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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.02.2024, RV/2100456/2023

Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Einkommensteuer 2021 (Arbeitnehmerveranlagung) wird (wie in der Beschwerdevorentscheidung vom ) festgesetzt mit EUR 6.362,57.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (= Bf.) ist seit Oktober 2018 in Österreich als Schweißer beschäftigt. Für das Jahr 2021 wurden von ihm Kosten für Familienheimfahrten iHv EUR 3.672,00 sowie Kosten der doppelten Haushaltsführung iHv EUR 3.000,00 geltend gemacht. Im Einkommensteuerbescheid vom wurden diese Kosten von der belangten Behörde nicht anerkannt, da eine Wohnsitzverlegung zugemutet werden könne und eine Berücksichtigung der doppelten Haushaltsführung bei verheirateten/ in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen bereits seit 2018 bis einschließlich 10/2020 erfolgt ist.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und erklärt, dass die Verlegung des Familienwohnsitzes nicht möglich sei. Die Beibehaltung des Wohnsitzes in Ungarn sei nicht privat veranlasst. Weitere Ausführungen aufgrund welcher Gründe diese nicht möglich sei, wurden vom Bf. nicht angeführt.

Gleichzeitig mit der Beschwerde wurden Kopien der E-Card des Bf., der Wohnsitzbescheinigungen der Ehefrau und Kinder, der Personalausweise des Bf., der Ehefrau sowie der Kinder, Heiratsurkunde, Geburtsurkunden der Kinder sowie Auszüge aus dem österreichischen ZMR für den Bf. vorgelegt.

Mit Vorhalt vom wurden nachfolgende Unterlagen angefordert sowie um ergänzende Ausführungen zu den angegebenen divergierenden Wohnsitzadressen in Ungarn ersucht.

"Vorlage EU/EWR (E9) Bescheinigung Ehepartner für 2021
Sie leben It. vorgelegter Meldekarte seit Geburt an der
***Bf1-Adr*** = Meldeadresse des Vaters
It. vorgelegter EU/EWR Bescheinigung 2020 lebte die Gattin an einer anderen Adresse.
Sie wohnt It. Meldekarte erst seit an der Adresse
***Bf1-Adr***.
Nehmen Sie dazu Stellung.

Beschreibung der Liegenschaft ***Bf1-Adr***:
Haus? Wohnung? Größe?
Wer ist grundbücherlicher Eigentümer?
Nachweis
Werden von Ihnen Kosten getragen? Nachweis Miete, Betriebskosten

Doppelte Haushaltsführung:
2019 wurde ein Mietvertrag von ***ABC*** vorgelegt. Mieter ist ihr Vater.
Die jährliche Miete in Höhe von € 9.000,00 wird von ihm zur Gänze steuerlich geltend gemacht!
Wer wohnte noch an der Adresse
ABC als Mieter? Nehmen Sie dazu Stellung und legen Sie falls Sie Kosten tragen entsprechende Unterlagen vor (wie Bankbelege)

Familienheimfahrten:
Mit welchem Fahrzeug wurde gefahren? Vorlage des Fahrtenbuches mit Aufstellung der Familienheimfahrten mit Kilometerständen und Angabe des Kennzeichen Vorlage der Prüfbefunde (Pickerl) 2020 - 2022 Vorlage Kopie Zulassungsschein "

Mit Vorhaltsbeantwortung vom gab der Bf. bekannt, dass er im Jahr 2021 mit seiner Familie an der Adresse ***Bf2-Adr***, in der Wohnung seiner Schwiegermutter wohnte.
Weiters übermittelte der Bf. das Fahrtenbuch 2021 (1 EDV-gefertigtes Schriftstück), den Zulassungsschein sowie die Bescheinigung E9 beider Ehegatten für das Jahr 2021.
Darin ist als deren gemeinsamer Wohnsitz wiederum die Adresse **Bf1-Adr** angegeben.

Ein Nachweis von tatsächlich getragenen Kosten für Miete oder Betriebskosten wurde nicht vorgelegt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurden die nachgewiesenen Steuerberatungskosten anerkannt, nicht jedoch Kosten der doppelten Haushaltführung sowie Familienheimfahrten.
Dazu wurde ausgeführt:
"Laut vorgelegten Meldekarten leben Ihre Gattin und ihre Kinder mit ihnen gemeinsam seit an der Adresse *Bf1-Adr*.
Dies ist die Adresse ihrer Eltern an der Sie seit Geburt wohnen.
Mangels gemeinsamen Wohnsitz konnten bis keine Familienheimfahrten und Kosten für die doppelte Haushaltsführung anerkannt werden.
Ab :
Neben Aufwendungen für einen Familienwohnsitz müssen Aufwendungen für die Wohnung am Beschäftigungsort anfallen (Rz 343a, Rz 351). Mangels Nachweises, dass Sie einen eigenen Hausstand haben und Kosten am Familienwohnsitz anfallen, konnten die Familienheimfahrten und die Kosten für doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt werden."

