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