Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.02.2024, RV/7500634/2023

Gebrauchsabgabenverkürzung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***10*** in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Herbert Franz Wabnegg, Bösendorferstraße 7, 1010 Wien, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost D1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBl. für Wien Nr. 20, in der Fassung der Kundmachung ABl. der Stadt Wien Nr. 46/2021, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG und § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost D4 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBl. für Wien Nr. 20, in der Fassung der Kundmachung ABl. der Stadt Wien Nr. 46/2021, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, über die Beschwerden des Beschuldigten vom gegen die Erkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 Abgabenstrafen vom (***9***) und 15. November ***1*** (***8***) zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird den Beschwerden insoweit stattgegeben, als die Geldstrafen auf folgende Beträge

Zu ***9***: Spruchpunkt 1. Geldstrafe € 2.500,00

Zu ***8***: Spruchpunkt 1. Geldstrafe € 4.464,00, Spruchpunkt 2. Geldstrafe € 75,00, Spruchpunkt 3. Geldstrafe € 804,00

herabgesetzt werden.

Die Ersatzfreiheitsstrafen werden wie folgt

Zu ***9***: Spruchpunkt 1. Ersatzfreiheitsstrafe 57 Stunden

Zu ***8***: Spruchpunkt 1. Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage, Spruchpunkt 2. Ersatzfreiheitsstrafe 9 Stunden, Spruchpunkt 3. Ersatzfreiheitsstrafe 19 Stunden

neu bestimmt.

Darüber hinaus werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und die Straferkenntnisse bestätigt.

Gemäß § 64 VStG hat die beschwerdeführende Partei folgende Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zu ersetzen:

Zu ***9***: Spruchpunkt 1. Kosten € 250,00

Zu ***8***: Spruchpunkt 1. Kosten € 464,40, Spruchpunkt 2. Kosten € 10,00, Spruchpunkt 3. Kosten € 80,40

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III: Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftet die ***2*** für die über den Beschuldigten ***Bf1***, ihren handelsrechtlichen Geschäftsführer, verhängten Geldstrafen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

IV: Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

V: Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 Abgabenstrafen vom , Zahl: MA6/***1*** wurde ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschuldigter) folgender Verwaltungsübertretungen schuldig erkannt:

"1. Datum: ,

Ort: ***3***

Funktion: handelsrechtliche(r) Geschäftsführer/in der Firma ***2*** mit Sitz in ***4***.

Sie haben von bis vor der oben angeführten Liegenschaft den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch eine Baustelleneinrichtung im Gesamtausmaß von 63 m² (Baustofflagerung im Ausmaß von 48 m² sowie ein Gerüst im Ausmaß von 15 m²) genutzt, wobei Sie hiefür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet haben. Sie haben dadurch die Gebrauchsabgabe für die Monate April 2022 bis November 2022 bis zum mit dem Gesamtbetrag von € 6.249,60 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost D1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBl. für Wien Nr. 20, in der Fassung der Kundmachung ABl. der Stadt Wien Nr. 46/2021, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von € 3.120,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

Gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBl. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 312,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 3.432,00.

Die ***2*** haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herr ***5*** verhängte Geldstrafe von € 3.120,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 312,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.

Gemäß § 1 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) ist für den Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist.

Nach § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass Sie die zur Vertretung nach außen berufene Person der im Spruch genannten Gesellschaft und somit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sind.

Im vorliegenden Fall geht aus einer Anzeige eines Kontrollorganes der Magistratsabteilung 46 hervor, dass Sie den öffentlichen Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, durch die oben angeführten Taten ohne Erlaubnis widmungswidrig in Anspruch genommen haben, indem von bis vor der oben angeführten Liegenschaft der öffentliche Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch eine Baustelleneinrichtung im Gesamtausmaß von 63 m² (Baustofflagerung im Ausmaß von 48 m² sowie ein Gerüst im Ausmaß von 15 m²) genutzt wurde, ohne dass hiefür bis zum eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet wurde.

Einer Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 42 VStG wurde durch Sie keine Folge geleistet. Das Verwaltungsstrafverfahren war daher ohne Ihre weitere Anhörung durchzuführen.