Im Vorlageantrag vom beantragte der Bf. nochmals die Berücksichtigung der Familienheimfahrten sowie der doppelten Haushaltsführung und erklärte, dass er seit 2018 in Lebensgemeinschaft mit Fr. ***LG*** im gemeinsamen Haushalt lebe. Der faktische Familienwohnsitz im Jahr 2021 sei nicht an der Adresse seines Elternhauses, sondern an folgender Adresse gelegen: ***Bf2-Adr***. Ende Dezember 2021 sei der gemeinsame Wohnsitz an die Adresse ***Bf3-Adr*** verlegt worden. Er sei jede Woche zu seiner Familie nach Ungarn heimgefahren. Da die tägliche Rückkehr an den Familienwohnsitz nicht zumutbar gewesen sei, seien die Aufwendungen für die Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten abzugsfähig.

Der an diese letztgenannte Adresse zugestellte Vorhaltsbericht, kam allerdings mit dem Vermerk "non-existent adress" zurück.

Daraufhin wurde abermals der Bf. (via E-Mail v. ) zwecks Bekanntgabe seiner gültigen postalischen Adresse kontaktiert, woraufhin wiederum die Adresse H-***Bf1-Adr*** (Elternhaus des Bf.) mitgeteilt wurde.

Mit Vorhalt vom , nachweislich zugestellt am , wurde der Bf. ersucht für beide Wohnsitze des Jahres 2021 eine Aufstellung der angefallenen Kosten sowie Nachweise (Mietvertrag, Kaufvertrag der Wohnung, Rechnungen für Strom, Wasser, Betriebskosten der Wohnung etc.) vorzulegen, aus denen klar ersichtlich ist, dass der Bf. mit seiner Ehefrau einen Familienwohnsitz in Ungarn hatte und dort einen gemeinsamen Haushalt führte.

Weiters wurde auch um Nachweise der Kostentragung durch den Bf. ersucht.

In Beantwortung dieses Vorhaltes wurde vom Bf. ein undatierter ungarischer Mietvertrag für die Adresse ***Bf3-Adr*** vorgelegt, dem weder die Größe der Wohnung noch der Mietbeginn bzw. Ende zu entnehmen ist. Die ebenfalls erbetenen Rechnungen bzw. Zahlungsnachweise wurden nicht vorgelegt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Strittig ist die Abzugsfähigkeit von Werbungskosten in Form von doppelter Haushaltsführung sowie Familienheimfahrten für das Jahr 2021.

Der Bf. arbeitet seit 2018 in Österreich, seit 2020 ist er verheiratetet. Seine Gattin lebt mit den zwei gemeinsamen minderjährigen Kindern (...) in Ungarn. Eigene Einkünfte bezieht die Ehefrau des Bf. im Jahr 2021 nicht. Beginnend mit 10/2018 waren dem Bf. die Familienheimfahrten und die doppelte Haushaltsführung bis 10/2020 gewährt worden.

Die für 2021 geltend gemachten Kosten von € 3.000 für eine doppelte Haushaltsführung wurden nicht belegt. Vorgelegt wurde hingegen eine Bestätigung des Arbeitgebers über Kosten des Quartiers des Bf. iHv € 1.000 für das strittige Jahr, der weder Adresse noch sonstige Details zu diesem Quartier (Größe der Wohnung/Zimmer etc.) zu entnehmen sind. Ein Mietvertrag wurde nicht vorgelegt, ebenso wurden Zahlungsnachweise für diese Unterkunft beigebracht.

Betreffend des ungarischen Wohnsitzes gab der Bf. an, dass er mit seiner Familie im Jahr 2021 an der Adresse ***Bf2-Adr*** in der Wohnung seiner Schwiegermutter wohnte. Aus den Meldedaten (Formular E9, datiert mit ) geht wiederum hervor, dass die gemeinsame Adresse ab (Gattin) *Bf1-Adr* lautete. Dabei handelt es sich wiederum um die Adresse der Eltern des Bf., an der der Bf. seit seiner Geburt wohnt. Als dritte Wohnadresse im Jahr 2021 gab der Bf. **Bf3-Adr** ab an.
Tatsächlich getragene Kosten für Miete, Betriebskosten etc. an einem der angeführten ungarischen Wohnsitze bzw. auch am österreichischen Wohnsitz wurden vom Bf nicht vorgelegt. Weder für die Adresse **Bf2-Adr**, noch für die Adresse ***Bf1-Adr*** wurde ein Mietvertrag/Kostentragungsvereinbarung etc. vorgelegt.

