TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.03.2024, RV/1100262/2023

Keine Gewährung des Pendlerpauschales, wenn die Anzahl der monatlichen Fahrten nicht nachgewiesen wird.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Roman Galehr in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Aufgrund des in diesem Zuge elektronisch übermittelten Beschwerdeaktes der belangten Behörde, stellt sich der Verfahrensgang für das Bundesfinanzgericht wie folgt dar:

Der Beschwerdeführer bezog im Jahr 2020 zeitweise gleichzeitig zwei lohnsteuerpflichtige Einkünfte. Er erfüllte somit die Voraussetzungen eines Pflichtveranlagungsfalles im Sinne des § 41 Abs 1 Z 2 EStG.

Da der Beschwerdeführer seiner Abgabenerklärungspflicht nicht von sich aus nachgekommen ist, forderte ihn die belangte Behörde mit Schreiben vom auf, die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2020 bis spätestens an die belangte Behörde zu übermitteln.

Der Beschwerdeführer reagierte nicht auf die Aufforderung zur Abgabe einer Abgabenerklärung für das Jahr 2020. Aus diesem Grunde führte die belangte Behörde in der Folge die Veranlagung durch und erließ mit Datum den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2020.

In der Bescheidbegründung führte sie aus wie folgt:

"Sie haben uns trotz Erinnerung keine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung übermittelt, obwohl Sie dazu gemäß § 42 EStG 1988 verpflichtet sind. Wird der Verpflichtung zur Einreichung einer Steuererklärung nicht nachgekommen, ist das Finanzamt zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO berechtigt. Ihre Veranlagung erfolgte daher auf Basis der uns vorliegenden Informationen (Lohnzettel Ihres Arbeitgebers, Kontrollmitteilungen, automatisch übermittelte Sonderausgaben, etc.)."

Mit Schriftsatz vom erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gemäß § 243 BAO. Darin führte er aus wie folgt:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

da mein Wohnsitz in ***1*** ist und meine Arbeitsstelle in ***2***, kann ich in der Veranlagung 2020 noch die Pendlerpauschale sowie den Pendlereuro geltend machen."

Mit Ersuchen um Ergänzung vom wandte sich die belangte Behörde an den Beschwerdeführer. Darin führte die belangte Behörde aus wie folgt:

"Laut Aktenlage hatten Sie im Jahr 2020 mehrere Wohnsitze:

1. Hauptwohnsitz: ***3*** (Zeitraum: ab )

2. Nebenwohnsitz: ***4*** (Zeitraum: - )

Bitte um schriftliche Stellungnahme, von welchem Wohnsitz aus die Fahrtstrecke zu Ihrer Arbeitsstätte in ***2*** erfolgte. Maßgeblich für die Beurteilung der Gewährung des Pendlerpauschales/Pendlereuros ist die tatsächlich gefahrene Strecke, nicht die Meldung des Hauptwohnsitzes."

Die Frist zur Beantwortung des Ersuchens um Ergänzung wurde seitens der belangten Behörde bis zum gewährt.

Die Frist zur Beantwortung des Ersuchens um Ergänzung ließ der Beschwerdeführer ergebnislos verstreichen.

Mit Datum erließ die belangte Behörde die Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020. Darin wies sie die Beschwerde als unbegründet ab.

In der Begründung führte sie aus wie folgt:

"Mit und wurde ein Ersuchen um Ergänzung betreffend Ihrer eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid vom versendet. Bis dato wurde das Ergänzungsersuchen nicht beantwortet. Daher war Ihre Beschwerde gegen den Bescheid abzuweisen."

Mittels Eingabe vom brachte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag betreffend Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 bei der belangten Behörde ein. Begründend führte er darin aus wie folgt:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

da mein Wohnsitz in ***1*** ist und meine Arbeitsstelle in ***2***, kann ich in der Veranlagung 2020 noch die Pendlerpauschale sowie den Pendlereuro geltend machen.

