Glaubhaftmachung von Fortbildungskosten und auch Nachweis der Erwerbsminderung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel nun Finanzamt Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 Steuernummer zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Die Abgabe wird wie im Bescheid vom festgesetzt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Frau ***2*** ***3***, Beschwerdeführerin, war im Jahr 2008 in Wien nichtselbständig beschäftigt.
Zusätzlich studierte die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 an der Wirtschaftsuniversität Wien.
In ihrer am eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung machte sie unter anderem Werbungskosten in Euro
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KZ 718 Pendlerpauschale | 1.735,00 |
KZ 719 Arbeitsmittel | 1.909,57 |
KZ 720 Fachliteratur | 463,46 |
KZ 721 Reisekosten (ohne Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) | 6.666,64 |
KZ 722 Fortbildungskosten | 794,78 |
geltend.
Bei außergewöhnlicher Belastung bei Behinderung machte sie einen Behinderungsgrad von 25% geltend. Es wurde keine Nummer eines Behindertenpasses bekanntgegeben.
Die Beschwerdeführerin begehrte weiter den pauschalen Freibetrag für Diätverpflegung für eine Magenkrankheit oder andere innere Erkrankung.
Das Finanzamt ersuchte mit Schreiben vom um folgende Ergänzung:
Die Beschwerdeführerin übermittelte eine Vielzahl an Belegen und Unterlagen.
Mit Einkommensteuerbescheid vom anerkannte das Finanzamt Werbungskosten nur im Betrag von € 2.765,00 an.
Begründend wurde ausgeführt:
Nicht anerkannt wurden Aufwendungen für außergewöhnliche Belastung, da sie den Selbstbehalt nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag für Diätverpflegung wurde nicht anerkannt, die Erwerbsminderung von mindestens 25% bei der Beschwerdeführerin nicht vorliege.
Mit Beschwerde vom führte die Beschwerdeführerin aus:
Die handschriftlichen Anmerkungen stammen vom Finanzamt.
Mit Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben.
Die Begründung zur Beschwerdevorentscheidung lautete:
Mit Schreiben vom beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage zur Entscheidung der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht und führte aus:
Das Finanzamt ersuchte die Beschwerdeführerin um folgende Ergänzung zum Vorlageantrag:
Fragen:
Mit welchem Verkehrsmittel erfolgten die Fahrten vom Wohnsitz in ***4*** zur Arbeitsstätte in ***5*** (***6***)?
Falls die Fahrten zur Arbeitsstätte mit dem eigenen KFZ (nach der Aktenlage PKW Audi A3) erfolgten, wo wurde das Fahrzeug während Ihrer Unterrichtszeit am ***7*** abgestellt?
Um Vorlage allfälliger Belege im Zusammenhang mit der Zahlung und Vorschreibung von Park- bzw. Garagierungsentgelten wird ersucht.
Laut Reisekostenaufstellung wurden die Fahrten zur Wirtschaftsuniversität Wien mit dem eigenen PKW durchgeführt. Diese Reisekostenaufstellung (EXCEL-Tabelle) entspricht nicht den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen für ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch (Am.: Beginnzeit jeder einzelnen Fahrt fehlt, Zeit der Beendigung jeder einzelnen Fahrt fehlt, Kilometerstände zu Ende jeder Fahrt fehlt, Aufzeichnungen betreffend privat zurückgelegte Kilometer fehlen).
Fragen:
Existiert ein derartiges Fahrtenbuch, in dem auch diese Daten erfasst sind?
Wenn ja, wird um Vorlage dieses Fahrtenbuches ersucht.
Laut Aktenlage war Ihr Ehegatte im Jahr 2008 bei der Firma *** in Wien beschäftigt und Sie verfügten ab über einen Nebenwohnsitz in Wien (Quelle: ZMR-Abfrage).
Fragen:
Welche Umstände machten dennoch die Verwendung des eigenen PKW - insbesondere für die Wienfahrten ab Juli 2008 erforderlich (Reisezweck regelmäßig: DA Datenaufbereitung, Recherche an Uni u WU Bibliothek")?
Wo war der PKW während Ihrer Anwesenheitszeit an der Universität bzw. der Wirtschaftsuniversität abgestellt?