Für die Adresse *Bf3-Adr* wurde ein Mietvertrag vorgelegt, der mangels Datierung nicht dem strittigen Jahr 2021 zugeordnet werden kann. Auch wurden für alle angegebenen Adressen keine Ausführungen über die Art des Wohnsitzes (Zimmer, Wohnung, Teil eines Hauses) bzw. dessen Größe etc. gemacht.

Dass somit ein eigener Hausstand am Familienwohnsitz in Ungarn im strittigen Zeitraum bestand, konnte nicht nachgewiesen werden.

Die einfache Fahrtstrecke von der Unterkunft in Österreich zu den angegebenen Wohnsitzen in Ungarn beträgt rund 600 km (vgl. Routenplaner google-maps).

Der Beschwerdeführer ist Zulassungsbesitzer des Kfz, BMW X5 mit dem Kennzeichen ***HU*** Es wurden keine Tankrechnungen vorgelegt. Das für die Fahrten vorgelegte edv-geführte Schriftstück weist jeweils das Datum der Hin- bzw. Rückfahrt zwischen ***ABC*** und ***HU-K*** auf, sowie eine Fahrtstrecke von jeweils (exakt) 588 km. Lt. diesem Schreiben fuhr der Bf. das ganze Jahr immer nur nach ***HU-K***, nicht aber an die anderen von ihm angegebenen Adressen. Ein Kilometerstand des Fahrzeuges ist nie angegeben.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zum Sachverhalt resultieren aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, dem durchgeführten Vorhalteverfahren sowie dem Vorbringen des Beschwerdeführers.

Die vom Bf. geltend gemachten Kosten wurden von ihm nicht belegt. Weder die € 3.000, die er in seiner Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht hat, noch jene, die aus der Bestätigung des Arbeitgebers (= Vermieter) zu entnehmen waren (€ 1.000). Dass eine tatsächliche Zahlung erfolgte wurde vom Bf. - trotz mehrfacher Aufforderung - nicht belegt.

Bezüglich der ungarischen Adressen wurden vom Bf. für das Jahr 2021 drei unterschiedliche Adressen angegeben. Dazu divergierend wurden von ihm auch amtliche Bestätigungen (E9) vorgelegt, denen wiederum lediglich eine Adresse, nämlich jene der Eltern des Bf. als Wohnsitz des Bf. und seiner Gattin (bei dieser ab 8/2021) zu entnehmen ist.

Da der Bf. auch keinerlei Belege für Zahlungen für eine bzw. alle der angegebenen Adressen dem erkennenden Gericht vorgelegt hat, geht dieses in freier Beweiswürdigung davon aus, dass im Jahr 2021 bis 8/2021 bei der Schwiegermutter (siehe Vorhaltsbeantwortung) bzw. danach bei den Eltern des Bf. gewohnt wurde. Mangels Nachweisen über Kostentragung (Miete, Strom, Betriebskosten etc.) sowie mangels Beantwortung der gestellten Fragen (siehe Vorhalt) zur Art der Wohnstätte (Zimmer, Wohnung, Haus, Hausetage etc.) geht das erkennende Gericht weiters davon aus, dass es sich hier nicht um einen eigenen Hausstand gehandelt hat, sondern im Familienverband mit der Schwiegermutter bzw. danach mit den Eltern des Bf. gewohnt wurde.

Der vorgelegte Mietvertrag für die Adresse **Bf3-Adr** wiederum kann mangels Datierung sowie Dokumentation des Beginns des Mietverhältnisses nicht dem hier strittigen Jahr zugeordnet werden. Da auch hier keine weiteren angeforderten Unterlagen (sonstige Mietverträge) zum Nachweis über die Kostentragung von Mietkosten bzw. Betriebskosten durch den Bf. übermittelt wurden, kann daraus für das Beschwerdebegehren nichts gewonnen werden.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Rechtsgrundlagen

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Haushaltsaufwendungen sind gem. § 20 Abs. 1 Z 1 EStG grundsätzlich nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben verwertbar. Ebenso wenig können nach Abs. 1 Z 2 lit a EStG Aufwendungen und Ausgaben für die Lebensführung abgezogen werden, auch wenn die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen sie mit sich bringen oder sie zum beruflichen Fortkommen förderlich sind.
Kosten der doppelten Haushaltsführung gelten ausnahmsweise als betrieblich bedingt, wenn sie unvermeidbare Mehraufwendungen darstellen, die daraus entstehen, dass Steuerpflichtige am Arbeitsort wohnen müssen, ihnen jedoch weder eine Verlegung des Familienwohnsitzes noch eine tägliche Heimfahrt dorthin zugemutet werden kann (vgl. ).