Da die Tat letztlich unbestritten blieb, war es somit als erwiesen anzusehen, dass Sie den öffentlichen Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, spruchgemäß in Anspruch genommen haben ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken und die darauf entfallende Gebrauchsabgabe zu entrichten. Sie haben somit die Gebrauchsabgabe zumindest fahrlässig verkürzt.

Zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der fahrlässigen Abgabenverkürzung gehört der Eintritt eines Schadens, wobei ein solcher nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass es später tatsächlich - aber eben verspätet - zur Bemessung und Entrichtung der Abgabe kommt ( Zl.: 87/17/0349).

Gemäß § 16 Abs. 1 GAG in der derzeit geltenden Fassung sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Gebrauchsabgabe verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 42.000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe dauert so lange an, bis der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt wird.

Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten (Spezialprävention).

Für die Strafbemessung war zunächst das Ausmaß des Verkürzungsbetrages maßgebend. Dieser betrug € 6.249,60 und war beträchtlich.

Als erschwerend war kein Umstand zu werten.

Bei der Strafbemessung war aber auch zu berücksichtigen, dass Ihnen der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit aufgrund mehrerer nicht einschlägiger Vormerkungen nicht mehr zugutekommt.

Die Strafbemessung erfolgte unter Annahme durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse.

Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse konnten zu Ihren Gunsten nicht angenommen werden, da Sie von der eingeräumten Möglichkeit, diese darzulegen, keinen Gebrauch gemacht haben und für eine solche Annahme kein Anhaltspunkt besteht.

Die Verschuldensfrage war aufgrund der Aktenlage zu bejahen und spruchgemäß zu entscheiden.

Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."

****

Mit einem weiteren Straferkenntnis vom wurde der Beschuldigte einer weiteren Verwaltungsübertretung schuldig erkannt:

"1. Datum: ,

Ort: ***6***

Funktion: handelsrechtliche(r) Geschäftsführer/in

Firma ***2*** mit Sitz in ***4***

Sie haben von bis vor der oben angeführten Liegenschaft den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch die Belassung von Baustofflagerungen und Gerüstaufstellungen im Gesamtausmaß von 99,80 m² (Baustofflagerungen 47,00 m² und 32,00 m² sowie Gerüst 20,80 m²) genutzt, wobei Sie hiefür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet haben. Sie haben dadurch die Gebrauchsabgabe für die Monate April 2022 bis Dezember 2022 bis zum mit dem Gesamtbetrag von € 11.160,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

2. Datum: ,

Ort: ***6***

Funktion: handelsrechtliche(r) Geschäftsführer/in

Firma ***2*** mit Sitz in ***4***.

Sie haben von bis vor der oben angeführten Liegenschaft den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch die Belassung von Container, die dem Aufenthalt von Personen dienen im Ausmaß von 1,00 m² genutzt, wobei Sie hiefür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet haben. Sie haben dadurch die Gebrauchsabgabe für die Monate April 2022 bis Dezember 2022 bis zum mit dem Gesamtbetrag von € 186,30 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

3. Datum: ,

Ort: ***7***

Funktion: handelsrechtliche(r) Geschäftsführer/in

Firma ***2*** mit Sitz in ***4***.

Sie haben von bis vor der oben angeführten Liegenschaft den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch die Belassung von Gerüstaufstellungen im Ausmaß von 17,60 m² genutzt, wobei Sie hiefür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet haben. Sie haben dadurch die Gebrauchsabgabe für die Monate April 2022 bis Dezember 2022 bis zum mit dem Gesamtbetrag von € 2.008,80 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. u. 3. § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost D1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBl. Für Wien Nr. 20, in der Fassung der Kundmachung Abl. der Stadt Wien Nr. 46/2021, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG.

2. § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost D4 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBl. für Wien Nr. 20, in der Fassung der Kundmachung ABl. der Stadt Wien Nr. 46/2021, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von 1. € 5.580,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tage

Gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBl. Für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.

Geldstrafe von 2. € 90,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden.

Gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBl. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.

Geldstrafe von 3. € 1.000,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.

Gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBl. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 668,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 7.338,00.

Die ***2***. haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herr ***5*** verhängten Geldstrafen von € 5.580,00, € 90,00 und € 1.000,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 668,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.

Begründung

Gemäß § 1 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) ist für den Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist.