Um Vorlage allfälliger Belege Im Zusammenhang mit der Zahlung und Vorschreibung von Park- bzw. Garagierungsentgelten wird ersucht.
In welcher KFZ-Werkstätte wurden die Gutachten gemäß § 57a KFG für Ihren PKW erstellt?
Um Vorlage dieser Gutachten aus den Jahren 2007, 2008 u 2009 sowie die Kaufverträge betreffend den Kauf und den Verkauf des verwendeten PKW wird ersucht.
Laut Aktenlage (Abrechnung "Paylife") verfügten Sie im Jahr 2008 über eine ÖBB Vorteilscard.
Frage:
Wozu diente diese Karte, wenn sämtliche Fahrten Ihren Angaben nach mit dem eigenen PKW durchgeführt wurden?
Die Berücksichtigung des pauschalen Freibetrages gemäß § 35 abs. 3 EStG 1988 und von Krankheitskosten (pauschale Mehraufwendungen für Krankendiätverpflegung) ohne Abzug des Selbstbehaltes gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 setzt das Vorliegen einer Behinderung voraus. Gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. 1996/303, liegt eine Behinderung vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25% beträgt.
Gemäß § 35 Abs. 2 EStG 1988 ist die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine vom Gesundheitsamt (bei Feststellungen bis bzw. dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ausgestellte amtliche Bescheinigung nachzuweisen.
Eine derartige, vor bzw. im Jahr 2008 vom Gesundheitsamt bzw. dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ausgestellte Bescheinigung wurde der Abgabenbehörde bisher nicht vorgelegt und wurde von diesen Behörden Ihren eigenen Angaben nach auch nicht ausgestellt. Ein Befund des behandelnden Arztes reicht aber für die steuerliche Anerkennung einer Behinderung nicht aus.
Sie werden daher neuerlich eingeladen, eine entsprechende amtliche Bescheinigung des Gesundheitsamtes bzw. bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - sollte eine tatsächlich bereits für den Beschwerdezeitraum existieren - vorzulegen.
Zur bisherigen Berücksichtigung des pauschalen Freibetrages gemäß § 35 Ab. 3 EStG 1988 in den Vorjahren ist festzuhalten, dass der Grundsatz von Treu und Glauben nicht allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit schützt. Die Behörde ist vielmehr verpflichtet von einer gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen (; ).
Sie werden um Beantwortung der Fragen und die Vorlage der oa Unterlagen bis ersucht.
Auf die erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen iZm mit der Glaubhaftmachung von den allgemeinen Lebenserfahrungen widersprechenden Behauptungen des Abgabepflichtigen (siehe insbesondere obige Ausführungen zum Umfang der behaupteten Fahrten mit dem eigenen PKW Im Zusammenhang mit der Fortbildung an der WU Wien) wird verwiesen: bei einer der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechenden Behauptung des Abgabepflichtigen ist es Sache des Abgabepflichtigen, nicht der Behörde, entsprechende Nachweise zu erbringen (Stoll, BAO Kommentar, 1273 und dort zitierte Judikatur).
Dieses Ergänzungsersuchen blieb unbeantwortet.
Das Finanzamt legte die Beschwerde mit folgender Stellungnahme dem Bundesfinanzgericht vor:
"Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin (Bf.) war im Jahr 2008 Lehrerin am ***7*** in ***8*** Wien, ***5***, und machte im Rahmen der Arbeitnehmerinnenveranlagung für das Jahr 2008 ua folgende, nunmehr strittige Aufwendungen und Ausgaben als Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen geltend:
- Absetzung für Abnutzung Laptop: 304,60 Euro
- Anschaffung Wandregal: 63,96 Euro
- Reisekosten (Fahrtkosten) iZm dem Studium an der Wirtschaftsuniversität Wien: 6.804,60 (Details siehe Veranlagungsakt 2008, Bl. 89 f)
- 25 %-ige Behinderung und Magendiät
Die Absetzung für Abnutzung für den Laptop wurde (der Verwaltungspraxis entsprechend, vgl. Rz 339 LStR 2002) um einen 40 %igen Privatanteil gekürzt. Die Ausgaben für das Wandregal blieben aufgrund des Abzugsverbotes gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 zur Gänze unberücksichtigt. Die Fahrtkosten iZm dem Studium an der Wirtschaftsuniversität Wien fanden im angefochtenen Bescheid - soweit sie das Reiseziel Wien betrafen (Anm.: 5.714,52 Euro) - ebenfalls keine Berücksichtigung, weil diese nach Ansicht der Abgabenbehörde aufgrund der beruflichen Tätigkeit der Bf. in Wien, nicht zusätzlich angefallen sind und daher mit dem Verkehrsabsetzbetrag und dem Pendlerpauschale abgegolten sind.