Gem. § 4 (1) der Pendlerverordnung BGBL II 2013/276 (1) liegt ein Familienwohnsitz (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. f und § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988) dort, wo

"1. ein in (Ehe)Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebender Steuerpflichtiger oder
2. ein alleinstehender Steuerpflichtiger

seine engsten persönlichen Beziehungen (zB Familie, Freundeskreis) und einen eigenen Hausstand (Abs. 2) hat.

(2) Der Steuerpflichtige hat einen eigenen Hausstand, wenn er eine Wohnung besitzt, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entspricht. Ein eigener Hausstand liegt jedenfalls nicht vor, wenn der Steuerpflichtige Räumlichkeiten innerhalb eines Wohnverbandes einer oder mehrerer Person(en), die nicht (Ehe)Partner sind oder mit denen eine Lebensgemeinschaft besteht, mitbewohnt."

Rechtliche Erwägungen

Strittig ist die Zuerkennung der Kosten von Familienheimfahrten und doppelten Haushaltsführung.

Von einer doppelten Haushaltsführung wird gesprochen, wenn aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt werden, und zwar einer am Familienwohnort (Familienwohnsitz) und einer am Beschäftigungsort (Berufswohnsitz).

Bei einem verheirateten Steuerpflichtigen gilt jedenfalls jener Ort, an dem er mit seiner Ehegattin einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Person bildet, als sein Familienwohnsitz ().

Wenn dem Steuerpflichtigen Mehraufwendungen erwachsen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss, und die Verlegung des (Familien-) Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, sind diese Mehraufwendungen Werbungskosten iSd § 16 Abs. 1 EStG (vgl. )

Dass der Bf. überhaupt Mehraufwendungen hatte, wurde von ihm nicht nachgewiesen. Es wurde von ihm weder eine Kostentragung für die Wohnsitze in Ungarn, noch für die Unterkunft am Beschäftigungsort nachgewiesen.

Da das erkennende Gericht davon ausgeht, dass im Jahr 2021 in der Wohnung seiner Schwiegermutter bzw. nachfolgend bei den Eltern des Bf. gewohnt wurde, ist nicht von einem eigenen Hausstand des Bf. und daraus resultierenden Mehraufwendungen auszugehen, woraus ein Anspruch auf doppelte Haushaltsführung begründet werden könnte.

Zur Beschwerdebegründung des Bf., dass sein Beschäftigungsort vom Familienwohnsitz zu weit entfernt und daher die tägliche Rückkehr nicht zumutbar sei, weswegen die Aufwendungen für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung Werbungskosten darstellen, wird wie folgt ausgeführt:

Dass dem Beschwerdeführer die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort aus anderen Gründen nicht zugemutet werden kann (vgl. dazu Jakom/Ebner EStG16, § 16 Rz 56, "Doppelte Haushaltsführung"), hat er nicht vorgebracht.

Die Rechtsprechung geht grundsätzlich davon aus, dass es dem Steuerpflichtigen nach einer gewissen Zeit, die nicht schematisch, sondern stets im Einzelfall zu beurteilen ist, in aller Regel zumutbar ist, den Familienwohnsitz in den Nahebereich seiner Arbeitsstätte zu verlegen ().

Dieser Zeitraum hängt insbesondere vom Familienstand ab. Ein verheirateter Steuerpflichtiger hat spätestens nach Ablauf einer Zeitspanne von zwei Jahren darzulegen, aus welchen Gründen der entfernt liegende Familienwohnsitz beibehalten wird (vgl. Jakom/Ebner, EStG16, § 16 Rz 56).

Die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen und kann die unterschiedlichsten Ursachen haben (vgl. ). Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (vgl. , ).

Voraussetzung für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung ist, dass der Ehegatte am Familienwohnsitz steuerlich relevante Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 aus einer aktiven Erwerbstätigkeit in Höhe von mehr als 6.000,00 Euro jährlich (angelehnt an die Einkommensgrenze des Ehepartners beim Alleinverdienerabsetzbetrag) erzielt oder die Einkünfte in Bezug auf das Familieneinkommen von wirtschaftlicher Bedeutung sind (vgl. , unter Hinweis auf VwGH , 96/15/0006, LStR 2002 des BMF, Rz 344).