Leider ist das Ergänzungsersuchen erst Ende Mai 2023 per Post bei mir eingelangt. Auch konnte ich das Ersuchen um Ergänzung in meinem Finanzonline unter Nachrichten nicht finden. Somit möchte ich hiermit noch Stellung dazu nehmen.

Die Fahrtstrecke zur Arbeitsstätte erfolgt in 2020 ca. 2-3 Mal in der Woche vom Hauptwohnsitz in ***1***. Durch die unregelmäßigen Arbeitszeiten war dies immer gut zu vereinbaren. Dadurch das ich derzeit viel beruflich unterwegs bin bitte ich um Nachsicht und Berücksichtigung der Pendlerpauschale sowie des Pendlereuros."

Mit Datum erließ die belangte Behörde abermals ein Ersuchen um Ergänzung an den Beschwerdeführer. Darin führte sie aus wie folgt:

"In der Beschwerde und im Vorlageantrag wird das Pendlerpauschale und der Pendlereuro für die Fahrstrecke ***3*** nach ***5*** ***2*** beantragt.

Diesbezüglich werden Sie aufgefordert folgende Unterlagen beizubringen:

Aufstellung der Tage an dem Sie von ***1*** nach ***2*** gependelt sind inklusive einer Aufstellung der Arbeitszeiten (Arbeitsbeginn und Arbeitsende) für diese Tage.

Die Aufstellungen sind vom Arbeitgeber zu bestätigen. Weiters werden Sie ersucht die für das Jahr 2020 gültigen Dienstverträge beizubringen."

Die Frist zur Beantwortung des Ersuchens um Ergänzung wurde bis zum gewährt, verstrich bis dato jedoch ergebnislos.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist im Inland unbeschränkt steuerpflichtig. Im Jahr 2020 verfügte er über einen Hauptwohnsitz in ***3*** (Zeitraum: ab ) und einen Nebenwohnsitz in ***4*** (Zeitraum: - ).

Der Beschwerdeführer bezog im Jahr 2020 zumindest zeitweise gleichzeitig Einkünfte von den folgenden Arbeitgebern:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Arbeitgeber
Zeitraum
***6***
bis
***7***
  1. bis

Der Beschwerdeführer beantragte für das Jahr 2020 das Pendlerpauschale und den Pendlereuro für die Strecke von ***1*** nach ***2***, welche er 2 bis 3 mal die Woche zurücklegte.

Mit mehrmaligen Ersuchen um Ergänzung wurde der Beschwerdeführer aufgefordert vom Arbeitgeber bestätigte Unterlagen beizubringen, aus welchen ersichtlich ist, an welchen Tagen er in ***2*** seiner Beschäftigung nachgegangen ist und wie sich die Arbeitszeiten (Arbeitsbeginn und Arbeitsende) über den Tag verteilt haben.

Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Dienstverträge für das Jahr 2020 der belangten Behörde vorzulegen.

Da der Beschwerdeführer während des gänzlichen Verfahrens seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nur rudimentär nachgekommen ist, konnte seitens des Bundesfinanzgerichtes keine Feststellung über das Ausmaß der wöchentlichen bzw. monatlichen Fahrten von ***1*** nach ***2*** und retour getroffen werden.

Der Beschwerdeführer ist von ***8*** nach ***2*** gefahren. Da er aus Sicht des Bundesfinanzgerichtes die weite Fahrt von ***1*** nach ***2*** (Hin- und Rückfahrt ca. 140 km und 2 Stunden 30 Minuten Fahrzeit) vermeiden möchte. Wäre es anders gewesen, hätte der Beschwerdeführer Belege dafür erbracht.

Vielmehr ist es so, dass er dem Ersuchen um Ergänzung nicht nachgekommen ist.

Die Wohnung in ***8*** wurde zugelegt, um sich die weite und zeitintensive Fahrt zwischen ***2*** und ***1*** (ca. 140 Kilometer pro Tag) zu ersparen.

Für die Wegstrecke zwischen der Adresse ***8*** ***9*** und ***2*** Zentrum benötigt man mit dem PKW ca. 12 Minuten.