Die geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen blieben ohne steuerliche Auswirkung, weil die pauschalen Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung mangels Nachweises des Vorliegens einer Behinderung durch die gemäß § 35 Abs. 2 EStG 1988 zuständige Stelle, um den Selbstbehalt gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 zu kürzen waren.
In der am eingebrachten Beschwerde wird zu den Fahrtkosten ausgeführt, dass die Fahrten an dienstfreien Tagen erfolgten. Die Fahrtkosten iZm den Lehrveranstaltungen an der Wirtschaftsuniversität Wien (3.236,80 Euro) wurden daher in der Beschwerdevorentscheidung vom zusätzlich zu den bereits im angefochtenen Bescheid berücksichtigten Reisekosten (1.089,88 Euro) als Werbungskosten berücksichtigt (Reisekosten lt. BVE insgesamt daher 4.326,68). Unberücksichtigt blieben die ab Juli 2008 aus dem Titel Datenaufbereitung, Schreiben, Besprechung und Recherche Diplomarbeit geltend gemachten Fahrtkosten, weil diese Fahrten mit dem eigenen KFZ - nicht zuletzt aufgrund des ab in Wien vorhandenen Nebenwohnsitz und der beruflichen Tätigkeit des Ehegatten der Bf. in Wien - nicht glaubhaft erschienen und ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch nicht vorlag.
Die Beschwerdepunkte "Privatnutzung Laptop" und "Anschaffungskosten Wandregal" wurden in der Beschwerdevorentscheidung vom zur Gänze abgewiesen.
Ein Nachweis über das Vorliegen einer Behinderung wurde auch im Rahmen der Einbringung der Beschwerde nicht erbracht, weshalb die Mehraufwendungen für Krankendiätverpflegung auch in der Beschwerdevorentscheidung vom um den Selbstbehalt gemäß § 34 Abs. 4 EStG gekürzt wurden.
Im Vorlageantrag vom wird neuerlich die Berücksichtigung der bisher nicht anerkannten Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen begehrt.
Nach Durchbesprechung der Sach- und Rechtslage mit der Bf. anlässlich eines am mit ihr geführten Telefongesprächs hat die Bf. die Zurücknahme des Vorlageantrages in Aussicht gestellt. Nachdem bis zum keine Zurücknahme des Vorlageantrages erfolgte, wurde die Bf. mit E-Mail vom um Mitteilung ersucht, ob bzw. wann mit der Zurücknahme des Vorlageantrages gerechnet werden kann.
Nachdem (auch) die gegenständliche E-Mail unbeantwortet blieb, wurde die Bf. im weiteren Verfahren mit Ergänzungsersuchen vom ua um Bekanntgabe ersucht, weshalb die regelmäßigen Wienfahrten mit dem eigenen KFZ, trotz vorhandenen Wohnsitzes in Wien und der beruflichen Tätigkeit des Ehegatten in Wien, erforderlich waren. Gleichzeitig wurde die Bf. um Vorlage des für den verwendeten KFZ geführten Fahrtenbuches und der Gutachten gemäß § 57a KFG für die Jahre 2007, 2008 und 2009 ersucht.
Des Weiteren wurde die Bf. ersucht, der Tatsache der Behinderung durch Vorlage einer vom Gesundheitsamt bzw. vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ausgestellten amtlichen Bescheinigung nachzuweisen.
Auch dieses (mit Zustellnachweis übermittelte) Ergänzungsersuchen blieb bis zum heutigen Tag unbeantwortet.