Die Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 80 Kilometer entfernt ist und die Fahrzeit mehr als eine Stunde beträgt ()

Die vom Bf. angegebenen Wohnsitze in Ungarn liegen allesamt vom Beschäftigungsort rund 600 km entfernt. Eine tägliche Rückkehr nach Ungarn ist demnach nicht zumutbar.

Gleichzeitig erzielte die Gattin des Beschwerdeführers aber laut der vorgelegten Bescheinigung der ungarischen Steuerbehörde im Jahr 2021 keine Einkünfte, welche der Besteuerung unterlagen.

Der Bf. ist seit dem Jahr 2020 verheiratet und wurde im vorliegenden Fall - der Bf. ist seit 10/2018 in Österreich beschäftigt - bereits bis 10/2020 eine doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten anerkannt.

Auch die Tatsache, dass zwei minderjährige Kinder vorhanden sind führt nicht dazu, dass automatisch eine doppelte Haushaltsführung anzuerkennen ist.

Der VwGH hat in seinen bisherigen Judikaten ausgeführt, dass die Folgen für Minderjährige bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Arbeitsort nicht von vornherein unberücksichtigt bleiben dürfen.

Mit dem Erkenntnis des zu Ro 2021/15/0037 stellte er nun klar, dass eine solche Berücksichtigung des Kindeswohls nicht allgemein zur Unzumutbarkeit des Wohnortwechsels führt, sondern nur dann, wenn dies aus fallbezogenen Umständen hervorgeht.

Es ist Sache des Steuerpflichtigen, der die Beibehaltung des in unüblicher Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen Familienwohnsitzes als beruflich veranlasst geltend macht, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht, ohne dass die Abgabenbehörde in einem solchen Fall verhalten ist, nach dem Vorliegen auch noch anderer als der vom Steuerpflichtigen angegebenen Gründe für die behauptete Unzumutbarkeit zu suchen (vgl. ).

Der Beschwerdeführer hat weder in seiner Beschwerde noch in seinem Vorlageantrag Gründe vorgebracht, weswegen die Verlegung des Wohnsitzes nicht möglich ist. Die Aussage, dass die Beibehaltung des Wohnsitzes in Ungarn nicht privat veranlasst ist, stellt für sich alleine keinen hinreichenden Grund dar. Dass das Wohl der beiden Kinder (vier und ein Jahr alt) unter einem Wohnsitzwechsel leiden würde, wurde vom Bf. nicht vorgebracht.

Ausführungen des Bf., dass andere private oder wirtschaftliche Gründe vorliegen würden, die eine Wohnsitzverlegung unzumutbar machen, sind ebenfalls unterblieben.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine ausreichenden Gründe vorlagen, die die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung aufzuzeigen vermochten, weshalb die vom Bf. beantragten Kosten als Privatausgaben anzusehen sind und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen war.

Da die Kosten der Familienheimfahrten nur dann steuerlich absetzbar sind, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen, war die Beschwerde abzuweisen.

Die Abgabenbehörde hat daher, wie aus dem Spruch ersichtlich, zu Recht aus den vorgenannten Gründen die Berücksichtigung der begehrten Aufwendungen verweigert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgaben(gutschrift) ergibt sich aus der Beschwerdevorentscheidung vom , in der amtswegig sowohl der Alleinverdienerabsetzbetrag, der Familienbonus Plus für zwei Kinder sowie die belegten Steuerberatungskosten berücksichtigt wurden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nachdem die Beschwerde insoweit keine für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen aufwirft, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme, war unter Hinweis auf die zitierte eindeutige und einheitliche Rechtsprechung die Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision auszusprechen.

Graz, am

Strittig ist die Abzugsfähigkeit von Werbungskosten in Form von doppelter Haushaltsführung sowie Familienheimfahrten für das Jahr 2021.

Der Bf. arbeitet seit 2018 in Österreich, seit 2020 ist er verheiratetet. Seine Gattin lebt mit den zwei gemeinsamen minderjährigen Kindern (...) in Ungarn. Eigene Einkünfte bezieht die Ehefrau des Bf. im Jahr 2021 nicht. Beginnend mit 10/2018 waren dem Bf. die Familienheimfahrten und die doppelte Haushaltsführung bis 10/2020 gewährt worden.

Die für 2021 geltend gemachten Kosten von € 3.000 für eine doppelte Haushaltsführung wurden nicht belegt. Vorgelegt wurde hingegen eine Bestätigung des Arbeitgebers über Kosten des Quartiers des Bf. iHv € 1.000 für das strittige Jahr, der weder Adresse noch sonstige Details zu diesem Quartier (Größe der Wohnung/Zimmer etc.) zu entnehmen sind. Ein Mietvertrag wurde nicht vorgelegt, ebenso wurden Zahlungsnachweise für diese Unterkunft beigebracht.

