Keine Weitergewährung der erhöhten Familienbeihilfe, wenn die bestätigte voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht durch aktuelle Befunde nachgewiesen wird
Revision eingebracht. Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2024/16/0034.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Edith Stefan in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch VertretungsNetz - Erwachsenenvertretung, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung, Kagraner Platz 1/1.Stock/Top 17, 1220 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Abweisung des Antrages auf erhöhte Familienbeihilfe vom für den Zeitraum ab November 2021 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf.) ist am 1989 geboren und vollendete am xx. Mai 2010 das 21. Lebensjahr. Er hat seit 2015 eine Erwachsenenvertretung für finanzielle Angelegenheiten und Vermögensverwaltung, Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten, Sozialversicherungsträgern und privaten Vertragspartnern.
Vorgutachten des Sozialministeriumservice (vormals: Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen):
Es liegen aus der Vergangenheit folgende Gutachten vor:
Im Gutachten vom (Dr. ***10***, FÄ für Kinder- und Jugendpsychiatrie) wurde beim Bf. eine mentale Retardierung rückwirkend ab und der Grad der Behinderung mit 50% festgestellt. Festgehalten wurde, dass der Bf. voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig sein werde. Eine Nachuntersuchung in fünf Jahren wurde vermerkt.
Im Gutachten vom attestierte Dr. S., Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, dem Bf. eine Intelligenzminderung und stellte den Grad der Behinderung mit 50% unter der Rahmensatzbegründung fest, dass wegen des allgemeinen Sonderschulabgangs das Erfordernis einer integrativen Berufsausbildung bestehe. Festgehalten wurde, dass der Bf. voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst seinen Unterhalt zu verschaffen. Es wurde "keine Änderung zum VGA von 8/2005" festgestellt.
Im Gutachten vom (Dr. S., FÄ für Neurologie) erfolgte eine unveränderte Feststellung des Grades der Behinderung (50%) rückwirkend ab dem Zeitraum 1995. Die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde dabei für den Zeitraum ab Mai 2005/ab dem 16. Lj bescheinigt und eine Nachuntersuchung nach 3 Jahren angeordnet.
Die Begutachtung durch das Sozialministeriumservice vom (Dr. ***11***, Ärztin für Allgemeinmedizin) ergab keine Änderung zum Vorgutachten (aufgrund mentaler Retardierung GdB 50%). Es wurde die vor vollendetem 18. bzw 21. Lebensjahr eingetretene voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit unter Anordnung einer Nachuntersuchung für den Dezember 2018 zur Überprüfung der Selbsterhaltungsfähigkeit, dh nicht als Dauerzustand bestätigt. Als relevanter Vorbefund wurde zusammenfassend angeführt: "***30***, Psychiatrisch-Neurologisches Gutachten vom : Leichte Intelligenzminderung, kombinierte Störung der schulischen Fertigkeiten".
Das zur Feststellung der Zugehörigkeit des Bf zum Kreis der begünstigten Behinderten (Behinderteneinstellungsgesetz) erstellte Gutachten des Sozialministeriumservice (SMS) vom (Dr. ***11***, Ärztin für Allgemeinmedizin) ergab die Feststellung des weiterhin bestehenden Behinderungsgrades von 50% bei mentaler Retardierung mit der Begründung des unteren Rahmensatzes aufgrund des "allg. Sonderschulabgangs mit Erfordernis einer integrativen Berufsausbildung und Beschäftigung". Im Gutachten wurde festgestellt, dass Herr ***Bf1*** trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne.
Anlässlich der nächsten Begutachtung durch das SMS vom wurde keine Änderung des Grades der Behinderung (50% rückwirkend ab Juni 1995 für voraussichtlich mehr als drei Jahre) festgestellt. Eine vor Vollendung des 18. bzw 21. Lebensjahres eingetretene voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde unter Anordnung einer Nachuntersuchung in drei Jahren zur Überprüfung der Selbsterhaltungsfähigkeit bescheinigt. Es bleibe die Möglichkeit einer Etablierung im Arbeitsleben noch abzuwarten. In der Anamnese wurde ua das "VGA vom : Diagnose: mentale Retardierung 50%" erfasst.
Auf Grund der Ergebnisse dieser Gutachten wurden die Familienbeihilfe und der Erhöhungsbetrag von September 2010 bis Oktober 2021 gewährt.
Gutachten des SMS vom
Der Bf. wurde am zu einer ärztlichen Untersuchung in das Sozialministeriumservice eingeladen. Die am durchgeführte Untersuchung durch Dr. W., Arzt für Allgemeinmedizin, ergab das folgende Ergebnis:
Anamnese:
letzte Begutachtung 11-2018 mit 50% wegen mentaler Retardierung
fam. Deprivation, 1995-2007 Unterbringung im Kinderheim
Alkohol- und Drogenanamnese bland
Derzeitige Beschwerden:
Er habe eigentlich keine Beschwerden, nur eine Lernschwäche, es gehe ihm gut
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
keine Medikation, keine FÄ-Betreuung, keine Psychotherapie.
Sozialanamnese:
wohnt alleine in einer Gemeindewohnung im 2. Stock mit Lift, schon ein paar Beziehungen gehabt, keine Kinder, allg. Sonderschule, 2004-2010 Gartenarbeiten bei ***12***, integrative Lehre zum Maler und Anstreicher abgeschlossen, jetzt Kurs bei Projekt Absprung seit 2015 bis 2/2018, April 2018 AMS gemeldet derzeit Kurs bei ***13***, 2019-2021 bei XY gearbeitet, seither wieder arbeitslos. Mit Freunden gehe er aus, gehe shoppen, Fußballspielen, jetzt weniger, Erwachsenvertretung für Behördenwege und finanzielle Angelegenheiten seit 2-3 Jahren sei es besser und brauche das eigentlich nicht mehr, kein PG
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): keine
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
32 jähriger Mann in gutem Allgemeinzustand
Ernährungszustand: gut
Größe 178,00 cm Gewicht: 55,00 kg Blutdruck 120/80
Status (Kopf/Fußschema) - Fachstatus:
Caput: HNAP frei, Rachen bland, Lichtreaktion unauffällig, Gebiß saniert Collum: Halsorgane unauffällig Thorax: symmetrisch, Cor HAT rein, rhythmisch, n.f. Pulmo: VA, sonores KS Abdomen: BD im TN, Hepar am RB, keine pathologischen Resistenzen tastbar WS: im Lot, FBA: 5 cm, altersentsprechend frei beweglich Extremitäten: keine Ödeme, altersentsprechend frei beweglich, Haut: unauffällig
Gesamtmobilität-Gangbild: unauffällig, Zehen- Fersengang gut möglich, Einbeinstand beidseits frei
Psycho(patho)logischer Status:
einfach strukturiert, freundlich, Gedanken in Form und Inhalt geordnet, psychomotorisch ausgeglichen, Merk- und Konzentrationsfähigkeit erhalten, keine produktive oder psychotische Symptomatik, Antrieb etwas verlangsamt, Stimmung ausgeglichen
Es ist kein Grad der Behinderung zu ermitteln.
Begründung:
kein GdB feststellbar, da keine aktuellen Befunde
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
Laut VGA besteht zwar eine mentale Retardierung, diese ist jedoch durch aktuelle Befunde nicht belegt.
Herr ***Bf1*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
mangels aktueller Befunde kann zur Fähigkeit bzw Unfähigkeit, sich den Unterhalt zu verschaffen, keine Aussage getroffen werden.
Einstellung der erhöhten Familienbeihilfe ab November 2021
Die Auszahlung der erhöhten Familienbeihilfe wurde auf Grund der im vorstehend angeführten Gutachten getroffenen Feststellungen eingestellt.
Mit Schreiben vom ersuchte die Erwachsenenvertreterin des Bf um Mitteilung hinsichtlich der Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit und der Weitergewährung der erhöhten Familienbeihilfe durch das Finanzamt.
Abweisungsbescheid vom
Das Finanzamt wies den Antrag des Bf. vom auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe unter Zugrundelegung der im Gutachten des Sozialministeriumservice vom getroffenen Feststellungen mit der Begründung ab, dass Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, wenn ein Kind voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig sei. Die Erwerbsunfähigkeit müsse vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein. Das treffe beim Bf. nicht zu. Das Sozialministeriumservice habe keine Beurteilung über die dauernde Erwerbsunfähigkeit feststellen können (angefochtener Bescheid vom ).
Beschwerde vom gegen den Abweisungsbescheid vom
Die Erwachsenenvertreterin brachte namens des Bf. folgende Beschwerde ein:
"1.) Hinsichtlich der Zustellung des Bescheides wird festgehalten: der Bescheid wurde an das "USPPortal" der Vereinszentrale von VertretungsNetz und nicht, wie korrekt gewesen wäre, an die dem Finanzamt bekannte Büroadresse der zuständigen Erwachsenenvertreterin übermittelt. Der Bescheid langte somit erst mit bei der Erwachsenenvertreterin ein.
2.) Hinsichtlich des am Abweisungsbescheid vermerkten Datums des Antrages () wird festgehalten: am erfolgte eine Nachfrage an das Finanzamt zum Ergebnis der am erfolgten Untersuchung meines Klienten im Sozialministeriumservice. Im Rahmen dieser Untersuchung wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten über das Ausmaß der Behinderung Herrn Bf1 erstellt und das Vorliegen der dauerhaften Erwerbsunfähigkeit Herrn Bf1 beurteilt. Diese Untersuchung gilt als Grundlage für die Weitergewährung der bis dahin zuerkannten erhöhten Familienbeihilfe. Die Festlegung dieser Untersuchung erfolgte seitens des Finanzamtes nach dem von mir zuletzt am gestellten Antrag auf Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe sowie der per eingebrachten Säumnisbeschwerde.
Der Eigenbezug der erhöhten Familienbeihilfe wurde meinem Klienten, Herrn ***Bf1***, bisher für die Gesamtdauer von elf Jahren gewährt - von September 2010 bis Oktober 2021
Begründung zur Beschwerde:
Es ist unrichtig (wie im Abweisungsbescheid formuliert), dass Herrn Bf1 Erwerbsunfähigkeit nicht bereits vor seinem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist, da Herr Bf1 - aufgewachsen im Kinderheim ***8***, die allgemeine Sonderschule besuchte und eine integrative Maler-Lehre bei ***14*** absolvierte und bereits zu diesem Zeitpunkt (Herr Bf1 war 23 Jahre alt) mittels Gutachtens von Frau Dr. S., Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, eine "Intelligenzminderung" lt. ICD 10 F.79 diagnostiziert und ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % festgestellt wurde.
Im og Gutachten wird dem entsprechend festgehalten, dass "der Untersuchte voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen". (Beilage 1: SV-Gutachten )
Die Begründung, festgehalten im aktuellen Sachverständigengutachten, erstellt am von Herrn Dr. W., es könne mangels aktueller Befunde, die dauernde Unfähigkeit Herrn Bf1, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht beurteilt werden, ist aus meiner Sicht verkürzt dargestellt und unrichtig.
Herr Bf1 verfügt über einen Feststellungsbescheid vom und ist dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehörig. Der darin festgehaltene Grad der Behinderung beträgt "50 von Hundert". Weiters liegt ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten, erstellt am von Herrn Univ. Prof. Dr. Kurt M. im Rahmen des Erwachsenenschutzverfahrens, vor. Beide Gutachten nehmen Bezug auf die bestehende Lebenssituation und den weiterhin gegebenen Unterstützungsbedarf meines Klienten. (Beilagen 2, 3: Feststellbescheid 2018 und neurologisches Gutachten 2015)
Bezugnehmend auf die Angaben der Sozialanamnese im vorliegenden aktuellen Sachverständigengutachten möchte ich folgendes ergänzen und berichtigen:
Integrative Lehre - Lehrabschluss
Herr ***Bf1*** absolvierte gem. § 8b Abs. 1 BAG eine integrative Berufsausbildung/eine verlängerte Lehrzeit von - bei ***14*** für den Lehrberuf "Maler und Anstreicher" und verfügt über ein Jahres- und Abschlusszeugnis vom und hat damit die Berufsschulpflicht in diesem Lehrberuf erfüllt.
