Gegenstandloserklärung der Beschwerde wegen Nichterfüllung eines Mängelbehebungsauftrages
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Normverbrauchsabgabe 2021, Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Die Beschwerde vom gegen den Bescheid betreffend Normverbrauchsabgabe wird gemäß § 278 Abs. 1 lit. b iVm § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Über Antrag wurde die Normverbrauchsabgabe mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzt. Der Abgabenbetrag wurde bereits verbucht.
Mit Eingabe vom , eingelangt am , wurde mit einer als "Einspruch" titulierten Beschwerde gegen den Bescheid erhoben. In ihrer Begründung führte die Beschwerdeführerin (Bf.) aus, sie habe bei der BMW AG die Bestätigung der CO2- Verbrennungsnorm für ihr Fahrzeug beantragt und werde diese umgehend beibringen.
Mit Bescheid vom wurde vom Finanzamt ein Mängelbehebungsauftrag zur Beschwerde erlassen, weil sie keine Ausführungen darüber enthielt, gegen welche Punkte sie sich richtet, welche Änderungen des angefochtenen Bescheides begehrt werden und keine Begründung der Beschwerde enthielt. Der Bf. wurde aufgetragen, die vorhin genannten Mängel der Beschwerde bis zu beheben. Bei Versäumung dieser Frist gelte das Anbringen (Beschwerde) als zurückgenommen. Dieser Bescheid wurde am nachweislich übernommen.
Da offenbar bis zur gesetzten Frist () keine Behebung der mangelhaft eingebrachten Beschwerde erfolgte, wurde die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen erklärt. Diese Entscheidung wurde am nachweislich übernommen.
Mit Schriftsatz vom überreichte die Bf. einen neuerlich als Einspruch bezeichneten Vorlageantrag und führte aus, das Fahrzeug sei ein ganz neues Modell und werde mit dieser Ausstattung und diesem Motor in Europa überprüft. Die CO2- Daten würden gerade erhoben und sie erwarte den Auszug zu dieser Fahrgestellnummer in den nächsten Tagen. Diesen würde sie umgehend der Behörde übermitteln.
Mit Vorlagebericht vom wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur weiteren Entscheidung mit dem Antrag auf Abweisung des Vorlageantrages gestellt.
Rechtliche Beurteilung:
Nach § 250 Abs. 1 BAO hat eine Bescheidbeschwerde zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d) eine Begründung.
Eine Beschwerde gegen einen Bescheid einer Abgabenbehörde ist ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten iSd § 85 Abs. 1 BAO.
§ 85 Abs. 2 BAO lautet:
"Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht."
In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass der Beschwerdeantrag die Behörde in die Lage versetzen soll, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit der Beschwerdeführer dem Bescheid anlastet (; ; ).
Die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden (Anfechtungserklärung), muss somit einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren Inhalt haben (; ), wobei sich die Bestimmtheit aus der Beschwerde ergeben muss ().
Es muss sich der Beschwerde, allenfalls im Zusammenhang mit dem bekämpften Bescheid oder mit anderen aktenkundigen Erklärungen des Abgabepflichtigen entnehmen lassen, welchen normativen Inhalt die von ihm angestrebte Beschwerdevorentscheidung bzw. das von ihm angestrebte Erkenntnis haben soll (; ). Die beantragten Änderungen sind konkret zu bezeichnen, es sind konkrete Beträge zu nennen ().
Entspricht eine Bescheidbeschwerde nicht den in § 250 Abs. 1 BAO umschriebenen Erfordernissen, ist die Abgabenbehörde gemäß § 85 Abs. 2 BAO verpflichtet, dem Abgabepflichtigen unter Setzung einer Frist die Behebung der Mängel aufzutragen (, und ).
Das Beschwerdebegehren enthielt lediglich die Bezeichnung des Bescheides gegen den sich die Eingabe richtete und dass die Bestätigung über die Verbrennungsnorm nachgereicht werde.
Es fehlte somit die Erklärung gemäß § 250 Abs. 1 BAO, in welchen Punkten der Bescheid angefochten werde, welche Änderungen beantragt werden und die Begründung.
Der Beschwerde mangelte es somit an den Inhaltserfordernissen der Punkte lit. b, c und d, weshalb die Bf. vom Finanzamt mit Bescheid vom aufgefordert wurde, die angeführten Mängel bis zum zu beheben. Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass bei Versäumung dieser Frist das Anbringen als zurückgenommen gelte.
Die Bf. beantwortete den Mängelbehebungsauftrag nicht innerhalb der festgesetzten Frist () und ließ diese ungenützt verstreichen.
Wird einem Mängelbehebungsauftrag überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder zwar innerhalb der gesetzten Frist aber - gemessen an dem sich an den Vorschriften des § 250 Abs. 1 BAO orientierten Mängelbehebungsauftrag - unzureichend entsprochen, gilt die Beschwerde kraft Gesetzes als zurückgenommen. Der Eintritt dieser Folge kann daher auch durch nach Fristablauf vorgenommene (verspätete) Mängelbehebungen nicht mehr beseitigt werden ().
Das Finanzamt hat daher zu Recht die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 BAO als zurückgenommen erklärt. Durch die rechtzeitige Einbringung des Vorlageantrages gilt sie wiederum als unerledigt (§ 264 Abs. 3 BAO).
Hat ein Bf. einem Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes nicht (fristgerecht) entsprochen und wurde die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung als zurückgenommen erklärt, so hat das Bundesfinanzgericht nach Stellung eines Vorlageantrages, die Beschwerde mit Beschluss gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO als zurückgenommen zu erklären (Ritz, BAO7, § 85 Rz 18).
Die Beschwerde vom gegen den Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 2021 wird gemäß § 278 Abs. 1 lit. b iVm § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 278 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.2100580.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at