Betreffend des ungarischen Wohnsitzes gab der Bf. an, dass er mit seiner Familie im Jahr 2021 an der Adresse ***Bf2-Adr*** in der Wohnung seiner Schwiegermutter wohnte. Aus den Meldedaten (Formular E9, datiert mit ) geht wiederum hervor, dass die gemeinsame Adresse ab (Gattin) *Bf1-Adr* lautete. Dabei handelt es sich wiederum um die Adresse der Eltern des Bf., an der der Bf. seit seiner Geburt wohnt. Als dritte Wohnadresse im Jahr 2021 gab der Bf. **Bf3-Adr** ab an.
Tatsächlich getragene Kosten für Miete, Betriebskosten etc. an einem der angeführten ungarischen Wohnsitze bzw. auch am österreichischen Wohnsitz wurden vom Bf nicht vorgelegt. Weder für die Adresse **Bf2-Adr**, noch für die Adresse ***Bf1-Adr*** wurde ein Mietvertrag/Kostentragungsvereinbarung etc. vorgelegt.

Für die Adresse *Bf3-Adr* wurde ein Mietvertrag vorgelegt, der mangels Datierung nicht dem strittigen Jahr 2021 zugeordnet werden kann. Auch wurden für alle angegebenen Adressen keine Ausführungen über die Art des Wohnsitzes (Zimmer, Wohnung, Teil eines Hauses) bzw. dessen Größe etc. gemacht.

Dass somit ein eigener Hausstand am Familienwohnsitz in Ungarn im strittigen Zeitraum bestand, konnte nicht nachgewiesen werden.

Die einfache Fahrtstrecke von der Unterkunft in Österreich zu den angegebenen Wohnsitzen in Ungarn beträgt rund 600 km (vgl. Routenplaner google-maps).

Der Beschwerdeführer ist Zulassungsbesitzer des Kfz, BMW X5 mit dem Kennzeichen ***HU*** Es wurden keine Tankrechnungen vorgelegt. Das für die Fahrten vorgelegte edv-geführte Schriftstück weist jeweils das Datum der Hin- bzw. Rückfahrt zwischen ***ABC*** und ***HU-K*** auf, sowie eine Fahrtstrecke von jeweils (exakt) 588 km. Lt. diesem Schreiben fuhr der Bf. das ganze Jahr immer nur nach ***HU-K***, nicht aber an die anderen von ihm angegebenen Adressen. Ein Kilometerstand des Fahrzeuges ist nie angegeben.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zum Sachverhalt resultieren aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, dem durchgeführten Vorhalteverfahren sowie dem Vorbringen des Beschwerdeführers.

Die vom Bf. geltend gemachten Kosten wurden von ihm nicht belegt. Weder die € 3.000, die er in seiner Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht hat, noch jene, die aus der Bestätigung des Arbeitgebers (= Vermieter) zu entnehmen waren (€ 1.000). Dass eine tatsächliche Zahlung erfolgte wurde vom Bf. - trotz mehrfacher Aufforderung - nicht belegt.

Bezüglich der ungarischen Adressen wurden vom Bf. für das Jahr 2021 drei unterschiedliche Adressen angegeben. Dazu divergierend wurden von ihm auch amtliche Bestätigungen (E9) vorgelegt, denen wiederum lediglich eine Adresse, nämlich jene der Eltern des Bf. als Wohnsitz des Bf. und seiner Gattin (bei dieser ab 8/2021) zu entnehmen ist.

Da der Bf. auch keinerlei Belege für Zahlungen für eine bzw. alle der angegebenen Adressen dem erkennenden Gericht vorgelegt hat, geht dieses in freier Beweiswürdigung davon aus, dass im Jahr 2021 bis 8/2021 bei der Schwiegermutter (siehe Vorhaltsbeantwortung) bzw. danach bei den Eltern des Bf. gewohnt wurde. Mangels Nachweisen über Kostentragung (Miete, Strom, Betriebskosten etc.) sowie mangels Beantwortung der gestellten Fragen (siehe Vorhalt) zur Art der Wohnstätte (Zimmer, Wohnung, Haus, Hausetage etc.) geht das erkennende Gericht weiters davon aus, dass es sich hier nicht um einen eigenen Hausstand gehandelt hat, sondern im Familienverband mit der Schwiegermutter bzw. danach mit den Eltern des Bf. gewohnt wurde.