Kurse zur Integration am Arbeitsmarkt, Jobcoachings bei ***15*** Projekte ***2***; ***3***, ***4***
Herr Bf1 wird seit ca. sieben bis acht Jahren, jedenfalls seit ich Herrn Bf1 als Erwachsenenvertreterin kenne und vertrete, in Kursen - gefördert vom Fonds ***5*** - bei seiner Arbeitssuche begleitet und im Sinne der beruflichen Integration unterstützt.
Diese Begleitung erfolgte ca. vier Jahre lang, bis März 2019, im Rahmen der Projekte ***2*** der Einrichtung ***15***/Begleitung von Menschen mit Behinderung GmbH.
Im Rahmen dieser vierjährigen Begleitung wurde der erste und bislang einzige Arbeitsplatz für Herrn Bf1 gefunden bei der Firma XY …
Nach dem Verlust des Arbeitsplatzes bei XY (Jänner 2021) wurde Herr Bf1 beim ***37*** ***16*** nicht weiter betreut, da er aus Sicht der Integrationsfachkraft nicht in der Lage schien, einen strukturierten Tagesablauf, Arbeits- und Vorstellungstermine einzuhalten und angebotene Arbeitspraktika anzunehmen.
Herr Bf1 wurde in der Folge vom ***40*** Wien an das ***3*** (Arbeitsassistenz für Menschen mit körperlicher, kognitiver oder mehrfacher Behinderung, chronisch körperlichen Erkrankungen und Jugendliche bis 24 Jahre mit sonderpädagogischem Förderbedarf) vermittelt. Dort wurde Herr Bf1 von November 2021 bis bei der Arbeitssuche bzw. der Erstellung von Bewerbungen begleitend unterstützt. Eine die Bedürfnisse und Fähigkeiten meines Klienten berücksichtigende Arbeitsstelle konnte in den vier begleitenden Monaten nicht gefunden werden. Aus Sicht des ***3*** wurde dem AMS vielmehr vorgeschlagen, für Herrn Bf1 "ein niederschwelliges und intensiveres Betreuungsangebot" zu vermitteln.
Herr Bf1 wurde anschließend an den Verein ***17*** weitervermittelt und begann einen Kurs am , der mit seitens ***4*** beendet wurde, da Herr Bf1 den Angeboten der Praktika nicht folgen konnte.
(Stellungnahmen ***18***, ***3*** und ***4*** wurden angefordert und werden nachgereicht).
Arbeitsverhältnis bei XY 2019 - 2021
Das Arbeitsverhältnis bei XY dauerte von März 2019 bis Jänner 2021, somit etwas weniger als zwei Jahre (1 Jahr und 10 Monate). Dieses Arbeitsverhältnis wurde seitens des Arbeitgebers beendet, da mein Klient nicht in der Lage war, die Arbeitszeiten und -Strukturen ausreichend einzuhalten, sich seine Fehlzeiten häuften und Herr Bf1 am Arbeitsplatz insgesamt überfordert schien.
***40*** Wien
Herr Bf1 stand bereits bei Übernahme der Erwachsenenvertretung im Jahr 2015 (bis März 2019) im Bezug des ***40*** und bezieht aktuell (seit Jänner 2021) wieder eine Leistung des AMS.
Herr Bf1 erhielt vom AMS Wien ab Jänner 2021 zahlreiche Stellenangebote zugewiesen, welche Herr Bf1 allesamt - aufgrund vorliegender kognitiver Einschränkung - nicht eigenständig beantworten oder den erforderlichen Bewerbungsprozess adäquat einhalten kann. Herr Bf1 kann und konnte sich für keine einzige der ihm vom AMS angebotenen Stellen bewerben.
Erwachsenenvertretung:
Die gerichtlich bestellte Erwachsenenvertretung umfasst aktuell den Wirkungsbereich Vertretung gegenüber Behörden, Sozialversicherungsträgern und privaten Vertragspartnern. Die finanziellen Angelegenheiten werden von Herrn Bf1 selbstständig geregelt.
Eine Prüfung der (weiteren) Notwendigkeit der gerichtlichen Erwachsenenvertretung erfolgte aktuell am Bezirksgericht ***6*** - eine Einstellung der gegenständlichen Erwachsenenvertretung erfolgte nicht. Die Erwachsenenvertretung ist daher gegenwärtig weiter erforderlich.
Mit obiger zusammenfassender Darstellung begründe ich die Beschwerde zum Abweisungsbescheid betreffend den Eigenbezug der erhöhten Familienbeihilfe für Herrn ***Bf1***.
Im aktuell vorliegenden Sachverständigengutachten wird verneint, dass Herr ***Bf1*** voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen". Begründend wird dazu angemerkt, dass "mangels aktueller Befunde zur Fähigkeit bzw. Unfähigkeit, sich den Unterhalt zu verschaffen, keine Aussage getroffen werden könne".
Entgegen dieser Einschätzung bringe ich hiermit vor, dass Herr ***Bf1*** nachweislich nicht in der Lage ist, einen Arbeitsplatz am sogenannten "ersten Arbeitsmarkt" langfristig und ohne entsprechende Unterstützung zu halten bzw. - wie dies aktuell (wieder) der Fall ist - zu erlangen. Von seiner Fähigkeit, sich selbst zu erhalten, ist daher nicht auszugehen, weshalb ein Anspruch Herrn Bf1 Bf1 auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe besteht."
Gutachten vom
Der Bf. wurde auf Grund der eingebrachten Beschwerde von ***7***, Facharzt für Psychiatrie, am untersucht und am das nachstehende Gutachten erstellt:
Anamnese:
VGA vorliegend von 11/2021, kein GdB ermittelbar, da keine aktuellen Befunde vorliegend.
Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln, kommt alleine.
Facharzt: dzt. keiner
Psychotherapie: dzt. keine
Vorerkrankungen: keine neuen seit dem VGA.
Stationärer Aufenthalt: keine seit dem VGA.
Reha: keine.
Tagesstruktur: "Ich stehe gegen 10 oder 11 Uhr auf. Ich komme in der Früh schwer auf, das ist das Problem."
Forensische Anamnese: neg.
Führerschein: nicht vorhanden (Mopedführerschein vorhanden).
Grundwehrdienst: untauglich.
Grund der Antragstellung: Beschwerdeverfahren.
Erwachsenenvertretung: VertretungsNetz.
Derzeitige Beschwerden:
"Ich tue mich schwer beim Aufstehen."
Schlaf: "das geht."
Drogenkonsum: 0.
Alkohol: "selten."
Nikotin: 20/Tag.
Was ist?
2+2 = "4."
4+4 = "8."
17/2 = "8 mal?"
Wie viel ist ein Dutzend "Das weiß ich nicht."
Was ist schwerer? 1kg Federn oder 1kg Eisen? "Gleich eigentlich."
Behandlung(en)/Medikamente / Hilfsmittel: derzeit keine Medikation.
Sozialanamnese: siehe auch VGA.
letzte berufliche Tätigkeit: keine Tätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt seit dem VGA.
Arbeitsverhältnis XY 2019 bis 2021.
Wohnverhältnisse: eigene Gemeindewohnung, lebt alleine.
Ausbildung und Berufslaufbahn: Sonderschullehrplan, integrative Lehre zum Maler abgeschlossen.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Psychiatrisch-Neurologisches Gutachten, Dr. M., FA für Psychiatrie, :
Intelligenzminderung leicht (F 70.0), kombinierte Störung schulischer Fertigkeiten.
Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: altersgemäßer AZ, Untergewicht, wenig entwickelte Skelettmuskulatur bds.
Größe: 176,00 cm Gewicht: 58,00 kg Blutdruck:
Status (Kopf/Fußschema) - Fachstatus
Gesamtmobilität - Gangbild: gut geh- und stehfähig, unauffälliges Gangbild.
Psycho(patho)logischer Status: Bewusstseinslage: wach, klar. Orientierung: voll und allseits orientiert. Aufmerksamkeit: ungestört. Auffassung: leicht vermindert. Konzentration: leicht vermindert. Immediat- sowie Kurz- und Langzeitgedächtnis: unauffällig. Ductus: im Tempo normal, kohärent und zielführend, keine Produktivität. Intelligenz: leicht vermindert. Wahnphänomene, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen: keine. Befindlichkeit: positiv. Stimmung: euthym. Affektlage: inadäquat, teils überschießend. Affizierbarkeit: vorwiegend im positiven Skalenbereich. Antrieb: o.B.Selbstgefährdung: keine. Fremdgefährdung: keine. (Anm. BFG: Fortsetzung Gutachten): Biorhythmusstörung: keine
Herr ***Bf1*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: eine Erwerbsunfähigkeit bzw. eine dauernde Erwerbsunfähigkeit liegen nicht vor, 2019-2021 war eine Tätigkeit bei XY am allgemeinen Arbeitsmarkt möglich.
# Dauerzustand
Nachuntersuchung: 10/2024
Anmerkung hins. Nachuntersuchung: Eine Besserung des Funktionsniveaus ist möglich, Verlaufskontrolle.
Beschwerdevorentscheidung vom
Das Finanzamt wies die Beschwerde unter Zugrundelegung der im Gutachten vom getroffenen Feststellungen mit Beschwerdevorentscheidung vom mit der Begründung ab, dass Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, wenn ein Kind voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig sei. Die Erwerbsunfähigkeit müsse vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein, was beim Bf. nicht der Fall sei.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit sei durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Mit Bescheinigung vom sei ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% ab bei Bf1 festgestellt worden. Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit liege nicht vor, 2019 - 2021 sei eine Tätigkeit bei XY am allgemeinen Arbeitsmarkt möglich gewesen. Eine Nachuntersuchung für wegen Besserung des Funktionsniveaus - Verlaufskontrolle - sei durch das Bundessozialamt angeregt worden.
Vorlageantrag vom
Die Erwachsenenvertreterin brachte namens des Bf. folgenden Vorlageantrag ein:
"…1) Eintritt der Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr
In der der Berufungsvorentscheidung zugrundeliegenden Bescheinigung vom , mit welcher das fachärztliche Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, erstellt am , im Wesentlichen bestätigt wird, wurde "ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % ab bei Bf1 festgestellt. Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit liege nicht vor, 2019 bis 2021 sei eine Tätigkeit bei XY am allgemeinen Arbeitsmarkt möglich gewesen. Eine Nachuntersuchung für wegen Besserung des Funktionsniveaus - Verlaufskontrolle - wurde durch das Bundessozialamt angeregt".
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die in der Beschwerde vom vorgebrachten Gründe inhaltlich voll aufrecht erhalten bleiben.
Weiters wird wie folgt ergänzt:
In obig zitierter Stelle der Begründung in der Beschwerdevorentscheidung vom ist festgehalten, dass die gegebene Behinderung Herrn Bf1 seit besteht: die Erkrankung Herrn Bf1 liegt somit seit dem Kindesalter vor (1995 war Herr ***Bf1*** 6 Jahre alt).
Es ist daher unrichtig, wie in den abweisenden Bescheiden formuliert, dass die Grundlage der Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht bereits vor seinem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist.
Bei Herrn Bf1, der als Kind in der sozialpädagogischen Einrichtung ***8*** betreut wurde, die allgemeine Sonderschule und eine integrative Maler-Lehre bei ***14*** besuchte, wurde in weiterer Folge, als er 23 Jahre alt war, mittels Gutachten vom von Frau Dr. S., Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, eine "Intelligenzminderung" lt. ICD 10 F.79 diagnostiziert und ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % festgestellt.
Im Gutachten von Frau ***9*** wird festgehalten, dass "der Untersuchte voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen".
Beweis: Gutachten, Frau Dr. S., , Beilage ./C
2) Widersprüchliche Entscheidungsgrundlage und Richtigstellung
Im Sachverständigengutachten, erstellt am von Herrn Dr. W., für das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, wird bestätigt, dass der Grad der Behinderung seit 06/1995 sowie seit 11/21 bestehe.
Danach wird festgehalten, der Grad der Behinderung liege rückwirkend vor.
"Laut VGA bestehe zwar ein (sic!) mentale Retardierung diese ist jedoch durch aktuelle Befunde nicht belegt. Herr ***Bf1*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Nein".
Begründend wird dazu vermerkt: "mangels aktueller Befunde kann zur Fähigkeit bzw. Unfähigkeit, sich den Unterhalt zu verschaffen, keine Aussage getroffene werden".
