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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 27.02.2024, RV/2100120/2024

Zurückweisung einer verspätet eingebrachten Beschwerde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri. in der Beschwerdesache N.N., Adr.Bf., hinsichtlich Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021, Steuernummer xxx, beschlossen:

Die Beschwerde vom wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b Bundesabgabenordnung (BAO) iVm § 278 Abs. 1 lit. a BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Die Beschwerdeführerin (Bf.) wurde von der belangten Behörde mit Erinnerungsschreiben vom aufgefordert die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2021 aufgrund Vorliegens eines Pflichtveranlagungstatbestandes bis spätestens einzureichen.

Die belangte Behörde erließ in Folge am den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 und setzte die Einkommensteuer iHv. 219,00 Euro (Nachforderung) fest. In der Begründung wurde ausgeführt, dass trotz Erinnerung keine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung übermittelt worden sei, obwohl die Bf. dazu gemäß
§ 42 EStG 1988 verpflichtet sei. Werde der Verpflichtung zur Einreichung einer Steuererklärung nicht nachgekommen, sei das Finanzamt zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß
§ 184 BAO berechtigt. Die Veranlagung sei daher auf Basis der vorliegenden Informationen erfolgt.
Die Zustellung des Bescheides erfolgte über FinanzOnline und langte der Bescheid am in die Databox der Bf. ein [BFG-Akt OZ 2, Zustellnachweis Databox; BFG-Akt OZ 11, FinanzOnline Daten 2021].

Gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 brachte die Bf. über FinanzOnline mit Eingaben vom Beschwerde ein, da im ausgestellten Bescheid die angefallenen Werbungskosten und die Krankenkosten nicht berücksichtigt worden seien.

Die belangte Behörde erließ nach einem Vorhalteverfahren am eine zurückweisende Beschwerdevorentscheidung und führte begründend aus: Da der Einkommensteuerbescheid 2021 nachweislich am in die Nachrichten im Finanzonline zugestellt worden sei, sei die Beschwerde vom als verspätet zurückzuweisen.

Am brachte die Bf. über FinanzOnline den Vorlageantrag gem. § 264 Abs. 1 BAO ein. Als Begründung wurde ausgeführt, dass nach Aufforderung des Finanzamts die Belege kopiert worden seien und eine Aufstellung mitgeliefert worden sei. Es ergehe der Antrag um Bearbeitung der Einkommenssteuerveranlagung 2021, anderenfalls hätte man die ursprüngliche Beschwerde ohne diesen Aufwand der Belegbeistellung ablehnen können.

Die belangte Behörde legte am die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte im Vorlagebericht unter Punkt "Stellungnahme" aus, dass die Bf. im Vorlageantrag keine inhaltlichen Vorbringen zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde vorgebracht habe, weshalb auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom
verwiesen werde.
Informativ wies die belangte Behörde darauf hin, dass auch im Fall der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde die als sonstigen Werbungskosten beantragten Beiträge an die Apothekerkammer in Höhe von 5.587,60 Euro nicht berücksichtigt hätten werden können, da diese laut Auskunft des Amtes Z.Z. bereits bei der Lohnverrechnung Berücksichtigung gefunden hätten. Eine abermalige Berücksichtigung im Zuge des Einkommensteuerverfahrens sei daher nicht möglich. Darüber hinaus werde darauf hingewiesen, dass die als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt beantragten Krankheitskosten unter dem Selbstbehalt gem. § 34 Abs. 4 EStG liegen würden und daher keine steuerlichen Auswirkungen hätten.

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung
(§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Die Beschwerdefrist beträgt nach § 245 Abs. 1 BAO einen Monat. Mit ungenütztem Ablauf der Beschwerdefrist tritt die (formelle) Rechtskraft des Bescheides ein (vgl. Ritz, BAO7, § 245 Tz 43), er ist durch ordentliche Rechtsmittel nicht oder nicht mehr anfechtbar (vgl. ).

Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.

Zufolge § 108 Abs. 3 BAO werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Gemäß § 109 BAO ist für den Beginn der Beschwerdefrist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist.

Nach § 97 Abs. 1 lit. a BAO erfolgt die Bekanntgabe bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.

Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen.

Der Zeitpunkt, in dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu welcher der Empfänger Zugang hat ().

Die Zustellung der Einkommensteuerbescheide in die Databox der Bf. erfolgte laut FinanzOnline Daten für das Jahr 2021 am [BFG-Akt OZ 2, Zustellnachweis Databox und BFG-Akt OZ 11, FinanzOnline Daten 2021]

Im Beschwerdefall hat gemäß § 98 Abs. 2 BAO und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die Frist zur Einbringung der Bescheidbeschwerde mit der elektronischen Zustellung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids 2021 in die FinanzOnline-Databox der Bf. am
(Mittwoch) begonnen und endete gemäß § 108 Abs. 2 BAO mit Ablauf des (da der ein Samstag war, endete zufolge § 108 Abs. 3 BAO der Fristenlauf am Montag, dem ).

Die gegenständlichen Beschwerden wurden von der Bf. am über FinanzOnline eingebracht. Zu diesem Zeitpunkt war die einmonatige Frist zur Einbringung der Beschwerde bereits abgelaufen.

Darüber hinaus ist festzustellen, dass nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs der Begründung der Beschwerdevorentscheidung der Charakter eines Vorhalts zukommt (). Da von Seiten der Bf. keine Einwendungen im Vorlagebericht zur Zustellung des angefochtenen Bescheids in die Databox erfolgten, durch die belangte Behörde die notwendige Dokumentation der Zustellung in die Databox vorgelegt und diese Nachweisführung durch die Abfrage in der FinanzOnline-Datenbank der Bf. durch das Bundesfinanzgericht bestätigt wurde, ist für das Bundesfinanzgericht nachgewiesen, dass der Einkommensteuerbescheid 2021 am zugestellt und die Beschwerde verspätet eigebracht worden ist.

Nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebrachte Beschwerden sind gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als verspätet zurückzuweisen. Die Zurückweisung hat durch das Verwaltungsgericht mit Beschluss (§ 278 BAO) zu erfolgen.

Da die am über FinanzOnline elektronisch eingebrachte Beschwerde eindeutig verspätet bzw. nicht fristgerecht eingebracht wurde, war sie gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO in Verbindung mit § 278 BAO zurückzuweisen. Damit erübrigt sich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdebegehren.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Frist zur Erhebung der Beschwerde und die Rechtsfolgen bei Versäumung dieser Frist ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 245 Abs. 1 BAO und § 260 Abs. 1 lit. b BAO). Zudem folgt der Beschluss der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist daher nicht zulässig.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 108 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.2100120.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at