Nach § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass Sie die zur Vertretung nach außen berufene Person der im Spruch angeführten Gesellschaft und somit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sind.

Im vorliegenden Fall geht aus einer Anzeige der Magistratsabteilung 46 hervor, dass Sie den öffentlichen Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, durch die oben angeführten Taten ohne Erlaubnis widmungswidrig in Anspruch genommen haben.

Einer Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 42 VStG wurde durch Sie keine Folge geleistet. Das Verwaltungsstrafverfahren war daher ohne Ihre weitere Anhörung durchzuführen.

Da die Tat letztlich unbestritten blieb, war es somit als erwiesen anzusehen, dass Sie den öffentlichen Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, im spruchgemäß umschriebenen Ausmaß in Anspruch genommen haben ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken und die darauf entfallende Gebrauchsabgabe zu entrichten. Sie haben somit die Gebrauchsabgabe zumindest fahrlässig verkürzt.

Zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der fahrlässigen Abgabenverkürzung gehört der Eintritt eines Schadens, wobei ein solcher nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass es später tatsächlich - aber eben verspätet - zur Bemessung und Entrichtung der Abgabe kommt ( Zl.: 87/17/0349).

Gemäß § 16 Abs. 1 GAG in der derzeit geltenden Fassung sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Gebrauchsabgabe verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 42.000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe dauert so lange an, bis der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt wird.

Die verhängten Geldstrafen sollen durch ihre Höhe geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten (Spezialprävention).

Für die Strafbemessung war zunächst das Ausmaß der Verkürzungsbeträge maßgebend. Insgesamt wurden drei Verwaltungsübertretungen geahndet. Das Ausmaß der Verkürzungsbeträge war im Falle des Deliktes unter Spruchpunkt 1. beträchtlich und betrug € 11.160,00. Im Falle des Deliktes unter Spruchpunkt 3. war es mit € 2.008,80 ebenfalls sehr hoch zu beziffern. Lediglich im Rahmen des Deliktes 3. wurde eine deutlich geringere Verkürzung im Ausmaß von € 186,30 festgehalten.

Bei der Strafbemessung war einerseits zu berücksichtigen, dass Ihnen der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wegen mehrerer nicht einschlägiger Vormerkungen nicht mehr zugutekommt. Andererseits war im Rahmen der Spezialpräventive darauf Bedacht zu nehmen, dass die Gesellschaft deren handelsrechtlicher Geschäftsführer Sie sind, im Geschäftszweig "Betrieb, Hotel, Baumanagement, Consulting für die Betreuung örtlicher Bauaufsichten, Reinigung, Handel aller Art" tätig ist. Aufgrund dieser Ausrichtung der unternehmerischen Tätigkeit der von Ihnen repräsentierten Gesellschaft mussten die Strafen derart bemessen werden, dass sie geeignet sind, Sie von einer Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen der gleichen Art künftighin abzuhalten! Es ist nämlich davon auszugehen, dass Sie aufgrund der Betätigung im Rahmen dieser Gesellschaft zeitnah wieder dazu verhalten sind, im Falle der Inanspruchnahme des öffentlichen Gutes im Rahmen von Bauführungen eine gesetzeskonforme Haltung im Lichte der Bestimmungen des Gebrauchsabgabegesetzes an den Tag zu legen. Die gegenständliche Strafe muss daher geeignet sein, Sie von weiteren Übertretungen der gleichen Art in der Zukunft abzuhalten!

Als erschwerend war kein Umstand zu werten.

Die Strafbemessung erfolgte unter Annahme durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse.

Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse konnten zu Ihren Gunsten nicht angenommen werden, da Sie von der eingeräumten Möglichkeit, diese darzulegen, keinen Gebrauch gemacht haben und für eine solche Annahme kein Anhaltspunkt besteht.

Die Verschuldensfrage war aufgrund der Aktenlage zu bejahen und spruchgemäß zu entscheiden.

Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet.

****

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde des Beschuldigten vom wird wie folgt ausgeführt:

"Durch die gegenständlichen Straferkenntnisse wurde erkannt, dass ich es als Geschäftsführer der ***2*** zu verantworten habe, dass in ***3*** und ***6***, öffentlicher Gemeindegrund für die Lagerung von Baustelleneinrichtung, Container und Gerüst genutzt wurde, wobei seit dem weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt wurde noch eine Gebrauchsabgabe entrichtet wurde.