In der Folgezeile findet sich das "Kästchen Dauerzustand" angekreuzt.
(vgl. Seite 3 des SV-Gutachtens vom )
Beweis: Sachverständigengutachten, erstellt am von Herrn Dr. W., Beilage ,/D
Mit Bescheinigung vom (nach erneuter Untersuchung Herrn Bf1 am durch Herrn Dr. H., Facharzt für Psychiatrie) wird in der Beschwerdevorentscheidung das Vor-Gutachten vom bestätigt.
Die obigen Beurteilungen des gesamtgesundheitlichen Befindens Herrn Bf1, erstellt zur Einschätzung seiner Fähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sind verkürzt in der Darstellung, widersprüchlich sowie unschlüssig.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Nachweis betreffend die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 in einem qualifizierten Verfahren durch ein ärztliches Gutachten zu führen. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen stützen. Auch die Gutachten der Ärzte des Bundessozialamts haben den an ärztliche Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen an ihre Nachvollziehbarkeit zu entsprechen. Sie dürfen sich daher insbesondere nicht widersprechen oder in bloßen Behauptungen erschöpfen.(RV/7100539/2014-RS2; § 8 Abs. 5 ff FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBL Nr. 376/1967; § 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967; § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967).
Die vorliegenden neuropsychiatrischen und somatisch relevanten Diagnosen (It. ICD-10) - Intelligenzminderung leicht (F 70.0) und unreife Persönlichkeit (F 60.8) werden als Dauerzustand und ursächlich für die Behinderung des Beschwerdeführers klassifiziert.
Als Nachweis wird auf den Feststellungsbescheid vom verwiesen sowie auf das aktuelle psychiatrische Gutachten vom , erstellt von Herrn Univ.Doz. Dr. Kurt M., Facharzt für Psychiatrie und Neurologie. In letzterem wird festgehalten: "Psychopathologisch finden sich Störungen des abstrakten und komplex-logischen Denkens, der kognitiven Erfassung und Verarbeitung. Herr Bf1 kommt im Alltag zurecht. Bei komplexeren Fragestellungen, insbesondere im Umgang mit Behörden, Ämtern, Gerichten bedarf er weiterhin der Unterstützung.
Die Kritik- und Urteilsfähigkeit sind als schwankend zu beurteilen. Die Überblicksgewinnung komplexe Angelegenheiten betreffend, ist als nicht gegeben zu beurteilen. Es findet sich ein Selbstfürsorgedefizit. Bei Herrn ***Bf1*** findet sich im Langzeitverlauf eine Entwicklungsstörung, einhergehen mit einem Intelligenzdefizit leichter Ausprägung. Zum Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung durch den Sachverständigen ist diese Symptomatik fortbestehend und von Krankheitswert."
Psychiatrisches Gutachten, Dr. M., , Beilage ./E
Bescheid/Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten inkl. SV-Gutachten vom + , Beilage ./F
Beweis:
Für Herrn Bf1 bestehen aufgrund der angeführten Diagnosen erhebliche Hürden und Schwierigkeiten, um einen Arbeitsplatz zu finden. Selbst mit den seit 2010 erfolgenden unterstützenden Maßnahmen ist dies, wie die folgende Zusammenfassung zeigt, der Fall:
• ***14***, Arbeitstraining und -Vermittlung für Menschen mit Behinderung:
Integrative Berufsausbildung/verlängerte Lehrzeit (Lehrberuf Maler und Anstreicher) von - gern. § 8b Abs. 1 BAG
• Ab 2014/2015 Förderungen vom ***21***/Behindertenhilfe: Projekte im Rahmen der Berufsqualifizierung und Unterstützung zur beruflichen Integration:
Jobcoaching bei ***2***/***15***: 2014/2015 bis 2019
***3***, Arbeitsassistenz für Menschen mit körperlicher, kognitiver oder mehrfacher Behinderung, chronisch, körperlichen Erkrankungen und Jugendliche bis 24 Jahre mit sonderpädagogischen Förderbedarf: 4 Monate, von November 2021 /bis : Hilfestellung bei der Arbeitssuche und bei der Erstellung von Bewerbungen. Eine die Bedürfnisse und Fähigkeiten meines Klienten berücksichtigende Arbeitsstelle konnte in diesen vier begleitenden Monaten nicht gefunden werden. Aus Sicht des ***3*** wurde dem AMS vorgeschlagen, für Herrn Bf1 "ein noch niederschwelligeres und intensiveres Betreuungsangebot" zu vermitteln.
Verein Humanisierte Arbeitsstätte ***4***: 1 Monat
Der Kurs, begonnen am , wurde mit seitens ***4*** beendet, da Herr Bf1 den Angeboten der Praktika nicht folgen konnte und erhebliche Schwierigkeiten mit der erforderlichen Pünktlichkeit aufwies.
Beweis: FSW Förderungen, Bestätigungen; Projektteilnahmen bei ***15***, ***39***, ***14***, Absprung, ***13***, ***3***, ***4*** im Konvolut, Beilage/G,
3) Tätigkeit bei der Firma XY vom bis
Die in der Beschwerdevorentscheidung genannte Tätigkeit bei der Firma XY, die als Nachweis der Möglichkeit der, Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers am allgemeinen Arbeitsmarkt angeführt, wird; wurde über Förderung der Behindertenhilfe und im Rahmen einer viereinhalbjährigen Unterstützung durch ***15*** (Projekte ***2***) vermittelt und dauerte von April 2019 bis Jänner 2021, somit etwas weniger als zwei Jahre (1 Jahr und 10 Monate). Dieses Arbeitsverhältnis wurde seitens des Arbeitgebers XY mit einer Vereinbarung zur "einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses" mit und sofortiger Wirkung beendet. Als Grund wurde auf der Vereinbarung "Arbeitsleistung" vermerkt.
Beendigung des" Dienstverhältnisses, Beilage ./H
In einem Telefonat der Erwachsenenvertreterin mit der Filialleiterin und ***4*** Herrn Bf1 wurde von dieser mitgeteilt, dass Herr Bf1 auffallend und zunehmend Probleme gehabt habe mit der Einhaltung der Arbeitszeiten, mit der Pünktlichkeit und damit, neue Aufgaben, wie z.B. die Kassaführung, zu übernehmen.
Von Herrn Bf1 selbst wurde angegeben, er hätte "auch alles machen sollen, wie die anderen Kollegen Herr Bf1 verstand nicht, was "einvernehmlich" bedeutet und konnte selbst nicht erklären, warum er die Arbeit verloren hatte. Die Firma XY AG wurde daher seitens der Erwachsenen Vertretung in Kenntnis gesetzt, dass die Auflösung des Dienstverhältnisses ohne Zustimmung der Erwachsenenvertreterin (mit Zuständigkeit Vertretung vor privaten Vertragspartnern) nicht rechtsgültig zustande gekommen war.
Mit rechtsfreundlicher Unterstützung und Vertretung der Rechtsabteilung der Arbeiterkammer wurde die Stornierung der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses erwirkt. Herr Bf1 konnte seinem Wunsch entsprechend das Arbeitsverhältnis bei der Firma XY ab wieder aufnehmen; jedoch konnte er nach den Vorkommnissen des vergangenen halben Jahres in der Filiale nicht wieder Fuß fassen und kündigte mit Ende Juni 2021 das Dienstverhältnis. Unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist beendete Herr Bf1 mit die Tätigkeit bei XY auf eigenen Wunsch.
Beweis: Förderung des FSW, ***4***, Beilage ./I, Schriftverkehr zwischen XY und Erwachsenenvertretung betreffend die Rechtsungültigkeit der Auflösung des Dienstverhältnisses; Schreiben der Arbeiterkammer Wien/Beratungszentrum ***31*** vom ; Stornierung der einvernehmlichen Auflösung/E-Mail von ***32*** vom , im Konvolut - Beilage ./J
Der Arbeitsversuch bei der Firma XY, vermittelt im Rahmen der Berufsqualifizierung und -integration bei ***15***, und gefördert vom ***21***/Behindertenhilfe, war das einzige Arbeitsverhältnis in einer Zeitspanne von ca. acht Jahren und hält als Nachweis einer gelungenen Integration an einem Arbeitsplatz oder der Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers, nicht stand.
Herr Bf1 steht per im Bezug der Waisenpension (nach seinem verstorbenen Vater) - die Gewährung der Waisenpension ist wiederum ein Indiz für das Vorliegen der dauerhaften Erwerbsunfähigkeit.
Bescheid Waisenpension, vom , Beilage ./K
Aus der Gesamtheit der vorgebrachten Gründe geht hervor, dass Herr ***Bf1*** nachweislich nicht in der Lage ist, für seinen Unterhalt selbst zu sorgen und einen Arbeitsplatz am sogenannten ersten oder allgemeinen Arbeitsmarkt dauerhaft, zu halten bzw. zu erlangen.
Der Beschwerdeführer erfüllt daher die Voraussetzungen im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 für den Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des, 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauerhaft außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen."
Im Verwaltungsakt liegt ein Psychiatrisch-Neurologisches Gutachten, erstellt von Univ. Doz. Dr. ***29*** am auf:
"Auf Ersuchen des Bezirksgerichtes ***6***, mit Beschluss vom , wird Befund und Gutachten erstattet und auf folgende Fragen eingegangen,
1) ob die betroffene Person an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist und aus diesem Grund ihre Angelegenheiten nicht mehr ohne Gefahr eines Nachteils für sich besorgen kann;
2) ob die betroffene Person gänzlich unfähig ist der Verhandlung zu folgen oder ihr Wohl bei Anwesenheit in der Verhandlung gefährdet wäre;
3) ob das Erscheinen der betroffenen Person vor Gericht unmöglich, untunlich oder ihrem Wohl abträglich ist;
4) ob eine Einschränkung ihrer Testierfähigkeit auf das mündliche Testament vor einem Gericht oder Notar auf Grund ihres Zustandes geboten ist.
Das Gutachten stützt sich auf Einsicht in die Unterlagen des Gerichtes sowie die persönliche psychiatrisch-neurologische Untersuchung von Herrn Bf1 am im Rahmen der Ordination des Sachverständigen.
Eingesehene Akten und Befundberichte (zusammengefasst):
Beschluss BG ***6***, : Der Verein VertretungsNetz Sachwalterschaft wird zum Verfahrenssachwalter und einstweiligen Sachwalter bestellt.
Anregung einer Sachwalterschaft, Sozialpädagogische Einrichtung ***8***, : Hiermit rege ich die Sachwalterschaft in den Bereichen Finanzen und Behörden aufgrund einer Entwicklungsbeeinträchtigung mit Lernschwierigkeiten an.
Clearingbericht, : Es wird empfohlen das Sachwalterschaftsverfahren weiterzuführen.
NEUROPSYCHIATRISCHE UNTERSUCHUNG: Herr Bf1Bf1 kommt zeitgerecht, bewusstseinsklar zur Untersuchung.
Es wird auf den Zweck der Untersuchung entsprechend Beschluss BG ***6*** hingewiesen. Er führt aus, dass ihm dieser nachvollziehbar sei. Mit bei der Untersuchung anwesend ist der Betreuer vom Verein ***23***, Herr ***24***. Dieser führt aus, dass der Verein ***23*** Herrn Bf1 nun seit ungefähr zwei Wochen betreue. Es finde in den kommenden Tagen eine Konferenz statt.
Nachgefragt führt Herr Bf1 aus, dass er eine Wohnung am xxx-Platz bewohne. Er sei früher in einem Kinderheim in der ***25*** wohnhaft gewesen. Von dort sei er in obgenannte Wohnung übersiedelt.
Nachgefragt gibt er an, dass er Familie habe. Er habe seine Mutter, mit dieser habe er jedoch nur unregelmäßig Kontakt, und zwei Brüder. Auch diese sehe er ab und zu. Nach einer Freundin bzw Lebensgemeinschaft befragt, verneint er eine solche.
Nachgefragt führt er aus, dass er so im Alter von fünf Jahren ins Heim gekommen sei. Grund dafür sei gewesen, dass die Mutter sie nicht ausreichend betreuen konnte. Sie seien dann in das Kinderheim ***25*** gekommen.