Der vorgelegte Mietvertrag für die Adresse **Bf3-Adr** wiederum kann mangels Datierung sowie Dokumentation des Beginns des Mietverhältnisses nicht dem hier strittigen Jahr zugeordnet werden. Da auch hier keine weiteren angeforderten Unterlagen (sonstige Mietverträge) zum Nachweis über die Kostentragung von Mietkosten bzw. Betriebskosten durch den Bf. übermittelt wurden, kann daraus für das Beschwerdebegehren nichts gewonnen werden.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Rechtsgrundlagen

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Haushaltsaufwendungen sind gem. § 20 Abs. 1 Z 1 EStG grundsätzlich nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben verwertbar. Ebenso wenig können nach Abs. 1 Z 2 lit a EStG Aufwendungen und Ausgaben für die Lebensführung abgezogen werden, auch wenn die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen sie mit sich bringen oder sie zum beruflichen Fortkommen förderlich sind.
Kosten der doppelten Haushaltsführung gelten ausnahmsweise als betrieblich bedingt, wenn sie unvermeidbare Mehraufwendungen darstellen, die daraus entstehen, dass Steuerpflichtige am Arbeitsort wohnen müssen, ihnen jedoch weder eine Verlegung des Familienwohnsitzes noch eine tägliche Heimfahrt dorthin zugemutet werden kann (vgl. ).

Gem. § 4 (1) der Pendlerverordnung BGBL II 2013/276 (1) liegt ein Familienwohnsitz (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. f und § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988) dort, wo

"1. ein in (Ehe)Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebender Steuerpflichtiger oder
2. ein alleinstehender Steuerpflichtiger

seine engsten persönlichen Beziehungen (zB Familie, Freundeskreis) und einen eigenen Hausstand (Abs. 2) hat.

(2) Der Steuerpflichtige hat einen eigenen Hausstand, wenn er eine Wohnung besitzt, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entspricht. Ein eigener Hausstand liegt jedenfalls nicht vor, wenn der Steuerpflichtige Räumlichkeiten innerhalb eines Wohnverbandes einer oder mehrerer Person(en), die nicht (Ehe)Partner sind oder mit denen eine Lebensgemeinschaft besteht, mitbewohnt."

Rechtliche Erwägungen

Strittig ist die Zuerkennung der Kosten von Familienheimfahrten und doppelten Haushaltsführung.

Von einer doppelten Haushaltsführung wird gesprochen, wenn aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt werden, und zwar einer am Familienwohnort (Familienwohnsitz) und einer am Beschäftigungsort (Berufswohnsitz).

Bei einem verheirateten Steuerpflichtigen gilt jedenfalls jener Ort, an dem er mit seiner Ehegattin einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Person bildet, als sein Familienwohnsitz ().

Wenn dem Steuerpflichtigen Mehraufwendungen erwachsen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss, und die Verlegung des (Familien-) Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, sind diese Mehraufwendungen Werbungskosten iSd § 16 Abs. 1 EStG (vgl. )

Dass der Bf. überhaupt Mehraufwendungen hatte, wurde von ihm nicht nachgewiesen. Es wurde von ihm weder eine Kostentragung für die Wohnsitze in Ungarn, noch für die Unterkunft am Beschäftigungsort nachgewiesen.

Da das erkennende Gericht davon ausgeht, dass im Jahr 2021 in der Wohnung seiner Schwiegermutter bzw. nachfolgend bei den Eltern des Bf. gewohnt wurde, ist nicht von einem eigenen Hausstand des Bf. und daraus resultierenden Mehraufwendungen auszugehen, woraus ein Anspruch auf doppelte Haushaltsführung begründet werden könnte.

Zur Beschwerdebegründung des Bf., dass sein Beschäftigungsort vom Familienwohnsitz zu weit entfernt und daher die tägliche Rückkehr nicht zumutbar sei, weswegen die Aufwendungen für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung Werbungskosten darstellen, wird wie folgt ausgeführt:

Dass dem Beschwerdeführer die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort aus anderen Gründen nicht zugemutet werden kann (vgl. dazu Jakom/Ebner EStG16, § 16 Rz 56, "Doppelte Haushaltsführung"), hat er nicht vorgebracht.

Die Rechtsprechung geht grundsätzlich davon aus, dass es dem Steuerpflichtigen nach einer gewissen Zeit, die nicht schematisch, sondern stets im Einzelfall zu beurteilen ist, in aller Regel zumutbar ist, den Familienwohnsitz in den Nahebereich seiner Arbeitsstätte zu verlegen ().