Aus diesem Grund wurden Geldstrafen in Höhe von insgesamt EUR 9.790.-- verhängt.

2. Bei der ***2*** handelt es sich um ein Unternehmen, welches Dachböden ausbaut. Den gegenständlichen Vergehen liegt zugrunde, dass seit dem letzten Jahr aufgrund der eingetretenen Inflation und der massiv angestiegenen Bankzinsen und der damit verbundenen höheren Zinsbelastung sowie verminderten Nachfrage im Immobiliensektor der Ausbau bereits begonnener Dachbodenausbauprojekte verzögert wurde bzw. eingestellt werden musste. Bei den beiden von der ***2*** in ***3***, und ***6***, ausgeführten Dachbodenprojekten hat sich der Ausbau verzögert und war die ***2*** aufgrund der oben geschilderten Umstände daher nicht in der Lage, die Gebrauchsabgabe rechtzeitig zu entrichten bzw. die bestehende Gebrauchserlaubnis zu verlängern. Ich selbst habe den Betrieb der ***2*** auf ein Minimum reduziert und seit Juni 2023 keine Entnahmen aus der Gesellschaft mehr getätigt. Der ***2*** trifft daher kein bzw allenfalls nur ein minderschweres Verschulden an der Nichtentrichtung dern Gebrauchsabgaben. Ich ersuche daher, das gegen mich geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

BEWEIS: PV.

3. Sollte die erkennende Behörde jedoch zu der Erkenntnis gelangen, dass eine Bestrafung geboten ist, ersuche ich aufgrund der Tatsache, dass ich verwaltungsstrafrechtlich zwar nicht unbescholten bin, jedoch keine einschlägigen Vorstrafen aufweise, seit Sommer 2022 kein Einkommen mehr beziehe, sondern nur mehr von Zuwendungen meiner Gattin lebe und Sorgepflichten für zwei mj. Kinder habe, die zu verhängenden Geldstrafen im untersten Bereich des gesetzlichen vorgesehenen Strafrahmens auszumessen bzw. gem. § 20 VStG vom außerordentlichen Strafmilderungsrecht Gebrauch zu machen und eine unter der gesetzlichen Untergrenze auszumessende Strafe verhängen.

4. Ich stelle daher den Antrag, die gegen mich erlassenen Bescheide aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.

Sollten die gegen mich erlassenen Bescheide nicht aufgehoben werden so stelle ich den Antrag, die verhängten Strafen angemessen zu mildern bzw. gem. § 20 VStG vom außerordentlichen Strafmilderungsrecht Gebrauch zu machen und eine unter der gesetzlichen. Untergrenze auszumessende Strafe zu verhängen."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 2: Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Abs. 3: Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn

1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder

2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder

3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder

4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet

und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 1 Abs. 1 des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) ist für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist. Dies gilt nicht, soweit es sich um Bundesstraßengrund handelt.

Gemäß § 2 Abs. 1 des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) ist die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nur auf Antrag zulässig.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GAG ist ein Antrag auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach den Tarifen D Post 1 und D Post 4 mindestens 8 Wochen vor der beabsichtigten Gebrauchsnahme einzubringen.

Gemäß § 9 Abs. 1a GAG haben derjenige, der öffentlichen Grund in der Gemeinde (§ 1) gemäß angeschlossenem Tarif benutzt, ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis erwirkt zu haben, sowie derjenige, der nach § 5 zur Beseitigung der Einrichtungen verpflichtet ist und diese nicht nachweislich beseitigt, - unbeschadet der §§ 6 und 16 - die Gebrauchsabgabe entsprechend dem angeschlossenen Tarif zu entrichten. Die Abgabe ist durch Bescheid festzusetzen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäß. Wird die Gebrauchserlaubnis nachträglich erteilt, so ist die vom Abgabepflichtigen nach diesem Absatz bereits entrichtete Abgabe anzurechnen.