Nach der körperlichen Befindlichkeit befragt, führt er aus, dass es ihm soweit gut gehe. Er sei soweit auch eigenständig unterwegs. Er fahre zum Beispiel auch selbständig an seinen Arbeitsplatz.
Nach körperlichen Erkrankungen befragt, verneint er solche ebenfalls.
Nach psychiatrischen und neurologischen Behandlungen befragt, verneint er solche. Er sei auch nie in psychotherapeutischer Behandlung gestanden.
Nach dem Konsum von Alkohol und/oder Drogen befragt, führt er aus, dass der Alkohol manchmal konsumiere, dies sei aber kein Problem. Drogen habe er niemals konsumiert.
Nachgefragt führt er aus, dass er die Volksschule und danach die Sonderschule absolviert habe. Nach der Sonderschule sei er zunächst in einer Werkstätte der ***26*** und danach bei ***27*** tätig gewesen. Er habe dort eine Lehre als Maler und Anstreicher absolviert. Danach sei er nach ***28*** gekommen. Die Arbeit gefalle ihm dort sehr gut.
Nach offenen Verfahren bei Gericht verneint er solche.
Er führt aus, dass er eben insbesondere in der Vertretung nach außen bei Behörden und die Finanzen betreffend eine Unterstützung benötige. Hier nachgefragt, führt er aus, dass er sich die Sachen bevor er einkaufen gehe aufschreibe. Er rechne dann mit dem Handy oder dem Rechner zusammen. Bei kleineren Sachen gehe dies auch im Kopf.
Nach Schulden befragt, verneint er solche. Er habe ein Wertkartenhandy. Hier habe er auch auf die Freiminuten und dgl. geachtet.
Herr Bf1 wird auf den weiteren Verlauf des Verfahrens hingewiesen.
Psychopathologischer Status:
Der Genannte ist bewusstseinsklar. Zeitlich, situativ, örtlich und zur Person ausreichend orientiert. In den mnestischen Leistungen nicht reduziert. Im Duktus etwas verlangsamt, bei Nachfragen zum Ziel führend. Zeichen eines organischen Psychosyndroms sind nicht fassbar.
Intelligenzminderung leicht. Konzentration, Auffassung und Aufmerksamkeit im Rahmen der aktuellen Untersuchung gegeben.
Befindlichkeit subjektiv ausgeglichen. Stimmungslage normothym. Keine Halluzinationen. Keine Wahnideen. Keine Suizidgedanken. Keine Selbstverletzungen. Im Antrieb unauffällig. Affizierbarkeit im positiven und negativen Skalenbereich gegeben. Im Affekt etwas verhalten.
Biorhythmusstörungen im Sinne von Ein- und Durchschlafstörungen bzw Störungen des Appetits sind nicht gegeben.
Medikation:
Interne Medikation: keine
Psychopharmaka: keine
Neuropsychiatrische und somatisch relevante Diagnosen (ICD-10): Intelligenzminderung leicht (F70.0)
Kombinierte Störung schulischer Fertigkeiten
ZUSAMMENFASSUNG UND BEFUNDUNG:
Die Begutachtung von Herrn ***Bf1*** erfolgte auf Ersuchen des Bezirksgerichtes ***6***.
Anamnestisch findet sich beim Untersuchten eine Intelligenzminderung leichter Ausprägung. Der Untersuchte wuchs im Kinderheim auf, hat bei WienWork erfolgreich eine Lehre zum Maler und Anstreicher abgeschlossen. Er arbeitet regelmäßig in einer Werkstätte in ***28***.
Aufgrund eines Selbstfürsorgedefizites in der Handhabung seiner Angelegenheiten wurde für den Betreffenden die Einleitung einer Sachwalterschaft angeregt.
Zum Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung durch den Sachverständigen befindet sich der Betroffene an obgenannter Adresse wohnhaft.
Eine Kommunikation und Kontaktaufnahme sind mit ihm möglich.
Psychopathologisch finden sich Störungen der kognitiven Erfassung und Verarbeitung, des abstrakten und komplex logischen Denkens.
Die Kritik- und Urteilsfähigkeit ist als schwankend zu beurteilen.
Die Überblicksgewinnung komplexe Angelegenheiten, hier insbesondere die Finanzen und komplexe Verträge betreffend, ist nicht erhalten. Herr Bf1 ist jedoch sehr wohl in der Lage seinen Alltag mit der Möglichkeit der Nachfrage und Anleitung bei Bedarf zu meistern.
Der Realitätsbezug ist als erhalten zu beurteilen; eine psychotische Symptomatik ist nicht gegeben. Es findet sich ein Selbstfürsorgedefizit.
GUTACHTEN:
1. Bei Herrn ***Bf1*** findet sich eine psychiatrische Symptomatik in Form einer Intelligenzminderung leichter Ausprägung.
2. Aufgrund der krankheitswertigen Ausprägung der Symptomatik bedarf der Untersuchte der Beistellung eines Sachwalters in Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten, Sozialversicherungsträgern, privaten Vertragspartnern, in der Handhabung seiner finanziellen Angelegenheiten und Verwaltung seines Vermögens.
3. Eine Besserung des Zustandsbildes ist in Teilbereichen bei Nachreifung möglich.
4. Eine Teilnahme des Untersuchten an der Tagsatzung ist dessen Wohle nicht abträglich.
5. Eine Testierfähigkeit istbei eingeschränkter Überblicksgewinnung unter Einhaltung der besonderen Formvorschriften (§ 568 ABGB) gegeben."
Das folgende Psychiatrische Gutachten von Dr. M., datiert mit , wurde von der Erwachsenenvertreterin zugleich mit dem Vorlageantrag vom vorgelegt:
Auf Ersuchen des Bezirksgerichtes ***6***, mit Beschluss vom , wird über Obgenannten Befund und Gutachten erstattet und insbesondere auf die Frage eingegangen,
1. ob die betroffene Person (nach wie vor) an einer psychischen Erkrankung leidet und eine vergleichbare Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit vorliegt, welche es ihr unmöglich macht, alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen;
2. a) ob die betroffene Person gänzlich unfähig ist, der Verhandlung zu folgen oder ihr Wohl bei Anwesenheit in der Verhandlung gefährdet wäre,
b) ob das Erscheinen der betroffenen Person vor Gericht unmöglich, untunlich oder ihrem Wohl abträglich ist.
Das Gutachten stützt sich auf Einsicht in die Unterlagen des Gerichtes sowie die persönliche psychiatrische Untersuchung von Herrn ***Bf1*** am im Rahmen der Ordination des Sachverständigen.
Eingesehene Akten und Befundberichte (zusammengefasst):
Beschluss BG ***6***, :
Protokoll :
Kommt in Begleitung der Erwachsenenvertreterin Frau ***19***, gibt an, dass es ihm gut gehe, er ein wenig aufgeregt sei. Er wisse, dass es auch um die Erneuerung der Erwachsenenvertretung gehe. Er wäre damit einverstanden, dass der Verein weiterhin die Erwachsenenvertretung übernimmt und dies sei nach Ansicht des Richters auch sinnvoll. Er gibt an seine Finanzen selbst zu regeln und nur bei Behörden Unterstützung zu benötigen. Die Vorstellung betreffend der Erbschaft wäre, dass er und sein Bruder die Liegenschaft/Wohnung in ***34*** bekommen und die ehemalige Lebensgefährtin das Haus in ***35***. Die Wohnung ist jedoch im Eigentum der ehemaligen Lebensgefährtin. Eine Schätzung des Hauses findet im Juli 2022 statt.
VertretungsNetz, :
Es hat sich herausgestellt, dass die von mir angegebene Wohnung in ***34*** nicht Teil der Verlassenschaft ist. Es handelt sich um die ehemals gemeinsame Wohnadresse in Wien von Herrn F. und seiner Lebensgefährtin und ist die Wohnung von Frau T..
Clearingbericht, :
Es wird empfohlen das Verfahren auf Erneuerung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung fortzusetzen.
Lebenssituationsbericht, :
Die Wohnsituation des Klienten ist unverändert. Er kommt in seinem Alltag gut und eigenständig zurecht. Herr Bf1 ist beim AMS ***20***, arbeitssuchend gemeldet. Unverändert hinsichtlich der gesundheitlichen Situation. Keine weiteren ärztlichen Befunde vorhanden.
Antrag auf Erweiterung der Erwachsenenvertretung, :
Vertretung gegenüber Behörden, Sozialversicherungsträgem und privaten Vertragspartnern.
Antrag auf Erweiterung im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens.
Gutachten Sachverständiger, :
Intelligenzminderung leichter Ausprägung. Bedarf der Bestellung eines Sachwalters.
NEUROPSYCHIATRISCHE UNTERSUCHUNG:
Herr ***Bf1*** kommt zeitgerecht, frei und aufrecht gehend, bewusstseinsklar zur Untersuchung. Er ist dem Sachverständigen von einer früheren Begutachtung aus dem Jahre 2015 bekannt. Herr Bf1 führt aus, dass diese Begutachtung im Jahre 2015 erfolgt sei. Es habe sich in der Zwischenzeit vieles zum Besseren gewendet. Es sei die Sachwalterschaft aufgelöst worden. Er könne mit dem Geld in der Zwischenzeit wirklich sehr gut umgehen.
Nachgefragt, führt er aus, dass Frau ***19*** die Erwachsenenvertreterin sei. Diese unterstütze ihn.
Nach der körperlichen Befindlichkeit befragt, führt er aus, dass es ihm körperlich gut gehe.
Nach der psychischen Befindlichkeit befragt, blickt er den Sachverständigen an, führt aus, dass er psy... er könne das Wort nicht aussprechen... aber nichts habe.
Konkret nachgefragt, ob er über eine längere Zeit an schweren Angstzuständen, an Depressionen oder Veränderungen in der Erlebnis Verarbeitung gelitten habe, verneint er dies. Er müsse hier auch keine Medikamente nehmen.
Nachgefragt ob er insgesamt regelmäßig Medikament einnehme, verneint er dies ebenfalls.
Nach Krankenhausaufenthalten befragt, führt er aus, dass er im Kindesalter einmal im Krankenhaus gewesen sei. Weitere Krankenhausaufenthalte habe es nicht gegeben.
Nach dem Konsum von Alkohol und/oder Drogen befragt, verneint er beides. Er trinke manchmal zu Geburtstagen oder sonstigen Feiern Alkohol.
Nach Verfahren bei Gericht befragt, blickt er den Sachverständigen an. Nachgefragt ob es Verfahren am Strafgericht, beim Zivilgericht oder Verwaltungsstrafen gebe, verneint er solche.
Gutachten, Sachverständiger, :
Intelligenzminderung leichter Ausprägung. Bedarf der Beistellung eines Sachwalters
Er sei ein Monat lang jetzt nicht bei der Erwachsenen Vertretung gewesen. Es gebe aber ein Verfahren nach dem verstorbenen Vater. Dieser sei vor einem Jahr verstorben.
Nach Schulden befragt, verneint er solche. Er komme mit seinem Geld wirklich gut aus. Er teile sich das Geld gut ein.
Nach der Bezahlung der laufenden Kosten befragt, führt er aus, dass er diese ebenfalls selbst tätige. Er wohne an angeführter Adresse, überlege aber mit einem seiner Brüder gemeinsam in eine Wohnung zu ziehen. Er habe auch einen zweiten Bruder. Dieser sei verheiratet, habe auch schon ein Kind.
Er wird auf den weiteren Ablauf des Verfahrens hingewiesen.
Psvchopathologischer Status:
Der Untersuchte ist bewusstseinsklar. Zeitlich, situativ, örtlich und zur Person ausreichend orientiert, in den mnestischen Leistungen nicht reduziert. Im Duktus verlangsamt, eingeengt, bei Nachfragen zum Ziel führend. Zeichen eines organischen Psychosyndroms sind nicht fassbar. Intelligenzminderung leicht. Konzentration, Auffassung und Aufmerksamkeit schwankend. Befindlichkeit subjektiv ausgeglichen. Stimmungslage normothym. Keine Halluzinationen. Keine Wahnideen. Keine Suizidalität. Im Antrieb unauffällig. Psychomotorisch unauffällig. Affizierbarkeit im positiven und negativen Skalenbereich gegeben. Im Affekt freundlich zugewendet, unkritisch.
