§ 212 BAO - Beschwerde (als gegenstandslos geworden) abzuweisen, da die im Zahlungserleichterungsansuchen beantragte Frist abgelaufen war
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela Regina Denk über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Zahlungserleichterungen § 212 BAO 2022 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer beantragte am elektronisch die Stundung seines Abgabenrückstandes bis zum und führte begründend aus, dies läge an ausstehenden Zahlungen der COFAG.
Der Antrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom abgewiesen und der Beschwerdeführer zur unverzüglichen Entrichtung der rückständigen Abgabenschuldigkeiten in Höhe von EUR 160.808,63 aufgefordert. Begründend wurde ausgeführt, dass in der sofortigen vollen Entrichtung von selbst zu berechnenden bzw. einzubehaltenden und abzuführenden Abgaben keine erhebliche Härte zu erblicken sei. Gemäß § 212 Abs. 1 BAO könne ein Antrag auf Zahlungserleichterungen nicht bewilligt werden, wenn die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub gefährdet werde. Eine solche Gefährdung erscheine durch die Angaben im Ansuchen des Beschwerdeführers gegeben. Aufgrund der Betriebsaufgabe und der schlechten finanziellen Lage erscheine durch einen Zahlungsaufschub die Einbringlichkeit der Abgaben ohne Leistung einer entsprechenden Sicherheit gefährdet.
Dagegen richtete sich die mit datierte Beschwerde gegen die Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens vom . Der Beschwerdeführer führte aus, das Finanzamt habe sein Vorbringen nicht gewürdigt. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die Anträge durch die COFAG noch nicht bearbeitet wären und er regelrecht ruiniert worden sei. Er versuche nicht, sich seinen Verpflichtungen zu entziehen, sondern benötige lediglich genug Zeit um sich als Unternehmer neu zu orientieren.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Risiko einer Zwischenfinanzierung bzw. Finanzierung von Verbindlichkeiten (betreffend ausstehender COFAG-Zahlungen) zu Lasten des Unternehmers gehe und allgemein als Unternehmerrisiko angesehen werden könne. Dieses Risiko könne keinesfalls auf die Finanzverwaltung als Gläubiger abgewälzt werden. Versäumnisse in der Offenlegungspflicht könnten nicht zu einer Erleichterung bei der Entrichtung führen; die selbstverursachte "besondere Härte" stelle somit keinen Grund für einen Zahlungsaufschub dar und lasse nicht auf die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns schließen.
Gegen die Beschwerdevorentscheidung vom brachte der Beschwerdeführer am den Antrag ein, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorzulegen ("Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz").
Dem Bundesfinanzgericht wurde die Beschwerde mit vorgelegt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Laut Abgabenkonto haftet per ein Saldo in Höhe von EUR 188.714,37 aus.
Das Stundungsansuchen wurde am elektronisch eingebracht. Der Antrag begehrte eine Stundung bis zum .
Der beantragte Stundungstermin ist überschritten.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, sowie der Einsichtnahme in das Abgabenkonto der beschwerdeführenden Partei durch das Bundesfinanzgericht. Aus den angeführten Gründen konnte der vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Es ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nicht über den beantragten Rahmen, insbesondere über den zeitlichen, hinausgehen darf, da Zahlungserleichterungsbescheide antragsgebundene Verwaltungsakte sind und die Behörde im Falle der Bewilligung von Zahlungserleichterungen ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehmen würde ().
Da darüber hinaus eine gewährte Stundung lediglich ex nunc wirkt, kann nach Verstreichen des Termins, bis zu welchem ein Abgabepflichtiger die Stundung begehrt hat, die Behörde bei Erlassen ihres Bescheides diese vom Abgabepflichtigen begehrte Stundung nicht mehr (rückwirkend - ex tunc) gewähren ().
Das Zahlungserleichterungsansuchen vom begehrte eine Stundung bis zum . Durch das Verstreichen der beantragten Frist bis , war die Bescheidbeschwerde laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als gegenstandslos geworden abzuweisen.
Da bereits aus den genannten Gründen die beantragte Zahlungserleichterung (aufgrund des zwischenzeitigen Ablaufs der beantragten Fristen) nicht (mehr) zu bewilligen war, war eine Auseinandersetzung mit den übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Zahlungserleichterungen (Vorliegen einer erheblichen Härte und Nichtvorliegen einer Gefährdung der Einbringlichkeit) nicht mehr geboten.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (, , 2006/13/0149) folgt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7104174.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at