Gemäß § 10 Abs. 1 lit. a GAG wird die Gebrauchsabgabe als bescheidmäßig festzusetzende Abgabe erhoben. Zu dieser gehören die einmaligen Geldleistungen (einmalige Abgabe), die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen (Monatsabgabe) und die jährlich wiederkehrenden Geldleistungen (Jahresabgabe).

Gemäß § 11 Abs. 1 GAG ist die Abgabe im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. a in dem die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheid oder durch gesonderten Abgabenbescheid festzusetzen.

§ 11 Abs. 4 GAG: Die Monatsabgabe ist für jeden begonnenen Abgabenmonat zu entrichten; Abgabenmonat ist der Kalendermonat. Die Abgabe wird mit Ablauf des Monats nach Bekanntgabe des die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheides bzw. des gesonderten Abgabenbescheides fällig. Wird die Gebrauchserlaubnis für mehr als einen Monat erteilt, wird die Abgabe für den gesamten in das begonnene Kalenderjahr fallenden Zeitraum mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheides bzw. des gesonderten Abgabenbescheides fällig.

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

§ 9 Abs. 7 VStG: Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind gemäß § 22 Abs. 2 VStG die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.

Ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung liegt nicht vor. Der Sachverhalt ist geklärt und seitens des Beschwerdeführers unbestritten, daher konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Objektive Tatseite:

Schuldspruch laut Erkenntnis vom 14.11.***1***:

Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der ***2***, von bis vor der Liegenschaft ***3*** den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch eine Baustelleneinrichtung im Gesamtausmaß von 63 m² (Baustofflagerung im Ausmaß von 48 m² sowie ein Gerüst im Ausmaß von 15 m²) genutzt, wobei hierfür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet wurde. Damit wurde die Gebrauchsabgabe für die Monate April 2022 bis November 2022 bis zum mit dem Gesamtbetrag von € 6.249,60 verkürzt.

Schuldsprüche laut Erkenntnis vom :

Der Beschuldigte hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***2*** von bis vor der Liegenschaft ***6*** den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch die Belassung von Baustofflagerungen und Gerüstaufstellungen im Gesamtausmaß von 99,80 m² (Baustofflagerungen 47,00 m² und 32,00 m² sowie Gerüst 20,80 m²) genutzt, wobei hierfür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet wurde. Damit wurde die Gebrauchsabgabe für die Monate April 2022 bis Dezember 2022 bis zum mit dem Gesamtbetrag von € 11.160,00 verkürzt.

Weiters hat der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***2*** von bis vor der Liegenschaft ***6*** den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch die Belassung von Container, die dem Aufenthalt von Personen dienen im Ausmaß von 1,00 m² genutzt, wobei hierfür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet wurde. Damit wurde die Gebrauchsabgabe für die Monate April 2022 bis Dezember 2022 bis zum mit dem Gesamtbetrag von € 186,30 verkürzt.

Weiters hat der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***2*** von bis vor der Liegenschaft ***7*** den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch die Belassung von Gerüstaufstellungen im Ausmaß von 17,60 m² genutzt, wobei hierfür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet wurde. Damit wurde die Gebrauchsabgabe für die Monate April 2022 bis Dezember 2022 bis zum mit dem Gesamtbetrag von € 2.008,80 verkürzt.

Die Höhe der ausgewiesenen Verkürzungsbeträge ergibt sich aus den Abgabenvorschreibungen des Magistrates, die unbestritten sind.

Zum Tatbegriff bei Verkürzungen der bescheidmäßig festzusetzenden monatlichen Abgaben nach den Tarifposten D1 und D4:

Tat ist die Verkürzung einer bestimmten Abgabe (Gebrauchsabgabe eines bestimmten Tarifpostens) für einen bestimmten Zeitraum (Monat). Die Verkürzungshandlung liegt in der Unterlassung der Antragstellung auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach § 2 Abs. 1 Z 2 GAG mindestens acht Wochen vor der beabsichtigten Ingebrauchnahme, womit eine bescheidmäßige Festsetzung durch den Magistrat erst zeitverzögert erfolgen kann und die Abgabe in der Folge nicht gesetzeskonform entrichtet wird.

Die durch Unterlassung einer fristgerechten Antragstellung bewirkte Verkürzung wird hinsichtlich des monatlichen Tatzeitraumes jeweils durch die Zustellung eines Nachbemessungsbescheides beendet.