Biorhythmusstörungen im Sinne von Ein- und Durchschlafstörungen aktuell nicht gegeben.
Appetit und Gewicht konstant.
Medikation:
Interne Medikation: keine
Psychopharmaka: keine
Neuropsychiatrische und somatisch relevante Diagnosen (ICD-10):
lntelligenzminderung leicht (F70.0)
Unreife Persönlichkeit (F60.8)
ZUSAMMENFASSUNG UND BEFUNDUNG:
Die Begutachtung von Herrn ***Bf1*** erfolgte auf Ersuchen des Bezirksgerichtes ***6***.
Anamnestisch findet sich beim Untersuchten eine Entwicklungsstörung, einhergehend mit einer Intelligenzminderung leichter Ausprägung.
Zum aktuellen Zeitpunkt ist Herr Bf1 beim AMS gemeldet.
Aufgrund eines Selbstfürsorgedefizites in der Handhabung seiner Angelegenheiten wurde für Herrn ***Bf1*** die Einleitung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung angeregt und auch etabliert. Mit der Frage der Notwendigkeit der Fortsetzung der Erwachsenenvertretung im Rahmen eines Erneuerungsverfahrens wurde die aktuelle Untersuchung durch den Sachverständigen notwendig.
Zum Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung durch den Sachverständigen befindet sich Herr ***Bf1*** an obgenannter Adresse wohnhaft.
Eine Kommunikation und Kontaktaufnahme sind mit ihm möglich.
Psychopathologisch finden sich Störungen des abstrakten und komplex-logischen Denkens, der kognitiven Erfassung und Verarbeitung. Herr Bf1 kommt im Alltag gut zurecht. Bei komplexeren Fragestellungen, insbesondere im Umgang mit Behörden, Ämtern, Gerichten, bedarf er weiterhin der Unterstützung. Die Kritik- und Urteilsfähigkeit sind als schwankend zu beurteilen. Die Überblicksgewinnung komplexe Angelegenheiten betreffend, ist als nicht gegeben zu beurteilen.
Der Realitätsbezug ist als erhalten zu beurteilen. Es findet sich ein Selbstfürsorgedefizit.
GUTACHTEN:
1. Bei Herrn ***Bf1*** findet sich im Langzeitverlauf eine Entwicklungsstörung, einhergehend mit einem Intelligenzdefizit leichter Ausprägung. Zum Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung durch den Sachverständigen ist diese Symptomatik fortbestehend und von Krankheitswert.
2. Aufgrund der krankheitswertigen Ausprägung der Symptomatik bedarf Herr ***Bf1*** der Beistellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung in Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten, Sozialversicherungsträgern, privaten Vertragspartnern und im aktuell noch laufenden Verlassenschaftsverfahren.
3. Eine Teilnahme von Herrn ***Bf1*** an der Tagsatzung ist dessen Wohle prinzipiell nicht abträglich.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Festgestellter Sachverhalt:
Der Bf. ist am 1989 geboren und vollendete am xx. Mai 2010 sein 21. Lebensjahr.
Er besuchte die allgemeine Sonderschule, verrichtete von 2004 bis 2010 Gartenarbeiten beim ***12***, absolvierte vom bis gem. § 8b Abs. 1 BAG eine verlängerte Lehre bei ***14*** für den Lehrberuf "Maler und Anstreicher" und verfügt über ein Jahres- und Abschlusszeugnis vom .
Ab April 2018 war der Bf. beim AMS gemeldet, vom bis Mitte Jänner und nach Wiedereinstellung bis arbeitete er bei der Fa. XY. Die Vermittlung des Arbeitsplatzes erfolgte nach Teilnahme an einem Förderprogramm für Berufsqualifizierung und Berufsintegration ab bis von ***15*** (vgl. vorgelegte Bewilligung der Leistungsförderung durch den ***21***/Berufsqualifizierung und Berufsintegration nach § 10 CGW vom ). Das Arbeitsverhältnis bei XY wurde im Jänner 2021 einvernehmlich aufgelöst. Nachdem seitens der Erwachsenenvertretung die Rückgängigmachung der Auflösungsvereinbarung unter Entgeltfortzahlung erwirkt worden war, hat der Bf dieses Beschäftigungsverhältnis im Juni 2021 zwar wiederaufgenommen, aber nach etwa 14 Tagen von sich aus gekündigt und nach Einhaltung der Kündigungsfrist mit beendet.
Der Bf bezieht laut Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom seit eine Waisenrente nach seinem verstorbenen Vater, solange infolge Krankheit oder Gebrechens Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Er bezieht kein Pflegegeld und wohnt in einer Gemeindewohnung. Über den allfälligen Bezug von Wohnbeihilfe liegen keine Unterlagen auf.
Der Bf. gehört laut Bescheid des Sozialministeriumservice vom dem Personenkreis der begünstigten Behinderten an. In diesem Bescheid wurde festgehalten, dass die Feststellung des Grades der Behinderung des Bf. sich auf den allgemeinen Arbeitsmarkt und nicht auf den von ihm ausgeübten Beruf oder erlernten Beruf bezieht. Damit wurde nichts über seine Arbeitsfähigkeit auf einem konkreten Arbeitsplatz ausgesagt und auch keine Aussage über eine Invaliditätspension oder eine Berufsunfähigkeitspension getroffen.
Die medizinischen Vorgutachten des Sozialministeriumservice vom , vom , vom sowie vom , vom und vom liegen im elektronischen Akt des Finanzamtes auf (vgl. oben). Weitere Vorgutachten wurden im Auftrag des BFG über die Abgabenbehörde wie oben vorgelegt.
Weitere Feststellungen ergeben sich auch aus den von der Erwachsenenvertreterin vorgelegten Unterlagen, ua zur Jobsuche, zur Beschäftigung im Zeitraum von Mitte März 2019 bis Mitte Jänner bzw Mitte Juli 2021, dem Gutachten von Dr. M. aus dem Jahr 2015.
Zur Vorlage des seitens des Pflegschaftsgerichtes beauftragten Gutachtens Dr. M. vom vgl. die Ausführungen im Folgenden.
In den oben angeführten Vorgutachten des Sozialministeriumservice wurde - ausgenommen im Gutachten vom - die voraussichtliche Erwerbsunfähigkeit bzw voraussichtliche Erwerbsfähigkeit jeweils nur für einen befristeten Zeitraum (von ein bis drei Jahren) bescheinigt (vgl. oben für den Zeitraum ab dem 16. Lebensjahr des Bf, dh ab 5/2005, jedoch nicht als Dauerzustand).
In den Gutachten des Sozialministeriumservice vom (Anm. BFG: Eine Untersuchung vom , wie dies in der Beschwerde angeführt wurde, ist nicht evident. Die dem oa Gutachten zugrundeliegende Untersuchung beim Sozialministeriumservice fand am statt) und vom wurde dem Bf. aufgrund seiner fast zweijährigen Tätigkeit bei der Fa. XY (vom Mitte März 2019 bis Jänner 2021) eine voraussichtlich dauernde Erwerbsfähigkeit bescheinigt. Im letzten Gutachten wurde die Verlaufskontrolle bei möglicher Besserung des Funktionsniveaus angeordnet (Nachuntersuchung für Oktober 2024).
Im Zuge der Untersuchungen im Sozialministeriumservice hat der Bf. keine neuen Befunde oder dgl. vorgelegt.
Die erhöhte Familienbeihilfe wurde auf Grund der (Vor)Gutachten von September 2010 bis einschließlich Oktober 2021 gewährt. Diesbezüglich erfolgten Mitteilungen an das Vertretungsnetz/Erwachsenenvertretung vom und vom (Anspruchsende).
Die Feststellungen über die Arbeitsverhältnisse bzw. die Zeiten der Arbeitslosigkeit und die Höhe der Bezüge ergeben sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug:
Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 2 Abs 1 lit. c FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Volljährige Vollwaisen haben gemäß den Bestimmungen des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt.
Nach § 6 Abs 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs 1 und 3).
§ 8 Abs 4 FLAG 1967 legt fest, in welchem Ausmaß sich die Familienbeihilfe bei einem erheblich behinderten Kind erhöht.
Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren (sechs Monaten ab ). Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v. H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
Gemäß § 8 Abs 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr: Sozialministeriumservice) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
§ 8 Abs 6a FLAG 1967 lautet:
Für eine Person, bei der eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c festgestellt wurde, besteht kein Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe, wenn sie in einem Kalenderjahr ein Einkommen bezieht, das die in § 5 Abs. 1 festgelegte Grenze übersteigt. Wenn das Einkommen in einem nachfolgenden Kalenderjahr unter der in § 5 Abs. 1 festgelegten Grenze liegt, lebt der Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe wieder auf. Wenn die Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c als Dauerzustand festgestellt wurde, ist kein weiteres Sachverständigengutachten erforderlich.
Nach den Bestimmungen des § 8 Abs 6a FLAG 1967 besteht für eine Person, bei der eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c festgestellt wurde, kein Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe, wenn sie in einem Kalenderjahr ein Einkommen bezieht, das die in § 5 Abs. 1 festgelegte Grenze übersteigt. Wenn das Einkommen in einem nachfolgenden Kalenderjahr unter der in § 5 Abs. 1 festgelegten Grenze liegt, lebt der Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe wieder auf. Wenn die Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c als Dauerzustand festgestellt wurde, ist kein weiteres Sachverständigengutachten erforderlich.
Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung:
Beim Bf war aufgrund einer bestehenden mentalen Retardierung erstmals mit Gutachten vom ein Behinderungsgrad von 50% (rückwirkend ***33*** 1995) für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren festgestellt worden (vgl. Begründung des Rahmensatzes jeweils: "Unterer Rahmensatz, da allg. Sonderschulabgang mit Erfordernis einer integrativen Berufsausbildung und Beschäftigung").
Der Bf hatte im Zeitraum vom September 2010 bis 2014 eine integrative (verlängerte) Lehre als Maler und Anstreicher erfolgreich absolviert. Im Anschluss daran war er Teilnehmer verschiedener Projekte zur Eingliederung in den Arbeitsprozess.
Im Gutachten des Sozialministeriumservice vom wurde der GdB von 50% als Dauerzustand festgestellt. Dabei wurde befunden, dass der Bf trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb, allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen, einer Erwerbstätigkeit würde nachgehen können. Eine Nachuntersuchung wurde nicht angeordnet. Es wurde der Status der Erwerbsfähigkeit aber nicht ausdrücklich als Dauerzustand festgestellt.
Als relevant angeführt wurde in diesem Gutachten der im pflegschaftsbehördlichen Auftrag erstellte Befund ***30*** vom sowie die Teilnahme am Integrationsprojekt Absprung im Zeitraum vom bis voraussichtlich (lt. Bestätigung von ***15*** vom ). Eine Nachuntersuchung wurde im hier angeführten Gutachten nicht angeordnet.
Die im nächsten Gutachten des Sozialministeriumservice vom unter Anordnung einer Nachuntersuchung nach drei Jahren "zur Überprüfung der Selbsterhaltungsfähigkeit" getroffene Feststellung einer beim Bf bestehenden voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit wurde damit begründet, dass die Möglichkeit einer Etablierung im Arbeitsleben abzuwarten bleibe.
Darauf folgend konnte der Bf im Zeitraum von Mitte März 2019 bis Jänner 2021 bzw bis Mitte Juli 2021 durchgehend einer Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (bei der Fa. XY) nachgehen. Das Beschäftigungsverhältnis wurde im Jänner 2021 zunächst (einvernehmlich) aufgelöst und nach Rückgängigmachung der Auflösung über die Erwachsenenvertretung bzw Arbeiterkammer die Wiedereinstellung des Bf bei XY erwirkt. Der Bf war daraufhin im Juni 2021 für etwa 14 Tage wieder bei XY beschäftigt, hat das Dienstverhältnis jedoch noch im Juni auf eigenen Wunsch gekündigt und Mitte Juli 2021 beendet. Danach war der Bf als arbeitssuchend gemeldet und bezog lt Sozialversicherungsdatenauszug außer der Arbeitslosenunterstützung - diese im Zeitraum vom 11. August bis , davor zeitweise Notstandshilfe - seit Jänner 2021 eine geringfügige Waisenpension nach seinem verstorbenen Vater.