Beweismittel:
- ZMR-Abfrage vom
- Lohnzettelabfrage vom
Stellungnahme:
Gemäß § 138 Abs. 1 BAO haben Abgabepflichtige in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) den Inhalt ihrer Anbringen zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ein Beweis im Einzelfall nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Die laubhaftmachung hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand und unterliegt den Regeln der freien Beweiswürdigung.
Ein Sachverhalt ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann glaubhaft gemacht, wenn die Umstände des Einzelfalles dafür sprechen, dass der angegebene Sachverhalt von allen anderen denkbar möglichen der wahrscheinlichste ist ().
Den Steuerpflichtigen trifft - unbeschadet der amtswegigen Ermittlungspflicht (§ 115 BAO) - die Verpflichtung, am Verfahren mitzuwirken (§§ 119, 138 ff BAO). Wenn Tatsachenfeststellungen nicht getroffen werden können, trifft die Beweislast denjenigen, zu dessen Gunsten die entsprechende Tatsache wirken würde: Die Abgabenbehörde hat damit die Beweislast für Tatsachen zu tragen, die den Abgabenanspruch begründen; der Steuerpflichtige für Tatsachen, die Begünstigungen, Steuerermäßigungen u.ä. begründen bzw. die den Abgabenanspruch einschränken oder aufheben oder eine gesetzliche Vermutung widerlegen (RV/1687-W/02, unter Hinweis auf Doralt/Ruppe, Grundriss des österreichischen Steuerrechts, II, Tz. 526).
Wie bereits oben ausgeführt, erscheinen die regelmäßigen Wienfahrten der Bf. mit dem eigenen KFZ aufgrund des Umstandes, dass die Bf. in Wien über einen Nebenwohnsitz verfügte und der Ehegatte der Bf. in Wien beruflich tätig war (und laut Aktenlage zumindest überwiegend im Lohnzahlungszeitraum nach Wien pendelte), nicht glaubhaft.
Im Ergänzungsersuchen vom wurde die Bf. auf die erhöhte Mitwirkungspflicht iZm der Glaubhaftmachung von der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechenden Behauptungen hingewiesen und gleichzeitig verschiedene Nachweise (Fahrtenbuch, Gutachten gemäß § 57a KFG) abverlangt. Das gegenständliche Ersuchen blieb bis heute unbeantwortet. Die Verwendung des eigenen KFZ für die Fahrten iZm dem Besuch der Lehrveranstaltungen und den Arbeiten für die Diplomarbeit ist daher - aufgrund der oben aufgezeigten Sachverhaltslage - als nicht erwiesen anzusehen.
Auch ein Nachweis über das Vorliegen einer Behinderung durch die gemäß § 35 Abs. 2 EStG 1988 zuständigeStelle wurde nicht erbracht.
Es wird daher - abweichend von der Beschwerdevorentscheidung - die gänzliche Abweisung des Beschwerdebegehrens beantragt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin war im Jahr 2008 am ***7*** in ***8*** Wien beschäftigt. Zusätzlich studierte sie 2008 an der Wirtschaftsuniversität Wien.
Im Jahr 2008 hatte sie in ***4*** ihren Hauptwohnsitz und laut ZMR einen Nebenwohnsitz vom bis in Wien.
Sie besuchte die Seminare, nahm an Besprechungen an der Wirtschaftsuniversität teil. Für ihr Studium besorgte sie Studienmaterialien und machte Fahrtkosten für den Besuch der Wirtschaftsuniversität geltend.
Ein amtlicher Nachweis über eine Behinderung liegt nicht vor.
Nachweise über beantragte Fahrt- und Reisekosten wurden seitens der Beschwerdeführerin trotz Ersuchens von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt.
Belege über Arbeitsmaterialien wurden vorgelegt, manche ohne Produktbezeichnung oder unter anderem Namen.
Dies steht aufgrund des Vorbringens, des Verfahrensganges und der vorlegten Unterlagen fest.
2. Beweiswürdigung
Wie das Finanzamt ausführte besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wenn es um die Glaubhaftmachung den Lebenserfahrungen widersprechender Behauptungen geht.
Hinsichtlich der Arbeitsmittel wird ein privater Laptop der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend sowohl für Fortbildung als auch private Angelegenheit genutzt. Insbesondere kann auch dem Vorbringen, dass ein privater Laptop der keinen Internetzugang besitzt, nicht auch für sensible persönliche Daten und Angelegenheiten verwendet wird, nicht geglaubt werden. Sensible private Daten werden der Lebenserfahrung sehr wohl, wenn die Möglichkeit besteht, auf privaten Laptops, die keinen Internetzugang haben gespeichert.