Strittig ist in Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt, ob dem Beschwerdeführer das Pendlerpauschale und der Pendlereuro für die Wegstrecke von ***1*** nach ***2*** zusteht.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen in Bezug auf die beiden zeitgleich vorliegenden Beschäftigungsverhältnisse leitet das Bundesfinanzgericht aus einem Einblick in den elektronischen Akt des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ab. Darin sind die beiden Lohnzettel ersichtlich.

Die Feststellungen bezüglich des Haupt- und des Nebenwohnsitzes des Beschwerdeführers leitet das Bundesfinanzgericht aus einem Einblick in den elektronischen Akt des Beschwerdeführers ab. Dort sind sowohl der Hauptwohnsitz, als auch der Nebenwohnsitz angeführt.

Die Feststellungen in Bezug auf die Wegstrecke zwischen ***2*** und ***1***, als auch die Wegstrecke zwischen ***8*** und ***2*** leitet das Bundesfinanzgericht aus einer Abfrage in Google Maps ab.

Das Bundesfinanzgericht hegt keine Zweifel an der Echtheit und Glaubwürdigkeit der vorliegenden Beweismittel.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1 EStG) abgegolten.

Nach Maßgabe des § 16 Abs 1 Z 6 EStG steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs 5 Z 4 EStG ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.

Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs 1 Z 6 lit. d EStG 1988 bei mindestens 2 bis 20 Kilometer 372,00 € jährlich, bei mehr als 20 km bis 40 km 1.476 Euro jährlich, bei mehr als 40 km bis 60 km 2.568 Euro jährlich und bei mehr als 60 km 3.672 Euro jährlich.

Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales ist gemäß lit. e leg cit, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt.

Gemäß § 33 Abs 5 Z 4 EStG 1988 steht bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis folgender Absetzbetrag zu:

Ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j EStG 1988 entsprechend.

Im beschwerdegegenständlichen Fall gab der Beschwerdeführer im Zuge der Übermittlung des Vorlageantrages an, dass er die Strecke ***1*** - ***2*** zwei bis drei Mal in der Woche zurücklegte. Die von der belangten Behörde geforderten Nachweise blieb er jedoch schuldig.

Der Abgabepflichtige, der Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt wissen will, hat das Vorliegen dieser Aufwendungen grundsätzlich entsprechend nachzuweisen. Es ist Sache desjenigen, der eine abgabenrechtliche Begünstigung in Anspruch nehmen will, selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.

Der Abgabepflichtige hat dem Finanzamt gemäß § 138 Abs 1 BAO über Verlangen die geltend gemachten Werbungskosten in Erfüllung seiner Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) nach Art und Umfang nachzuweisen oder, wenn dies nicht zumutbar ist, wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Zorn/Stanek bzw. Renner in: Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20/18, § 16 Tz 55, mwN).

Im beschwerdegegenständlichen Fall hat sich die belangte Behörde mehrfach an den Beschwerdeführer gewandt und ihn aufgefordert, die für die Zuerkennung des Pendlerpauschales notwendigen Unterlagen vorzuglegen.

Nachdem es der Beschwerdeführer trotz entsprechendem Verlangen unterlassen hat, einwandfrei das Vorliegen jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtlichen Begünstigungen gestützt werden können (mangels Vorlage von Beweismitteln), noch hinreichend glaubhaft gemacht hat, kann sich der Beschwerdeführer mit der Vorgehensweise der Abgabenbehörde nicht als beschwert erachten und kann vor diesem Hintergrund dem Beschwerdebegehren kein Erfolg beschieden sein.

Zudem gibt das Bundesfinanzgericht zu bedenken, dass dem Beschwerdeführer nachdem ihm der gegenständliche Vorlagebericht zur Kenntnis übermittelt worden ist, genug Zeit zur Verfügung stand, seiner Mitwirkung- bzw. Offenlegungspflicht im Verfahren nachzukommen.

Der gegenständlichen Beschwerde blieb der Erfolg somit versagt.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Beschwerdefall lagen keine Rechtsfragen vor, denen grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen VwGH-Rechtsprechung beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.1100262.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at