In den beiden Gutachten des Sozialministeriumservice vom und vom wurde aufgrund der Tätigkeit des Bf bei XY festgestellt, dass er zum Untersuchungszeitpunkt nicht voraussichtlich dauernd außerstande war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Im Gutachten vom November 2021 wurde beim Bf die Erwerbsfähigkeit zunächst als Dauerzustand festgestellt. Der Grad der Behinderung hat nach den Ausführungen dieses Gutachtens mangels aktueller Befunde nicht festgestellt und eine Aussage zur Fähigkeit bzw Unfähigkeit, sich den Unterhalt zu verschaffen, nicht getroffen werden können.
Der Status der Erwerbsfähigkeit wurde im Zuge des Beschwerdeverfahrens bei der zuletzt durchgeführten Untersuchung (vgl. Gutachten vom ) aufgrund der fast zweijährigen Tätigkeit des Bf am allgemeinen Arbeitsmarkt unter Anordnung einer Nachuntersuchung (für Oktober 2024) bestätigt, wobei die Möglichkeit einer Besserung des Funktionsniveaus bei Verlaufskontrolle festgehalten wurde. Der Grad der Behinderung wurde aufgrund der Nachreichung des psychiatrischen SV-Gutachtens vom als mit 50% feststellbar eingeschätzt.
Im angeführten pflegschaftsbehördlich beauftragten Neurologisch-Psychiatrischen Gutachten vom (Dr. M. hier auszugsweise) war festgestellt worden:
"Intelligenzminderung leicht(F 70.0), Kombinierte Störung schulischer Fertigkeiten" "Psychopathologischen Status: … finden sich Störungen der kognitiven Erfassung und Verarbeitung, des abstrakten und komplex-logischen Denkens. Die Kritik- und Urteilsfähigkeit ist als schwankend zu beurteilen. Die Überblicksgewinnung komplexe Angelegenheiten, hier insbesondere die Finanzen und komplexe Verträge betreffend, ist nicht erhalten. Herr Bf1 ist jedoch sehr wohl in der Lage seinen Alltag mit der Möglichkeit der Nachfrage und Anleitung bei Bedarf zu meistern. Der Realitätsbezug ist als erhalten zu beurteilen; eine psychotische Symptomatik ist nicht gegeben. Es findet sich ein Selbstfürsorgedefizit. GUTACHTEN: 1. Bei Herrn ***Bf1*** findet sich eine psychiatrische Symptomatik in Form einer Intelligenzminderung leichter Ausprägung. 2. Aufgrund der krankheitswertigen Ausprägung der Symptomatik bedarf der Untersuchte der Beistellung eines Sachwalters in Vertretung vor Ämtern und Behörden, Gerichten, Sozialversicherungsträgern, privaten Vertragspartnern, in der Handhabung seiner finanziellen Angelegenheiten und Verwaltung seines Vermögens. 3. Eine Besserung des Zustandsbildes ist in Teilbereichen bei Nachreifung möglich. …".
Aktuelle Befunde wurden anlässlich der beiden letzten Untersuchungen beim Sozialministeriumservice unbestritten nicht vorgelegt.
Die Beschwerdeausführungen wenden sich zunächst gegen die Feststellung im Gutachten des Sozialministeriumservice (SMS) vom November 2021, wonach einerseits die Erwerbsfähigkeit festgestellt, andererseits mangels aktueller Befunde keine Aussage zur Fähigkeit bzw Unfähigkeit des Bf, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, getroffen worden sei. Die gutachtlichen Feststellungen seien lt Beschwerde verkürzt dargestellt und unrichtig. Der Bf sei nachweislich nicht in der Lage, einen Arbeitsplatz am sogenannten "ersten Arbeitsmarkt" langfristig und ohne entsprechende Unterstützung zu halten bzw. - wie dies aktuell (wieder) der Fall sei - zu erlangen. Von der Fähigkeit des Bf, sich selbst zu erhalten, sei nicht auszugehen, weshalb der Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe bestehe (vgl. Beschwerde vom ).
Im Vorlageantrag wurde eingewendet, es sei beim Bf aufgrund seiner mentalen Retardierung der Grad der Behinderung rückwirkend festgestellt und die Erwerbsfähigkeit als Dauerzustand "angekreuzt" worden. Mit Beschwerdevorentscheidung sei nach Durchführung einer erneuten Untersuchung durch Dr. ***22***, Facharzt für Psychiatrie, am das Vor-Gutachten vom bestätigt worden. Die "Beurteilungen des gesamtgesundheitlichen Befindens des Bf, erstellt zur Einschätzung seiner Fähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen", seien "verkürzt in der Darstellung, widersprüchlich sowie unschlüssig".
Zur vom Sozialministeriumservice getroffenen Einschätzung:
Anlässlich der im Oktober/November 2022 durchgeführten Begutachtung durch das Sozialministeriumservice wurde die Erwerbsfähigkeit beim Bf von einem zweiten Ärzteteam bestätigt und eine Nachuntersuchung für den Oktober 2024 bei bestehender Möglichkeit einer Besserung des Funktionsniveaus (Verlaufskontrolle) angeordnet, weil dem Bf im Zeitraum 2019 bis 2021 eine Tätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt möglich gewesen ist.
Dass die beiden zuletzt begutachtenden Ärzteteams beim Sozialministeriumservice die Feststellung über eine zum Begutachtungszeitpunkt bestehende dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht anhand von aktuellen Befunden treffen konnten, weil solche anlässlich der Untersuchungen nicht vorgelegen haben, ist in den Gutachten wie oben ausdrücklich festgehalten. Unter Bezugnahme auf das Vorgutachten des Sozialministeriumservice vom November 2021 wurde hinsichtlich des Behinderungsgrades von 50% auf die Nachreichung des Psychiatrisch-Neurologischen Sachverständigengutachtens ***30*** vom verwiesen (vgl. die Angaben über die relevanten Befunde im Gutachten des Sozialministeriumservice vom ).
Dem Vorbringen der Erwachsenenvertretung lässt sich nicht entnehmen, aufgrund welcher konkreten, im zuletzt beauftragten Sachverständigengutachten seitens des Sozialministeriumservice nicht berücksichtigten, zum Begutachtungszeitpunkt (fach-) ärztlicherseits bestätigten Tatsachen die Gutachter zu einer für den Beihilfenanspruch günstigeren Einschätzung des Erwerbsfähigkeitsstatus hätten gelangen können.
Die bloß allgemein gehaltenen Beschwerdeausführungen und die Ausführungen im Vorlageantrag, wonach die gutachtlichen Feststellungen des Sozialministeriumservice "verkürzt in der Darstellung, widersprüchlich und unschlüssig" seien, reichen vor dem Hintergrund der Befund- und Unterlagenvorlage (vgl. im Folgenden) nicht aus.
Die die Einschätzung des Behinderungsgrades (als Dauerzustand etc) betreffenden Ausführungen sind im hier strittigen Zusammenhang nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen, weil für die Einschätzung des Erwerbsfähigkeitsstatus der bestehende Behinderungsgrad nicht von Bedeutung ist. Entscheidend ist nämlich nicht der Grad der Behinderung, mag dieser auch andauernd 100% betragen oder -wie im vorliegenden Fall -mehrmals gleichbleibend bzw dauernd mit 50% festgestellt worden sein, sondern ausschließlich das Erreichen eines Grades der Behinderung, der zur dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, führt.
Dies konnte aber seitens des Sozialministeriumservice aufgrund der Befundlage nicht festgestellt werden. Die Vertretung des Bf ist anlässlich der Begutachtungen nicht durch Beibringung von aktuellen Befunden oder Gutachten auf (fach-) ärztlicher Ebene begegnet (vgl. ).
Lediglich der Vollständigkeit halber wird hier angemerkt:
Am war der Bf zur Überprüfung der Fortführung der Erwachsenenvertretung im pflegschaftsbehördlichen Auftrag erneut durch ***30*** neurologisch-psychiatrisch begutachtet worden. Dabei war die Fortführung der Erwachsenenvertretung ua im Zusammenhang mit dem anhängigen Verlassenschaftsverfahren (nach dem Tod des Vaters) angeregt worden.
Die Erwachsenenvertreterin hat dieses - nach der Erlassung des vorliegend angefochtenen Bescheides - im pflegschaftsbehördlichen Auftrag erstellte Gutachten ***30*** als Beilage ./E zum Vorlageantrag am an die Abgabenbehörde vorgelegt.
Dass das Psychiatrisch-Neurologischen Gutachten ***30*** dem zuletzt begutachtenden Ärzteteam beim Sozialministeriumservice vorgelegt worden wäre, hat selbst die Einschreiterin nicht behauptet, sondern nur auf die im Gutachten getroffenen Feststellungen verwiesen (vgl. die im Gutachten des Sozialministeriumservice vom angeführten relevanten Befunde). Die Vollständigkeit der Gutachten des Sozialministeriumservice wurde seitens der Einschreiterin nicht dezidiert beanstandet (vgl. die oben wiedergegebenen Ausführungen).
Im wie oben mit Vorlageantrag vom Dezember 2022 nachgereichten Gutachten ***30*** vom (***30***) war fachärztlicherseits auf folgende Fragen einzugehen (vgl. dazu auch der nachgereichte Beschluss des BG ***6*** vom ):
1. ob die betroffene Person (nach wie vor) an einer psychischen Erkrankung leidet und eine vergleichbare Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit vorliegt, welche es ihr unmöglich macht, alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen;
2. a) ob die betroffene Person gänzlich unfähig ist, der Verhandlung zu folgen oder ihr Wohl bei Anwesenheit in der Verhandlung gefährdet wäre,
b) ob das Erscheinen der betroffenen Person vor Gericht unmöglich, untunlich oder ihrem Wohl abträglich ist.
Dabei wurde festgestellt, dass sich beim Bf im Langzeitverlauf eine Entwicklungsstörung, einhergehend mit einem Intelligenzdefizit leichter Ausprägung finde. Der Bf. sei eine unreife Persönlichkeit. Zum Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung durch ihn sei diese Symptomatik fortbestehend und von Krankheitswert. Aufgrund der krankheitswertigen Ausprägung der Symptomatik bedürfe der Bf. weiterhin der Beistellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten, Sozialversicherungsträgern, privaten Vertragspartnern und im aktuell noch laufenden Verlassenschaftsverfahren nach dem verstorbenen Vater.
Weder im neurologisch-psychiatrischen Gutachten ***30*** aus dem Jahr 2015 (vgl. das Gutachten vom wie oben zitiert) - welches lt Feststellungen des Sozialministeriumservice anlässlich der letzten Untersuchung am einzig dort auflag - noch im mit Vorlageantrag am an die Abgabenbehörde vorgelegten Gutachten vom waren aber Feststellungen zur voraussichtlich dauernden Erwerbs(un)fähigkeit des Bf zu treffen.
Zur Berufstätigkeit des Beschwerdeführers:
Nach den vorgelegten Unterlagen hatte der Bf sein Arbeitsverhältnis bei der Firma XY nach fast zwei Jahren im Jänner 2021 einvernehmlich aufgelöst gehabt und war nach Rücknahme der Auflösungsvereinbarung bei Entgeltfortzahlung eine Wiedereinstellung des Bf bei XY erwirkt worden. Der Bf hat das Dienstverhältnis aber im Juni 2021 nach etwa 14-tägiger Tätigkeit wiederum gekündigt und Mitte Juli 2021 beendet.