Die durch den Bf. vertretene Gesellschaft hat den öffentlichen Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, in Gebrauch genommen, ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis für jeweils der Tarifpost D1 bzw. D4 unterliegende Gegenstände zu erwirken.

:

"Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach § 22 Abs. 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beim fortgesetzten Delikt (vgl. etwa ; , Ra 2020/02/0103).

Im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz liegt eine Ausnahme vom Kumulationsprinzip dann vor, wenn die Voraussetzungen einer tatbestandlichen Handlungseinheit erfüllt sind. Diese liegen insbesondere dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie einer diesbezüglichen gesamtheitlichen Sorgfaltswidrigkeit des Täters zu einer Einheit zusammentreten (vgl. ; sowie , mwN)."

Damit wurden der Rechtsprechung des VwGH folgend verfahrensgegenständlich 4 fortgesetzte Verwaltungsübertretungen als Dauerdelikte ab Ingebrauchnahme des öffentlichen Grundes ohne Bewilligung bis zur jeweiligen Abgabennachbemessung begangen.

Täter und Subjektive Tatseite:

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Beschuldigte fungiert seit als Geschäftsführer der ***2***, daher war er verpflichtet für die Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften, die Erwirkung von Gebrauchsbewilligung und die Entrichtung der Gebrauchsabgabe Sorge zu tragen. Dass er, da die von ihm geführte Gesellschaft Dachböden ausbaut und somit branchenbedingt immer wieder eine Lagerung von Baumaterial auf öffentlichem Grund vorgenommen wird, in Kenntnis der gesetzlichen Vorgaben gewesen sei, wird auch in den Beschwerden zugestanden und lediglich darauf verwiesen, dass sich der Abschluss der Baustellen verzögert habe und auch die finanzielle Lage der Gesellschaft bei Begehung der Taten nicht gut gewesen sei.

Die subjektive Tatseite ist demnach hinsichtlich der 4 Verwaltungsübertretungen ebenfalls gegeben.

Strafbemessung:

Gemäß § 16 Abs. 1 GAG sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Gebrauchsabgabe verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 42.000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe dauert so lange an, bis der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt wird.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Ausgehend von einer fahrlässigen Handlungsweise der Beschuldigten sah die Verwaltungsstrafbehörde bei der Strafbemessung keinen Umstand als mildernd, Als erschwerend verwaltungsbehördliche Vorstrafen.

Die Strafbemessung erfolgte unter Annahme durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse. Nunmehr wurden sehr ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse des Beschuldigten eingewendet.

Die verfahrensgegenständlichen Abgaben haften noch immer aus. Nach Mitteilung des Magistrates besteht derzeit beim Magistrat ein Gesamtrückstand in Höhe von € 64.202,39.

Unter Berücksichtigung der schlechten wirtschaftlichen Lage des Beschuldigten wurden die ausgesprochenen Geldstrafen reduziert, was zur Folge hat, dass auch keine Verfahrenskosten für das Verfahren vor dem BFG anfallen. Eine weitere Reduktion, wie vom Bf. angestrebt, war jedoch wegen des Umstandes, dass bisher keine Schadensgutmachung vorliegt, aus spezialpräventiven Überlegungen (Abhalten des Beschuldigten von weiteren Verwaltungsübertretungen) und generalpräventiven Überlegungen (Abhalten potentieller Nachahmungstäter) nicht möglich.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 64 Abs. 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Abs. 2: Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.

In Folge der Herabsetzung der Geldstrafen waren auch die Kosten entsprechend der gesetzlichen Vorgeben neu zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Wegen der Berücksichtigung weiterer Milderungsgründe und der Herabsetzung der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen waren keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festzusetzen.

Haftungsinanspruchnahme der ***2***

Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen für die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Der Beschuldigte war als handelsrechtlicher Geschäftsführer die zur Vertretung der Haftenden berufene Person, daher war gemäß § 9 Abs. 7 VStG deren Haftung für die über ihn verhängten Geldstrafen und die zu bestimmenden Kosten auszusprechen.

Einbringung und Vollstreckung

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 50 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 24 Abs. 1 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
§ 64 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 52 Abs. 8 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 9 Abs. 7 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 25 Abs. 2 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500634.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at