Das Finanzamt hat nach der allgemeinen Lebenserfahrung und den Kenntnissen aus vielen gleichgelagerten Fällen eine realistische Aufteilung der Arbeitsmittel zwischen Fortbildungskosten und privater Nutzung vorgenommen. Der Beschwerdeführerin kann ohne klaren Nachweis ihrerseits nicht darin gefolgt werden, dass es keine private Nutzung gebe.
Auch die Zuordnung von weiteren Arbeitsmaterialien ist den Lebenserfahrungen entsprechend. Dass Rechnungen Produktbezeichnungen enthalten müssen sowie auf den Namen des Abgabepflichtigen ausgestellt, nicht auf andere Personen, entspricht der Kennntnis aller Erwachsenen.
Der Nachweis der Fahrten mit einem eigenen Pkw zur Wirtschaftsuniversität wurde nicht erbracht, da keinerlei Fahrtenbuch, Gutachten, Reparaturnachweise, Kaufverträge, Garagierungskosten, Tankbelege etc. trotz Aufforderung vorgelegt wurden. Da die Beschwerdeführerin dieses Ersuchen auch nicht beantwortete, legte sie keinerlei Gründe dar, die diese Fahrten trotz Nichtvorlage von Belegen glaubhaft machen könnten.
Da keinerlei Argumente für eine Glaubhaftmachung dieser Fahrten vorliegen, wird nicht von einer Glaubhaftmachung dieser Kosten ausgegangen.
Da kein amtlicher Nachweis einer Behinderung trotz Aufforderung vorgelegt wurde, auch keine weiteren ärztlichen Bestätigungen vorgelegt wurden, ist kein Nachweis einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25% erbracht.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG sind Werbungskosten solche Aufwendungen oder Ausgaben, die zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen dienen.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 a EStG dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen nicht abgezogen werden.
Kosten, die mit einer steuerlich anerkannten Fortbildung in Zusammenhang stehen, können Ausgaben oder Aufwendungen als Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG anerkannt werden.
Der Nachweis oder die Glaubhaftmachung des überwiegenden oder der ausschließlichen Veranlassung von damit geltend gemachten Ausgaben ist Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit als Werbungskosten. Weitere Voraussetzung ist, dass Kosten überhaupt entstanden und vom Abgabepflichtigen getragen wurden.
Die Lebensführung betreffende Ausgaben sind nicht abzugsfähig.
Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ausgaben wurden vom Finanzamt hinsichtlich dieser rechtlichen Voraussetzungen geprüft und in einem schlüssigen, rechtlich begründeten Verfahren - siehe oben - anerkannt bzw. nicht anerkannt.
Dieser Beweiswürdigung und rechtlichen Schlussfolgerung, die letztlich im Antrag des Finanzamtes im Vorlagebericht formuliert wird, schließt sich das Bundesfinanzgericht an.
Insbesondere die Nichtbeantwortung des Ersuchens des Finanzamtes weitere Fragen zum Vorlageantrag der Beschwerdeführerin zu beantworten, verdeutlicht, dass die rechtliche Würdigung der Anträge in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung im Erstbescheid richtig war.
Gemäß § 35 Abs 2 EStG ist die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:
erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird,
und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:
- Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).
- Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder
Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
- In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von
Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
Da die Beschwerdeführerin in all den Jahren keinerlei amtlichen Nachweis über den Grad der Behinderung vorgelegt hat und auch kein Bemühen ihrerseits erkennbar war einen Nachweis zu erbringen kann kein Pauschbetrag für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit anerkannt werden.
Die Beschwerde wird daher abgewiesen.
Die Einkommensteuer 2008 wird wie im Erstbescheid vom festgesetzt.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist nicht zulässig, da Fragen der Tatsachenfeststellungen und Beweiswürdigung zu beurteilen waren und die rechtlichen Schlussfolgerungen daraus den gesetzlichen Bestimmungen und herrschenden Judikatur folgt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 35 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7104329.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at