Dass der erwachsenenvertretene Bf sein Dienstverhältnis nicht hätte selbst einvernehmlich auflösen dürfen, ist dem Dienstgeber nach den vorliegenden Unterlagen im Zuge der angestrebten Wiedereinstellung bekannt gegeben worden. Im Zuge der Rückgängigmachung der einvernehmlichen Auflösung erfolgte eine Mitteilung an den Arbeitgeber des Bf über dessen Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
Die vorgelegten Unterlagen bestätigen nicht, dass der Grund für die einvernehmliche Beendigung bzw die anschließende Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Bf in der mangelnden Arbeitsleistung und/oder in der Überforderung des Bf gelegen war. Die Einschreiterin hat im Zusammenhang mit der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses im Jänner 2021 lediglich auf ein Telefonat verwiesen, das sie mit der namentlich aber nicht genannten "Filialleiterin/***4*** bei XY" geführt hätte. Von wem der handschriftliche Vermerk "Arbeitsleistung" auf der Auflösungsvereinbarung angebracht wurde, ist nicht erkennbar. Die von der Einschreiterin behauptete Tatsache, der Bf habe Probleme mit der Übernahme neuer Aufgaben wie beispielsweise der Kassenführung gehabt, ist nicht bestätigt. Angaben des Dienstgebers darüber, dass das Dienstverhältnis wegen Nichteinhaltung der Arbeitszeiten aufgelöst worden wäre, liegen nicht auf. Der Bf selbst hat anlässlich der letzten Untersuchung beim Sozialministeriumservice am angegeben, er tue "sich schwer beim Aufstehen" bzw "…stehe gegen 10 oder 11 Uhr auf…das ist das Problem …Schlaf: das geht". Dass der Bf nach Wiedereinstellung am in der Filiale nicht wieder habe Fuß fassen können, wurde lt Angaben im Vorlageantrag auf - allerdings nicht näher konkretisierte - "Vorkommnisse des vergangenen halben Jahres", nicht aber auf eine behinderungsbedingte Einschränkung, zurückgeführt.
Ärztliche Befunde, die eine behinderungsbedingte Beendigung des Dienstverhältnisses und/oder eine behinderungsbedingte Unfähigkeit des Bf, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen bzw sich wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern, bestätigen, liegen nicht vor.
Seitens der Einschreiterin wurde vorgebracht, der Bf sei nach dem Verlust des Arbeitsplatzes bei XY beim ***37*** ***13*** bei ***15*** nicht weiter betreut worden, weil er aus Sicht der Integrationsfachkraft nicht in der Lage schien, einen strukturierten Tagesablauf, Arbeits- und Vorstellungstermine einzuhalten und angebotene Arbeitspraktika anzunehmen. In der Folge sei der Bf vom ***40*** an das ***3*** vermittelt und dort im Zeitraum vom November 2021 bis bei der Arbeitssuche bzw der Erstellung von Bewerbungen begleitend unterstützt worden. Aus Sicht des Integrationsnetzwerkes sei dem AMS vielmehr vorgeschlagen worden, für den Bf ein niederschwelligeres und intensiveres Betreuungsangebot zu vermitteln.
In diesem Zusammenhang zur Vorlage angekündigte Stellungnahmen, etwa von ***13***, ***15*** oder ***4*** wurden nicht nachgereicht.
Wenn seitens der Vertretung des Bf behauptet wurde, es sei aus für den Bf angeblich ausgestellten Bestätigungen, etwa aus einer - wie oben zur Vorlage angekündigten - Bestätigung von ***4*** erschließbar, dass der vom Bf in Zeitraum vom 25. April bis besuchte Kurs seitens ***4*** beendet worden sei, weil der Bf dem Kursangebot nicht habe folgen können …", so ist diesen Ausführungen entgegen zu halten, dass lediglich eine Teilnahmebestätigung von ***4*** zum Intensiv-Clearing der Integrationsprojekte ***33*** und ***4*** hinsichtlich des Zeitraums vom bis vorliegt (vgl. Beilage zum Vorlageantrag, ./G). Der Grund für das Teilnahmeende ist dieser Bestätigung aber nicht zu entnehmen. Eine Bestätigung darüber, dass "…der Kurs, begonnen am , mit seitens ***4*** beendet wurde, da Herr Bf1 den Angeboten der Praktika nicht folgen konnte und erhebliche Schwierigkeiten mit der erforderlichen Pünktlichkeit aufwies" wurde nicht nachgereicht.
Die seitens des Bundesfinanzgerichtes an ***4*** gerichtete diesbezügliche Anfrage vom hat ergeben, dass seitens ***4*** nur die dem Bundesfinanzgericht wie oben (Beilage ./G zum Vorlageantrag) vorgelegte Teilnahmebestätigung ausgestellt worden ist. Der Kurs wurde lt erteilter Auskunft im wie oben bestätigten Zeitraum besucht und wurde bei ***4*** zu dessen Beendigung intern vermerkt, dass Herr Bf1 nicht mehr erreicht werden konnte.
Es ist im Übrigen auch nicht bestätigt, dass Herr Bf1 die vom AMS Wien ab Jänner 2021 angebotenen Stellen wegen seiner kognitiven Einschränkung nicht eigenständig beantworten und/oder den erforderlichen Bewerbungsprozess nicht adäquat einhalten bzw sich für keine einzige der ihm vom AMS angebotenen Stellen hat bewerben können.
Dass sich die angeblich erfolglos gebliebenen Bewerbungsversuche auch oder nur auf einen geschützten Arbeitsplatz bezogen hätten, geht weder aus den vorgelegten Unterlagen, noch aus den Beschwerdeausführungen bzw den Ausführungen im Vorlageantrag hervor.
Diesbezügliche ärztliche Bestätigungen wurden nicht vorgelegt und auch nicht zur Vorlage angekündigt. Es wurde im Zuge des Beschwerdeverfahrens auch nicht einmal behauptet, dass in diesem Zusammenhang (fach-) ärztlicher Rat eingeholt worden wäre.
Im Zusammenhang mit der Stellensuche wurde im Vorlageantrag im Wesentlichen auf ein "Gutachten vom " - gemeint damit wohl der Bescheid des Sozialministeriumservice vom , dessen Seite 1 wie im Sachverhaltsteil wiedergegeben, aufliegt - betreffend die Zugehörigkeit des Bf zum Kreis der begünstigten Behinderten nach §§ 2 und 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der derzeit geltenden Fassung, verwiesen.
Die Ergebnisse der Begutachtungen seitens des Sozialministeriumservice entsprechen- abgesehen von jener im November 2021, anlässlich der ein GdB mangels aktueller Befunde nicht festgestellt wurde - aber durchgehend der im angeführten Bescheid getroffenen Feststellung hinsichtlich des Behinderungsgrades von 50 vH. Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Vorgutachten vom November 2021 wurde im letzten Gutachten des Sozialministeriumservice hinsichtlich der Beurteilbarkeit des Behinderungsgrades auf die Nachreichung des fachärztlichen Befundes ***30*** vom verwiesen.
Zu den gutachtlichen Feststellungen im Übrigen:
Aus der anamnestischen Feststellung der Meldung beim AMS seit April 2018, des Kurses bei ***13*** und der annähernd zwei Jahre währenden Tätigkeit bei der Firma XY von 2019 bis 2021 wurde im Gutachten vom - ohne Möglichkeit der Heranziehung von aktuellen Befunden - abgeleitet, dass der Bf zum Begutachtungszeitpunkt nicht dauernd außerstande war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die in diesem Gutachten des Sozialministeriumservice vom November 2021 aufgrund des Umstandes, dass der Bf einer regulären Beschäftigung im Handel nachgehen konnte, getroffene Feststellung ist insoweit nachvollziehbar und schlüssig.
Die Einschätzung der Erwerbsfähigkeit erfolgte auch im weiteren Gutachten vom November 2022 aufgrund der dem Bf annähernd zwei Jahre möglichen Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (bei XY), wobei die Möglichkeit einer Besserung des Funktionsniveaus unter angeordneter Verlaufskontrolle und Nachuntersuchung für Oktober 2024 festgehalten wurde. Die voraussichtlich bestehende Erwerbsfähigkeit wurde zuletzt (noch) nicht als Dauerzustand eingeschätzt und fügt sich diese Feststellung in jene der oben wiedergegebenen Vorgutachten des Sozialministeriumservice (diese ab 2005 bis 2018), in denen das Zustandsbild des Bf jeweils nur befristet beurteilt wurde, widerspruchsfrei ein (vgl. der oben zusammengefasste Inhalt der Vorgutachten).
Dass für den Bf selbst mit den seit 2010 angestrengten unterstützenden Maßnahmen Hürden und Schwierigkeiten bestanden haben bzw bestehen, einen Arbeitsplatz zu finden, wie dies im Vorlageantrags dargestellt wird, mochte/mag zutreffen.
Aktuelle (fach-) ärztliche Befunde, die die Fähigkeit des Bf, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, für den "ersten Arbeitsmarkt" behinderungsbedingt gänzlich ausschließen, lagen anlässlich der zuletzt durchgeführten Begutachtungen durch das Sozialministeriumservice ebenso wenig vor wie ärztliche Zeugnisse oder Gutachten, die die Einsetzbarkeit des Bf ausschließlich auf einen geschützten Arbeitsplatz einschränken.
Die in einem Gutachten des Sozialministeriumservice am getroffene Feststellung, wonach der Bf trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit würde nachgehen können, war in diesem Gutachten nicht ausdrücklich als Dauerzustand festgehalten worden (vgl. dazu die oben zitierten Ausführungen des Gutachtens).
Mit der anschließend im Zeitraum vom März 2019 bis Jänner 2021 verwirklichten, fast zweijährigen Tätigkeit am regulären Arbeitsmarkt hat der Bf aber seine Fähigkeit, über einen nicht unbeträchtlichen Zeitraum einer Beschäftigung sogar am primären Arbeitsmarkt nachzugehen, unter Beweis gestellt.
Zusammenfassung:
Der Bf. war im Zeitpunkt der Antragstellung bereits 32 Jahre alt. In Betracht kam daher ausschließlich ein Eigenantrag iSd § 6 Abs. 5 iVm § 6 Abs. 2 lit. d FLAG. Ein solcher Eigenanspruch setzt voraus, dass der Antragsteller wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. In diesem Fall steht auch der Erhöhungsbetrag gemäß § 8 Abs. 4 FLAG zu. Besteht also keine vor den genannten Zeitpunkten eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, stehen weder Grund- noch Erhöhungsbetrag zu (vgl. zB ). Besteht eine derartige Unterhaltsunfähigkeit, stehen sowohl Grund- als auch Erhöhungsbetrag zu (vgl. ; ; ).
Gutachten im Sinne des § 8 FLAG 1967:
Die Entscheidung darüber, ob ein Gutachten unschlüssig oder ergänzungsbedürftig ist, obliegt in jedem Fall der Beihilfenbehörde und zwar unabhängig davon, ob diese als erste Instanz oder im Berufungswege über den Anspruch auf Familienbeihilfe entscheidet.
Dabei ist unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. für viele ) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Das Finanzamt und das Bundesfinanzgericht sind an die auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens ausgestellten Bescheinigungen des Sozialministeriumservice gebunden und dürfen diese nur insoweit prüfen, ob sie vollständig, nachvollziehbar und schlüssig sind (vgl. ; ; Erkenntnisse VwGH jeweils vom , 2009/16/0307 und 2009/16/0310). Eine andere Form der Beweisführung ist nicht zugelassen (vgl. ua.).
Zeitpunkt des Eintritts der dauernden Erwerbsunfähigkeit:
Das Gutachten zu einer solchen Sachfrage ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhalts durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen, verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen, stützen. Alleine die Möglichkeit, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmter Sachverhalt vorgelegen sein könnte, reicht dabei keinesfalls aus, diesen Sachverhalt gutachterlich als gegeben anzusehen und zu bestätigen (vgl. RV/0309-I/11).
Im Erkenntnis vom , Ra 2014/16/0010, stellte der VwGH auszugsweise fest:
"§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG stellt darauf ab, dass der Vollwaise auf Grund einer zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetretenen Behinderung außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Eine derartige geistige oder körperliche Behinderung kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt (bei angeborenen Krankheiten oder genetischen Anomalien etwa seit Geburt), sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt, ist der Tatbestand des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG erfüllt. Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend)einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt."
Vgl. dazu auch , .
Es genügt daher nach den maßgeblichen Bestimmungen des FLAG 1967 nicht, dass die betreffende Person vor Vollendung des 21. (25.) Lebensjahres an einer körperlichen oder geistigen Behinderung gelitten oder dass eine spätere Behinderung in dieser Zeit ihren Anfang genommen hat, sondern diese körperliche oder geistige Behinderung muss bereits vor Vollendung des 21. (bei bestehender Ausbildung des 25.) Lebensjahres ein derartiges Ausmaß angenommen haben, dass infolge der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Behinderung von einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit (als Dauerzustand) auszugehen war. Ein Leiden, das zwar vor dem 21. Lebensjahr bestanden hat, sich aber erst nach dem 21. Lebensjahr derart verschlechtert, dass von einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit auszugehen ist, vermag einen aus § 6 Abs. 5 FLAG 1967 iVm § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 abgeleiteten Familienbeihilfenanspruch nicht zu begründen (, ).