Dieser Zeitraum hängt insbesondere vom Familienstand ab. Ein verheirateter Steuerpflichtiger hat spätestens nach Ablauf einer Zeitspanne von zwei Jahren darzulegen, aus welchen Gründen der entfernt liegende Familienwohnsitz beibehalten wird (vgl. Jakom/Ebner, EStG16, § 16 Rz 56).

Die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen und kann die unterschiedlichsten Ursachen haben (vgl. ). Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (vgl. , ).

Voraussetzung für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung ist, dass der Ehegatte am Familienwohnsitz steuerlich relevante Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 aus einer aktiven Erwerbstätigkeit in Höhe von mehr als 6.000,00 Euro jährlich (angelehnt an die Einkommensgrenze des Ehepartners beim Alleinverdienerabsetzbetrag) erzielt oder die Einkünfte in Bezug auf das Familieneinkommen von wirtschaftlicher Bedeutung sind (vgl. , unter Hinweis auf VwGH , 96/15/0006, LStR 2002 des BMF, Rz 344).

Die Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 80 Kilometer entfernt ist und die Fahrzeit mehr als eine Stunde beträgt ()

Die vom Bf. angegebenen Wohnsitze in Ungarn liegen allesamt vom Beschäftigungsort rund 600 km entfernt. Eine tägliche Rückkehr nach Ungarn ist demnach nicht zumutbar.

Gleichzeitig erzielte die Gattin des Beschwerdeführers aber laut der vorgelegten Bescheinigung der ungarischen Steuerbehörde im Jahr 2021 keine Einkünfte, welche der Besteuerung unterlagen.

Der Bf. ist seit dem Jahr 2020 verheiratet und wurde im vorliegenden Fall - der Bf. ist seit 10/2018 in Österreich beschäftigt - bereits bis 10/2020 eine doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten anerkannt.

Auch die Tatsache, dass zwei minderjährige Kinder vorhanden sind führt nicht dazu, dass automatisch eine doppelte Haushaltsführung anzuerkennen ist.

Der VwGH hat in seinen bisherigen Judikaten ausgeführt, dass die Folgen für Minderjährige bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Arbeitsort nicht von vornherein unberücksichtigt bleiben dürfen.

Mit dem Erkenntnis des zu Ro 2021/15/0037 stellte er nun klar, dass eine solche Berücksichtigung des Kindeswohls nicht allgemein zur Unzumutbarkeit des Wohnortwechsels führt, sondern nur dann, wenn dies aus fallbezogenen Umständen hervorgeht.

Es ist Sache des Steuerpflichtigen, der die Beibehaltung des in unüblicher Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen Familienwohnsitzes als beruflich veranlasst geltend macht, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht, ohne dass die Abgabenbehörde in einem solchen Fall verhalten ist, nach dem Vorliegen auch noch anderer als der vom Steuerpflichtigen angegebenen Gründe für die behauptete Unzumutbarkeit zu suchen (vgl. ).

Der Beschwerdeführer hat weder in seiner Beschwerde noch in seinem Vorlageantrag Gründe vorgebracht, weswegen die Verlegung des Wohnsitzes nicht möglich ist. Die Aussage, dass die Beibehaltung des Wohnsitzes in Ungarn nicht privat veranlasst ist, stellt für sich alleine keinen hinreichenden Grund dar. Dass das Wohl der beiden Kinder (vier und ein Jahr alt) unter einem Wohnsitzwechsel leiden würde, wurde vom Bf. nicht vorgebracht.

Ausführungen des Bf., dass andere private oder wirtschaftliche Gründe vorliegen würden, die eine Wohnsitzverlegung unzumutbar machen, sind ebenfalls unterblieben.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine ausreichenden Gründe vorlagen, die die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung aufzuzeigen vermochten, weshalb die vom Bf. beantragten Kosten als Privatausgaben anzusehen sind und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen war.

Da die Kosten der Familienheimfahrten nur dann steuerlich absetzbar sind, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen, war die Beschwerde abzuweisen.

Die Abgabenbehörde hat daher, wie aus dem Spruch ersichtlich, zu Recht aus den vorgenannten Gründen die Berücksichtigung der begehrten Aufwendungen verweigert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgaben(gutschrift) ergibt sich aus der Beschwerdevorentscheidung vom , in der amtswegig sowohl der Alleinverdienerabsetzbetrag, der Familienbonus Plus für zwei Kinder sowie die belegten Steuerberatungskosten berücksichtigt wurden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nachdem die Beschwerde insoweit keine für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen aufwirft, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme, war unter Hinweis auf die zitierte eindeutige und einheitliche Rechtsprechung die Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision auszusprechen.

Graz, am

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