Die rückwirkende Beurteilung der Frage, wann eine Erkrankung eingetreten ist und wann diese Erkrankung ein Ausmaß erreicht hat, dass eine Erwerbstätigkeit, mit der sich der Patient selbst den Unterhalt verschaffen kann, nicht (mehr) möglich ist, gestaltet sich naturgemäß sehr schwierig und kann immer nur mit hoher Wahrscheinlichkeit und nie mit Sicherheit festgestellt werden (vgl. Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Tz 32, vgl. auch , ).
Die sachverständigen Ärzte des Sozialministeriumservice ziehen, wenn eine volljährige Person die erhöhte Familienbeihilfe beantragt, für die zu treffende Feststellung, wann die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit oder eine dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, neben der durchgeführten Anamnese und Untersuchung des Antragstellers die Kenntnisse der Medizin und ihr eigenes Fachwissen heran.
Darüber hinaus sind Befunde, Arztbriefe oder sonstige Unterlagen, die auf eine Erwerbsunfähigkeit ab einem bestimmten Zeitpunkt schließen lassen, bei der Gutachtenserstellung unerlässlich (vgl. , , , Ro 2017/16/0009).
Erhöhte Mitwirkungspflicht bei Begünstigungsvorschriften:
Nach der ständigen Judikatur des VwGH bestehen bei Begünstigungsvorschriften und in Fällen, in denen die Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde bzw. der Gerichte eingeschränkt sind, erhöhte Mitwirkungspflicht.
Somit liegt es primär an den Antragtellern, allenfalls vertreten durch ihre Sachwalter, den behaupteten Sachverhalt - im vorliegenden Fall das Bestehen einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit - nachzuweisen.
Für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe bei einer volljährigen Person ist alleine ausschlaggebend, wann die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist bzw ob eine bereits festgestellte Erwerbsunfähigkeit weiterhin bzw auf Dauer besteht.
In Ermangelung aktueller Befunde konnten die Gutachter auch zuletzt nicht von einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit ausgehen.
Das bloße Vorbringen, dass der Bf. dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und ein Behinderungsgrad von 50% bescheinigt wurde, konnte - auch bei vorliegend gegebenem Einbezug in die Begutachtung - an der Einschätzung des Erwerbsfähigkeitsstatus nichts ändern.
Wenn die Pensionsversicherung dem Bf. seit Jänner 2021 eine Waisenrente nach dessen verstorbenem Vater ausbezahlt, ist dies zwar ein Indiz für eine zu diesem Zeitpunkt bestehende Erwerbsunfähigkeit, doch ist dies nicht präjudiziell für das vorliegende Verfahren.
Es wäre am Antragsteller bzw. an der Erwachsenenvertretung gelegen gewesen, den behaupteten Sachverhalt betreffend die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, klar und ohne Möglichkeiten eines Zweifels, etwa durch diesbezügliche ärztliche Bescheinigungen als Dauerzustand nachzuweisen (vgl. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 8 Rz 32), was aber vorliegend, aus welchen Gründen immer, nicht geschehen ist.
Zur Tätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt:
Der erste Arbeitsmarkt umfasst reguläre Arbeitsverhältnisse, der zweite Arbeitsmarkt betrifft atypische Beschäftigungsverhältnisse und Arbeitsmarktintegration. Auf dem zweiten Arbeitsmarkt sind die Bezüge nur ein Bruchteil dessen, was in der Freien Wirtschaft zu verdienen ist.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 (vgl. zB ) ist aber entscheidungswesentlich, ob die betreffende Person in der Lage ist, sich den Unterhalt zu verschaffen. Würde eine Person etwa nur bei Vorliegen von im Wesentlichen caritativen Motiven eines Arbeitsgebers oder zu therapeutischen Zwecken beschäftigt werden, ohne, dass der Arbeitgeber realistischerweise eine Arbeitsleistung erwarten könnte und würde der Beschäftigte dabei lediglich eine Art Taschengeld erhalten, so reichte dies noch nicht aus, um von der Selbsterhaltungsfähigkeit dieser Person auszugehen (vgl. ).
Bei einem monatlichen Gehalt von etwas mehr als € 1.000,- kann nicht davon gesprochen werden, dass der Bf nur "eine Art Taschengeld" verdient und/oder nur aus caritativen Gründen beschäftigt wurde.
Zum Vorbringen der Erwachsenenvertreterin, dass der Bf. auf Grund seiner Erkrankung/Behinderung am "ersten Arbeitsmarkt" nicht tätig sein könne, ist anzuführen:
In den Vorgutachten wurde - mit Ausnahme des vorletzten Gutachtens - durchgehend keine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit (als Dauerzustand) festgestellt bzw jeweils eine Nachuntersuchung (innerhalb von etwa 3 Jahren) angeordnet.
***36*** bescheinigte dem Bf. im Gutachten vom in Ermangelung aktueller Befunde keine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit.
In dem im Zuge des Beschwerdeverfahrens beauftragten Gutachten des Sozialministeriumservice vom wurde das Vorliegen der voraussichtlich dauernden Erwerbsfähigkeit von ***7***, Facharzt für Psychiatrie, aufgrund der Tätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt bei XY im Zeitraum 2019 bis 2021 festgestellt. Es wurde die Möglichkeit der Besserung des Funktionsniveaus festgehalten und eine Nachuntersuchung für Oktober 2024 angeordnet. Der Grad der Behinderung wurde mit 50% rückwirkend ***33*** 1995 festgestellt.
Mit dem Ergebnis der letzten Begutachtungen steht in Einklang, dass der Bf diese Tätigkeit ohne im Sozialversicherungsdatenauszug nachgewiesene nennenswerte Fehlzeiten bzw Krankenstände oder sonstige Abwesenheiten (etwa Reha-Aufenthalte oä) ausgeübt hat (vgl. die auf diese Beschäftigung bezogene Feststellung über die Einsetzbarkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt im letzten Gutachten).
Es kann mit höchster Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die im Zuge des vorliegenden Verfahrens gutachtlich getroffenen Feststellungen, wonach beim Bf. aufgrund seiner Tätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt zwischen März 2019 und Jänner bzw Juni 2021 unter Berücksichtigung der Befundlage keine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorlag, den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
Wie oben schon angesprochen, hat den Gutachtern im Sozialministeriumservice im Zuge der Gutachtenserstellung nur das psychiatrisch-neurologische Gutachten von ***30***, Facharzt für Psychiatrie, vom vorgelegen, welches im Rahmen des Erwachsenenschutzverfahrens erstellt worden war (vgl. die Bezugnahme auf diesen nachgereichten Vorbefund im letzten Gutachten; im Übrigen auch der Verweis auf das Vorgutachten 11/2018 und die dortige Bezugnahme auf das VGA vom , wo der Neurologisch-Psychiatrische Befund ***30*** vom unter den relevanten Vorbefunden angeführt war).
Von ***30*** waren im vorgelegten Gutachten aus 2015 Feststellungen getroffen worden, wonach beim Bf. eine Entwicklungsstörung, einhergehend mit einem Intelligenzdefizit leichter Ausprägung bestand (vgl. der festgestellte Behinderungsgrad). Dem Bf war in diesem wie oben zitierten Gutachten die Bewältigung des Alltags mit der Möglichkeit der Nachfrage und Anleitung bei Bedarf attestiert und die Möglichkeit einer Besserung des Zustandsbildes bei Nachreifung festgehalten worden.
Im Übrigen hatte ***30*** in diesem Gutachten aber nur Feststellungen in Bezug auf die Beigebung einer Erwachsenenvertretung für komplexere Angelegenheiten, insbesondere Finanzen und komplexe Verträge bzw betreffend den Verkehr vor Gerichten und Behörden zu treffen gehabt, nicht aber, ob beim Bf. eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorlag (vorliegt).
Die Gutachter im Sozialministeriumservice haben die wie oben im Gutachten von ***30*** aus dem Jahr 2015 getroffenen Feststellungen offensichtlich als nicht ausreichend angesehen, um daraus auf eine Erwerbsunfähigkeit zu schließen.
Der VwGH stellte zB im Erkenntnis vom , 99/12/0236, und vom , 2003/12/0174, zum Begriff der Erwerbsfähigkeit im Pensionsgesetz fest, dass dieser im allgemeinen Sprachgebrauch bedeute, in der Lage zu sein, durch eigene Arbeit einen wesentlichen Beitrag zum Lebensunterhalt zu verdienen. Diese Fähigkeit sei nach der Rechtsprechung zwar abstrakt zu beurteilen, dh, es sei nicht entscheidend, ob die in Frage kommenden Tätigkeiten gerade am Arbeitsmarkt verfügbar seien oder nicht, es müsse sich aber um eine Beschäftigung handeln, die grundsätzlich Gegenstand des allgemeinen Arbeitsmarktes sei, und komme es darauf an, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Einsatzfähigkeit für bestimmte Tätigkeiten (Berufsbilder) vorliegen. Hierbei sei weiters zu berücksichtigen, ob die Einsatzfähigkeit auch im Hinblick auf die üblichen Erfordernisse in der Arbeitswelt (zB Einhaltung der Arbeitszeit oder Fähigkeit zur Selbstorganisation) noch gegeben sei (vgl. das Erkenntnis des BVwG vom , GZ. W228 2136072-1, unter Verweis auf das Erkenntnis des ).
Dass die Möglichkeit, eine Anstellung am allgemeinen Arbeitsmarkt im Streitzeitraum seit Beendigung der Tätigkeit bei XY bzw ab November 2021 (vgl. Bescheidzeitraum) tatsächlich ausgeschlossen war, ist durch ärztliche Bescheinigungen nicht bestätigt (vgl. die bisherigen Ausführungen).
Wenn die Sachverständigen in den von der Erwachsenenvertretung beanstandeten Gutachten vom November 2021 und 2022 nicht feststellen konnten, dass beim Bf. die "voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit" - vorgelegen hat, kann den aufgrund der dargestellten Befundlage getroffenen Feststellungen der Gutachten nicht die Schlüssigkeit abgesprochen werden (vgl. dazu auch die Ausführungen dieses Gutachtens zum Gutachten vom November 2021).
Es würde den Gutachten vielmehr an Schlüssigkeit fehlen, wenn die untersuchenden Sachverständigen den Beginn einer dauernden Erwerbsunfähigkeit ohne Untermauerung durch entsprechende Befunde zu einem bestimmten, in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt festgestellt hätten. Schlüssig ist vielmehr, den Beginn und Verlauf einer Erkrankung und damit zusammenhängend den Status der Erwerbs(un)fähigkeit unter Zuhilfenahme vorliegender Befunde und/oder anderer geeigneter Nachweise zu bestimmen (vgl. ua ).
Aus den angeführten Gründen geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung von der Richtigkeit der in den Gutachten vom und vom aufgrund der Beweis- und Befundlage nachvollziehbar getroffenen Feststellung, wonach der Bf. - zuletzt als vorläufig - erwerbsfähig eingestuft wurde, aus. Es kann mit höchster Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Feststellung über die Erwerbsfähigkeit und die damit im Zusammenhang stehende zeitliche Festlegung, dass eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres (bei Berufsausbildung des 25. Lebensjahres) eingetreten ist, den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
Die im Bescheid vom aufgrund der Befundlage ausgesprochene Abweisung des neuerlichen Antrags auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe vom (vgl. dazu die Mitteilung über die Einstellung der Beihilfenzahlungen vom ) erweist sich als rechtmäßig (vgl. ). Dies gilt bis zur Änderung der Sach- und/oder Rechtslage, jedenfalls bis einschließlich Mai 2022 (vgl. ; , Ra 2018/16/0003).
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Gesamtgrad der Behinderung bzw. die Erwerbs(un)fähigkeit ist seitens des Sozialministeriumservice festzustellen. Das BFG ist an die diesbezüglich erstellten ärztlichen Gutachten gebunden. Da es sich dabei um eine nicht reversible Tatfrage handelt, liegt gegenständlich keine Rechtsfrage von "grundsätzlicher Bedeutung" vor, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 8 Abs. 6a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | RV/0309-I/11 RV/0309-I/11 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103889.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at